Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2003

LSG NRW: rechtskräftiges urteil, erwerbsunfähigkeit, rentenanspruch, entschädigung, arbeiter, zusammenrechnung, herkunft, erwerbsfähigkeit, ausnahme, minderung

Landessozialgericht NRW, L 3 RJ 4/02
Datum:
24.02.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 RJ 4/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 16 RJ 47/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 17.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass durch Versorgungsausgleich erworbene
Rentenanwartschaften wegen der Anrechnung einer Unfallrente auf ihre Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit (§ 93 SGB VI) zu keiner Steigerung des Zahlbetrages führen.
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Die am ...1937 geborene Klägerin bezieht ab dem 01.06.1993 eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit. Die Erwerbsunfähigkeit beruht im Wesentlichen auf den Folgen
eines Wegeunfalles am 12.09.1990. Mit Bescheid vom 26.05.1994 bewilligte die Textil-
und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft der Klägerin wegen des Wegeunfalles eine
Unfallrente nach einer MdE von 60 v.H ... Daraufhin rechnete die Beklagte die
Unfallrente von 971,-- DM/mtl. auf die nach 27,6245 persönlichen Entgeltpunkten
berechnete Erwerbsunfähigkeitsrente von 1.229,01 DM in Höhe von 25,81 DM
monatlich ab 16.07.1993 an.
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Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Coesfeld vom 20.02.2001 - 12 F 149/00 -
wurden im Rahmen des Versorgungsausgleichs vom Versicherungskonto des
geschiedenen Ehemannes der Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 637,31 DM
monatlich auf das Versicherungskonto der Klägerin übertragen. Die Rente des
geschiedenen Ehemannes wurde durch dessen Rentenversicherungsträger
entsprechend gemindert.
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Infolge des Versorgungsausgleiches hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten ab
dem 01.06.2001 einen Anspruch auf eine Monatsrente von 2.075,02 DM nach nunmehr
42,7135 persönlichen Entgeltpunkten. Darauf rechnete die Beklagte mit Bescheid vom
16.05.2001 einen anteiligen Anspruch aus der Unfallrente von 534,73 DM an. Der
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monatliche Bruttorentenanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ab dem
01.06.2001 betrug 1.540,29 DM, abzüglich der Eigenanteile zur Kranken- und
Pflegeversicherung 1.420,15 DM.
Hiergegen legte die Klägerin am 06.06.2001 Widerspruch ein: Es könne nicht richtig
sein, dass der durch Versorgungsausgleich erworbene Mehranspruch durch
Anrechnung untergehe, obwohl der Betrag ihrem geschiedenen Ehemann
verlorengehe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die Unfallrente sei nach § 93 SGB VI auf die nun höhere Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit anzurechnen. Da aufgrund der durch Versorgungsausgleich
übertragenen Rentenanwartschaften der maßgebliche Grenzbetrag in erheblichem
Umfang überschritten werde, ergebe sich der im Bescheid vom 16.05.2001
ausgewiesene Anrechnungsbetrag.
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Hiergegen hat die Klägerin am 26.09.2001 Klage erhoben und diese mit der
Argumentation ihres Widerspruches begründet.
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Mit Urteil vom 17.12.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Grundlage für
die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung sei § 93 SGB VI. Dessen
Modalitäten seien rechnerisch zutreffend beachtet worden. Hinsichtlich der
Anrechenbarkeit ergebe sich kein Unterschied, ob die Rente auf selbst erworbenen
Ansprüchen oder auf aus einem Versorgungsausgleich herrührenden Ansprüchen
beruhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit von § 93 SGB VI
bestünden nicht.
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Gegen das ihr am 21.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 16.01.2002
eingegangene Berufung, mit der die Klägerin darauf hinweist, dass bei Durchführung
des Versorgungsausgleiches in anderer als der gewählten Weise, z.B. durch eine
Hypothek zu ihren Gunsten auf dem im Eigentum des geschiedenen Ehegatten
stehenden Grundstücks, keine Anrechnung stattfände. Verfassungsrechlich bedenklich
sei, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner im Scheidungsverfahren keine
rechtlich durchsetzbare Möglichkeit habe, eine rentenunschädliche Vereinbarung über
den Versorgungsausgleich zu verlangen. Bedenklich sei auch, dass die von beiden
ehemaligen Ehepartnern erworbenen Rentenansprüche bei Fortbestehen der Ehe zu
einem insgesamt höheren Rentenbetrag führten als im Falle der Scheidung. Die
Anrechnung nach § 93 SGB VI ziele nur auf die Begrenzung selbst erworbener
Ansprüche ab. Aufgrund eines Versorgungsausgleiches übertragene Rentenansprüche
blieben verschont.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 17.12.2001 ab zuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 16.05.2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.09.2001 zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 01.06.2001 unter voller Berücksichtigung des
Versorgungsausgleichs zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte schließt sich dem angefochtenen Urteil an.
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Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des
Senats gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das
Sozialgericht die Klage abgewiesen.
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Der Senat schließt sich den nach eigener Prüfung für völlig richtig erachteten
Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an, so dass insoweit von einer
wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird (§ 153 Abs. 2
SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
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Im Hinblick auf den Berufungsvortrag der Klägerin, § 93 SGB VI ziele erkennbar nur auf
die Begrenzung selbst erworbener Ansprüche ab, weshalb aufgrund eines
Versorgungsausgleiches übertragene Rentenansprüche verschont blieben, ist darauf
hinzuweisen, dass dies bereits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht zutrifft: §
93 SGB VI sieht eine Anrechnung auch für den Fall vor, dass beide Renten, sowohl die
Unfallversicherungsrente, die angerechnet wird, als auch die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung Hinterbliebenenrenten sind (§ 93 Abs. 1 Satz 2 SGB
VI). Schon dies weist darauf hin, dass es für den vom Sozialgericht ausgeführten
Grundgedanken der Vorschrift, der auf die Verhinderung einer Doppelversorgung durch
funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen abzielt, ohne
Belang ist, ob und in welcher Weise der von der Anrechnung betroffene Bezieher beider
Renten die Ansprüche erworben hat.
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Auch wird der für die Zusammenführung der Renten aus beiden
Versicherungssystemen maßgebliche Grenzbetrag im Wesentlichen auf der Grundlage
des für die Berechnung der berufsgenossenschaftlichen Rente wichtigen
Jahresarbeitsverdienstes bestimmt, indem 70 v.H. eines Zwölftels dieses
Jahresarbeitsverdienstes, verviel fältigt mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für
persönliche Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten,
den Grenzbetrag ergeben (§ 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Damit richtet sich der von der
Anrechnung verschonte monatliche Gesamtanspruch der Klägerin in einem
wesentlichen Berechnungsschritt und im Wesentlichen auch der Höhe nach nach ihrem
Jahresarbeitsverdienst des Jahres 1990, in dem sie den für die Rente der
Berufsgenossenschaft auslösenden Wegeunfall hatte (§§ 81 ff, 82 Abs. 1 SGB VII).
Damit hat der Gesetzgeber auch im Recht des SGB VI - jedenfalls bei der
Zusammenrechnung nach § 93 SGB VI - die weitgehend abstrakte
Schadensberechnung zum Maßstab des zu sichernden Gesamteinkommens gemacht,
für die er sich bereits im Unfallversicherungsrecht entschieden hatte. Diese Berechnung
lässt - anders als z.B. das Recht der sozialen Entschädigung - bereits im Ansatz keine
Berücksichtigung konkret-individueller Verhältnisse wie etwa der tatsächlichen
Auswirkungen der Schädigung auf den Entgeltbezug zu (hierzu: BSG, Urteil vom
28.01.1999, - B 8 KN 10/97 R = SozR 3-2600 § 93 Nr. 9).
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Richtet sich bereits die Berechnung des Grenzbetrages, jedenfalls insoweit er den
monatlichen Rentenanspruch selbst übersteigt (§ 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VI), ohnehin im
Wesentlichen nach dem (von der Klägerin selbst erworbenen) Rentenanspruch
gegenüber der Berufsgenossenschaft, so ist erst Recht kein Grund für eine
Differenzierung nach der Herkunft ihrer Teilanwartschaften in der gesetzlichen
Rentenversicherung ersichtlich: Weder das dargestellte Regelungsziel noch die vom
Gesetzgeber ausgestaltete Art und Weise der Anrechnung deuten darauf hin. Im
Gegenteil erschiene es nicht plausibel, warum ein durch Versorgungsausgleich
erworbener Rentenanspruch "stärker" sein sollte als ein durch eigene Arbeitsleistung
erworbener Rentenanspruch. In anderem Zusammenhang ist es eher umgekehrt: So ist
die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 43 SGB VI) allein durch eigene
Pflichtbeitragszeiten möglich; durch Versorgungsausgleich erworbene Anwartschaften
bleiben unberücksichtigt (BSG, Urteil vom 31.05.1989, - BSGE 65, 107 = SozR 2200, §
1246 Nr. 166; BSG, Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/94).
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Zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung nach § 93 SGB VI hat die Klägerin auf
keine, von der bisherigen, die Rechtmäßigkeit der Vorschrift jeweils bestätigenden
Rechtsprechung der 0bergerichte (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 31, 185, 189 ff.;
40, 65, 83; 43, 13, 19 ff.; 53, 313 331 f.; Beschlüsse gemäß § 93 a BVerfG vom
19.12.1980 - 1 BvR 893/80, SozR 2200 § 1279 Nr. 6 sowie vom 19.07.1984 - 1 BvR
1614/83, SozR 2200, § 1278 Nr. 11; BSG, Urteile vom 31.03.1998, - B 4 RA 59/96 - =
SozR 2600 § 93 Nr. 8, - B 4 RA 27/96 R) nicht berücksichtigte Gesichtspunkte
hingewiesen, noch ergäben sie sich aus Besonderheiten des Sachverhaltes.
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Die Überlegungen zu möglichen anderen Varianten einer Durchführung des
Versorgungsausgleiches, bei deren Wahl sich die Summe der Alterseinkünfte der
geschiedenen Eheleute erhöhte, finden keinen Eingang in das vorliegende Verfahren,
in dem es allein um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte geht.
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Auch die Überlegungen zur wirtschaftlichen Betroffenheit des geschiedenen
Ehemannes, dessen Rente um den Betrag des Versorgungsausgleiches gekürzt wird,
ohne dass die Klägerin davon etwas hätte, verlassen den Rahmen dieses Verfahrens;
sie betreffen das Verhältnis des geschiedenen Ehemannes zum Träger seiner
Rentenversicherung, der die Minderung der Rente vorgenommen hat. Zur Vermeidung
von Unbilligkeiten und Härten in diesem - hier nicht streitbetroffenen - Verhältnis hat der
Gesetzgeber in Gestalt des VAHRG (Gesetz zur Regelung von Härten im
Versorgungsausgleich vom 21.02.1983, BGBl. I, S. 105) einen Ausgleich geschaffen
und so die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt, das zugleich die
Kürzung von Renten und Anwartschaften in anderen als den nun im VAHRG geregelten
Ausnahmefällen als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes angesehen hatte (BVerfG, Urteil vom
28.02.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. - = SozR 7610, § 1587 Nr. 1).
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Das VAHRG enthält u.a. Rückabwicklungsmöglichkeiten für die Fälle, in denen der
Ausgleichsberechtigte verstorben ist, ohne Leistungen in mehr als geringer Höhe aus
dem Versorgungsausgleich erlangt zu haben (§ 4 VAHRG) und für den Fall, dass der
Berechtigte - bei bestehendem Unterhaltsanspruch - keine Rente aus dem übertragenen
Anrecht erlangen kann (§ 5 VAHRG). Eine Erweiterung der Ausnahme in § 5 VAHRG
auf alle Fälle, in denen der Berechtigte (noch) keine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält, wird als nicht geboten angesehen (BSG, Urteil vom
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14.01.1986 - 5a RKn 24/84 = SozR 5795 § 5 Nr. 1; LSG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - L
18 RJ 87/00).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
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