Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2009

LSG NRW (antragsteller, fristlose kündigung, heizung, kündigung, sgg, sicherung, wohnung, vermieter, link, anordnung)

Landessozialgericht NRW, L 12 B 69/09 AS ER
Datum:
04.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 69/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 35 AS 53/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 abgeändert. Die Anträge, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
die Kosten für Unterkunft und Heizung der Antragsteller zu 1) und 3) zu
übernehmen und darüber hinaus zu prüfen, ob der Antragsteller zu 2)
einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.06.2009 gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 25.05.2009 ist zulässig und begründet. Hinsichtlich der
rechtlichen Grundlagen zum Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verweist der
Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 153
Abs. 2 SGG auf die diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen
erstinstanzlichen Entscheidung.
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Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass das Begehren des Antragstellers zu 2), zu
prüfen, ob ihm ein Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)
zusteht, nicht, was das Sozialgericht zutreffend verneint hat, auf die Kosten der
Unterkunft und Heizung zu beschränken ist, sondern entsprechend seinen
Ausführungen in der Antragschrift vom 11.03.2009 auch auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts zu beziehen ist. Ein solcher Anspruch besteht nach § 7 Abs. 5
Satz 1 SGB II jedoch nicht, da der Antragsteller zu 2) im Rahmen seines
Ausbildungsverhältnisses Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
bezieht.
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Ungeachtet der vom Sozialgericht zutreffend diskutierten Probleme im Zusammenhang
mit dem Vorliegen des Anordnungsanspruchs hält der Senat entgegen den
erstinstanzlichen Ausführungen das Vorliegen der Voraussetzungen des
Anordnungsgrundes für nicht gegeben, denn die Antragsteller haben ein solchen nicht
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hinreichend glaubhaft gemacht. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des
einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, haben die Antragsteller
nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie
auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Die im Zusammenhang
mit der streitigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung entstehenden
wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei Verweigerung der
Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist bei
Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine - die Antragsteller haben seit
August 2008 keine Miete mehr gezahlt - zwar grundsätzlich auszugehen, weil der
Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB damit berechtigt ist, das Mietverhältnis
außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in Eicher Spellbrink, SGB II, 2.
Auflage 2008 § 22 Anm. 103), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter, der der Vater des Antragstellers zu 2) ist, von
diesem seinem Recht Gebrauch macht. Dies ergibt sich für den Senat aus der Tatsache,
dass er diesen Zustand bereits seit über einem Jahr toleriert und auch auf die Nachfrage
des Senats lediglich mitgeteilt hat, eine Kündigung noch nicht ausgesprochen zu haben,
weil er noch abwarte, wie der Senat entscheiden werde und er dann, falls die
erstinstanzliche Entscheidung nicht bestätigt würde, im Oktober 2009 einen Mieter
finden müsse. Unter Berücksichtigung des gesamten Verlaufs und angesichts der
Erklärung im Erörterungstermin vom 18.05.2009 vor dem Sozialgericht Duisburg, er
würde am liebsten den Antragsteller zu 2), seinen Sohn, aus der Wohnung setzen,
mache dies aber nicht, so lange er die Kosten noch irgendwie aufbringen könne,
außerdem wohne er lieber mit Familienangehörigen als Mietern statt mit Fremden in
seinem Mietshaus, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern
Wohnungs- und Obdachlosigkeit unmittelbar droht und sie damit nicht auf den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden können.
Darüber hinaus hält der Senat es auch für fraglich, ob bereits bei Vorliegen der
Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen davon
auszugehen ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leisten die
Antragsteller der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumen die
Wohnung nicht, hat sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe
der Mietsache geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage
enthält § 22 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung
der Unterkunft. Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen die u. a.
Obdachlosigkeit vermeiden sollen (Lang/Link aa0 § 22 Anm. 116), sieht der Senat das
Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht
hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss
vom 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER -).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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