Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2009

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Landessozialgericht NRW, L 2 KN 151/08
Datum:
12.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 151/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 24 KN 317/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 13 R 32/10 AR
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 09.06.2008 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten, insbesondere Beitragszeiten in der
deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).
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Der am 00.00.1933 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Er lebt in
Serbien. Er wurde als Arbeitnehmer der Firma T, Kombinat der Bauindustrie S,
Arbeitsorganisation zur Durchführung grubentechnischer Arbeiten im Bergbau (U) vom
12.10.1975 bis zum 04.05.1981 in die Bundesrepublik Deutschland entsandt und auf
Arbeitsstellen der Arbeitsorganisation beschäftigt. In der Zeit ab Oktober 1975 wurde der
Kläger im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens von
der Allgemeinen Ortskrankenkasse N betreut. Er war während der Zeit seiner
Entsendung in die Bundesrepublik weiterhin durch die Firma U beim jugoslawischen
Krankenversicherungsträger in U versichert. Die Beiträge zur Renten- und
Krankenversicherung wurden in Jugoslawien entrichtet. Am 12.11.1985 beantragte er
über den jugoslawischen Versicherungsträger in Belgrad die Gewährung von
Invaliditätsrente aufgrund des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen.
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 11.05.1988 lehnte die Beklagte die
Gewährung von Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit ab. Der Kläger erfülle
nicht die allgemeine Wartezeit. Er habe in der Bundesrepublik Deutschland keine
anrechenbaren Beitrags- und Ersatzzeiten zurückgelegt. Während seiner Entsendung
durch die Firma U vom 07.10.1975 bis 04.05.1981 habe weiterhin Versicherungspflicht
nach jugoslawischen Rechtsvorschriften bestanden. Es seien die Beiträge zur Renten-
und Krankenversicherung weiterhin an den jugoslawischen Versicherungsträger
abgeführt worden.
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Mit Schreiben vom 07.10.2004 bat der Kläger die Beklagte um Auskunft über seine
Versicherungszeiten in der GRV zwischen 1970 und 1982. Mit Bescheid vom
06.12.2004 teilte die Beklagte ihm mit, dass anrechenbare Versicherungszeiten auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt worden seien. Er sei in der
Bundesrepublik Deutschland als entsandter Arbeitnehmer der Firma U beschäftigt
worden und habe weiterhin der Versicherungspflicht nach jugoslawischen
Rechtsvorschriften unterlegen. Beiträge zur Rentenversicherung seien an den
zuständigen jugoslawischen Versicherungsträger entrichtet und somit deutsche
Versicherungszeiten nicht nachgewiesen worden. Der dagegen erhobene Widerspruch
wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2005 zurückgewiesen.
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Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat
der Kläger sein Begehren wiederholt.
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Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Mit Gerichtsbescheid vom 09.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach
Maßgabe des auf den Kläger als Staatsangehörigen des Restjugoslawiens weiterhin
anwendbaren Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
ehemaligen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 in der
Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 sei er während seiner
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin so gestellt gewesen, als
wäre er noch im Gebiet der ehemaligen Republik Jugoslawien beschäftigt worden.
Dieser Entsendungstatbestand stelle die Ausnahme vom ansonsten maßgebenden
Territorialitätsprinzip dar. Aufgrund der Angaben der Firma U bestünden keine Zweifel
daran, dass er während der Zeit der Entsendung weiterhin im Beschäftigungsverhältnis
der Firma U aus U in Jugoslawien gestanden habe. Bestätigt werde dies dadurch, dass
auch für die Zeit seiner Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland die Beiträge
zur Kranken- und Rentenversicherung an den jugoslawischen Träger entrichtet worden
seien.
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Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung wiederholt der Kläger sein
Begehren.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2009 ist für den Kläger niemand
erschienen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
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Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen
ist. Der Kläger ist mit ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit
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hingewiesen worden. Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er
geltend macht, Versicherungszeiten in der GRV zurückgelegt zu haben.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat nicht nachweislich in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtliche
Zeiten zurückgelegt. Der Senat sieht von einer weitergehenden Darstellung der
Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die Gründe des Gerichtsbescheids des SG vom
09.06.2008 Bezug, denen er sich anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -
).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die
tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
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