Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2007

LSG NRW: verrechnung, forstwirtschaft, berufserfahrung, auskunft, besuch, inhaber, qualifikation, beitragszeit, kreis, stadt

Landessozialgericht NRW, L 8 RA 6/04
Datum:
28.02.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 6/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 11 RA 4/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 5a R 340/07 B
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 20.11.2003 geändert. Der Verrechnungsbescheid vom
30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001
und des weiteren Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005 wird
aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers auch hinsichtlich
der durchgeführten Verrechnung zurückgewiesen. Die Beklagte hat 1/3
der außgerichtlichen Kosten des Klägers aus dem gesamten Verfahren
zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten um die Bewertung von in Polen zurückgelegten
Versicherungszeiten des Klägers sowie um die Rechtsmäßigkeit einer Verrechnung
eines Teilbetrages aus der Altersrente des Klägers mit einer Beitragsforderung der
Beigeladenen.
2
Der am 00.00.1935 geborene Kläger ist Inhaber des Ausweises A für Vertriebene und
Flüchtlinge. Er reiste am 09.11.1964 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein,
wo er seither seinen ständigen Aufenthalt hat. Zuvor hatte er in Polen folgenden
beruflichen Werdegang (Angaben in dem Fragebogen zum Deutsch-Polnischen
Sozialversicherungsabkommen -DPSVA- vom 25.03.1998): 1951 bis 1954 Besuch des
Bergbautechnikums ohne Abschluss 02.07.1954 bis 01.02.1957 Zimmermann/-Meister
in der Bauwirtschaft 01.02.1957 bis 30.05.1961 Bauleiter in der Bauwirtschaft
01.11.1961 bis 31.10.1964 Bauleiter in der Bauwirtschaft 01.11.1961 bis 31.10.1964
Beileiter in der Fortwirtschaft
3
Mit Feststellungsbescheid vom 03.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
15.09.1999 stellte die Beklagte nach dem DPSVA vom 09.10.1975 in Verbindung mit
dem Fremdrentengesetz (FRG) die Zeiten vom 02.07.1954 bis 31.10.1964 nach der
Qualifikationsgruppe 5 der Anlage 13 zum SGB VI (angelernte und ungelernte
4
Tätigkeiten) fest, wobei sie die Zeit bis zum 31.12.1960 dem Wirtschaftsbereich 11
(Bauwirtschaft) und die Zeit vom 01.02.1961 bis 30.05.1961 sowie vom 01.11.1961 bis
31.10.1964 dem Bereich 14 (Land- und Forstwirtschaft) der Anlage 14 zum SGB VI
zuordnete.
Der Kläger war Inhaber der Fa. C X Kanal-Stollenbau in N. Er meldete Anfang 1990
Konkurs über sein Vermögen an. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers als
Firmeninhaber stellte die AOK X mit Schreiben vom 07.06.1990 (Eingang bei der
Beklagten am 11.06.1990) ein Verrechnungsersuchen über 101.398,42 DM. Diese
Forderung wurde als "Gesamtsozialversicherungsbeiträge 11/89 bis 02/90" bezeichnet.
5
Mit Bescheid vom 09.06.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom
11.01.2000 Regelaltersrente ab 01.05.2000 nach den im Feststellungsbescheid
getroffenen Bewertungen. Mit dem am 05.07.2000 erhobenen Widerspruch begehrte der
Kläger unter anderem eine höhere Bewertung seiner in Polen verrichteten Tätigkeiten.
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Mit Bescheid vom 30.06.2000 nahm die Beklagte die Verrechnung in Höhe von 150,00
DM monatlich zu Gunsten der AOK X vor. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch
mit der Begründung ein, eine Verrechnung sei wegen seiner wirtschaftlichen Lage und
seines geringen Einkommens nicht zulässig.
7
Mit Bescheid vom 18.09.2000 stellte die Beklagte die Rente des Klägers ab 01.05.2000
unter Berücksichtigung von Zuschüssen zur freiwilligen Kranken- und
Pflegeversicherung neu fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2001 wies die
Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen den Bescheid vom 09.06.2000 und
05.07.2000 (gemeint: vom 30.06.2000) zurück.
8
Hiergegen hat der Kläger am 07.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg
erhoben.
9
Der Kläger hat in Übersetzung aus der polnischen Sprache Unterlagen betreffend seiner
beruflichen Tätigkeit in Polen vorgelegt:
10
Nach einer Bescheinigung der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau vom 30.06.1962
war der Kläger vom 02.07.1954 bis 01.02.1957 als Zimmermann beschäftigt. Nach einer
Bescheinigung der Betrieblichen Qualifizierungskommission vom 09.12.1954 wurde der
Kläger vom 22.09. bis 22.11.1954 im Betrieb Gleiwitzer Vereinigung der Bauindustrie im
Beruf Zimmermann umgeschult. Er habe am 09.12.1954 die Prüfung mit positivem
Ergebnis abgelegt und auf dieser Grundlage die Kategorie V der persönlichen
Einstufung erhalten. Nach einem Spruch der Qualifizierungskommission, tätig bei der
Gleiwitzer Industrievereinigung für Bau vom 30.06.1956 wurde der Kläger anhand der
Bestimmungen der Qualifizierungsordnung Teil I Abt. 4 Position 5 als Zimmermann
Kategorie VI der Einstufung anerkannt. Nach einer weiteren undatierten Bescheinigung
der Gleiwitzer Unternehmen für Industriebau hat er in dem Unternehmen im Jahre 1962
einen viermonatigen Vorbereitungskurs auf die Meisterprüfung im Beruf
Bauzimmermann abgeschlossen; der Kurs sei im Rahmen der innerbetrieblichen
Ausbildung nach dem durch das Kuratorium des Schulbezirks in Kattowitz genehmigten
Programm durchgeführt worden.
11
Nach einer Bescheinigung des Präsidiums des Städtischen Nationalrates in Knurow
vom 02.06.1962 war der Kläger vom 01.02.1957 bis 31.12.1957 in der Stellung als
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Zimmermann und vom 01.01.1958 bis 31.12.1960 in der Stellung als Baumeister beim
Städtischen Bau-Renovierungsunternehmen in Knurow beschäftigt, ferner vom 01. bis
31.01.1961 in der Stellung als Baumeister beim Städtischen Bau-
Renovierungsunternehmen in Zory. Vom 01.02. bis zum 30.04.1961 sei er vom
Präsidium des Städtischen Nationalrates in Knurow auf der Stellung als Kalkulator für
die mit der Auflösung des ehemaligen Städtischen Baurenovierungsunternehmens in
Knurow eingestellt gewesen.
Nach einer Bescheinigung des Staatlichen Oberforstamtes Plawniowice vom
20.10.1964 war er vom 01.11.1961 bis zum 20.10.1964 in Rudnow beim Oberforstamt
Plawniowice als Leiter der Baugruppe beschäftigt.
13
Der Kläger hat beantragt,
14
den Bescheid vom 30.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
05.12.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides
vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 18.09.2000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von
Juli 1954 bis Dezember 1957 in die Qualifikationsgruppe 4, die Beschäftigungszeit von
Januar 1958 bis 30.04.1961 in die Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit
von November 1961 bis Oktober 1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum
SGB VI einzustufen.
15
Die Beklagte hat beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe in Polen weder das Bergbautechnikum
zum Abschluss gebracht noch über eine sonstige Berufsausbildung verfügt. In den von
ihm vorgelegten Bescheinigungen werde zwar die Ausübung der entsprechenden
Tätigkeiten ausgewiesen. Wenn keine Ausbildung absolviert worden sei, müsse eine
höherwertige Tätigkeit jedoch mindestens 10 Jahre ununterbrochen ausgeübt worden
sein, um in eine entsprechend hohe Qualifikationsgruppe eingestuft werden zu können.
Der Kläger habe die Tätigkeiten aber jeweils nur wenige Jahre ausgeübt.
18
Das Sozialgericht hat von der Stadt N eine Auskunft zum sozialhilferechtlichen Bedarf
des Klägers und seiner mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehefrau eingeholt
(Bescheinigung vom 23.01.2003).
19
Mit Urteil vom 20.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils Bezug
genommen.
20
Gegen das am 04.02.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.02.2004 Berufung
eingelegt. Der Senat hat die AOK Rheinland als Rechtsnachfolgerin der AOK X nach §
75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen (Beschluss vom 16.02.2005).
21
Der Kläger macht geltend, die Verrechnung sei nur unter Beachtung der gesetzlich
geregelten Pfändungsfreigrenzen zulässig. Zudem seien seine in Polen zurückgelegten
TätigkeitenI höher als im Rentenbescheid vorgenommen zu bewerten.
22
Der Kläger beantragt,
23
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2003 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie unter Änderung des
Rentenbescheides vom 09.06.2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom
18.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2001 sowie des
Rentenbescheides vom 21.10.2005 und des Verrechnungsbescheides vom 09.12.2005
zu verurteilen, die Beschäftigungszeit von Januar 1958 bis 30.04.1961 in die
Qualifikationsgruppe 3 sowie die Beschäftigungszeit von November 1961 bis Oktober
1964 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 Bereich Bauwirtschaft einzustufen und
seine Regelaltersrente ohne Abzüge für Verrechnung auszuzahlen.
24
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
25
die Berufung zurückzuweisen.
26
Der Senat hat von der Arbeitsgemeinschaft Kreis X (ARGE) als zuständigem
Sozialhilfeträger ein Sozialhilfebedarfsbescheinigung für den Kläger und seine Ehefrau
angefordert. Unter Mitteilung der jeweiligen Bedarfssätze (Auskunft vom 04.01.2005) hat
die ARGE mitgeteilt, Unterkunftskosten hätten im Rahmen dieser Bescheinigung nicht
ermittelt werden können, da ein Mietvertrag nicht bestehe und der Kläger keine
Angaben zu den Unterkunftskosten habe machen können. Die Kosten würden in vollem
Umfang von seinen Kindern getragen. Es könne daher nur der Regelbedarfsatz
zuzüglich 20% des maßgebenden Regelsatzes zur Abgeltung einmaliger Beihilfen als
Bedarf bis zum 31.12.2004 festgestellt werden. Ab dem 01.01.2005 sei der Bedarf für
einmalige Beihilfen mit dem Regelsatz abgegolten. Beigefügt war eine
Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004, derzufolge der Kläger erklärt hat, seine
Ehefrau und er hätten 4 Söhne, die Miete, Heizkosten und evtl. Nachforderungen für die
Wohnung seit dem 01.07.2000 bis heute leisteten. Die Kinder trügen auch Kosten für
den Eigenanteil an Medikamenten, Krankenhausaufenthalten oder Praxisgebühr, ferner
Versicherungen für Hausrat und Haftpflicht. Sie wollten keine Sozialhilfe bzw.
Grundsicherungsleistungen beantragen.
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Auf Hinweis des Senats, zur Einstufung in die Qualifikationsgruppen noch einmal unter
Beachtung der Entscheidung des BSG vom 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R - und der vom
Kläger vorgelegten Unterlagen Stellung zu nehmen, hat die Beklagte nunmehr die
Beitragszeit vom 09.12.1954 bis 30.05.1961 und vom 01.11.1961 bis 30.04.1962 der
Qualifikationsgruppe 4, die Beitragszeit vom 01.05.1962 bis 31.10.1964 der
Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet. Maßgebend für dieses Anerkenntnis war für die
Beklagte Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz, § 28 FRG i.V.m. § 256 b SGB VI und der
Anlage 13 zum SGB VI. Aufgrund des Anerkenntnisses stellte die Beklagte die
Regelaltersrente des Klägers mit Bescheid vom 21.10.2005 rückwirkend neu fest. Der
monatliche Zahlbetrag beläuft sich danach ab 01.05.2000 auf 1245,45 DM, ab
01.07.2000 auf 1252, 36 DM, ab 01.10.2000 (Änderung des Zuschusses zum
Krankenversicherungsbeitrag) auf 1241,64 DM, ab 01.07.2001 auf 1265,94 DM, ab
01.01.2002 auf 647,09 Euro, ab 01.04.2002 (Änderung des Krankenversicherungs- und
Pflegeversicherungsverhältnisses) auf 556,61 Euro, ab 01.07.2002 auf 568,74 Euro, ab
01.07.2003 auf 574,70 Euro, ab 01.04.2004 auf 569,38 Euro, ab 01.07.2005 in Höhe von
566,57 Euro. Sie ordnete dabei die nach dem FRG anzuerkennenden Zeiten bis
30.05.1961 dem Bereich 11 (Bauwirtschaft) und für die Zeit ab 01.11.1961 dem Bereich
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14 (Land- und Forstwirtschaft) zu. Mit Bescheid vom 09.12.2005 teilte die Beklagte dem
Kläger mit, dass von dem Nachzahlungsbetrag aus dem Rentenbescheid vom
21.10.2005 in Höhe von 3.599,95 Euro ein Betrag in Höhe von 2.604,61 Euro für die
Verrechnung zu Gunsten der Beigeladenen einbehaltenen werde und der Restbetrag in
Höhe von 995,34 Euro an den Kläger ausgezahlt werde. In einer Anlage zum Bescheid
legte sie eine Abrechnung über die ab Mai 2000 durchgeführte Verrechnung und
Ermittlung des Nachzahlungsbetrages vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl.
240, 244 der Gerichtsakte).
Der Kläger hat bezüglich der vorgenommenen Einstufung vorgetragen, die Einstufung
sei nicht nach § 256 b SGB VI sondern nach der Vorschrift des § 256 c SGB VI
vorzunehmen. Weiter sei zu beanstanden, dass die Tätigkeiten ab 01.11.1961 dem
niedrig eingestuften Wirtschaftbereich "Land- und Forstwirtschaft" und nicht dem besser
eingestuften Bereich "Bauwirtschaft" zugeordnet worden sei.
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Die Beklagte hat hierzu dahingehend Stellung genommen, der Kläger habe keinen
Anspruch auf Bewertung seiner in Polen zurückgelegten Beitragszeiten nach den
Anlagen 1 - 16 zum Fremdrentengesetz. Die §§ 256 c, 259 a SGB VI erfassten nach
ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung ausschließlich auf dem Gebiet der
Bundesrepublik und dem Beitragsgebiet zurückgelegte Beitragszeiten. Die Zuordnung
des Wirtschaftsbereiches Land- und Forstwirtschaft für die Beitragszeit ab 01.11.1961
sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im fraglichen Zeitraum ausweislich des
polnischen Legitimationsbuches bei der staatlichen Oberförsterei in Plawniowice
beschäftigt gewesen. Entsprechend dem Namen des Arbeitgebers habe die Beklagte
die Zuordnung zum Bereich Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsbereich 14)
vorgenommen und sei damit auch den vom Kläger im Fragebogen "Klärung von in
Polen zurückgelegte Zeiten" gemachten Angaben gefolgt. Anhaltspunkte dafür, dass der
Haupterwerbszweck der staatlichen Oberförsterei auf bauwirtschaftlichem Gebiet lag,
lägen nicht vor und seien auch nicht naheliegend.
30
Die Beigeladene hat die zur Verrechnung gestellten Beitragsansprüche im Einzelnen
erläutert. Bei den zur Verrechnung gestellten Ansprüchen handele es sich um Beiträge
gemäß § 141 n AFG (Nachfolgevorschrift § 208 SGB III). Die Berechnung sei aufgrund
der damals abgegebenen Erklärung des Klägers vorgenommen worden, dass den (im
Einzelnen benannten) Arbeitnehmern seiner Firma Lohnansprüche für die Zeit von
teilweise November 1989 bis Februar 1990 bis zur Betriebseinstellung nicht mehr zur
Auszahlung gelangt seien. Beitragsrechnungen für diese Monate seien dem Kläger am
01.12.1989 (für November), am 01.01.1990 (für Dezember 1989), am 01.02.1990 (für
Januar 1990), am 01.03.1990 (einschließlich Februar 1990). Bis zum Antrag auf
Eröffnung des Konkursverfahrens seien auch entsprechende
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Die Beigeladene ist der
Ansicht, die zur Aufrechnung gestellten Beitragsforderungen seien hinreichend
bestimmt worden und seien noch nicht verjährt. Es gelte die 30jährige Verjährungsfrist
gemäß § 25 SGB IV, weil der Kläger seinerzeit als verantwortlicher Arbeitgeber und
Inhaber der Firma C X, Kanal-Stollenbau, die gesamten Sozialversicherungsbeträge
vorsätzlich nicht abgeführt habe.
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Der Kläger verwahrt sich bezüglich des Vorwurfs, die Beiträge vorsätzlich nicht
abgeführt zu haben. Er macht geltend, die Verrechnung sei wegen des am 06.07.1990
eröffneten Konkursverfahrens über sein Vermögen unzulässig. Jedenfalls ergebe sich
unter Berücksichtigung seines sozialhilferechtlichen Bedarfes bzw. Grundbedarfes im
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Sinne des SGB XII kein zulässiger Verrechnungsbetrag gemäß § 52 i.V.m. § 51 SGB I.
Seine Ehefrau beziehe eine Rente von etwa 109 Euro. In diesem Rentenbetrag seien
persönliche Entgeltpunkte für Zeiten der Kindererziehung in Höhe von 101,87 Euro
enthalten. Es bestehe der rechtliche Grundsatz, dass Kindererziehungszeiten nicht auf
andere Sozialleistungen angerechnet werden dürften. Die Beitragsforderungen der
Beigeladenen seien zu dem verjährt.
Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des BSG vom 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R -
könne nicht derart verstanden werden, dass Auf- oder Verrechnungsverfahren stets
ohne Erteilung von Verwaltungsakten durchzuführen seien. Nach der von der Beklagten
vorgenommenen Präzisierung der zur Verrechnung gestellten Beitragsforderungen sei
die Beklagte nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Verrechnung überzeugt. Unter
Zugrundelegung des von der Stadt N ermittelten sozialhilferechtlichen Bedarfs des
Klägers und seiner Ehefrau und unter Berücksichtigung des anrechenbaren
Einkommens der Eheleute (566,57 Euro Rente des Klägers und 108,92 Euro Rente der
Ehefrau) ergebe sich nach Abzug des sozialhilferechtlichen Bedarfs in Höhe von 622
Euro ein Verrechnungsbetrag in Höhe von 53,49 Euro. Bei der Rente der am 20.05.1936
geborenen Ehefrau handele es sich nicht um eine Leistung für Kindererziehung an
Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921. Vielmehr lägen in dieser Rente
Kindererziehungszeiten nach § 46 SGB VI zugrunde, die nicht von der in § 299 SGB VI
geregelten Anrechnungsfreiheit erfasst werde.
33
Die Beigeladene ist der Ansicht, in dem Verrechnungsersuchen sei deutlich geworden,
dass es sich um rückständige Beiträge gehandelt habe. Nach der vorgenommenen
Konkretisierung dieser Beitragsansprüche sollte an der Rechtmäßigkeit der
vorgenommenen Verrechnung kein Zweifel bestehen.
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Der Senat hat vom Amtsgericht Moers einen Auszug aus der Konkurstabelle über das
Vermögen des Klägers als Inhaber der Fa. C X Kanal -Stollenbau beigezogen. Danach
ist der AOK X am 11.8.1997 eine vollstreckbare Ausfertigung über folgende am 5.9.1990
festgestellten Forderungen erteilt worden:
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89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge 2.921, 60 DM Säumniszuschläge
389,20 DM Gebühren/Kosten 778,50 DM Säumniszuschläge
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Die Beigeladene hat daraufhin das Verrechnungsersuchen auf die vorstehend
genannten Beträge beschränkt und die Position für Gebühren/Kosten von dem
Verrechnungsersuchen ausgenommen. Schließlich hat die DRV Rheinland die Höhe
der der Ehefrau des Klägers seit Juni 2001 gewährten Altersrentenbezüge -
Versicherungsnummer 000 - mitgeteilt. Wegen des Inhaltes wird auf die Auskunft vom
22.2.2007 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den
Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
37
Entscheidungsgründe:
38
Die Berufung betrifft noch die Bewertung der in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen
Zeiten ab Januar 1958 (I) und die Zulässigkeit der Verrechnung (II). Sie ist nur teilweise
hinsichtlich II begründet.
39
I.Einstufung der Beitragszeiten in Polen
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Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage, soweit sie im
Berufungsverfahren streitig geblieben ist, zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch
den angefochtenen Bescheid nicht i. S. d. § 54 Abs. 2 SGG beschwert. Dabei steht die
Bindungswirkung des Feststellungsbescheides vom 3.3.1999 einer erneuten sachlichen
Überprüfung nicht entgegen. Denn die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid eine
erneute anfechtbare Überprüfungsentscheidung getroffen. Die von dem Kläger in Polen
zurückgelegten Zeiten sind von der Beklagten jedenfalls in dem im Berufungsverfahren
erteilten Rentenbescheid vom 21.10.2005, der gem. §§ 153, 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens geworden ist und die angefochtenen Bescheide zu Gunsten des Klägers
verändert hat, zutreffend bewertet worden. Ihm steht ein Anspruch auf eine höhere
Bewertung der in Polen zurückgelegten und von der Beklagten nach § 15 FRG
anerkannten Beitragszeiten nicht zu.
41
Die Bewertung der Beitragszeiten nach § 15 FRG wird nach Maßgabe des § 256b Abs.
1 SGB VI ermittelt (22 Abs. 1 Satz 1 FRG). Danach sind für glaubhaft gemachte
Pflichtbeitragszeiten nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als
Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollbeschäftigung die
Durchschnittswerte zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung in eine der in der
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen (Nr. 1) und nach Zuordnung der
Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Wirtschaftsbereiche (Nr. 2)
ergeben. Hiernach ergibt sich ein der jeweiligen Qualifikationsgruppe zugeordneter
Durchschnittsverdienst für glaubhaft gemachte Zeiten, der für (nachgewiesene) Zeiten i.
S. d. FRG gemäß § 22 Abs.1 Satz 2 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG um 1/5 zu erhöhen ist.
Bezogen auf die Zuordung zu einer Qualifikationsgruppe ergibt sich aus § 256b SGB VI
die Konkretisierung durch Verweisung auf die Anlage 13. Die Anlage 13 besteht aus
einem Grund- (Satz 1) und einem Erweiterungstatbestand (Satz 2), in die als weitere
"gemeinsame und deshalb ausgeklammerte" Tatbestandsmerkmale die nachgestellten
Qualifikationsgruppen einzufügen sind (vgl. o. a. BSG Urteil vom 23.09.2003 -B 4 RA
48/02 R mit weiteren Nachweisen).
42
Nach dem Grundtatbestand sind danach Versicherte in eine der nachstehend
aufgeführten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren (formelle)
Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben
(Satz 1). Nach dem Erweiterungstatbestand sind Versicherte in diese
Qualifikationsgruppen einzustufen, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung
Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren
Qualifikationsgruppe entsprechen (Satz 2). Die (nachgestellten) fünf
Qualifikationsgruppen nehmen in den ersten vier Gruppen eine Abstufung nach
formalen Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) vor:
43
Gruppe 1 bilden die Hochschulabsolventen, Gruppe 2 die Fachschulabsolventen,
Gruppe 3 die Meister und Gruppe 4 die Facharbeiter.
44
Der Kläger hat lediglich für den Beruf als Zimmermann einen formalen
Bildungsabschluss erlangt (Prüfung vom 09.12.1954). Er war in der Folgezeit bis Ende
1957 auf dieser Ebene als Facharbeiter tätig. Für die nachfolgend ab 1.1.1958
ausgeübten höherwertigen Tätigkeiten als Baumeister, Kalkulator und Bauleiter sind die
Voraussetzungen des Satzes 1 in der Anlage 13 weder in direkter noch sinngemäßer
Anwendung iVm den Regelungen in den Qualifikationsgruppen 2 und 3 erfüllt. Der
Kläger hat höherwertige formale Ausbildungsabschlüsse, die über die formalen
45
Qualifikationsmerkmale der Gruppe 4 hinausgehen, nicht aufzuweisen; ihm sind auch
nicht solche, dies wird auch nicht von ihm behauptet, aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit durch einen formalen Staatsakt zuerkannt worden.
Den Möglichkeiten einer Höherbewertung nach den Voraussetzungen des Satzes 2 der
Anlage 13 zum SGB VI hat die Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass
sie die Tätigkeit ab 1.5.1962 der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet hat (Bescheid vom
21.10.2005). Danach sind Versicherte, sofern sie aufgrund langjähriger Berufserfahrung
Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren
Qualifikationsgruppe entsprechen, in diese Qualifikationsgruppe einzustufen. Unter
Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsätze, dass
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu den früheren Leistungsgruppen des
FRG die Qualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung dann erworben worden ist,
wenn der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht,
um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine - abgestellt jeweils auf den
ausgeübten Beruf - vollwertige Berufsausübung auch ohne Ausbildung zu vermitteln,
verbleibt es bei der von der Beklagten vorgenommenen Einstufung.
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Die Beklagte hat, ausgehend von der in Polen geltenden Mindestdauer einer formalen
abgeschlossenen Fachhochschulbildung von 4 Jahren, den Zeitraum einer
entsprechenden Tätigkeit vom 1.1.1958 - 30.4.1961 ausreichen lassen. Die
Unterschreitung der Mindestausbildungsdauer hat die Beklagte vertretbar mit dem
Besuch des Bergbautechnikums ohne Abschluss von 1950 – 1954 und der späteren
über die Facharbeiterqualifikation hinausgehenden beruflichen Einsatzbereiche
begründet. Für eine noch weitergehende Verkürzung der Mindestdauer sieht der Senat
keinen Anhalt.
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Aus den gleichen Gründen verbietet es sich , die Zeit vor dem 1.5.1961 als Meister nach
der Qualifikationsgruppe 3 einzustufen. Hierzu zählen Personen, die einen urkundlichen
Nachweis über eine abgeschlossenen Qualifikation als Meister des Handwerks
besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt
wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als
Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht haben (z. B.
Platzmeister, Wagenmeister). Insoweit ist zur polnischen Meisterqualifikation und
Meisterausbildung zu beachten, dass der Meister entsprechend der polnischen
Gesetzgebung eine Funktion beinhaltete, die - je nach Aufgaben- und
Verantwortungsbereich - unterschiedliche, offiziell erworbene Qualifikationsabschlüsse
voraussetzte und zusätzlich den Besuch eines Meistervorbereitungskurses mit
anschließender periodischer Weiterbildung erforderte. Eine solche Funktion konnte vor
allem in Betrieben des produzierenden Gewerbes einschließlich der
landwirtschaftlichen Produktion ausgeübt werden (vgl. Urteil des Senats vom
20.12.2006).
48
Eine formale Zuerkennung eines Meistertitels liegt nicht vor, der Kläger hatte nicht
einmal einen Meistervorbereitungskurs in dem Zeitraum vor dem 1.5.1961 absolviert.
Inwieweit er nach dem Besuch des viermonatigen Vorbereitungskurses im Jahre 1962
einem Meister gleichzustellen ist, ist nicht von rechtlichem Interesse, weil dieser
Zeitraum bereits nach der höherwertigen Qualifikationsgruppe 2 eingestuft ist.
49
Die Beklagte hat ebenfalls zu Recht die Zeiten ab 01.11.1961 dem Wirtschaftsbereich
50
14 (Land- und Forstwirtschaft) zugeordnet und bewertet. Ausgehend von einer Tätigkeit
des Klägers für die staatliche Oberförsterei, er hat sich offenbar um die Dienstgebäude
der Oberförsterei gekümmert, ist die Zuordnung nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat
zutreffend darauf hingewiesen, dass der Haupterwerbszweck der staatlichen
Oberförsterei nicht auf bauwirtschaftlichen Gebiet gelegen hat.
II.Streitgegenstand der Verrechnung
51
Die Berufung ist begründet, soweit das Sozialgericht die in der Form eines
Verwaltungsakts ausgesprochene Verrechnung der Beklagten nicht aufgehoben hat.
Die Verrechnungserklärung stellt inhaltlich keine hoheitliche Regelung und damit kein
Verwaltungsakt dar (vgl. BSG Urteil vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R; Urteil des Senats
vom 14.09.2005 -L 8 R 135/05 m. w. N.). Die wirksame Verrechnung verändert die mit
Rentenbescheid bewilligte Regelaltersrente nicht. Sie bewirkt lediglich die Teilerfüllung
der monatlichen Rentenzahlansprüche und das entsprechende Erlöschen der
Ansprüche des anderen Sozialleistungsträgers.
52
Die damit verbleibende Leistungsklage des Klägers auf ungekürzte Auszahlung der
Altersrente ohne Berücksichtigung der erklärten Verrechnung ist jedoch unbegründet.
Der Senat hat insoweit stets die Auffassung vertreten, dass die Unzulässigkeit eines
Verrechnungsverwaltungsaktes nicht die Wirkung der in den entsprechenden
Bescheiden ausgesprochenen Verrechnungserklärungen beseitigt, wenn in der
Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen die aufzurechnende Forderung
hinreichend bestimmt war, also Art und Umfang der Forderung so genau bezeichnet
worden ist, dass sie zu einem Erlöschen des Zahlungsanspruchs des Klägers führen
konnte.
53
Diese Voraussetzungen sind, jedenfalls nach der im Verhandlungstermin
vorgenommenen Beschränkung des Verrechnungsersuchens auf den in der
Konkurstabelle eingetragenen Betrag mit Ausnahme der Gebühren/Kosten von 389,20
DM (89.833,66 DM Gesamtsozialversicherungsbeiträge, 2.921,60 DM
Säumniszuschläge, 778,50 DM Säumniszuschläge), erfüllt. Es bestehen keine Zweifel,
dass die in dem Verrechnungsersuchen vom 07.06.1990 bezeichneten
Gesamtsozialversicherungs-beiträge 11/89 - 2/90 in Höhe von 101.398,42 DM, die
durch Vorlage der seinerzeit ergangenen Beitragsbscheide (vgl. Bl. 283 ff der
Gerichtsakte) näher spezifiziert worden sind, im Kern die im Konkursverfahren
angemeldeten und festgestellten Sozialversicherungsbeiträge betreffen. Die
Beitragsforderung ist zudem rechtskräftig festgestellt worden, denn über die zur
Konkurstabelle eingetragene Forderung ist am 11.8.1997 vom Amtsgericht Moers eine
vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden.
54
Die in einem rechtskräftigen Vollstreckungstitel festgestellte Beitragsforderung unterliegt
der 30jährigen Verjährung (§ 218 BGB), die von dem Kläger vorgebrachte
Verjährungseinrede geht daher ins Leere, ohne dass es einer Klärung bedarf, ob die
Beiträge vorsätzlich nicht entrichtet wurden bzw. den von der Beklagten vorgelegten
Beitragsrechnungen für 11/89 - 2/90 Verwaltungsaktscharakter beizumessen ist,
weswegen (bei Unanfechtbarkeit) gem. § 52 Sozialgesetzbuch 10. Buch die 30jährige
Verjährungsfrist greifen könnte.
55
Die damit grundsätzlich zulässige Verrechnung ist auch in gesetzeskonformer Höhe
ausgeübt worden. Insoweit verweist das Gesetz (§ 52 SGB I) auf die Anwendung des §
56
51 SGB I (Aufrechnung). Die Aufrechnungsermächtigung unterscheidet in § 51 SGB I
zwischen der generellen Aufrechnung des Leistungsträgers mit Ansprüchen des
Leistungsberechtigten (Abs. 1) und dem - hier vorliegenden - speziellen Fall, dass die
Gegenforderung des (zur Verrechnung ermächtigten) Leistungsträgers in einem
Anspruch auf Erstattung von Sozialleistungen oder in Beitragsansprüchen nach dem
Sozialgesetzbuch besteht (Abs. 2). Es handelt sich um eine von den Voraussetzungen
des Abs. 1 und der Pfändbarkeit nach § 54 SGB I unabhängige Sonderregelung (BSGE
45, 271,274). Für den danach privilegierten Beitragsanspruch der Beigeladenen kann
die Beklagte als zuständiger Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende
Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte dadurch
nicht sozialhilfebedürftig (Regelung bis 31.12.2003) bzw. nicht nachweist, dass er
dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Gesetzbuches über die
Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem
Zweiten Buch (des SGB) wird.
Die Beklagte hat die Verrechnung im Rahmen der danach gebotenen Grenzen
durchgeführt, insbesondere sind dem Kläger Leistungen verblieben, die den Eintritt
einer Sozialhilfebedürftigkeit bzw. Hilfebedürftigkeit nach dem SGB XII vermeiden.
Diese Feststellung folgt aus der folgenden Berechnung:
57
Der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau (Bedarfsgemeinschaft) berechnet sich auf
der Grundlage der Auskunft der für den Kläger örtlich zuständigen Arbeitsgemeinschaft
Kreis X/Stadt N wie folgt (Gerichtsakte Bl. 164 ff):
58
Gesamtbedarf einschl. 20 % Zuschlag zur Abgeltung einmaliger Beihilfen für die Zeit
59
vom 1.7.2000 - 30.6.2001 monatlich 539,93 EUR, vom 1.7.2001 - 30.6.2002 monatlich
550,97 EUR, vom 1.7.2002 - 31.12.2002 monatlich 561,60 EUR, vom 1.1.2003 -
30.6.2003 monatlich 561,60 EUR, vom 1.7.2003 - 31.12.2004 monatlich 568,80 EUR,
Januar 2005 (gesetzliche Neuregelung schließt mit Regelsatz den bisherigen Bedarf für
einmalige Beihilfen ein) monatlich 622,- EUR.
60
Der Grundsicherungsbedarf ab Januar 2005 ist offenbar unter Berücksichtigung der
Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Arbeitsuchende gem. § 20 Abs. 2
i.V.m. Abs. 3 SGB II errechnet worden. Danach beträgt die monatliche Regelleistung für
Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig
ist, 345 EUR (Abs. 2 Satz 1). Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft - wie hier -
das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 vom Hundert der
Regelleistung nach Abs. 2. Die Anwendung dieser Bestimmung im Rahmen des hier
maßgebenden SGB XII, auch hier beträgt der Regelsatz für den Haushaltsvorstand seit
dem 1.1.2005 unverändert 345 EUR (Regelsatzverordnungen vom 31.5.2005 - GV Bl.
Nr. 27 -und 13.06.2006 - GV Bl. Nr. 16 - wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil des
Klägers aus. Es ist daher bis zur Verhandlung von einem Grundsicherungsbedarf in
Höhe von 622 EUR auszugehen.
61
Ein Unterkunftsbedarf ist darüber hinaus nicht zu berücksichtigen. Entsprechende
Kosten hat die ARGE Kreis X bei der Befragung des Klägers nicht ermitteln können. Er
hat vielmehr erklärt, dass seine 4 Söhne - offenbar in Ausübung einer sittlichen und
rechtlichen Verpflichtung - für den gesamten Bedarf der Eltern aufkommen
(Verhandlungsniederschrift vom 23.12.2004).
62
Auf den Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau sind die Einkünfte der Ehefrau in Höhe
der Nettorentenzahlbeträge entsprechend der von der DRV Rheinland erteilten
Auskünfte anzurechnen. Danach ergeben sich seit Rentenbeginn nachfolgende Netto-
Auszahlungsbeträge:
63
ab 1.6.2001 223,49 DM (114,27 EUR), ab 1.7.2001 227,77 DM 116,46 EUR), ab
1.1.2002 116,45 EUR ab 1.4.2002 107,02 EUR (Einführung der Beitragsanteile zur
Kranken- u. Pflegeversicherung) ab 1.7.2002 109,34 EUR ab 1.7.2003 110,48 EUR ab
1.4.2004 109,46 EUR ab 1.7.2005 108,92 EUR.
64
Ausgehend von den im Rentenneufeststellungsbescheid vom 21.10.2005 ergebenden
monatlichen Zahlbeträgen ab 1.5.2000 in Höhe von 1245,45 DM (636,79 EUR), ab
1.7.2000 in Höhe von 1252,36 DM (640,32 EUR), ab 1.10.2000 in Höhe von 1241,46
DM (634,75 EUR), ab 1.7.2001 in Höhe von 1265,94 DM (647,26 EUR), ab 1.1.2002 in
Höhe von 647,09 EUR, ab 1.7.2002 in Höhe von 568,74 EUR, ab 1.7.2003 in Höhe von
574,70 EUR, ab 1.4.2004 in Höhe von 569,38 EUR, ab 1.7.2005 in Höhe von 566,57
EUR ergeben sich, wie in dem Bescheid vom 17.11.2005 festgestellt, folgende
verrechenbaren monatliche Beträge: ab 1.5.2000 in Höhe von 96,86 EUR, ab 1.7.2000
in Höhe von 100,39 EUR, ab 1.10.2000 in Höhe von 94,82 EUR, ab 1.6.2001 in Höhe
von 209,09 EUR, ab 1.7.2001 in Höhe von 203,31 EUR, ab 1.1.2002 in Höhe von
203,14 EUR ab 1.4.2002 in Höhe von 112,66 EUR, ab 1.7.2002 in Höhe von 116,48
EUR, ab 1.7.2003 in Höhe von 1115,24 EUR, ab 1.4.2004 in Höhe von 110,04 EUR, ab
1.1.2005 in Höhe von 56,84 EUR, ab 1.7.2005 in Höhe von 53,49 EUR
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Die von der Beklagten mit "Bescheid" vom 09.12.2005 durchgeführte Verrechnung hält
sich daher in den vom Gesetz gegebenen Grenzen und stellt sich nicht als zum Nachteil
des Klägers fehlerhaft dar. Entgegen der Auffassung des Klägers war der
Nettorentenbetrag der der Ehefrau gewährten Altersrente ohne Abzug durch die auf
Kindererziehungszeiten zurückzuführenden Bewertungsanteile auf der
Einkommensseite der Eheleute zu berücksichtigen. Kindererziehungszeiten werden
nicht von dem Anrechnungsverbot des § 299 erfasst. Das dort geregelte
Anrechnungsverbot erfasst ausschließlich Leistungen für Kindererziehung an Mütter der
Jahrgänge vor 1921 gemäß § 294 SGB VI.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da Zulassungsgründe gem. § 160 Abs. 2
SGG nicht gegeben sind.
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