Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.09.2009

LSG NRW (verhältnis zu, kläger, abrechnung, rücknahme, zweck, höhe, eingriff, ausschluss, vertragsarzt, aufwand)

Landessozialgericht NRW, L 11 KA 18/09
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 11 KA 18/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 2 KA 174/07
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2009 wird zurückgewiesen. Der
Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Rücknahme bestandskräftiger Honorarbescheide und die
Nachvergütung seiner vertragsärztlichen Leistungen.
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Der Kläger war als Facharzt für Allgemeinmedizin in F niedergelassen. Gegen die
Abrechnungsbescheide für die Quartale I/2004 bis III/2006 legte er Widerspruch ein, mit
dem er sich gegen den Abzug der Praxisgebühr wandte. Zur Begründung gab er an,
aufgrund eines Softwarefehlers seien Probleme bei der Kennzeichnung der von der
Praxisgebühr befreiten Patienten aufgetreten. Ihm sei erst jetzt aufgefallen, dass
deshalb die von der Beklagten einbehaltenen Praxisgebühren wesentlich höher seien
als die von ihm eingenommenen Beträge. Die Beklagte wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 24.04.2007 wegen Verfristung als unzulässig zurück.
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Am 08.05.2007 beantragte der Kläger die Rücknahme der Honorarbescheide für die
Quartale I/2005 bis III/2006 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Wegen
eines Computerfehlers, den er nicht habe erkennen können, seien in diesen Quartalen
in 845 Fällen Patienten als nicht von der Praxisgebühr befreit gemeldet worden, obwohl
sie tatsächlich befreit gewesen seien. Hierdurch seien von der Beklagten zu Unrecht
Praxisgebühren i.H.v. insgesamt 8.450,00 EUR angerechnet worden.
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Die Beklagte lehnte die Rücknahme der bestandskräftigen Honorarbescheide für die
Quartale III/2004 bis II/2006 ab (Bescheid vom 31.05.2007 und Widerspruchsbescheid
vom 07.11.2007): Eine Rücknahme nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X setze
Rechtswidrigkeit voraus, die sich aus der Verletzung materiellen oder formellen Rechts
ergeben könne. Die Behörde müsse objektiv falsch und damit rechtswidrig gehandelt
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haben. An einem solchen Verstoß fehle es. Die Honorarbescheide seien
ordnungsgemäß anhand der eingereichten Abrechnungen erstellt worden.
Ausschließlich der Sphäre des Klägers bzw. der Softwarefirma sei zuzurechnen, dass
auf den von dem Kläger eingereichten Abrechnungsscheinen die Befreiungsziffer von
der Praxisgebühr nicht eingetragen gewesen sei. Dies sei von dem Kläger zu vertreten.
Fehle es demnach schon an den Ausgangsvoraussetzungen zu § 44 Abs. 2 SGB X,
stelle sich die Frage nach einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung nicht.
Mit seiner Klage vom 06.12.2007 hat der Kläger vorgetragen, die Honorarbescheide
seien objektiv rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte zu Unrecht die Praxisgebühr in
den Fällen einbehalten habe, in denen die Patienten von der Praxisgebühr befreit
gewesen seien. Auf ein Verschulden der Beklagten komme es in diesem
Zusammenhang nicht an. Ausreichend sei, dass die Beklagte aufgrund des falschen
Sachverhalts objektiv falsch gehandelt habe, auch wenn sie dies nicht habe erkennen
können. Im Übrigen seien Honorarbescheide nur vorläufige Verwaltungsakte, die unter
dem Vorbehalt späterer Überprüfung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit stünden.
Grundsätzlich sei es Aufgabe der Beklagten, bei sachlich-rechnerischer Unrichtigkeit
Bescheide auch nachträglich zu berichtigen; dabei sei unerheblich, in wessen
Verantwortungsbereich die Unrichtigkeit falle. Auch wenn in die Sphäre des
Vertragsarztes fallende Unrichtigkeiten geprüft würden, folge daraus zumindest im
Umkehrschluss, dass Berichtigungen zugunsten des Arztes ebenfalls geboten und die
Bescheide richtig zu stellen seien. Ein Vertrauensschutz zugunsten der Beklagten
bestehe nicht. Beide Beteiligten seien von dem falschen Lebenssachverhalt
ausgegangen, dass Patienten in 845 Fällen von der Praxisgebühr befreit gewesen
seien.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 an ihn 8.450,00 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig seien.
Durch seine Unterschrift unter den Sammelerklärungen habe der Kläger jeweils die
Richtigkeit seiner Angaben bestätigt. Aufgrund dieser Angaben seien die
Abrechnungsbescheide ordnungsgemäß erstellt worden.
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Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.03.2009
abgewiesen: Entgegen dem Wortlaut des Beschlusses vom 31.05.2007, in dem die
Betreff-Zeile des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2007 übernommen worden sei,
habe die Beklagte über die Honorarbescheide für die Quartale I/2005 bis III/2006
entschieden. Dies ergebe sich aus der Bezugnahme auf den Überprüfungsantrag des
Klägers. Eine Rücknahme der Honorarbescheide nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X
scheide aus, da diese nicht rechtswidrig seien. Der Leistungserbringer habe die von den
Versicherten zu entrichtende Praxisgebühr einzuziehen; entsprechend verringere sich
sein Vergütungsanspruch (§§ 28 Abs. 4, 61 und 43b Abs. 2 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB V)). Gegenüber der Beklagten erfolge die Dokumentation der
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einbehaltenen Praxisgebühr mittels Abrechnung des Originalscheines. Sofern keine
Praxisgebühr einbehalten werde, weil z.B. ein Befreiungstatbestand vorgelegen habe
oder die Praxisgebühr für dieses Quartal bereits entrichtet worden sei, seien in den
Abrechnungsscheinen bundeseinheitliche Pseudoziffern zu vermerken. Die Beklagte
habe die einbehaltenen Praxisgebühren aufgrund der von dem Kläger eingereichten
Abrechnungsunterlagen ermittelt und den Honoraranspruch insoweit reduziert. In den
von dem Kläger geltend gemachten 845 Fällen habe sie eine Korrektur der
Abrechnungen zu Recht verweigert, denn nach § 4 Abs. 5 Satz 6
Honorarverteilungsvertrag (HVV) könne der Vertragsarzt eine nachträgliche
Berichtigung oder Ergänzung einer unvollständigen Abrechnung für eingereichte
Abrechnungsscheine nach Abgabe der Abrechnungsunterlagen nicht mehr geltend
machen. Diese Regelung sei auch rechtmäßig. In einem HVV, der grundsätzlich die
Verteilung der Gesamtvergütung zu regeln habe (§ 85 Abs. 4 SGB V), dürften auch
Sachverhalte geregelt werden, die mit der Honorarverteilung in Zusammenhang
stünden (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 19). Zweck der Honorarverteilung sei u.a., dass
nach jedem Quartal möglichst schnell und möglichst umfassend die für die
Honorarverteilung zur Verfügung stehenden Beträge ausgekehrt würden (BSG SozR
32500 § 82 Nr. 3). Dies entspreche vor allem dem Interesse der Vertragsärzte, die auf
eine möglichst kurze Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und
Leistungshonorierung und die Kalkulierbarkeit ihrer Einnahmen angewiesen seien
(BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 42; SozR 3-2500 § 82 Nr. 3). Die Kassenärztlichen
Vereinigungen (KVen) seien gehalten, die ihnen von den Krankenkassen gezahlte
Gesamtvergütung umgehend an die Vertragsärzte zu verteilen, und seien
dementsprechend verpflichtet, den Vertragsärzten alsbald nach Quartalsabschluss
Honorarbescheide zu erteilen. Die KV müsse deshalb gewährleisten, dass prinzipiell
alle Leistungen eines Quartals rechtzeitig abgerechnet werden. Dementsprechend habe
sie Vorkehrungen zu treffen, dass alle vertragsärztlichen Leistungen eines Quartals
weitestgehend aus den für dieses Quartal von den Krankenkassen entrichteten
Gesamtvergütungen honoriert würden; damit sei es sachgerecht, die nachträgliche
Korrektur von bereits vorgelegten Abrechnungsscheinen auszuschließen (BSG SozR 4-
2500 § 85 Nr. 19). Dies gelte auch für die Praxisgebühr, denn die Summe der
Praxisgebühren habe unmittelbaren Einfluss auf die Gesamtvergütung, da sich nach §
43b Abs. 2 Satz 2 SGB V die nach § 83 SGB V zu entrichtenden Vergütungen in Höhe
der Summe der von den mit der KV abrechnenden Leistungserbringern einbehaltenen
Zuzahlungen verringerten. Darüber hinaus seien die Angaben zur Praxisgebühr
originärer Bestandteil der Abrechnungsunterlagen; insoweit bestehe kein Unterschied
zu den sonstigen Angaben der Vertragsärzte in den Abrechnungsunterlagen zu den von
ihnen erbrachten ärztlichen Leistungen. Diese Unterlagen gäben der Beklagten
Aufschluss darüber, welche vertragsärztlichen Leistungen erbracht und u.a. ob
Praxisgebühren eingenommen worden seien. Beide Angaben seien Voraussetzung für
die Erstellung der Honorarabrechnung und die Errechnung der an den Vertragsarzt zu
leistenden Restzahlung. Die Garantiefunktion der Abrechnungs-Sammelerklärung
erstrecke sich auf die Angaben zur Praxisgebühr, so dass der Vertragsarzt auch für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung der Praxisgebühr einzustehen habe. Der
Ausschluss der nachträglichen Berücksichtigung der 845 Fälle sei auch kein so
schwerwiegender Eingriff, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung
innewohnenden Zweck stehe. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in den grundrechtlich
geschützten Vergütungsanspruch des Arztes könne angenommen werden, wenn durch
einen EDV-Fehler lediglich ca. 25% der bisher üblichen Honorarvolumina zur
Abrechnung gebracht würden und sich die objektive Unrichtigkeit der Abrechnung auch
aus anderen Gründen der KV habe aufdrängen müssen (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr.
37). Derartige Verhältnisse bestünden vorliegend nicht; die durch den Computerfehler
begründeten Honorarverluste beliefen sich auf minimal 680,00 EUR (Quartal I/2005)
und maximal 1.660,00 EUR (Quartal III/2006). Im Übrigen seien die von dem Kläger
eingereichten Abrechnungen für die Beklagte auch nicht von vornherein erkennbar
unzutreffend gewesen.
Gegen den am 05.03.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.2009
Berufung eingelegt und vorgetragen, § 4 Abs. 5 Satz 6 HVV sei nicht mit
rechtsstaatlichen Überlegungen in Einklang zu bringen und verstoße gegen Artikel 3, 12
und 14 Grundgesetz. Schon aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen fehlerhaften
Ausgangsbescheiden und Überprüfungsantrag werde durch eine Korrektur die
Verteilung der Gesamtvergütung nicht gefährdet, zumal die Beklagte auch Rücklagen
für notwendige Korrekturen bilde. Dem Anspruch stehe auch die Entscheidung des BSG
vom 17.09.2008 - B 6 KA 28/07 - nicht entgegen, da er keinen Anspruch auf
Nachvergütung geltend mache, sondern lediglich die Korrektur der zu Unrecht
vorgenommenen Einbehalte.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.03.2009 abzuändern und
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 31.05.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.11.2007 zu verurteilen, an ihn 8.450,00 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend; sie hat die
Abrechnungsbescheide für die Quartale I/2005 bis III/2006 eingereicht. Danach belief
sich das vertragsärztliche Honorar des Klägers in diesem Zeitraum auf 44.764,38 bis
56.060,80 EUR.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche
Verhandlung erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten
hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Da der Kläger im Berufungsverfahren im Wesentlichen sein bisheriges
Vorbringen wiederholt hat, nimmt der Senat zur Begründung zunächst auf die
zutreffenden Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil des SG Bezug (§ 153 Abs.
2 SGG) und führt ergänzend aus:
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Mit seinem als Leistungsklage formulierten Klageantrag begehrt der Kläger inzidenter
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auch bzw. zunächst vorrangig die teilweise Rücknahme und Korrektur der
bestandskräftigen Honorarbescheide für die Quartale I/2005 bis III/2006 nach § 44 Abs.
2 SGB X; denn nur aufgrund einer Abänderung dieser Bescheide könnte ihm überhaupt
einen Zahlungsanspruch zustehen.
Die Voraussetzungen des § 44 SGB X liegen indes nicht vor.
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§ 44 Abs. 1 SGB X, der einen Rechtsanspruch auf Rücknahme für die Vergangenheit
normiert, ist auf vertragsärztliches Honorar nicht anzuwenden, weil dieses keine
Sozialleistung i.S. des § 44 Abs. 1 SGB X darstellt (BSG, Urteil vom 22.06.2005 - B 6
KA 21/04 R - m.w.N.).
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Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X "kann" die Rücknahme des Verwaltungsaktes für die
Vergangenheit" erfolgen. Die Entscheidung über die Rücknahme der bestandskräftigen
Honorarbescheide steht danach im Ermessen der Beklagten. In diesem Rahmen ist
anerkannt, dass die Beklagte von dem ihr eingeräumten Ermessen rechtmäßig
Gebrauch macht, wenn sie unter Hinweis darauf, dass die Belastung der
Gesamtvergütung mit Nachzahlungen für die Vergangenheit so gering wie möglich zu
halten sei, regelmäßig bestandskräftige Honorarbescheide nicht für die Vergangenheit
zurücknimmt (BSG, Urteil vom 22.06.2005 a.a.O.).
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Eine solche Ermessensentscheidung hat die Beklagte indes nicht getroffen, weil sie zu
Recht davon ausgegangen ist, dass bereits die Grundvoraussetzungen des § 44 SGB X,
nämlich eine Rechtswidrigkeit der Honorarbescheide für die Quartale I/2005 bis III/2006,
nicht erfüllt sind. Da der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere als die ihm
zugestandene vertragsärztliche Vergütung hat, sind die Honorarbescheide rechtmäßig.
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Nach dem zwischen der Beklagten, den nordrheinischen Landesverbänden der
Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen auf der Grundlage des § 85 Abs.
4 SGB V geschlossenen Honorarverteilungsvertrag (HVV - Rheinisches Ärzteblatt
1/2003, S. 76 f, 6/2004, S. 76 f, 3/2005, S. 88 f, 1/2006, S. 63 f) erfolgt die Abrechnung
der im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen quartalsweise
und sind die Abrechnungsunterlagen jeweils nach Beendigung eines
Kalendervierteljahres bei der zuständigen Bezirksstelle der Beklagten einzureichen (§ 4
Abs. 5 Satz 1 und 2 HVV). Eine nachträgliche Berichtigung oder Ergänzung einer
unvollständigen Abrechnung für eingereichte Abrechnungsscheine kann der Arzt nach
Abgabe der Abrechnungsunterlagen nicht mehr geltend machen (§ 4 Abs. 5 Satz 6 bzw.
Satz 8 HVV i.d. ab April 2005 geltenden Fassung - Rheinisches Ärzteblatt 3/2500, S. 88
f); d.h. eine Vergütung nicht abgerechneter Leistungen kann der Kläger nicht
beanspruchen; die Beklagte kann und darf eine Vergütung dafür auch nicht erbringen.
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Diese Regelung gilt von ihrer Zielrichtung und ihrem Regelungsinhalt auch für den Fall,
dass die Abrechnung deshalb unrichtig ist, weil der Kläger in ihr - aus welchem Grund
auch immer - unzutreffende Angaben zur Höhe der einzubehaltenden Praxisgebühr
gemacht hat. Denn zum Einen ist es - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - Zweck der
Honorarverteilung, möglichst schnell und möglichst umfassend die für die
Honorarverteilung zur Verfügung stehenden Beträge an die Vertragsärzte auszukehren
und zu Anderen bestimmen auch die Praxisgebühren die Höhe der zu entrichtenden
Vergütungen, da eingenommene Praxisgebühren diese vermindern (§ 43b Abs. 2 Satz 2
SGB V).
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Die Ausschlussregelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Der HVV als
öffentlich-rechtliches Verteilungssystem regelt insoweit die Berufsausübung und ist am
Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Der Ausschluss für vergessene
Leistungspositionen verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Als wirksame
Berufsausübungsregelung ist jede durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
ergehende normative Regelung anzusehen, der vernünftige Gründe des Gemeinwohls
zugrundeliegen, die zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich
ist und die berufliche Betätigungsfreiheit nicht unzumutbar behindert (z.B. BVerfGE 7,
377, 405 f.; E 70, 1, 28 m. w. N.; E 78, 155, 162). Dem wird die umstrittene Regelung des
HVV gerecht. Mit der Ausschlussvorschrift wird bezweckt, den zur Beurteilung
anstehenden Sachverhalt zu einem bestimmten Zeitpunkt als feststehend zu behandeln,
anderenfalls die ohnehin bereits zeitversetzte und damit verzögerte Abrechnung der
Behandlungsfälle erst recht nicht gewährleistet ist. § 4 Abs. 5 Satz 6 bzw. Satz 8 HVV ist
geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Durch den Ausschluss einer nachträglichen
Berichtigung abgegebener Abrechnungsunterlagen wird der abrechnende Arzt an die
eingereichte Abrechnung gebunden. Er wird gezwungen, auf die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Abrechnung schon vor Einreichung zu achten. Dies trägt seiner
Verpflichtung Rechnung, ohnehin peinlichst genau abzurechnen (std. Rspr.; vgl. BSG
vom 30.03.1977- 6 RKa 4/76 -; Senatsurteil vom 22.02.1989 - L 11 Ka 93/88 -).
Gleichzeitig verhindert die umstrittene HVV-Regelung, dass ständige und fortlaufende
nachträgliche Korrekturen das Massengeschäft der Quartalsabrechnungen nicht mehr
oder kaum noch durchführbar machen. Zudem stellt der Ausschluss der Nachvergütung
sicher, dass der Punktwert berechenbar bleibt (Urteil des Senats vom 15.01.1997 - L 11
Ka 74/96 -; s. auch BSG, Urteile vom 22.06.2005 - B 6 KA 19/04 R - und vom 29.08.2007
- B 6 KA 29/06 R -; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.1996 - L 5 Ka 2710/95 -).
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Die Anwendung der Ausschlussregelung darf allerdings keinen Eingriff bewirken, der so
schwer wiegt, dass er außer Verhältnis zu dem der Regelung innewohnenden Zweck
steht (BSG, Urteil vom 29.08.2007 a.a.O.). Eine solche Fallkonstellation hat das BSG für
den Fall bejaht, dass die Honorarabrechnung im Vergleich zu den Vorquartalen ein
unter 30% liegendes Honorar ergab und die Abrechnung offensichtliche
Ungereimtheiten beinhaltete und damit einer Nicht-Abrechnung nahe kam. Eine
derartige Fallkonstellation liegt hier offenkundig nicht vor. Der Honorarverlust des
Klägers beläuft sich auf maximal 1.660,00 EUR im Quartal III/2006 bei einem
Quartalshonorar von 49.790,42 EUR. Es ist mithin ein nur geringer Bruchteil der
Gesamtvergütung des Klägers streitig. Der mit der Ausschlusswirkung des § 4 Abs. 5
Satz 6 bzw. Satz 8 HVV verbundene Eingriff steht damit keineswegs außer Verhältnis
zu dem der Regelung innewohnenden Zweck. Die mögliche nachträgliche Korrektur ist
in ihren Auswirkungen geringfügig und kann keinen Anspruch auf Nachbearbeitung
rechtfertigen. Dies wurde letztlich auch in § 4 Abs. 5 Satz 9 des ab 01.01.2006
geltenden HVV (Rheinisches Ärzteblatt 1/2006, S. 63 f) ausdrücklich geregelt, nachdem
"ausnahmsweise" ... "unter der Voraussetzung, dass die nachträgliche Korrektur nicht
als geringfügig erscheint, eine Nachbearbeitung nur mit der Folge aus Abs. 6 verlangt
werden" kann. Ein anderes Verständnis dieser HVV-Regelung ist im Übrigen auch nicht
aus § 4 Abs. 6 HVV in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung herzuleiten, in dem
beispielhaft zu dem Begriff "Geringfügigkeit" die "Einreichung vor Bearbeitung der
Arztgruppe, Einreichung von bis zu 50 Fällen usw." aufgeführt wird. Mit dieser Regelung
wird im Gegensatz zu § 4 Abs. 5 Satz 9 HVV nicht auf die Auswirkungen, sondern den
Aufwand infolge einer verspäteten Abrechnung abgestellt. Eine nach den Vorgaben des
§ 4 Abs. 5 Satz 5 HVV mögliche verspätete Abrechnung soll danach für den
Vertragsarzt ohne Konsequenzen (z.B. Abschlag) bleiben, wenn der daraus folgende
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Aufwand - z.B. weil die Arztgruppe noch nicht bearbeitet worden ist oder nur 50 Fälle
eingereicht werden - geringfügig ist. § 4 Abs. 5 Satz 9 HVV stellt hingegen von seiner
Zielrichtung schon deshalb nicht auf den Aufwand einer Korrektur ab, weil ansonsten
eine nachträgliche, mit hohem Aufwand verbundene (nicht geringfügige) Korrektur
verlangt werden könnte, eine nicht aufwändige hingegen aber nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1
Verwaltungsgerichtsordnung.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).
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