Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.05.2010

LSG NRW (sgg, beschwerde, ratenzahlung, zpo, festsetzung, zivilprozessordnung, buchstabe, brandenburg, bedürftigkeit, beschwer)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 668/10 B
Datum:
10.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 668/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 AS 14/10
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 16.03.2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin wendet sich im Klageverfahren u. a. gegen die Absenkung des
Arbeitslosengeldes II um 30 % für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.01.2010.
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Durch Beschluss vom 16.03.2010 hat das Sozialgericht Detmold der Klägerin
Prozesskostenhilfe unter Festsetzung einer Ratenzahlung von 15,00 EUR monatlich
bewilligt.
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Gegen die Festsetzung der Ratenzahlung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
5
II.
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Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572
Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
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Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem
01.04.2008 ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des §
172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das
erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1
SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen Ratenzahlung
bewilligt hat (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 28.11.2008 - L 19 B 32/08 AL - und vom
15.10.2009 - L 19 B 214/09 AS -; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.06.2008 - L 5
B 138/08 KR -; LSG Sachsen Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH -; LSG
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Stuttgart Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B -, Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 172 Rn 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH - und vom 11.06.2008 - L 19 B
851/08 AS). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen
Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben
sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist
(BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von
Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die
Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des
Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO
festsetzt.
Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird von der Klägerin nicht
geltend gemacht.
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Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Beschluss zulässig. Die Klägerin ist auf die außerordentlichen
Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge nach § 178 a SGG und der Gegenvorstellung zu
verweisen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73 a SGG i.V.m. §
127 Abs. 4 ZPO).
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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