Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2004

LSG NRW: rente, somatoforme schmerzstörung, montage, verschlechterung des gesundheitszustandes, berufsunfähigkeit, psoriasis, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit, chondropathia patellae

Landessozialgericht NRW, L 4 RJ 115/02
Datum:
16.04.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RJ 115/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 3 RJ 291/99
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
28.08.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Kosten
des Klägers werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, bzw.
Erwerbsminderung.
2
Der 1950 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1965 bis 1968 den Beruf des
Elektroinstallateurs und war anschließend nach Ablegung der Gesellenprüfung in
diesem Beruf tätig. Von 1973 bis 1975 besuchte er die Fachhochschule L und erwarb
den Abschluss als staatlich geprüfter Elektrotechniker. In der Zeit vom 01.03.1977 bis
08.01.1989 war er bei der Firma L als Vorarbeiter beschäftigt, er wurde nach der
Entgeltgruppe E 8 des Chemietarifvertrages entlohnt. Laut Angaben der Arbeitgeberin
wurde das Arbeitsverhältnis wegen Umschulung aus gesundheitlichen Gründen
beendet. In der Zeit vom 09.01. bis 08.11.1989 nahm der Kläger an einer beruflichen
Rehabilitationsmaßnahme teil. Anschließend war der Kläger in der Zeit vom 09.01.1989
bis 31.07.1990 bei der Firma N GmbH als Baustellenleiter tätig. Seit dem 22.08.1990
war der Kläger selbständig. Nach Übernahme des Betriebes zum 01.09.1996 durch
seine Ehefrau war er der einzige Angestellte. Der Betrieb des Klägers bzw. der Ehefrau
war als Subunternehmer für die Firma L1 in T tätig, Aufgabe war die Fertigung von
Schaltschränken und Maschineninstallationen, wobei der Kläger die Montage u.a. im
Ausland betreute.
3
In den Jahren 1993, 1997 und 1999 nahm der Kläger an Rehabilitationsbehandlungen
wegen Psoriasis teil. Seit dem 21.09.1998 war er durchgehend wegen eines
Bandscheibenvorfalls arbeitsunfähig. Er meldete sich am 22.01.2001 arbeitslos und
bezieht seitdem Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit.
4
Im November 1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Nach Beiziehung von Berichten der
behandelnden Ärzte und eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung Nordrhein aus Dezember 1998 veranlasste die Beklagte eine
gutachterliche Untersuchung des Klägers durch den Chirurgen Dr. S. Dieser war der
Auffassung, dass der Kläger wegen seiner Gesundheitsstörungen an der Wirbelsäule
und den Gelenken die Tätigkeit als Elektroinstallateur und Elektrotechniker nicht mehr
dauerhaft ausüben könne. Er sei in der Lage, vollschichtig eine körperlich leichte bis
gelegentlich mittelschwere Tätigkeit auf dem gehobenen und dem allgemeinen
Arbeitsmarkt zu verrichten. Mit Bescheid vom 17.12.1998 lehnte die Beklagte unter
Berufung auf §§ 44, 43 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) a.F. den Antrag
des Klägers ab. Es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
5
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, er unterfalle nach dem
Mehrstufenschema den Berufsschutz der obersten Gruppe der Facharbeiter mit
Vorgesetztenfunktion. Er habe als staatlich geprüfter Techniker, Elektrotechniker,
Schwerpunkt Elektronik, bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Sinne der technischen
Anforderungen schwierige Elektroinstallationen im Sondermaschinenbau ausgeführt.
Deshalb sei er nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Aufgrund der sich aus seinen
Gesundheitsstörungen ergebenden Leistungseinschränkungen sei er nicht in der Lage,
die von der Beklagten im Widerspruchsverfahren genannten Tätigkeiten als Abnahme-
und Funktionskontrolleur in der Kleingeräte- oder Elektroindustrie, als Wickler und
Montierer von Transformatoren, Prüffeldelektriker oder Kundenberater für
Elektroinstallationen auszuüben. Die Beklagte holte ein dermatologisches Gutachten
von Prof. Dr. J ein. Dieser gelangte zu der Auffassung, dass die Erwerbsfähigkeit des
Klägers wegen der Psoriasis vulgaris auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemindert sei.
Der Kläger könne Tätigkeiten "ohne Nässe, Kälte, Heben, Tragen" und ohne "Druck
oder Zug" verrichten. Er dürfe nicht an ungesicherten Maschinen arbeiten und nicht mit
den Substanzen Kaliumdichromat oder Epoxidharz in Berührung kommen. Am
02.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus,
bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sei von dem Leitberuf eines Facharbeiters
auszugehen. Eine Zuordnung zum Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion
bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters könne nicht erfolgen. Ausgehend
von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung im Betrieb seiner
Ehefrau habe der Kläger keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Facharbeitern
gehabt. Ebenso sei nicht feststellbar, dass der Kläger höherwertige Arbeiten als die zu
seiner Gruppe der Facharbeiter zählenden Arbeitskollegen verrichtet und diese
aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen in der Qualität der
Berufstätigkeit deutlich überragt habe. Trotz seines eingeschränkten
Leistungsvermögens könne der Kläger eine vollschichtige Tätigkeit auf dem gehobenen
Arbeitsmarkt verrichten.
6
Mit der am 09.12.1999 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger die
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit
begehrt. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund seiner Gesundheitsstörungen auf
orthopädischem Fachgebiet, vor allem in der Wirbelsäule und den Kniegelenken, in
Verbindung mit der Psoriasis unter sekundären Ausbildung einer sogenannten
Psoriasis-Arthritis nicht mehr in der Lage, vollschichtig eine leichte Tätigkeit zu
verrichten. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er als hochqualifizierter
Facharbeiter zu beurteilen. Er sei während seiner Tätigkeit im Betrieb seiner Ehefrau
Arbeitnehmern von Drittunternehmen gegenüber weisungsbefugt gewesen. Zur
7
Stützung seines Begehrens hat der Kläger Schreiben früherer Arbeitgeber und
Auftragsgeber über die seit März 1990 verrichtete Tätigkeit zu den Akten gereicht.
Das SG hat Befundberichte des Internisten Dr. L, dem weitere ärztliche Berichte
beigefügt waren, des Hautarztes Dr. E, des Orthopäden Dr. M und des Nervenarztes Dr.
L1 sowie eine Arbeitgeberauskunft der Firma L eingeholt. Anschließend hat das SG den
Orthopäden Dr. C1 und den Internisten PD Dr. K mit der Erstellung von Gutachten
beauftragt. Dr. C1 hat am 10.08.2000 bei dem Kläger chronisches Wirbelsäulensyndrom
mit bis zu mittelgradiger Funktionsstörung bei gesichertem Bandscheibenvorfall L5/S1
ohne Nachweis anhaltender radikulärer Reizerscheinungen, eine
Wirbelsäulenfehlhaltung bei linksseitiger Beinverkürzung von 1 bis 1,5 cm, geringe
Funktionsstörungen der Halswirbelsäule sowie Krampfaderbildung im Bereich beider
Beine ohne erkennbare venöse Rückflussstörung festgestellt. Weder klinisch noch
röntgenologisch sei ein gesicherter Anhalt für das Bestehen einer Psoriasis-Arthritis
oder sonstiger Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis gegeben. Zwischen
dem Vortrag des Klägers einerseits und den objektivierbaren Befunden andererseits
bestehe eine erhebliche Diskrepanz. PD Dr. K (26.08.2000) hat ausgeführt, dass bei
dem Kläger eine arterielle Hypertonie, eine Psoriasis, eine Varikosis beider Beine ohne
venöse Rückflussstörungen, multiple Allergien (insbesondere gegen Kaliumdichromat,
Epoxidharz) sowie ein Zustand nach einmaligem cerebralem Krampfanfall besteht.
Unter Berücksichtigung der Feststellungen von Dr. C1 hat PD Dr. K den Kläger in der
Lage gehalten, vollschichtig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten, wechselnd
im Sitzen, Stehen und Gehen in geschlossenen und temperierten Räumen, ohne
Zwangshaltungen, häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten. Die Ausübung von
leitenden und überwachenden Tätigkeiten sei unter Beachtung der genannten
qualitätiven Leistungseinschränkungen möglich.
8
Nach Erhalt der Gutachten hat der Kläger Stellungnahmen von Dr. E und Dr. M
vorgelegt. Dr. M hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei aufgrund der bei ihm
vorliegenden Gesundheitsstörungen, u.a. einer Psoriasis-Arthropathie beider Hände, für
körperliche Tätigkeiten kaum noch einsetzbar, so dass mit einem geregelten
Gelderwerb nicht mehr gerechnet werden könne. In ergänzenden Stellungnahmen
haben die Sachverständigen Dr. C1 und PD Dr. K ihre Beurteilung des
Leistungsvermögens des Klägers aufrechterhalten. Sie sind der Auffassung gewesen,
dass auch nach Auswertung der von Dr. M vorgelegten neuen Befundunterlagen
wesentliche Funktionsstörungen von Seiten der Hände nicht festgestellt werden
können. Daraufhin hat der Kläger Berichte der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der
Rheinischen G-Universität aus Februar 2001 zu den Akten gereicht.
9
Auf Antrag des Klägers hat das SG nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein
Gutachten des Direktors der Klinik und Poliklinik für Orthopädie des
Universitätsklinikums C Prof. Dr. T eingeholt. Er hat im Gutachten vom 11.06.2002 bei
dem Kläger ein Lendenwirbelsäulensyndrom mit mittelgradiger Funktionsstörung, ein
Halswirbelsäulensyndrom mit geringen Funktionsstörungen, initiale degenerative
Veränderungen in den Fingerendgelenken ohne Nachweis einer Psoriasisarthropathie,
eine initiale Coxarthrose beidseits mit geringer Funktionseinschränkung und eine
Chondropathia patellae beidseits mit geringer Funktionseinschränkung beider
Kniegelenke festgestellt. Er hat den Kläger für fähig gehalten, vollschichtig leichte bis
gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von schweren
Lasten, ohne Tätigkeiten ausschließlich im Stehen oder Sitzen, ohne Dauerkontakt mit
10
Chromaten und Epoxiden, ohne Chemikalien- und übermäßige Staubbelastung, ohne
Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, Heben und Tragen von Lasten, ohne
Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Überkopfarbeiten zu verrichten.
Nach Erhalt des Gutachtens hat der Kläger eine Stellungnahme des Internisten Prof. Dr.
T1 vorgelegt, wonach seit 2001 bei ihm eine reaktive Depression mit Antriebslosigkeit
und Erschöpfung, ein Fibromyalgie-Syndrom, eine subchronische Gastritis, eine
Stammvaricosis der Vena saphena und eine allergische Atopie gegen Medikamente
und Nahrungsmittel hinzugetreten sei.
11
Mit Urteil vom 28.08.2002 hat das SG Köln die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
12
Gegen das am 11.09.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.09.2002 Berufung
eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und wiederholt sein erstinstanzliches
Vorbringen. Ergänzend führt er aus, er sei dem Leitberuf eines Facharbeiters mit
Vorgesetzenfunktion zuzuordnen, und damit nur noch auf Tätigkeiten als Facharbeiter
verweisbar. Er habe sich aus gesundheitlichen Gründen 1989 von der Tätigkeit als
Vorarbeiter bei der Firma L gelöst und habe die berufliche Rehabilitationsmaßnahme
aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Wegen seines eingeschränkten
Leistungsvermögens sei es ihm nicht möglich, die vom SG genannten
Verweisungstätigkeiten auszuüben. Ihm sei auch eine Verweisung auf die Tätigkeiten
eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers weder sozial noch
gesundheitlich zumutbar. Auch könne er auf Tätigkeiten als Elektrotechniker nicht
verwiesen werden. Es sei zu einem zu berücksichtigen, dass er sich nach Erwerb der
Technikerqualifikation auf den Bau von Großanlagen spezialisiert habe, so dass seine
Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr das ganze Spektrum des Einsatzbereiches
eines Elektrotechnikers umfasse. Auch sei ihm wegen seiner eingeschränkten
Umstellungsfähigkeit und seiner geringen Stressbelastbarkeit die Ausübung einer
Tätigkeit im Einsatzbereich eines Elektrotechnikers nicht mehr zumutbar, da diese nach
den vorliegenden berufskundlichen Unterlagen oft mit Arbeiten unter erheblichen
Zeitdruck verbunden seien. Sein Leistungsvermögen sei wegen einer nach der
Untersuchung bei Dr. I im Juli 2003 eingetretenen Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet durch die
klinischen Auswirkungen einer Hirnatrophie weiter abgesunken.
13
Der Kläger beantragt,
14
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2002 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 17.12.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 02.12.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente
wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise, wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren,
hilfsweise, ihm ab 01.01.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise, Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise, Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren, hilfsweise, die Revision
zuzulassen, hilfsweise, den Rechtsstreit zu vertagen, die für die angenommenen
Verweisungstätigkeiten maßgebenden beruflichen Belastungen festzustellen und
medizinisch abzuklären, ob und inwieweit der Kläger diesen Anforderungen gewachsen
ist, hilfsweise, zum Vorliegen weiterer Leistungseinschränkungen aufgrund der beim
Kläger vorliegenden Hirnatrophie ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten
einzuholen.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
17
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis für zutreffend. Entgegen der
Auffassung des SG sei der Kläger nicht als besonders qualifizierter Facharbeiter zu
beurteilen. Es sei weder erwiesen, dass er bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei
seiner Ehefrau Weisungsbefugnisse gegenüber mehreren Facharbeitern inne hatte.
Dort habe der Kläger weder den Spitzenlohn erzielt, des weiteren sei nach seinen
eigenen Angaben davon auszugehen, dass die körperliche Mitarbeit überwogen habe.
Der Kläger sei in der Lage, die Tätigkeiten eines Disponenten, Kalkulators,
Kundenberaters, Massenauszieher sowie bei der Verrichtung von Montage- und
Reparaturarbeiten im elektrischen oder elektronischen Bereich zu verrichten. Diese
Tätigkeiten seien selbst dann sozial zumutbar, wenn Berufsschutz als besonders
qualifizierter Facharbeiter bestünde.
18
Auf Antrag des Klägers hat der Senat Gutachten nach § 109 SGG von der Psychiaterin
Dr. I und dem Chefarzt der Rheumaklinik Bad O Dr. C2 eingeholt.
19
Dr. I (26.11.2003) hat bei dem Kläger einen Zustand nach einmaligem cerebralen
Krampfanfall mit seitdem bestehenden Höhenängsten, ein HWS-Syndrom mit
Cervikocephalgien ohne radikuläre Ausfallerscheinungen, ein LWS-Syndrom ohne
radikuläre Ausfallerscheinungen mit funktionell unbedeutender Abschwächung des
Achillissehnenreflexes beidseits sowie eine psychosomatische
Beschwerdeüberlagerung im Sinne einer Somatisierungsstörung diagnostiziert. Aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht könne der Kläger körperlich leichte und
gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in Tagesschicht und ohne besondere
Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere ohne Zeitdruck bei
entsprechender Willensanspannung vollschichtig ausüben. Dr. C2 (22.01.2004)
beschreibt bei dem Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, derzeit erscheinungsfreie
Psoriasis vulgaris sowie ein vertebragenes Lumbalsyndrom ohne radikuläre Ausfälle.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen von Dr. I hält er den Kläger noch für fähig
vollschichtig leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen,
in geschlossenen Räumen, ohne starken Zeitdruck, Fließbandarbeit, Akkordarbeit, in
Tagesschicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, kurzzeitig auch bis 20 kg
und ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu verrichten. Eine Tätigkeit als
Bürohilfskraft, Telefonist, Pförtner in öffentlichen Gebäuden sowie als Reparateur
kleinerer elektrischer Geräte sei möglich.
20
Der Senat hat den Beteiligten das Urteil des LSG NW vom 07.05.2003, (Az.: L 8 RJ
137/02) sowie die dem Urteil zugrunde liegenden berufskundlichen Unterlagen zur
Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker (Gutachten des
Sachverständigen C vom 07.07.2000, (Az.: L 8 RJ 180/99); Vernehmung des
Sachverständigen C vom 08.11.2000 (Az.: L 8 RJ 180/99); Gutachten des
Sachverständigen C vom 03.05.2002 (Az.: L 3 RJ 44/01), das Protokoll der Vernehmung
des Sachverständigen C vom 19.11.2002 (Az.: L 18 (2) KN 249/97), das Gutachten des
Sachverständigen C vom 10.11.2003 (Az.: L 13 RJ 41/03) sowie einen Auszug über
Tätigkeiten eines Technikers - Elektrotechnik - aus dem BERUFEnet übersandt.
21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
22
Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die im Berufungsverfahren erhobene Klage ist
unzulässig.
24
Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
ist rechtmäßig. Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig nach §§ 44 Abs. 2, 43
Abs. 2 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.).
25
Gemäß § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist ein Versicherter erwerbsunfähig, der wegen
Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen zu erzielen, dass ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße
übersteigt. Erwerbsunfähigkeit liegt nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. nicht vor, solange das
Leistungsvermögen eines Versicherten eine vollschichtige Tätigkeit unter den
Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erlaubt und er noch in der Lage ist,
Fußwege von mehr als 500 m 4 x täglich in zumutbarer Zeit zurückzulegen und
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (BSG, Urteil vom 28.08.2002, B 5 RJ 12/02 R).
26
Nach den übereinstimmenden Feststellungen der im erst- und zweitinstanzlichen
Verfahren als Sachverständige gehörten Ärzte ist das Leistungsvermögen des Klägers
in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Sie habe ihn übereinstimmend für fähig
gehalten, eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit vollschichtig zu
verrichten. Auch kann sich der Kläger nach den Feststellungen der auf psychiatrischem
Fachgebiet gehörten Sachverständigen Dr. I aus eigener Kraft oder mit fremder Hilfe aus
der Vorstellung lösen, erwerbsunfähig zu sein.
27
Der Kläger ist auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungseinschränkung, die eine konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit
erfordern würde, ist unter Zugrundelegung der Beurteilung des Leistungsvermögens
durch die im zweitinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. C2 und Dr. I,
die im Vergleich zu der Beurteilung des Leistungsvermögens durch die im
erstinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen weitere qualitative
Leistungseinschränkungen beschreiben, nicht gegeben. Eine Summierung
ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen besteht, wenn Anzahl, Art und Umfang der
beim Versicherten bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen das Feld der
körperlich leichten Arbeiten wesentlich einschränkt. Der Sachverständige Dr. C2 hat
den Kläger unter Berücksichtigung der Feststellungen der auf neurologisch-
psychiatrischen Fachgebiet gehörten Sachverständigen Dr. I und den im
erstinstanzlichen Verfahren auf orthopädischem und internistischem Fachgebiet
gehörten Sachverständigen Dr. C1, PD Dr. K und Prof. Dr. T im Rahmen einer
Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens den Kläger noch für fähig gehalten,
körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, in
geschlossenen Räumen ohne besondere Anforderungen an die psychische
Belastbarkeit, insbesondere ohne starken Zeitdruck, Fließbandarbeit, Akkordarbeit, in
Tagesschicht, mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg, kurzzeitig auch bis zu 20
kg, ohne Arbeiten auf Gerüsten zu verrichten. Der Ausschluss von regelmäßigen Heben
28
und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg ist ebenso wie der im
erstinstanzlichen Verfahren angenommene Ausschluss von Arbeiten in Zwangshaltung,
ohne häufiges Bücken und ohne Überkopfarbeiten vom Begriff "leichte Tätigkeiten"
umfasst (BSG, Urteil vom 20.08.1997, 13 RJ 39/96, SozR 3 - 2600, § 43 Nr. 17; Urteil
vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R). Ebenso führt der Ausschluss von Arbeiten unter
besonderen Zeitdruck und von Schichtdienst nicht zur Annahme einer Summierung
ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen (BSG, Urteil vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83,
SozR 3 - 2200, § 1246 Nr. 117; Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R). Die
weiterbestehenden Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Arbeiten
auf Leitern und Gerüsten, der Ausschluss von Arbeiten im Freien und der Ausschluss
von Arbeiten mit Dauerkontakt mit Chromaten und Epoxiden sowie mit
Chemikalienbelastung - begründet zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine
Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Die beiden Sachverständigen
Dr. I und Dr. C2 haben übereinstimmend den Kläger für fähig gehalten, Tätigkeiten als
Bürohilfskraft, Telefonist oder Pförtner in öffentlichen Gebäuden sowie als Reparateur
kleiner elektrischer Geräte auszuüben. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nach den
übereinstimmenden Feststellungen der im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren
gehörten Sachverständigen nicht eingeschränkt.
Der Senat sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Gesamtbeurteilung des
Leistungsvermögens durch den Sachverständigen Dr. C2 zu zweifeln. Diese
Beurteilung ist nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei begründet,
insbesondere hat Dr. C2 die Beurteilungen des Leistungsvermögens der im erst- und
zweitinstanzlichen Verfahren auf neurologisch-psychiatrischem, orthopädischem und
internistischem Fachgebiet gehörten Sachverständigen bei der Gesamtbeurteilung des
Leistungsvermögens miteinbezogen. Die beiden im zweitinstanzlichen Verfahren
eingeholten Gutachten beruhen auf einer eingehenden ambulanten Untersuchung des
Klägers sowie einer kritischen Auswertung des Akteninhaltes. Die von den
Sachverständigen Dr. I und Dr. C2 erhobenen Befunde und die von ihm gestellten
Diagnosen einer somatoformen Schmerzstörung, einer Psoriasis vulgaris und eines
vertebragenen Lumbalsyndroms ohne radikuläre Ausfälle stimmen im Wesentlichen
überein mit den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Diagnosen und stehen auch
nicht im Widerspruch zu denen der behandelnden Ärzte. Soweit Prof. Dr. T1 in der
Bescheinigung vom 10.04.2004 beim Kläger klinische Auswirkungen einer Hirnatrophie
in Form des Auftretens von Schwindelanfällen seit Mitte/Ende 2003 verbunden mit
Störungen der Erlebnisverarbeitung und Verdrängung der seelischen
Folgeerscheinungen beschreibt, geht schon aus der Bescheinigung von Prof. Dr. T1
hervor, dass diese Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers nach der
Untersuchung durch die Sachverständige Dr. I im Juli 2003 eingetreten sind, die eine
Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers infolge einer hirnorganischen
Leistungsminderung oder eine tiefgreifende depressive Symptomatik noch verneint hat.
Für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls der Erwerbsunfähigkeit nach §
44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist der Gesundheitszustand des Klägers bis zum 31.12.2000
entscheidungserheblich, spätere Veränderungen im Gesundheitszustand begründen
allenfalls einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F ...
Die von Prof. Dr. T1 aufgeführte Diagnose einer Psoriasis-Arthritis an den Händen ist
von sämtlichen auf orthopädischem, internistischem und rheumatologischem
Fachgebiet gehörten Sachverständigen im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren nicht
bestätigt worden, vielmehr haben die Sachverständigen Dr. C1, PD Dr. K, Prof. Dr. T
und Prof. Dr. C2 übereinstimmend eine Beeinträchtigung der Feinmotorik der Hände
durch eine Psoriasis-Arthritis ausgeschlossen. Des Weiteren räumt Prof. Dr. T1 in der
29
Bescheinigung vom 10.04.2004 ein, dass es sich bei der Diagnose "Fibromyalgie" um
eine Verdachtsdiagnose handelt. Die beiden Sachverständigen Dr. I und Dr. C2
beschreiben beim Kläger eine somatoforme Schmerzstörung, mithin haben sie die
Auswirkungen der Schmerzen auf das Leistungsvermögen des Klägers bei der
Gesamtbeurteilung des Leistungsvermögens berücksichtigt.
Das SG hat ebenfalls zutreffend die Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 43 Abs. 2
SGB VI a.F. verneint. Nach dieser Vorschrift besteht Berufsunfähigkeit nur dann, wenn
die Erwerbsfähigkeit des Klägers wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als
die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit
ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken
ist. Das setzt voraus, dass der Kläger weder in seinem bisher versicherungspflichtig
ausgeübten Beruf - seinen Hauptberuf - erwerbstätig sei noch eine ihm sozial zumutbare
andere Tätigkeit ausüben kann. Als bisheriger Beruf ist die vom Kläger zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Elektrotechniker anzusehen. Ob der Kläger den mit der Tätigkeit
eines Elektrotechnikers verbundenen körperlichen Anforderungen auch gewachsen ist,
kann dahinstehen. Jedenfalls ist er auf eine sozial zumutbare andere Tätigkeit
verweisbar.
30
Welche Tätigkeiten einem Versicherten noch sozial zumutbar sind, ist nach § 43 Abs. 2
Satz 2 SGB VI a.F. im Wesentlichen von der Dauer und dem Umfang der Ausbildung
sowie den besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit abhängig. Das
Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Kreises
zumutbarer Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und
Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt. Danach werden die Arbeiterberufe
entsprechend ihrer Leistungsqualität und ihrer tarifvertraglichen Bewertung, wie sie in
einem Lohn und Gehaltsgruppenverzeichnis zum Ausdruck kommt, in vier hierarchisch
geordneten Gruppen, nämlich Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion bzw. besonders
qualifizierte Facharbeiter, Facharbeiter, angelernte Arbeiter und ungelernte Arbeiter,
untergliedert. Sozial noch zumutbar im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. sind
dem Versicherten grundsätzlich Tätigkeiten in der gleichen und in der jeweils nächst
niedrigeren Gruppe (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R m.w.N.).
31
Dahin stehen kann, ob der Kläger dem Leitbild eines Facharbeiters oder dem eines
Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters
zuzuordnen ist. Selbst wenn zu seinen Gunsten unterstellt wird, dass er der Gruppe der
besonders qualifizierten Facharbeiter zuzuordnen ist, kann er auf die Tätigkeit eines
Präffeld-, durch, Montage- und Verdrahtungselektriker verwiesen werden. Zum
Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektriker gehört nach
den vom Senat eingeführten berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von
Elektrokleingeräten. Der Kläger war in dem Zeitraum zwischen Antragstellung
(November 1998) und dem 31.12.2000 in der Lage, mit dem von den medizinischen
Sachverständigen festgestellten Restleistungsvermögen eine solche Tätigkeit
gesundheitlich auszuüben. Nach den Feststellungen des 8. Senates des LSG NRW
(Urteil vom 07.05.2003, L 8 RJ 137/02) handelt es dabei sich um eine körperlich leichte
Tätigkeit, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglicht, wobei die Arbeitnehmer die
Arbeitshaltung - Sitzen oder Stehen - frei wählen können und Lasten von unter 10 kg
bewegt werden. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der der Entscheidung
vom 07.05.2003 zugrunde liegenden berufskundlichen Unterlagen dieser Feststellung
an und macht sie sich zu Eigen. Aus den Ausführungen des berufskundlichen
Sachverständigen C bei seiner Vernehmung am 19.12.2000 (Az.: L 18 (2) KN 149/97),
32
die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, handelte es sich des Weiteren
um eine Tätigkeit, die durch ein hohes Maß an Selbstbestimmung des Arbeitsablaufes
durch die Arbeitnehmer gekennzeichnet ist, so dass Stresssituationen kaum entstehen.
Besondere Anforderungen an Reaktion, Übersicht oder Aufmerksamkeit sind mit der
Tätigkeit nicht verbunden. Der berufskundliche Sachverständige C verfügt wegen seiner
Funktion im Arbeitgeberverband der Metall-Elektro-Industrie L über Kenntnisse des
Industriebereichs und der in Betracht kommenden Arbeitsplätze. Ausgehend vom von
dem beim Kläger von den medizinischen Sachverständigen festgestellten
Restleistungsvermögen, welches die Fähigkeit umfasst, leichte und gelegentlich
mittelschwere Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne
besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, insbesondere ohne
Zeitdruck (Fließbandarbeit, Akkordarbeit), in Tagschicht, mit Heben und Tragen von
Lasten bis zu 10 kg, ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern zu verrichten, war der
Kläger zumindest in dem hier streitigen Zeitraum dem körperlichen Anforderungsprofil
an die Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektrikers gewachsen.
Die Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker war dem Kläger auch
wegen seiner Vorqualifikation und Vorkenntnisse zumutbar. Denn er verfügt über die
notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätigkeiten binnen 3 Monate zu
erlernen. Nach Angaben des Sachverständigen C in der Vernehmung vom 08.11.2000
(Az.: L 8 RJ 180/99) und im Gutachten vom 10.11.2003 (Az.: L 13 RJ 41/03) ist ein
gelernter Elektriker fähig, die von ihm beschriebenen Verdrahtungsarbeiten nach einer
Einarbeitungszeit von bis zu 3 Monaten vollwertig zu verrichten. Der Kläger ist gelernter
Elektriker und hat nach seinen Angaben bis zur Aufgabe seiner Tätigkeit im Jahre 1998
Montier- und Verdrahtungsarbeiten an Schaltanlagen ausgeführt.
33
Die Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker sind dem Kläger
auch sozial zumutbar. Denn es handelt sich um Tätigkeiten die u.a. nach der
Lohngruppe VII oder VIII des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie
Nordrhein-Westfalen (in der Fassung des Lohnabkommens vom 25.02.1999) entlohnt
werden. Die Lohngruppe VII ist Eingangslohngruppe für Facharbeiter. Nach dem
Lohngruppenschlüssel in § 3 des Lohnrahmenabkommens ist die Lohngruppe VII für
Arbeiten vorgesehen, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch
eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten) und für Arbeiten,
deren Ausführungen und Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die Facharbeiten
gleichzusetzen sind. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen des 8.
Senats des LSG NRW im Urteil vom 07.05.2003, (Az.: L 8 RJ 137/02), denen er sich
nach eigener Prüfung anschließt. Die nach Lohngruppe VII oder VIII des einschlägigen
Tarifvertrags bezahlten Verdrahtungsarbeiten sind dem Kläger auch bei unterstellter
Zugehörigkeit zur Gruppe mit dem Leitberuf des besonders qualifizierten Facharbeiters
sozial zumutbar.
34
Bei den Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker handelt es sich
für den hier streitigen Zeitraum von November 1998 bis Dezember 2000 um auf dem
Arbeitsmarkt verfügbare Tätigkeiten. Nach den Bekundungen des Sachverständigen C
werden solche Tätigkeiten nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen
angeboten, sondern auch auf den Arbeitsmarkt extern von potenziellen Arbeitgebern
nachgefragt. Des Weiteren kann der Sachverständige C allein schon aus seinem
Zuständigkeitsbereich potenzielle Arbeitgeber benennen, die in den Jahren 1998 bis
2000 mehr als 300 Arbeitsplätze im Bereich Verdrahtungsarbeiten zur Verfügung
stellten.
35
Das im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte Begehren auf Gewährung einer
Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der
seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) bzw. wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F. sind unzulässig. Denn
dabei handelt es sich um ein Begehren, dass nicht bereits Streitgegenstand im
erstinstanzlichen Verfahren war oder nach §§ 153 Abs. 1, 96 SGG Gegenstand des
Berufungsverfahrens wurde, sondern um einen neuen Klageanspruch, der im
Berufungsverfahren im Wege einer unzulässigen erstinstanzlichen Klage geltend
gemacht wird.
36
Nach § 157 SGG prüft das Landessozialgericht im Berufungsverfahren den Streitfall im
gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Der Streitgegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens wird durch den Inhalt des Bescheides vom 17.12.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 02.01.1999 bestimmt, dessen inhaltliche Richtigkeit
durch die gegen ihn erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG
überprüft wird (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 22.03.1983, 2 RU 37/82, SozR 2200 § 581
Nr. 17; Urteil vom 03.04.2001, B 4 RA 90/00 R, SozR 3-1200 § 30 Nr. 21). Durch diesen
Bescheid lehnte die Beklagte einen den Anspruch des Klägers wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. ab. Die Beklagte traf in
diesem Bescheid weder ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung über den
Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ab 01.01.2001
geltenden Recht. Denn beim Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung aus §§ 43,
240 SGB VI n.F nach dem ab 01.01.2001 geltenden Recht handelt es sich nicht um
einen gleichartigen Anspruch. Denn dieser hat gegenüber den Versicherungsfällen
nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 SGB VI a.F. andere Voraussetzungen (vgl. LSG NW; Urteil
vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03). Daher handelt es sich dabei um andere
Versicherungsfälle. Das Recht der Erwerbsminderungsrenten ist durch das Gesetz zur
Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl. I,
1827) grundlegende neu geregelt worden. Anstelle der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. ist eine abgestufte
Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGb VI n.F. getreten, wobei der quantative Umfang
der vollschichtigen bzw. untervollschichtigen Erwerbsfähigkeit eines Versicherten von
mindestens 8 Stunden täglich auf 6 Stunden täglich abgesenkt wurde und im Gegensatz
zur vorherigen Rechtslage schon bei einer Erwerbsfähigkeit des Versicherten für
höchstens 3 Stunden täglich der Eintritt der Versicherungsfall der vollen
Erwerbsminderung angenommen wird. Nach der vorherigen Rechtslage tratt der
Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst dann ein, wenn der Versicherte
außerstande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben.
Regelmäßigkeit wurde bei einer Arbeitsleistung von werktäglich zwei bis drei Stunden
angenommen (BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Im Gegensatz zu § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
SGB VI a.F. schließt die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit den Eintritt der
Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F.
nicht aus. Infolge der Minderung des Zugangsfaktors und der Verlängerung der
Zurechnungszeit unterscheiden sich die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
nach alten Recht in der Berechnung der Rentenhöhe wesentlich von den
Erwerbsminderungsrenten nach neuen Recht, wobei der Rentenartfaktor für die Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung nur noch 0,5 beträgt und damit um ein Sechstel
niedriger ist als bei der früheren Rente wegen Berufsunfähigkeit (Rentenartfaktor
0,6667). Der Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist für Versicherte, die nach
dem 02.01.1961 geboren sind, ab dem 01.01.2001 vollständig entfallen. Bei der Rente
37
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI n.F., die
von den vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten in Anspruch genommen werden
kann, sind im Vergleich zu der Berufsunfähigkeitsrente nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. die
Anspruchsvoraussetzungen insoweit verschärft worden, als erst beim Absinken des
Leistungsvermögens unter 6 Stunden täglich (früher: untervollschichtig),
Berufsunfähigkeit eintritt. Des Weiteren unterscheiden sich die Renten aus § 43 Abs. 2
Satz 4 SGB VI a.F. und § 240 SGB VI n.F. hinsichtlich des zu berücksichtigenden
Rentenartfaktors, des Zugangsfaktors und der Dauer der Zurechnungszeit.
Verwaltungsentscheidungen zur Rentengewährung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. sind
auch nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahren geworden.
Weder während des erstinstanzlichen Verfahrens noch im Berufungsverfahren hat die
Beklagte eine Verwaltungsentscheidung darüber getroffen. Der Kläger hat im
erstinstanzlichen Verfahren weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung
am 28.08.2002 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach neuen
Recht beantragt, sondern sein Klagebegehren auf die Ansprüche aus §§ 44 Abs. 2, 43
Abs. 2 SGB VI a.F. beschränkt.
38
Auch im Berufungsverfahren wurden die Ansprüche des Klägers aus §§ 43, 240 SGB VI
n.F. nicht nach §96 SGG Gegenstand des Verfahrens, da die Beklagte weder
ausdrücklich noch konkludent eine Entscheidung über diese Ansprüche in Form eines
Verwaltungsakt traf.
39
Mit den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen auf Gewährung einer
Rente aus §§ 43, 240 SGB VI n.F. führte der Kläger somit einen neuen Streitgegenstand
in das Verfahren ein. Es handelt sich somit um eine im Berufungsverfahren im Wege der
Klageänderung erhobene Klage. Unabhängig von der Frage, ob die Klageänderung ist
nach §§ 153 Abs. 1, 99 SGG ansonsten zulässig ist, ist diese Klage wegen Fehlens
einer Prozessvoraussetzung nämlich wegen Fehlens einer Verwaltungsentscheidung
durch Verwaltungsakt unzulässig (LSG NW, Urteil vom 12.01.2004, L 3 RA 7/03). Denn
auch bei einer zulässigen Klageänderung hat das Gericht zu prüfen, ob für die
geänderte Klage sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, unter anderem auch,
ob die Zuständigkeit des LSG gegeben ist (BSG, Urteil vom 31.07.2002, B 4 RA 3/01 R).
Auch an letzterem fehlt es hier.
40
Der Senat sieht keinen Anlass, wegen einer nach Angaben des Klägers nach der
Untersuchung durch die Sachverständige Dr. I am 22.07.2003 eingetretenen
Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein weiteres Gutachten auf neurologisch-
psychiatrischem Fachgebiet einzuholen. Denn für die Frage, ob der Versicherungsfall
der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder der Berufsunfähigkeit nach §
43 Abs. 2 SGB VI a.F. eingetreten ist, ist der Gesundheitszustand des Klägers und das
sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen ergebende Restleistungsvermögen bis
zum 31.12.2000 entscheidungserheblich. Denn Änderungen im Gesundheitszustand,
die nach dem 31.12.2000 eingetreten sind, können nicht mehr zu einem Anspruch aus §
44 Abs. 2 SGB VI a.F. oder § 43 Abs. 2 SGB VI a.F führen, da diese Vorschriften mit
Wirkung zum 31.12.2000 außer Kraft getreten sind (siehe auch: LSG NW, Urteil vom
12.01.2004, L 3 RA 7/03). Die bis 31.12.2000 auf neurologisch-psychiatrisch
bestehenden Gesundheitsstörungen und ihre Auswirkungen auf das
Leistungsvermögen des Klägers sind durch das Gutachten der Sachverständigen Dr. I
geklärt. Der Kläger hat sich in dem Schriftsatz vom 13.04.2004 nicht gegen die
Beurteilung des Leistungsvermögen der von nach § 109 SGG im Berufungsverfahren
41
gehörten Sachverständigen Dr. I gewandt, sondern geltend gemacht, dass nach
Untersuchung durch Dr. I eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand
eingetreten sei, als die behandelnden Ärzte bei ihm klinische Auswirkungen einer
Hirnatrophie, nämlich ständigen, rezivierenden Schwindel, feststellten und damit seine
Umstellungsfähigkeit und Stressbelastung weiter eingeschränkt sei als von Dr. I
beschrieben.
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Streitsache wegen weiterer Abklärung des
Anforderungs- und Belastungsprofils der Verweisungstätigkeit und der gesundheitlichen
Zumutbarkeit des Verweisungstätigkeit zu vertagen. In der Entscheidung des LSG NW
vom 07.05.2003, L 8 RJ 137/02, sowie den schriftlichen und mündlichen Gutachten des
berufskundlichen Sachverständigen C, die im Verfahren beigezogen und den
Beteiligten zur Kenntnis übersandt worden sind, ist das fachlich-qualitative
Anforderungs- und Belastungsprofil einer Tätigkeit als Prüffeld-, Montage- und
Verdrahtungselektriker im Verdrahtungsbereich beschrieben. Der Senat konnte unter
Zugrundelegung des von den medizinischen Sachverständigen beschriebenen
Restleistungsvermögens des Klägers und den in dem beigezogenen Unterlagen
beschriebenen Belastungsprofil der Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und
Verdrahtungselektriker die gesundheitliche Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit
beurteilen.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
44