Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.08.2006

LSG NRW: vollzug, aufwand, auflage, vertretung, ermessen, zivilprozessordnung, rechtskraft, inhaftierung, erlass, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 42/06 AS
Datum:
07.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 42/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 11 AS 6/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Aachen vom 04. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Beklagte, die dem Kläger die Erstattung der notwendigen Aufwendungen seines
erfolgreichen Widerspruchsverfahrens zugesagt hatte (Bescheid vom 18.08.2005),
setzte die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgestellte Kostenrechnung in
Höhe von 672,80 Euro auf 626,40 Euro herab, weil die mit 280,00 Euro angesetzte
Geschäftsgebühr (Nr. 2500 VV RVG) überhöht gewesen und nur mit 240,00 Euro zu
bemessen sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der
Prozessbevollmächtigte des Klägers besondere Schwierigkeiten der anwaltlichen
Sachbearbeitung im Hinblick auf die Inhaftierung des Klägers geltend machte, wies die
Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2005 zurück, weil neben der
Geschäftsgebühr zu Unrecht eine Erledigungsgebühr zuerkannt worden sei, so dass
ohnehin überhöhte Gebühren erstattet worden seien.
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Den mit seiner Klage vom 13.01.2006 verbundenen Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom 04.05.2006
abgelehnt, weil zum einen die haftbedingten Erschwernisse im Hinblick darauf, dass
sich der Kläger bei Erlass des angefochtenen Ausgangsbescheides im offenen Vollzug
befunden habe, nicht zu berücksichtigen seien, und zum anderen, weil dem Kläger zu
Unrecht die Erledigungsgebühr zuerkannt worden sei, so dass kein höherer
Gebührenanspruch bestehe.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist
zulässig, aber nicht begründet.
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Auch zur Überzeugung des Senats hat die Klage keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg, was aber nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO) Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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ist.
Nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bei Rahmengebühren, wie sie
hier nach § 3 RVG abzurechnen sind, die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen
Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Bei dem Umfang
der anwaltlichen Tätigkeit ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der
Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss (vgl. Madert in Gerold/ Schmidt/von
Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 17. Auflage, Rd.Nr. 15 zu § 14).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit der Beschwerde geltend macht,
obwohl sich letzterer bereits seit Dezember 2004 im offenen Vollzug befunden habe, sei
die Verständigung mit ihm erschwert gewesen, ist dies ohne Bedeutung. Der Kläger ist
nämlich am 14.02.2006 aus der Haft entlassen worden. Da die Widerspruchsschrift erst
vom 15.02.2006 datiert, ist schon nach dem Zeitablauf nicht ersichtlich, warum die
Vertretung des Klägers mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein soll.
Dies gilt aber auch hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes selbst. Es ist weder
erkennbar noch vorgetragen, dass für die Einlegung des Widerspruchs und dessen
Begründung, die im Wesentlichen der von dem Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls
gefertigten Antragsschrift entsprach, ein besonderer Aufwand erforderlich war.
6
Wenn sich der Bevollmächtigte des Klägers in diesem Zusammenhang auf die
Regierungsbegründung zur Änderung des § 83 BRAGO durch das
Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 (BT-Drucks. 12/6962, S. 105) und die dadurch
vorgesehene Gebührenerhöhung beruft, verkennt er, dass sich diese ausschließlich auf
das Tätigwerden des Verteidigers bezogen hat und daher keinen allgemeinen
Rückschluß auf die Schwierigkeit anwaltlicher Tätigkeit für Strafgefangene zuläßt.
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Da auch ansonsten keine Umstände ersichtlich sind, die eine Abweichung von der nach
Nr. 2500 S. 2 VV RVG vorgesehenen Regelgebühr von 240,00 Euro rechtfertigen, kann
es dahin stehen, inwieweit die Beklagte eine Erledigungsgebühr zu Unrecht in Ansatz
gebracht hat.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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