Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2003

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Landessozialgericht NRW, L 16 KR 18/02
Datum:
13.02.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 18/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 7 KR 188/01
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 14. Dezember 2001 wird
zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin bezieht Rente vom beigeladenen Rentenversicherungsträger; sie ist seit
1978 Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und beklagt eine Erhöhung
der Beiträge der beklagten Kasse, die ihre Versicherung durchführt. Das
Selbstverwaltungsorgan der Beklagten, ihr Verwaltungsrat (§ 31 Abs 3 a des
Sozialgesetzbuches (SGB) IV), beschloß am 31.8.2001, den Allgemeinen Beitragssatz
der Kasse (§ § 241 SGB V) mit Genehmigung des Bundesversicherungsamtes zum
1.10.2001 (von zuvor 12,3 vH) auf 12,8 vH der beitragspflichtigen Einnahmen zu
erhöhen. Das Bundesversicherungsamt genehmigte den entsprechenden
Satzungsnachtrag Nr 2 zur Satzung der Beklagten vom 1.4.2000 am 10.9.2001. Die
Kasse übermittelte ihren Mitgliedern "Im September 2001" eine allgemeine Information
über die bevorstehende Beitragssatzerhöhung. Der durchschnittliche Allgemeine
Beitragssatz in der Krankenversicherung - West - (§ 247 SGB V) betrug seinerzeit, seit
dem 1.7.1999, 13,5 vH, ehe er ab dem 1.7.2002 auf 14 vH anstieg.
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Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 31.10.2001 am 6.11.2001 Klage gegen die BKK der
Ruhrgas AG erhoben und alsdann vorgetragen, sie sei Rentnerin und wende sich
gegen die Erhöhung der Beiträge ab dem 1.10.2001; die Versicherten hätten gar nichts
davon; es treffe auch nicht zu, daß 9 Prozent mehr für Arzneimittel ausgegeben würden;
allgemein sei bekannt, daß die Ärzte nur noch ganz wenig verschrieben bzw. auf
Anordnung der Kassenärztlichen Vereinigung kaum, meistens aber gar nichts
verschreiben dürften, und wenn doch, dann Schund; sie selbst habe 200.-, 250.-, 280.-
DM Arznei- "Nebenkosten", um sich überhaupt am Leben zu halten; hinzu kämen noch
480.- DM, um nicht zu erblinden; sie habe erfahren können - der Verräter schlafe nie -,
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daß die Gehälter der Angestellten der BKK und Verwaltungskosten in den letzten
Jahren um 16 Prozent erhöht worden seien; es gehe keinesfalls an, dafür die Beiträge
zu erhöhen; es sei leider nicht mehr die Bismarck`sche Krankenversicherung;
man sollte sie aufheben; die Patienten würden dann von den Ärzten viel besser und
intensiver behandelt; keine 08-15-Behandlung, wenn man trotz der hohen Beiträge doch
fast alles bezahlen müsse; auch habe ihr die Beklagte das Verhältnis zur einzigen in
Essen praktizierenden naturheilkundlichen Augenärztin Dr. S ... absichtlich
kaputtgemacht.
Das SG Duisburg hat die Beteiligten mit Schreiben vom 5.12.2001 darauf hingewiesen,
daß beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 105 des
Sozialgerichtsgesetzes (SGG)). Es hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.12.2001
abgewiesen. Auf die Gründe der Entscheidung wird Bezug genommen.
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Die Klägerin hat gegen den Gerichtsbescheid mit Schriftsatz vom 7.1. am 10.1.2002
Berufung eingelegt. Sie macht geltend: die BKK zahle für die Gehälter ihrer Angestellten
ca. 28 vH der Beiträge, während andere Krankenkassen mit Verwaltungskosten von 18 -
20 vH auskämen; die sogenannte Bundesbehörde, das Bundesversicherungsamt sei
nachweislich weder unabhängig noch objektiv; durch Mobbing, Diskriminierung, Hass
und Willkür von zwei Personen der Beklagten sei sie sehr krank geworden; bei einer
Privatversicherung stehe man sich viel besser.
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Für die Klägerin und Berufungsklägerin sowie für die in zweiter Instanz beigeladene BfA
ist zur mündlichen Verhandlung am 13.2.2003 niemand erschienen. Die
Benachrichtigung vom Termin ist ihnen am 28.12.2002 bzw. am 23.12.2002 zugestellt
worden. Mit der Terminsnachricht ist darauf hingewiesen worden, daß auch in
Abwesenheit von Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne. Die
Beigeladenen hat sich nicht zur Sache geäußert.
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Die Beklagte hat mitgeteilt, außer den vorgelegten Satzungsunterlagen lägen dort
Verwaltungsvorgänge nicht vor; die Beitragserhöhung wirke sich für die Klägerin erst ab
dem 1.7.2002 aus, da für die Bemessung der Beiträge zur KVdR der am 1.1. geltende
Allgemeine Beitragssatz jeweils vom 1.7. bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres
gelte (§ 247 Abs 1 S. 2 SGB V); die Klägerin sei von der Zuzahlungspflicht zu
Arzneimitteln pp befreit. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer der Streitakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: die Satzung der Beklagten
einschließlich Genehmigung durch das Bundesversicherungsamt.
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Entscheidungsgründe:
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Obgleich für die Klägerin und die Beigeladene zur mündlichen Verhandlung niemand
erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beteiligten sind
- mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am
13.2.2003 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG, § 126 SGG; BSG in
SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu
vertagen. Insbesondere hat die Klägerin um eine Verlegung des Termins nicht ersucht,
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und sie hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu
verschaffen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der
Klage vor Erteilung eines Beitragsbescheides und vor Durchführung eines
Widerspruchsverfahrens, und ungeachtet der Tatsache, daß sich die von der Klägerin
beanstandete Beitragserhöhung zZt der Klageerhebung jedenfalls auf ihre
Beitragsschuld aus der Rente, will heißen auf die Höhe des von ihrer Rente vom
beigeladenen Rentenversicherungsträger einzubehaltenden hälftigen Beitragsanteils,
noch nicht einmal hat auswirken können (§§ 255 Abs 1, 247 Abs 1, 249 a SGB V), ist die
Klage unbegründet.
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Es bestand kein Anlaß, den tatsächlichen Hintergründen der Anwürfe der Klägerin
nachzugehen, die ohnehin einigermaßen unverständlich erscheinen bei einer Kasse,
deren Allgemeiner Beitragssatz deutlich unter dem der meisten anderen Kassen liegt,
zu denen zu wechseln der Klägerin nach Maßgabe von §§ 173 ff SGB offen steht. Die
Klägerin hat aber ohnehin und zudem kein Recht, die Verwaltungskosten oder das
Leistungsverhalten der Kasse über ihre Beitragsschuld zu kontrollieren. Dafür gibt es
keine Rechtsgrundlage. Die Beitragsseite ermöglicht es dem Versicherten insbesondere
nicht, auf ein bestimmtes Verhalten seiner Kasse im Bereich ihrer Verwaltung
hinzuwirken; die Beitragsseite ist grundsätzlich kein rechtlich zulässiger und geeigneter
Ansatz zur Überprüfung des Leistungsrechts (Bundessozialgericht (BSG) 9.10.84 12 RK
18/93 = BSGE 57,184 = SozR 2200 § 385 Nr 10; vgl. auch Urt.v. 22.5.95 12 RK 38/85 =
BSGE 58,134 = SozR 2200 § 1385 Nr 14 = Bundesver fassungsgericht (BVerfG) 8.2.94
1 BvR 1237/85 = USK 94 24).
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Soweit sich die Klägerin auf die Bismarckgravesche Krankenversicherung bezieht und
darunter die am 1.1.1914 in Kraft getretene Reichsversicherungsordnung vom 19.7.1911
(RGBl 509) versteht, wird darauf hingewiesen, daß es damals noch keine
Krankenversicherung der Rentner gab; erst aufgrund des Gesetzes vom 24.7.1941
(RGBl 443) wurden Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen.
Zudem trugen die Versicherungspflichtigen zwei Drittel der Beiträge (§ 381 der RVO in
ihrer Ursprungsfassung); die Krankenhilfe endete nach 26 Wochen (§ 183 aaO). Das
eigentliche, von ihm auch mitunterzeichnete Bismarckgravesche
Krankenversicherungsgesetz, das Gesetz, betreffend die Krankenversicherung der
Arbeiter vom 15.6.1983 (RGBl 73) trat dahinter noch weit zurück: die
Krankenunterstützung endete spätestens mit dem Ablauf der dreizehnten Woche nach
Beginn der Krankheit (§ 6 aaO).
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.
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Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des BVerfG ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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