Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.10.1997

LSG NRW (kläger, mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, gerichtshof für menschenrechte, gutachten, behinderung, bericht, sgg, 1995, unterlagen, abänderung)

Landessozialgericht NRW, L 10 Vs 141/94
Datum:
22.10.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 Vs 141/94
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 8 (18) Vs 170/92
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 30. Juni 1994 abgeändert. Der Beklagte wird unter weiterer
Abänderung der Bescheide vom 10. März und 04. Juni 1992 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1992 verurteilt,
den Grad der Behinderung für die Zeit ab 01. März 1996 mit 80
festzustellen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der
Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens zu einem Viertel, für das
Berufungsverfahren sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als
70 sowie die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G") nach den
Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG).
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Der 1916 geborene Kläger beantragte am 23.10.1991 die Feststellung als
Schwerbehinderter sowie der gesundheitlichen Voraussetzungen für den
Nachteilsausgleich "G". Nach versorgungsärztlicher Auswertung eines Arztberichtes
nebst beigefügter Unterlagen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1992 bei dem
Kläger eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 wegen
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1. Verlust des rechten Daumens, Karpaltunnelsyndrom, Zeigefingerverletzung rechts,
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2. chronische Speiseröhrenentzündung, Magengeschwürsleiden,
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3. chronische Bronchitis, Lungenblähung,
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fest. Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" verneinte der Beklagte.
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Auf den Widerspruch des Klägers wertete der Beklagte weitere Arztberichte aus und
hob mit Abhilfebescheid vom 04.06.1992 den Gesamt-GdB auf 60 an und legte als
weitere Störungen zugrunde:
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4. Hüft- und Kniegelenksfunktionseinschränkung,
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5. Leistenbruchleiden.
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Darüber hinaus lehnte der Beklagte weiterhin die Feststellung der gesundheitlichen
Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" ab und wies den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 21.10.1992 zurück.
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Daraufhin hat der Kläger am 20.11.1992 bei dem Sozialgericht (SG) Detmold Klage
erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Beklagte habe den GdB zu niedrig
festgestellt und fehlerhaft eine schwere Gehbehinderung nicht anerkannt. Dazu hat sich
der Kläger auf verschiedene Arztberichte berufen. Andererseits ist er jedoch nicht bereit
gewesen, die Ärzte des Krankenhauses M von ihrer Schweigepflicht zu entbinden. Er
hat die vom SG mit seiner Begutachtung beauftragten Ärzte beschuldigt, Angaben
verfälscht zu ha ben. Ein Befangenheitsgesuch gegen den Sachverständigen Dr. P ist
durch Beschluss des SG und des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen
(NRW) zurückgewiesen worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.03.1992 sowie des
Abhilfebescheides vom 04.06.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
21.10.1992 zu verurteilen, den Grad der Behinderung ab Oktober 1991 mit mindestens
90 festzustellen sowie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich
"erhebliche Gehbehinderung" anzuerkennen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat über den Gesundheitszustand des Klägers, das Ausmaß der Behinderung
und die Höhe des GdB Beweis erhoben. Zunächst hat der Sachverständige Dr. P ein
orthopädisches Gutachten erstattet (09.06.1993). Dabei hat er ein internistisches
Gutachten des Sozialmediziners und Internisten Dr. M vom 22.06.1993
mitberücksichtigt. Die Sachverständigen haben, auch nach Kenntnisnahme weiterer,
vom Kläger eingereichter Arztberichte über eine Thromboseerkrankung am linken
Unterschenkel und über eine Lungenfunktionsprüfung, einen Gesamt-GdB von 70 für
zutreffend erachtet.
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Das SG hat weitere vom Kläger eingereichte Arztberichte des Lungenfacharztes Dr. T
sowie einen Arztbrief des Chirurgen Dr. S über eine vorgesehene Korrektur einer
Dupuytren schen Kontraktur berücksichtigt und sodann den Beklagten durch Urteil vom
30.06.1994 verurteilt, bei dem Kläger einen GdB von 70 festzustellen. Im übrigen hat es
die Klage abgewiesen. Es ist der Beurteilung der von ihm gehörten Sachverständigen
gefolgt. Zu den Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "erhebliche
Gehbehinderung" hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger mit seiner
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Klagebegründung lediglich ein Begehren auf Zuerkennung des höheren GdB
weiterverfolgt habe.
Gegen das ihm am 05.08.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.08.1994 bei dem
erkennenden Gericht Berufung eingelegt. Er hat darauf hingewiesen, daß er gegen den
Kammervorsitzenden des SG Strafantrag wegen Rechtsbeugung gestellt habe. Er wolle
sich auch an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden. Der Kläger
bezeichnet die am Verfahren beteiligten Richter als "jüdische Richter", spricht von
"polnischen Sachverständigen" und bezieht sich auf den "Gruß der Deutschen". Der
Senat hat dazu bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht in M angefragt, ob Zweifel
hinsichtlich der Prozeßfähigkeit bestehen. Dazu hat das Vormundschaftsgericht
mitgeteilt, daß dort keine Unterlagen über den Kläger vorlägen.
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Der Kläger hat zahlreiche weitere Arztunterlagen im Verlaufe des Berufungsverfahrens
eingereicht, u.a. einen Bericht des Orthopäden Dr. D vom 14.12.1994, einen Bericht des
Radiologen Dr. C vom 02.01.1995, einen Operationsbericht von Dr. S vom 05.01.1995
und einen Bericht des Nervenarztes Dr. W vom 29.08.1996. In dem zuletzt genannten
Bericht ist ausgeführt worden, der Kläger habe im März 1996 einen Insult der linken Hirn
hälfte erlitten. Zurückgeblieben sei u.a. eine leichte Halbseitensymptomatik rechts.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30.04.1994 abzuändern und den Beklagten
unter Abänderung seines Bescheides vom 10.03.1992 sowie des Abhilfebescheides
vom 04.06.1992, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1992, zu
verurteilen, bei ihm mit Wirkung ab 23.10.1991 einen Grad der Behinderung von 100
sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des
Nachteilsausgleichs "erhebliche Gehbehinderung" (Merkzeichen "G") festzustellen.
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Der Beklagte hat unter Abänderung der vorliegenden Bescheide einen Gesamt-GdB
von 80 bei Ergänzung der Leidensbezeichnung um "Schlaganfallfolgen mit
Halbseitenschwäche rechts, hirnorganisches Psychosyndrom" für die Zeit ab
01.03.1996 anerkannt.
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Er hat im übrigen beantragt,
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die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Berufung zurückzuweisen.
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Er vertritt die Auffassung, ein GdB von 100 sei angesichts der eingeschränkten
Bereitschaft des Klägers zur Mitarbeit bei der Beweiserhebung nicht nachzuweisen.
Ebensowenig sei nachzuweisen, daß der Kläger gehindert sei, Gehstrecken von 2000
Meter in etwa 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen.
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Der Kläger hat das ihm angebotene Teilanerkenntnis nicht angenommen, sich auf
weitere Gesundheitsstörungen (Hodenbruch 1996, Prostatabeschwerden seit 1995)
berufen; er ist jedoch nicht bereit, sich durch die vom erkennenden Gericht beauftragten
Sachverständigen untersuchen zu lassen.
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Nachdem der Kläger seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden
hatte, hat der Senat weiter Beweis erhoben. Der behandelnde Arzt G hat mitgeteilt, im
Laufe der Zeit seien neue Leiden hinzugetreten. Für Dr. S hat sein Oberarzt Dr. K über
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eine Kreissägenverletzung der rechten Hand, ein posttraumatisches
Karpaltunnelsyndrom rechts, ein schmerzhaftes Narbenneurom am Daumen rechts und
über die Kontraktur am rechten Zeigefinger berichtet.
Nachdem der Kläger sich geweigert hatte, die vom Senat benannten Sachverständigen
aufzusuchen, haben diese Gutachten nach Aktenlage erstattet. Der Orthopäde Dr. N hat
den GdB unter Berücksichtigung eines internistischen Gutachtens von Frau Dr. E mit 70
eingeschätzt. Zum Gehvermögen des Klägers hat er ausgeführt, nach Aktenlage
ergäben sich keine wesentlichen Einschränkungen. Er folge den erstinstanzlich
eingeholten Gutachten.
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Schließlich hat der nervenärztliche Sachverständige Dr. M ebenfalls ein Gutachten nach
Aktenlage erstattet. Er hat geäußert, bei dem Kläger liege nach dem Inhalt der Akten
eine Persönlichkeitsstörung vor, die Merkmale einer fanatischen Persönlichkeit mit
abnormer querulativer Entwicklung aufweise. Allerdings sei es ohne Untersuchung des
Klägers nicht möglich, sicher zu entscheiden, ob und inwieweit die bestehenden
Auffälligkeiten vom Willen unabhängig seien und inwieweit sie die Lebensführung
beeinträchtigten. Die Angabe eines Einzel-GdB für die querulative, abnorme
Persönlichkeitsreaktion sei ohne Untersuchung nicht möglich. Unter diesen Umständen
könne auch nicht festgestellt werden, ob die Störung willensunabhängig sei und
inwieweit sie die Lebensführung des Klägers beeinträchtige.
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Zu der Frage, ob bei dem Kläger 1996 ein Schlaganfall eingetreten sei, hat der Senat
einen weiteren Bericht des Arztes G nebst Mitteilungen des Nervenarztes Dr. W
eingeholt. Dazu hat Dr. M in einer ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, die
Schlaganfallfolgen seien mit einem GdB von 30 objektivierbar. Des halb könne der GdB
insgesamt auf 80 angehoben werden.
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Anträge des Klägers, den Vorsitzenden des erkennenden Senates für befangen zu
erklären, sind durch Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 07.03.1995 und
22.10.1997 zurückgewiesen worden.
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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes, insbesondere hin sichtlich der
Beweisergebnisse, nimmt der Senat Bezug auf den In halt der von den Beteiligten zur
Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze, der eingeholten
Berichte und Gutachten sowie der über den Kläger geführten Schwerbehindertenakten
und der Behandlungsakten des Krankenhauses B. Diese Unterlagen sind Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Insbesondere hat sich der Senat nicht davon überzeugen
können, daß der Kläger prozeßunfähig im Sinne von § 71 des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) i.V.m. § 104 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist. Dies bleibt angesichts der
Feststellungen des Sachverständigen Dr. M unklar. Denn das Ausmaß der bei dem
Kläger offensichtlich vorliegenden psychischen Störungen kann ohne eine
nervenärztliche Untersuchung nicht festgestellt werden. Angesichts des Umstandes,
daß über den Kläger auch bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht keine
Unterlagen vorliegen, hat sich der Senat nicht davon überzeugen können, daß sich der
Kläger dauernd in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand der
krankhaften Störung der Geistestätigkeit befindet.
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Die Berufung ist zum Teil begründet. Entsprechend dem am 22.10.1997 abgegebenen
Teilanerkenntnis ist der Beklagte durch Anerkenntnisurteil gemäß § 202 SGG i.V.m. §
307 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu verurteilen, bei dem Kläger mit Wirkung ab März
1996 einen GdB von 80 festzustellen.
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Die darüber hinausgehende Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Die
Voraussetzungen zur Feststellung eines höheren GdB gemäß §§ 3 und 4 SchwbG
sowie einer erheblichen Gehbehinderung im Sinne von §§ 59 und 60 SchwbG lassen
sich angesichts der Weigerung des Klägers, sich weiteren medizinischen
Untersuchungen zu unter ziehen, nicht feststellen. Nach dem Inhalt der erstinstanzlich,
aufgrund von Untersuchungen des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten
sowie aufgrund der nach Lage der Akten zweitinstanzlich erstatteten Gutachten läßt sich
bei dem Kläger ein höherer GdB als 80 nicht beweisen. In Übereinstimmung mit den
Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertengesetz, Ausgaben 1983 und 1996 (AnhP), liegen bei dem
Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor (Einzel-GdB-Werte in Klammern):
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1. Funktionseinschränkungen der rechten Hand (30),
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2. chronische Bronchitis mit Teilinsuffizienz (30),
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3. arterieller Bluthochdruck mit allgemeiner Gefäßsklerose und Verdacht auf
Organbeteiligung des Herzens (30),
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4. chronische venöse Insuffizienz der Beine (20),
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5. wiederkehrende Speiseröhrenentzündungen mit Magen-Darm-Geschwüren (20),
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6. Leistenbruchleiden (20),
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7. Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (20),
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8. Schlaganfallfolgen mit Halbseitenschwäche rechts, hirnorganisches Psychosyndrom
(30) - ab März 1996 -.
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Eine darüberhinausgehende, vom Willen unabhängige Persönlichkeitsstörung ist nicht
nachweisbar. Auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M wird insoweit
verwiesen.
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Die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingen keinen GdB von mehr als 70 bis
Februar 1996 und von mehr als 80 ab März 1996. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB
ist gemäß Nr. 19 (3) AnhP in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen,
die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren
Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der
Behinderung größer wird. Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit und unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen
zueinander beurteilen zu können, muß beachtet werden, daß die Beziehungen der
Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können. Dazu hat bereits
der Sachverständige Dr. P ausgeführt, daß trotz der zahlreichen, relativ geringen Einzel-
GdB-Werte ein hoher Gesamt-GdB-Wert gerechtfertigt ist, um so dem
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Gesamtbehinderungszustand des Klägers gerecht zu werden. Dabei ist zu
berücksichtigen gewesen, daß die bei dem Kläger vorliegenden Funktionsstörungen
zahlreiche Funktionsbereiche betreffen. Ein höherer Gesamt-GdB als zunächst 70,
später 80 kann jedoch angesichts der relativ niedrigen Teil-GdB-Werte nicht bejaht
werden. Dem steht insbesondere entgegen, daß sich der Kläger dem Nachweis einer
höheren GdB-Bewertung dadurch entzogen hat, daß er sich nicht weiter von den vom
Senat beauftragten Ärzten untersuchen lassen will.
Ebensowenig ist angesichts der Weigerung des Klägers, sich nochmals untersuchen zu
lassen, die Feststellung möglich, daß er gehindert ist, 2000 Meter innerhalb einer Zeit
von etwa 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Dies haben weder Dr. P noch Dr. M bei
ihren Untersuchungen erkennen können. Ob die seit März 1996 bestehende
Halbseitensymptomatik zu einer derartig massiven Einschränkung des Gehvermögens
geführt hat, kann allenfalls vermutet werden. Mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit läßt sich jedoch eine derartig weitgehende Beeinträchtigung der
Gehfähigkeit nicht feststellen. Dem steht auch der Eindruck entgegen, den der Senat
vom Kläger anläßlich der mündlichen Verhandlung gewonnen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Eine teilweise Kostenerstattung kommt
nicht in Betracht, da der Kläger mit seinem Vor bringen in weiten Teilen nicht
durchgedrungen ist und sein Prozeßerfolg in zweiter Instanz nur nach einer Änderung
der ursprünglichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die der Beklagte mit einem
angemessenen Angebot reagiert hat. Der Senat hat im übrigen davon abgesehen, den
Kläger mit Kosten wegen mutwilliger Prozeßführung gemäß § 192 SGG zu belasten,
weil nicht auszuschließen ist, daß das Prozeßverhalten des Klägers auf einer
krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit beruht, wie bereits dargestellt worden ist.
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Ein Anlaß, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen des §
160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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