Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.07.1998
LSG NRW (kläger, verschlechterung des gesundheitszustandes, tätigkeit, auskunft, psychiatrisches gutachten, 1995, gutachten, beruf, erwerbsfähigkeit, firma)
Landessozialgericht NRW, L 14 RJ 40/97
Datum:
17.07.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RJ 40/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 15 (8) J 115/95
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 14.02.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den
Kläger.
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Der im Jahre 1954 in Jugoslawien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach
seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1970 hat er zunächst als Punktschweißer
gearbeitet. Von Mai 1978 bis Januar 1979 absolvierte er eine Fortbildung zum
Schutzgasschweißer. Der Kläger verrichtete bis Juli 1993 an verschiedenen
Arbeitsstellen Schweißarbeiten. Entsprechend den TÜV-Richtlinien legte er
Schweißprüfungen für verschiedene Schweißverfahren ab (Lichtbogenhandschweißen,
Schutzgas-Schweißen, E-Schweißen). Seit Juli 1993 war der Kläger zunächst
arbeitsunfähig krank, seit Juli 1995 arbeitslos.
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Am 08.03.1994 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog ein nervenärztliches Gutachten von Dr. R ... vom
08.07.1994 mit innerfachärztlichem Zusatzgutachten von Dr. K ... vom 20.04.1994 bei.
Dr. R ... diagnostizierte beim Kläger eine vegetative Labilität mit Schlafstörungen sowie
eine somatoforme Störung. Der Internist hatte Verschleißerscheinungen an der
Brustwirbelsäule mit Minderbelastbarkeit der Brustwirbelsäule, eine Bronchitis,
Stoffwechselstörungen, sowie einen Zustand nach Zehenamputation 1976 festgestellt.
Wegen dieser Gesundheitsstörung bezieht der Kläger eine BG-Rente nach einer MdE
um 20 v.H ... Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Gutachtens kam Dr. R ... zu
dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne
Zeitdruck verrichten.
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Die Beklagte zog eine Arbeitgeberauskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der
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Firma K ... GmbH in C. vom 21.09.1994 bei. Danach arbeitete der Kläger bei dieser
Firma von September 1991 bis Juli 1993 als Schweißer mit einem Bruttostundenlohn
von 20,-- DM.
Mit Bescheid vom 24.10.1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab.
Auf den Widerspruch des Klägers hin zog sie Befundberichte von den behandelnden
Ärzten bei und bewilligte dem Kläger ein Heilverfahren, das dieser in der Zeit vom
27.04. bis 25.05.1995 im Klinikzentrum M ... Bad W. absolvierte. Nach dem
Entlassungsbericht lagen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor: Chronisch
rezidivierendes Thorako-Lumbalsyndrom bei Haltungsinsuffizienz, degenerative
Wirbelsäulenveränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkung, Femoro-
Patellararthrose beiderseits, Konversionsneurose mit Somatisierung, rezidivierende
Uretroprostatitis, Zustand nach traumatischer Zehenoperation rechts. Der Kläger wurde
für fähig gehalten, vollschichtig körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere
Tätigkeiten vornehmlich im Sitzen zu verrichten. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht
wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom
30.08.1995 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei weder erwerbs- noch
berufsunfähig. Mangels Berufsschutzes als Facharbeiter sei er verweisbar auf körperlich
leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
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Hiergegen hat der Kläger am 11.09.1995 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben.
Unter Vorlage von Bescheinigungen über die regelmäßig abgelegten
Schweißerprüfungen machte er geltend, er sei als Facharbeiter zu beurteilen und
genieße deshalb Berufsschutz.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1994 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 30.08.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.04.1994
Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem
Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ..., dem Urologen Dr. B ...und dem Orthopäden
Dr. K ...-D ... eingeholt, die den Kläger noch für fähig hielten, vollschichtig körperlich
leichte Arbeiten zu verrichten. Dagegen hielt der Hausarzt des Klägers, der praktische
Arzt Dr. P ..., den Kläger nicht mehr für fähig, derartige Arbeiten zu verrichten.
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Weiter hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft bei der Firma K ... GmbH
eingeholt, die unter dem 29.04.1996 mitgeteilt hat, daß der Kläger Schweißarbeiten
nach Absolvierung von Schweißlehrgängen durchgeführt habe. Welche der Arbeit eine
Lehre voraussetzten, sei nicht bekannt. Der Kläger habe zuletzt einen Stundenlohn von
20,-- DM, angelehnt an den IG-Metalltarif erhalten. Der Tariflohn hätte in dieser Zeit bei
17,80 DM gelegen.
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Zur weiteren Beweiserhebung hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten
eingeholt, das Dr. B ..., K.-Krankenhaus D. am 07.07.1996 erstellt hat. Der
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Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Kläger ein
Somatisierungssyndrom im Sinne eines polisymptomatischen Typs einer hysterischen
Neurose vorliege. Leitsymptomatik sei ein Ganzkörperschmerzsyndrom sowie ein
Brennen in den Augen. Darüber hinaus lägen Verschleißerscheinungen im Bereich der
Wirbelsäule vor, deren Bedeutung wegen des angegebenen Ganzkörperschmerzes
nicht genau erfaßt werden könnte. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner
Gesundheit körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder im Sitzen,
ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen oder ohne Tragen von
Gewichten von mehr als 10 kg vollschichtig verrichten. Er könne keine Arbeiten auf
Gerüsten oder Leitern, jedoch zeitweilig auf Regalleitern verrichten. Er könne ungelernte
oder kurzfristig angelernte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an
Reaktionsfähigkeit, Übersicht usw. verrichten. Arbeiten mit durchschnittlichen
Einwirkungen von Nässe, Hitze usw., Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz
könnten regelmäßig verrichtet werden. Es könnten keine Arbeiten in Wechselschicht
oder Nachtschicht oder Arbeiten mit besonderem Zeitdruck verrichtet werden. Die
Gehfähigkeit des Klägers sei geringfügig eingeschränkt, weil die Zehen 2 bis 5 des
rechten Fußes fehlten. Der Kläger sei jedoch in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken
von mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen.
Zur weiteren Beweiserhebung hat das Sozialgericht ein berufskundliches Gutachten
über die praktischen und theoretischen Fähigkeiten des Klägers im Schweißerberuf
eingeholt. Das Gutachten wurde von Diplompädagogen K., Schweißtechnische Lehr-
und Versuchsanstalt des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik in D. erstattet auf
der Grundlage der vom Sozialgericht übersandten Unterlagen und eines
Prüfgespräches vom 26.11.1996. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom
08.12.1996 zu dem Ergebnis, daß die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des
Klägers nicht denen eines gelernten Facharbeiters gleichgesetzt werden könnten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 14.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Der bisherige Beruf des
Klägers sei der eines Schweißers. Der Kläger sei mit der von ihm zuletzt verrichteten
Tätigkeit als angelernter Arbeiter anzusehen. Er habe eine qualifizierte Ausbildung von
mehr als zwei Jahren nicht durchlaufen. Der Kläger habe auch nicht durch Lehrgänge
und Prüfungen eine berufliche Qualifikation erreicht, die mit derjenigen eines
Facharbeiters gleichgestellt werden könnte. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des
Sachverständigen K. vom 08.12.1996.
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Mit dem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen, das im wesentlichen durch
seinen Wirbelsäulenverschleiß und die bei ihm vorliegende Somatisierungsstörung
beeinträchtigt werde, sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichtere un- und
angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Er sei deshalb
nicht berufsunfähig. Bei einem vollschichtig leistungsfähigen Versicherten und
fehlendem Berufsschutz als Facharbeiter sei grundsätzlich davon auszugehen, daß
eine ausreichende Zahl von Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehe. Das Risiko
einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, obliege der Arbeitsverwaltung und nicht
der Rentenversicherung.
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Gegen das ihm am 04.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.1997 Berufung
eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die festgestellten körperlichen
Beeinträchtigungen seien so gravierend, daß er nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig
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und auf Dauer seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.1997 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt. Auf
den Inhalt der Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ... vom
09.12.1997, des Internisten Dr. B ... vom 12.12.1997 und des Arztes für Orthopädie Dr. K
...-D ... vom 20.01.1998 wird Bezug genommen. Die Einholung eines vom Kläger gemäß
§ 109 SGG beantragten Sachverständigengutachtes wurde von der Zahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Kläger hat den Kostenvorschuß nicht
gezahlt. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 17.07.1998 wurden den
Beteiligten die in den Streitverfahren L 14 J 162/93 und L 18 J 72/95 eingeholten
Arbeitgeber- bzw. Verbandsauskünfte zum Beruf des Pförtners an der Nebenpforte in
Kopie ausgehändigt. Mit den Beteiligten ist das Ergebnis dieser Auskünfte erörtert
worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streit- und
Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die
Klage abgewiesen. Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten
vom 24.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1995 nicht
beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn diese sind
rechtmäßig. Dem Kläger steht die begehrte Rente wegen Erwerbs- bzw.
Berufsunfähigkeit nicht zu, weil er weder erwerbs- noch berufsunfähig ist.
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Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richtet sich
nach §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), weil er sich
ausschließlich auf Zeiten nach dem 31.12.1991 bezieht (§ 300 Absätze 1 und 2 SGB
VI).
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Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen
Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig
und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen
Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die
Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren
Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
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Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen
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Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte
ausgeübt hat. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist - wie das
Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - von der Tätigkeit des Schweißers, die der
Kläger seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1970 bis zur Aufgabe der
letzten Berufstätigkeit versicherungspflichtig ausgeübt hat, auszugehen. Wie der
Sachverständige Dipl.-Pädagoge K. von der Schweißtechnischen Lehr- und
Versuchsanstalt des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik in D. in seinem
berufskundlichen Gutachten vom 08.12.1996 ausgeführt hat, das das Sozialgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und das sich nach Überprüfung auch der
Senat zu eigen gemacht hat, handelt es sich bei den vom Kläger verrichhteten
Tätigkeiten um Tätigkeiten aus dem Teilbereich des Schweißerberufes, die keine
Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren erfordern oder eine Facharbeiterqualifikation
wiederspiegeln. Wie der Sachverständige auf der Grudlage der Prüfungszeugnisse über
die vom Kläger abgelegten Schweißprüfungen und eines mit dem Kläger am
26.11.1996 geführten Gesprächs dargelegt hat, hat der Kläger im wesentlichen einfache
Blechschweißarbeiten durchgeführt mit Hilfe der Lichtbogenhand- und Metall-
Aktivgasschweißverfahren. Die vom Kläger verwerteten Kenntnisse und Fertigkeiten
hatte dieser sich in einem weniger als ein Jahr dauernden Lehrgang in der Zeit vom
02.05.1978 bis 19.01.1979 angeeignet. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, reichte
auch eine Anlernzeit von weniger als einem Jahr aus, um eine vergleichbare
Schweißerqualifikation zu erlangen und die relativ einfachen Blechschweißarbeiten, die
der Kläger verrichtet hat, auszuüben. Damit ist der Kläger, der bei seiner letzten
Arbeitgeberin nicht nach Tarifvertrag entlohnt wurde, aufgrund seiner letzten Tätigkeit
nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sogenannten Vier-Stufen-Schema,
das im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund zutreffend dargestellt worden
ist, der Berufsgruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen.
Der Kläger kann zwar seine bisherige Berufstätigkeit als angelernter Schweißer aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, weil es sich bei den Schweißerarbeiten
überwiegend um mittelschwere Arbeiten handelt, die überwiegend im Stehen verrichtet
werden und mit häufigen Zwangshaltungen verbunden sind. Derartige Arbeiten sind
dem Kläger wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie des bei
ihm bestehenden Somatisierungssyndroms, das mit einem ganz
Körperschmerzsyndrom verbunden ist, nicht zu mutbar, wie sich aus den Ausführungen
des vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen Oberarzt Dr. B ... ergibt. Diese
Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen noch fort, wie den
Befundberichten der im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzten des Klägers
zu entnehmen ist. Diese haben weder eine wesentliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes noch eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers
feststellen können. Damit ist der Kläger allerdings noch nicht berufsunfähig. Vielmehr ist
dies erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zuzumten ist
und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die
Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des
bisherigen Berufes. Als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist der Kläger
grundsätzlich auch auf eine konkret zu benennende Tätigkeit des allgemeinen
Arbeitsmarktes verweisbar, sofern sich die Verweisungstätigkeit durch bestimte
Qualitätsmerkmale, wie die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse
oder das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung auszeichnet (vgl. BSG Urt. vom
27.02.1997 - 13 RJ 9/96). Zu diesen Tätigkeiten gehört die Tätigkeit des Pförtners an der
Nebenpforte. Dieser verrichtet nicht ganz einfache ungelernte Tätigkeiten von sehr
geringem qualitativem Wert. Zwar ist das Anforderungsprofil an derartige
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Pförtnertätigkeiten unterschiedlich zu bewerten, jedoch ist für alle derartige Tätigkeiten
eine Einweisungs- und Einarbeitungszeit erforderlich. Gemäß der für Wach- und
Sicherheitsunternehmen geltenden Bewachungsverordnung setzt die Pförtnertätigkeit
eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer mit einer Dauer von 3 Tagen
(24 Unterrichhtsstunden) voraus, wie der Bundesverband Deutscher Wach- und
Sicherheitsunternehmen in seiner Auskunft vom 15.02.1996 zu L 14 J 162/93 mitgeteilt
hat. Danach bedarf es einer weiteren Einarbeitungszeit am jeweiligen Objekt, die von
der dann auszuführenden Tätigkeit abhängig ist und bis zu 2 Wochen dauert. Bereits die
Tätigkeit als Separatwachmann im Pförtnerdienst ohne Auskunfts- und
Registriertätigkeit erfordert eine Einarbeitungszeit von 3 Tagen, wie die Firma K ... S ...
in ihrer Auskunft vom 09.07.1996 zum Aktenzeichen L 18 J 72/95 mitgeteilt hat. Die
Tätigkeit eines Wachmannes im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-Auskunft und
Registriertätigkeit erfordert nach der gleichen Auskunft eine Einarbeitungszeit von 5
Tagen, außerdem eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz.
Derartige einfache Pförtnertätigkeiten sind einem gehobenen Angelernten sozial
zumutbar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom
14.09.1995 - 5 RJ 10/95 -). Die beschriebenen Tätigkeiten des einfachen Pförtners sind
dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines eingeschhränkten körperlichen
Leistungsvermögens und der ihm zumutbaren Anforderungen geistiger Art zumutbar.
Diese Pförtnertätigkeiten erfordern nur leichte körperliche Arbeiten und können in
wechselnder Körperhatung ausgeführt werden. Häufiges Bücken und Zwangshaltungen
sind damit nicht verbunden. Sie können auch in Tagschicht verrichtet werden. Dies
ergibt sich aus den zum Verfahren beigezogenen, vom Senat in dem Verfahren L 14 J
162/93 eingeholten Auskünften der Wach- und Sicherheitsunternehmen Westfälischer
Wach-Schutz (Auskünfte vom 08.02. und 16.02.1996), R ...-K ... S ...-GmbH (Auskunft
vom 15.03.1996) K ... S ... (Auskunft vom 06.03.1992) sowie der Auskunft des
Bundesverbandes Deutschher Wach- und Sicherheitsunternehmen (Auskunft vom
15.02.1996). Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens des Klägers, die eine
Umstellung auf derartige seinem bisherigen Beruf fremde Tätigkeiten, ausschließen
würden, liegen nicht vor. Der Kläger kann noch kurzfristig angelernte Arbeiten mit
durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht usw. durchführen,
wie der Sachverständige Dr. B ... dargelegt hat. Auch bei der Beurteilung des
körperlichen Leistungsvermögens des Klägers folgt der Senat, wie das Sozialgericht
den Feststellungen des vom Sozialgericht gehörten gerichtlichen Sachverständigen Dr.
B ... im Gutachten vom 07.07.1996. Danach sind dem Kläger noch körperlich leichte
Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen ohne häufiges Bücken oder
häufige Zwangshaltungen, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten, auch im
Freien unter Witterungsschutz, unter Ausschluß von Wechselschicht oder Nachtschicht
oder besonderem Zeitdruck zumutbar. Eine wesentliche Änderung im
Gesundheitszustand des Klägers mit Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen ist
nach Eingang dieses Gutachtens nicht eingetreten, wie sich aus den im
Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte ergibt. Für
die genannten Pförtnertätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann,
ist auch der Arbeitsmarkt nicht wegen ihrer Seltenheit verschlossen. Zwar gibt es große
Firmen, die Tätigkeiten als Pförtner fast ausnahmslos nur innerbetrieblich vergeben, wie
die Auskünfte der Warenhäuser Kaufhof-AG und Karstadt-AG (beide vom 27.12.1995) in
dem Verfahren L 14 J 162/93 ergeben haben und auf die der Kläger dementsprechend
auch nicht verwiesen werden kann, doch sind diese Einschränkungen nicht auf den
Arbeitsmarkt der Bundesrepublik im allgemeinen übertragbar. Dies haben ebenfalls die
Ermittlungen des Senats in der Streitsache L 14 J 162/93 ergeben. Wie der
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen sowie die bereits
erwähnten Wachschutz- und Sicherheitsunternehmen mitgeteilt haben, werden Pförtner
in einem so erheblichen Umfang durch Wach- und Sicherheitsunternehmen an Firmen
vermittelt, daß die Berufe tarifvertraglich erfaßt sind. Im Lohntarifvertrg für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe werden in den Lohngruppen 2.0.11 und 2.0.15 die beschriebenen
einfachen Pförtner im Innendienst eingestuft. Damit ist die Gefahr einer
Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten nicht gegeben und die
Verweisung hierauf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichhts zulässig (vgl.
BSG Urteil vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 19/87 -).
Da der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, ist er erst recht
nicht erwerbsunfähg im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI, weil dies eine noch
weitgehendere Leistungseinschränkung voraussetzen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
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