Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.09.1997

LSG NRW (nahrung, versorgung, psychiatrische behandlung, diät, zubereitung, 1995, ernährung, nahrungsaufnahme, einnahme, aufnahme)

Landessozialgericht NRW, L 16 P 9/97
Datum:
11.09.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 P 9/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 P 44/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 3 RP 14/97
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
02.12.1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen .
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach der
Pflegestufe I.
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Die 1981 geborene Klägerin leidet unter der Ahornsirupkrankheit, einer chronischen
Stoffwechselstörung. Am 21.06.1995 beantragte sie ein Pflegegeld aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung. Die Beklagte holte ein Gutachten des medizinischen Dienstes der
Krankenversicherung (MdK) Nordrhein ein. Der beratende Arzt E. kam im Gutachten
vom 23.10.1995 zum Ergebnis, daß nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
Hilfe erforderlich sei.
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Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 31.10.1995 ab.
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Dagegen legte die Klägerin durch ihre Mutter am 17.11.1995 Widerspruch ein. Die
Mutter trug vor, sie müsse für die Klägerin täglich, d.h. morgens, mittags und abends die
Medizin wiegen und verabreichen. Ständige Kontrolle sei notwendig, um Diätfehler zu
vermeiden, z.B. durch Naschen oder Einnahme anderer als erlaubter Nahrungsmittel
oder auch nur etwas größerer Mengen als erlaubt. Sämtliche Mahlzeiten müßten
peinlich genau abgewogen und zusammengestellt werden. Da dies mit eiweißarmen
Produkten geschehen müsse, sei dazu ein erheblicher Arbeitsaufwand zusätzlich nötig,
so daß fast schon von einer doppelten Haushaltsführung gesprochen werden könne.
Ohne Aufsicht dürfe die Klägerin nirgendwo länger verweilen, da sie nicht in der Lage
sei, Versuchungen zu widerstehen, die ihr schwere geistige und körperliche Schäden
zufügen könnten. In einem Pflegetagebuch gab die Klägerin folgenden Hilfebedarf an:
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Frühstück zubereiten (Zutaten zusammenstellen und abwiegen): ca. 10 Minuten
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Mittagessen zubereiten (Zusammenstellen und Wiegen und Kochen): 1 1/2 Stunden
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Abendbrot zubereiten (Zusammenstellen und wiegen): 10 Minuten
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Medizin zubereiten und verabreichen: 3 mal 10 Minuten
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Anleitung, die Medizin und Nahrung selbst abzuwiegen: ca. 15 Minuten.
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Einmal wöchentlich finde eine psychiatrische Behandlung in der Uniklinik K. (2
Stunden), alle 14 Tage eine Kontrolluntersuchung in der Uniklinik D. (3 Stunden) statt.
Die Klägerin legte ein Attest von Dr. K. (Uni-Klinik D.) vor, wonach sie dauernder
Aufsicht und Pflege bedarf.
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Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme
des MDK - Dr. D. - durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.1996, zugestellt am
28.02.1996, zurück.
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Dagegen hat die Klägerin am 27.03.1996 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, im
Bereich der Ernährung auf Hilfe angewiesen zu sein; sie müsse eine grammgenaue
Diät einhalten, um Schädigungen zu vermeiden; dies sei eine lebenslang notwendige
Maßnahme zur Gesunderhaltung. Darüber hinaus bedürfe sie im Bereich der Mobilität
fremder Hilfe, weil sie regelmäßig zu Arztbesuchen begleitet werden müsse, und zwar
wöchentlich zur Universitätsklinik K., alle zwei Wochen zur Uniklinik D. Schließlich sei
auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen Hilfe erforderlich, weil sie auf
eine spezielle Ernährung angewiesen sei und die dafür erforderliche Nahrung nicht
immer ohne Schwierigkeiten beschafft werden könnten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 26.02.1996 zu verurteilen, Leistungen nach der
Pflegestufe I zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat eine ergänzende Stellungnahme des MdK Nordrhein vom 03.05.1996 vorgelegt.
Darin hat Dr. D. die Auffassung vertreten, die Zubereitung von Diäten falle unter die
Verrichtung "Kochen" und damit in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung;
sie gehöre nicht zur "mundgerechten Zubereitung der Speisen". Die von der Klägerin
geltend gemachte Notwendigkeit einer Begleitung wegen einer eventuell eintretender
Zustandsverschlechterung könne nicht als Hilfsbedarf im Bereich der Mobilität
anerkannt werden; denn bei der ununterbrochenen Bereitschaft der Pflegeperson zur
Hilfeleistung genüge nicht die bloße theoretische Möglichkeit, daß eingegriffen werden
müsse, sondern es müsse konkret mit gewisser Regelmäßigkeit auch bisher Hilfe
geleistet worden sein. Im übrigen fielen die Arztbesuche und damit ein eventueller
Hilfsbedarf bei der Mobilität nicht täglich an.
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Durch Urteil vom 02.12.1996 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat
den von der Klägerin vorgetragenen wesentlichen Hilfebedarf bei der
Zusammenstellung der diätetischen Nahrung nicht der Grundpflege, sondern dem
hauswirtschaftlichen Bereich (Einkaufen und Kochen) zugerechnet. Auch das
Zubereiten und Verabreichen von Medizin sei nicht der Grundpflege zuzurechnen; im
übrigen werde dadurch der vom Gesetz geforderte Zeitaufwand der Pflegestufe I nicht
erreicht. Schließlich könne die Begleitung bei den Arztbesuchen nicht als Pflegebedarf
im Bereich Mobilität besichtigt werden, da sie nicht wegen der Krankheit, sondern
wegen des jugendlichen Alters erfolge.
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Gegen das ihr am 24.01.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.02.1997
Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, daß das Abwiegen und Berechnen ihrer
Mahlzeiten als "mundgerechte Zubereitung der Nahrung" anzusehen sei.
"Mundgerecht" bedeute nicht lediglich das Auflegen des Essens auf den Teller nebst
Besteck. Vielmehr sei für sie nur die Zubereitung von Speisen mundgerecht, die genau
nach ihren Erfordernissen, d.h. nach der verordneten Diät zubereitet sind. Diese
Handlung sei nicht anders zu bewerten als bei anderen Pflegebedürftigen z.B. die
besondere Zerkleinerung der Nahrung. Die Aufnahme der Medikamente sei
Nahrungsaufnahme; denn die Medikamentation halte ihren Stoffwechsel in einem
normalen Zustand. Es sei daher Hilfe im Rahmen der Grundpflege bei der
mundgerechten Zubereitung und der Aufnahme der Nahrung erforderlich, zusätzlich im
Bereich der Mobilität, denn die Begleitung zu den Arztbesuchen sei nicht aufgrund des
Alters, sondern wegen der Erkrankung notwendig. Sie bedürfe ständiger Beobachtung,
damit auf unvorhersehbare lebensbedrohliche Situationen rechtzeitig und entsprechend
reagiert werden könne.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Änderung des angefochtenen Urteils nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu
erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Gründe des Urteils des
Sozialgerichts.
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Der Senat hat Befundberichte und Stellungnahmen zum Pflegebedarf von Prof. Dr. W.
(Uniklinik D.) und Prof. Dr. L. (Uniklinik K.) eingeholt. Prof. Dr. W. sieht im Bereich der
Grundpflege lediglich einen gelegentlichen Hilfebedarf bei der Nahrungszubereitung in
Form der Unterstützung der Mutter. Prof. Dr. L. sieht im Bereich der Grundpflege neben
einem gelegentlichen Hilfebedarf bei Waschen/Baden und Zähneputzen/Kämmen einen
häufigen Hilfebedarf bei der Nahrungszubereitung. Ein Hilfebedarf im Bereich der
Mobilität und bei der Nahrungsaufnahme ist von beiden Ärzten verneint worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Die angefochtenen Bescheide verletzen die Klägerin nicht im Sinne des § 54 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung
von Pflegegeld abgelehnt. Einen Anspruch auf Pflegegeld haben nach § 37 Abs. 1 Satz
1 SGB XI nur Pflegebedürftige. Die Klägerin ist jedoch nicht pflegebedürftig im Sinne
der gesetzlichen Regelungen.
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Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig im Sinne des SGB XI Personen, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder
höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen. Nach Abs. 3 der Vorschrift besteht die Hilfe im
Sinne des Abs. 1 in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme
der Verrichtung im Ablauf des täglichen Lebens oder in Beaufsichtigung oder Anleitung
mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtung. Nach Abs. 4 sind
gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Abs. 1 im
Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das
Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das
mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das
selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen,
Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, im Bereich
der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
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Nach § 15 Abs. 1 SGB XI sind für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XI
pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 einer von drei gesetzlich näher
umschriebenen Pflegestufen zuzuordnen. Voraussetzung für die Zuordnung zur
niedrigsten Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) ist, daß die Person bei der
Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus
einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und
zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
benötigt ( 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Nach Abs. 2 der Vorschrift ist bei Kindern für die
Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind
maßgebend. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als
Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege
und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die
Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI i.d.F. des Ersten
SGB XI-Änderungsgesetz vom 14.06.1996 - BGBl. I S. 830, in Kraft ab 25.06.1996; vor
dieser Änderung: § 15 Abs. 3 SGB XI i.V.m. Ziffer 4.1.1 der Pflegebedürftigkeits-
Richtlinien nach § 17 SGB XI.
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Allerdings ist zu berücksichtigen, daß auch gesunde Kinder bis zu einem gewissen Alter
nicht in der Lage sind, einen Haushalt zu führen. Dies bedeutet im Hinblick auf § 15
Abs. 2 SGB XI jedoch nicht, daß kranke und behinderte jüngere Kinder niemals einer
der drei Pflegestufen nach Abs. 1 zugeordnet werden könnten, weil dort stets auch ein
hauswirtschaftlicher Hilfebedarf vorausgesetzt wird. Vielmehr ist bei der Beurteilung des
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Pflegebedarfs von Kindern im Rahmen der Zuordnung zu einer Pflegestufe ein
mehrfach wöchentlicher Hilfebedarf bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht zu
fordern (Hauck/Wilde, Kommentar zum SGB XI, Stand: 1997, § 15 Rn. 15; Kasseler
Kommentar- Gürtner, SGB XI, § 15 Rn. 11; Udsching, SGB XI, 1995, § 15 Rn. 10; a.A.
die "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von
Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" -
Begutachtungsrichtlinien - vom 21.03.1997, die den Zeitbedarf für die
hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr als erfüllt
ansehen, wenn ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender
hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder
Waschen der Wäsche bzw. Kleidung nachgewiesen ist, und bei Kindern zwischen dem
vollendeten 8. und 14. Lebensjahr einen Mindesthilfebedarf von 30 Minuten in der
Pflegestufe I und von jeweils 45 Minuten in den Pflegestufen II und III unterstellen). Die
Altersgrenze, ab der zumindest eine Beteiligung an der hauswirtschaftlichen
Versorgung erwartet werden kann, liegt bei 14 Jahren (Hauck/Wilde, a.a.O.;
Begutachtungsrichtlinien, Abschn. D 5.0/I/7., S. 45). Die von Udsching (a.a.O.)
angenommene Altersgrenze von 16 Jahren hält der Senat für zu hoch angesichts der
allgemein bekannten Selbständigkeit und den Fähigkeiten Jugendlicher in diesem Alter.
Oberhalb der Grenze, d.h. ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist für die Zuordnung zu
einer Pflegestufe gem. § 15 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 SGB XI ein Hilfebedarf im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung erforderlich. Das Außerachtlassen eines
hauswirtschaftlichen Hilfebedarfs unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren führt jedoch
nicht dazu, daß der für die Zuordnung zu einer Pflegestufe maßgebende Zeitaufwand
gem. § 15 Abs. 3 SGB XI niedriger festzusetzen ist. Ausschlaggebend ist das objektive
Zeitmaß, das ist wöchentlich im Tagesdurchschnitt in Pflegestufe I mindestens 90
Minuten, in Pflegestufe II mindestens 3 Stunden, in Pflegestufe III mindestens 5 Stunden
(vgl. auch Udsching, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die hauswirtschaftliche Versorgung
mitzuberücksichtigen und daher ein anspruchsbegründender Hilfebedarf auch in diesem
Bereich erforderlich, da die Klägerin weniger als 6 Monate (vgl. § 14 Abs. 1 SGB XI: "für
mindestens sechs Monate") nach der Antragstellung das 14. Lebensjahr vollendet hat
und inzwischen fast 16 Jahre alt ist.
Der von der Klägerin geltend gemachte Hilfebedarf begründet keine erhebliche
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I. Die bei ihr bestehende Ahornsirupkrankheit
bedingt zwar, daß sie eine strenge eiweißarme Diät einzuhalten hat. Ausweislich der
Bescheinigungen der Kinderklinik der Universität D. vom 30.10.1992 und 13.03.1996 ist
der für die diätetische Behandlung zu betreibende Aufwand erheblich. Nahrungsmittel
müssen auf Gramm genau abgewogen, berechnet und entsprechend zubereitet werden.
Zur Deckung des Eiweißbedarfs ist täglich ein Aminosäuregemisch, das frei von Valin,
Leucin und Isoleucin ist, zu verabreichen. Prof. Dr. W. hat den zeitlichen Mehraufwand
zur Durchführung der korrekten Nahrungsverabreichung gegenüber einem
stoffwechselgesunden Kind mindestens 1 1/2 Stunden pro Tag angegeben
(Bescheinigung vom 13.03.1996). Diese Verrichtungen sind jedoch nicht dem Bereich
der Ernährung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI, sondern dem der hauswirtschaftlichen
Versorgung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 4 SGB XI zuzuordnen; sie gehören nicht zum
mundgerechten Zubereiten der Nahrung, sondern zum Kochen.
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Bei dem Vorgang der Nahrungszubereitung macht das Kochen den größten Anteil aus.
Es umfaßt die gesamte Zubereitung der Nahrung im weiteren Sinne einschließlich der
Bedienung der technischen Geräte sowie die Aufstellung eines dem Alter und
Gesundheitszustand entsprechenden Speiseplans. Auch die entsprechenden
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Reinigungs- und Wegräumtätigkeiten sind dieser Verrichtung zuzuordnen (Hauck/Wilde,
a.a.O., § 14 Rn. 34d unter Hinweis auf die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien nach § 17
SGB XI und die Begutachtungsrichtlinien der Pflegekassen). Zum Kochen gehören
daher auch alle Verrichtungen, die dem eigentlichen Kochvorgang bzw. der
Fertigstellung einer verträglichen Mahlzeit erst vorausgehen, wie das Kartoffelschälen,
das Waschen und Zerkleinern des Gemüses, das Portionieren der Speisemengen
entsprechend dem individuellen Eßbedarf, das Mischen, Anrühren, Würzen,
Abschmecken der Speisen, das Garen und Braten. Von diesem umfassenden Vorgang
der Nahrungszubereitung im Sinne des "Kochen", der zur hauswirtschaftlichen
Versorgung gehört, ist im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten der
Nahrung zu unterscheiden, das zur Grundpflege zählt. Da auch das Kochen
Nahrungszubereitung ist, liegt das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal im Begriff
"mundgerecht". Dazu zählen die Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung der
Aufnahme fester und flüssiger Nahrung dienen, z.B. das Bestreichen und Belegen von
Broten, das Zerkleinern von Nahrungsmitteln in bißgerechte Portionen, das Kau- bzw.
Schluckfertigmachen dieser Portionen usw. (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs
zum SGB XI, BT-Drucks. 12/5262, S. 96, 97; Hauck/Wilde, a.a.O., § 14 Rn. 34b). Diese
Gegenüberstellung macht deutlich, daß die Tätigkeiten des Berechnen,
Zusammenstellen und Abwiegen der Speisen zur Herstellung der für die Klägerin
erforderlichen Diät einschließlich der Anleitung hierzu zur Nahrungszubereitung im
weiteren Sinne gehört und damit dem "Kochen" im Bereich der hauswirtschaftlichen
Versorgung zuzuordnen ist.
Allerdings hat das Sozialgericht Hamburg durch Urteil vom 27.06.1996 - 23 P 63/95
(Breithaupt 1997, S. 134) entschieden, daß bei einem an juvenilem Diabetes leidenden
Kind das Berechnen, Zusammenstellen und Abwiegen der Mahlzeiten zum
"mundgerechten Zubereiten der Nahrung" gehört. Zur Begründung hat es ausgeführt,
"mundgerecht" sei angesichts der Behinderung eines Diabetikers nicht schon ein nur
auf den Teller nebst Besteck gelegtes Essen, sondern erst ein in die jeweils passenden
Broteinheitportionen aufgeteiltes Essen; ohne die umfangreichen Vorbereitungen der
Mahlzeiten würden diese dem Diabetiker nicht "munden", sondern ihn im Gegenteil in
Lebensgefahr bringen. Dieser Auslegung folgt der Senat nicht. Denn es geht bei der
Verrichtung des "mundgerechten Zubereitens" nicht darum, daß die Nahrung schmeckt
("mundet"), sondern daß die fertige Mahlzeit in einen Zustand versetzt wird, daß sie in
den Mund aufgenommen werden kann. Dieser Tätigkeit geht das "Kochen" im Sinne
des oben beschriebenen allgemeinen Zubereitens einer verträglichen Mahlzeit voraus.
Solange eine Mahlzeit der Klägerin berechnet, zusammengestellt und abgewogen wird,
steht noch keine "Diät"-Nahrung auf dem Tisch, die dann ggfls. noch "mundgerecht"
zuzubereiten wäre. Solange aber noch keine Mahlzeit fertiggestellt ist, die nur noch
mundgerecht zuzubereiten wäre, ist die Verrichtung des "Kochen" noch nicht
abgeschlossen. Weder den Gutachten des MDK, noch ärztlichen Bescheinigungen der
behandelnden Ärzte, noch dem Vortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie nicht in
der Lage wäre, sich selbst ihre Diät-Mahlzeiten, wenn diese nach dem Vorgang der
allgemeinen Zubereitung ("Kochen") auf den Tisch gelangen, mundgerecht zu bereiten,
d.h. die mengenmäßig berechneten Brote mit dem mengenmäßig berechneten Aufstrich
zu versehen oder die Speisen zu zerkleinern. Und sie ist auch in der Lage, die Diät-
Mahlzeiten selbständig und ohne Hilfe Dritter aufzunehmen. Weder die Ärzte noch die
Klägerin selbst haben gegenteiliges erklärt.
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Das Verabreichen des Aminosäuregemischs in Form von Medikamenten gehört nicht
zur Nahrungsaufnahme. Die Klägerin begründet ihre gegenteilige Ansicht damit, daß
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sich die Medikamentengabe nicht vom Essen trennen ließe; denn ohne die
Verabreichung des Aminosäuregemischs hätte die Nahrungsaufnahme nicht die von §
14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI erfaßte lebenserhaltene Funktion, sondern wäre stattdessen
lebensbedrohlich. Diese Auffassung steht jedoch nicht im Einklang mit dem Wortlaut
und Sinn des Gesetzes. § 14 Abs. 1 SGB XI knüpft an "gewöhnliche und regelmäßig
wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens" an, die wegen einer
Krankheit oder Behinderung nicht ohne Hilfe bewältigt werden können. Welche
Verrichtungen berücksichtigungsfähig sind, ist in § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführt;
genannt ist ein Katalog von gewöhnlichen Handlungen im Alltagsleben eines Jeden
(also auch des Gesunden), zu denen auch die Nahrungsaufnahme zählt. Angesichts
dessen würde der Wortsinn unzulässig überdehnt, zählt man zur Aufnahme der Nahrung
anderes als das Essen und Trinken selbst. Darüber hinausgehende, nicht für jedermann
alltägliche Maßnahmen zählen nicht dazu, selbst wenn sie - wie das Insulinspritzen bei
Diabetikern oder die Einnahme eines Aminosäuregemischs in Form von Medikamenten
im Fall der Klägerin - medizinisch notwendig sind, damit der Körper die aufgenommene
Nahrung im Stoffwechsel verarbeiten kann. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen
vielmehr um im Gesetz nicht genannte andere Verrichtungen, die erst die körperliche
Verarbeitung der hiervon zu unterscheidenden Nahrungsaufnahme unterstützen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG)
vom 17.04.1996 (3 RK 28/95 = SozR 3- 2500 § 53 Nr. 10). Darin hatte das BSG für das
bis zum 31.03.1995 geltende Recht gemäß §§ 53 ff SGB V entschieden, daß
Maßnahmen der Behandlungspflege, die in den Leistungsbereich der
Krankenversicherung fallen (§ 37 Abs. 2 SGB V), auch bei der Prüfung der
Schwerpflegebedürftigkeit als Hilfebedarf berücksichtigt werden können. § 55 SGB V
a.F. sei daher dahin auszulegen, daß "die Grundpflege auch solche im zeitlichen
Zusammenhang mit den Katalogtätigkeiten erforderlichen Hilfeleistungen umfaßt, die
die Verrichtung ermöglichen und die nicht die Fachkunde eines Gesundheitsberufs
erfordern, also regelmäßig von Familienmitgliedern erbracht werden". Anders als die
Pflegemaßnahmen in dem vom BSG entschiedenen Fall eines an Mucoviscidose
leidenden Versicherten steht das Verabreichen des Aminosäuregemischs in
Medikamentenform nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer der in § 14 Abs. 4
SGB XI abschließend aufgezählten regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens in dem Sinne, daß sie diese Verrichtungen erst ermöglichen. Die
Einnahme dieser Medikamente ist für die unter der Ahornsirupkrankheit leidenden
Klägerin ebenso lebensnotwendig wie das Spritzen des Insulin für den Diabetiker, die
Einnahme gerinnungsfördernder Medikamente für Bluter oder gerinnungshemmender
Präparate für Personen mit starker Thromboseneigung ("Marcumar-Patienten"). All
diese Therapiemaßnahmen ermöglichen erst die Aktivitäten des täglichen Lebens, sind
Voraussetzung für das Weiterleben der Betroffenen, ohne daß sie einer der im Gesetz
genannten Verrichtungen konkret zugeordnet werden könnten. Die medikamentöse
Einnahme des Aminosäuregemischs ist daher eine krankheitsspezifische Maßnahme,
die allein in den Zubereich der gesetzlichen Krankenversicherung fällt.
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Auch die von der Klägerin geltendgemachte Notwendigkeit ständiger Betreuung und
Beaufsichtigung, um etwa im Falle einer Stoffwechselentgleisung sofort helfen zu
können, kann nicht als anspruchsbegründender Pflegebedarf gewertet werden. Denn
die berücksichtigungsfähige Anleitung und Beaufsichtigung im Sinne von § 14 Abs. 3
SGB XI zielt allein auf die in Abs. 4 der Vorschrift genannten Verrichtungen. Eine
darüber hinausgehende Betreuung und allgemeine Beaufsichtigung gehört nicht zu den
maßgeblichen Hilfeleistungen (BT-Drucks. 12/5262, S. 96).
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Im Bereich der Grundpflege ist allerdings bei der Klägerin ein Mehraufwand an
Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung vorhanden, sofern sie
aufgrund ihres Alters Wege zum Arzt noch nicht allein bewältigen kann. Denn aufgrund
ihrer Erkrankung dürften Arztbesuche häufiger notwendig sein als bei gesunden Kindern
ihres Alters. Insofern kann dem Sozialgericht und der Beklagten nicht beigepflichtet
werden, die meinen, daß die Begleitung zu den Arztterminen bei der Beurteilung der
Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt werden könne, weil sie nicht krankheitsbedingt
sondern altersbedingt erfolge. In den Begutachtungsrichtlinien heißt es in diesem
Zusammenhang ausdrücklich, daß "bei Kindern ...in der Regel von einem Hilfebedarf
während der Fahrt auszugehen" ist. Dieser Hilfebedarf im Bereich der Mobilität
("Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung") allein begründet jedoch keine
Pflegebedürftigkeit nach der Pflegestufe I, da diese einen Hilfebedarf für wenigstens
zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität
voraussetzt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Zudem besteht der Hilfsbedarf bei den
Arztbesuchen aktuell nicht mehr, wie sich aus den Befundberichten von Prof. Dr. W. und
Prof. Dr. L. ergibt.
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Soweit von Prof. Dr. L. im Befundbericht vom 02.06.1997 ein Hilfebedarf beim Waschen,
Duschen, Baden, Zähneputzen und beim Kämmen beschrieben wird, der allerdings nur
gelegentlich anfallen soll, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß Prof.
Dr. L. diesen Hilfsbedarf mit keinem Wort begründet hat, ist ein solcher von der Klägerin
auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen worden, und er ist auch im Hinblick auf die
Erkrankung und die dadurch bedingte Behinderung der Klägerin nicht begründbar.
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Da nach alledem zwar ein Hilfsbedarf im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung
besteht, die Klägerin jedoch im Bereich der Grundpflege (Mobilität) allenfalls bei einer
Verrichtung hilfsbedürftig ist bzw. war, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des
beantragten Pflegegeldes nach der Pflegestufe I seit der Antragstellung nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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