Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2009

LSG NRW (vorläufiger rechtsschutz, sgg, wohnung, erlass, beschwerde, begründung, hauptsache, gutachten, zustimmung, aufklärung)

Landessozialgericht NRW, L 7 B 487/09 AS ER
Datum:
22.12.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 487/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 31 AS 419/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 07.12.2009 werden zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerden des Antragstellers sind zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das
Sozialgericht (SG) hat zu Recht die Zustimmung zur Anmietung der Wohnung mit einer
Größe von 60 qm in der I-straße 00 in E abgelehnt.
2
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
3
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Zur
Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des SG im angegriffenen
Beschluss vom 07.12.2009 (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
4
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Begründung
der Beschwerde vom 16.12.2009. Das SG hat im Einzelnen den Rahmen und die
Kriterien für die Bestimmung der Aufwendungen für eine angemessenen Wohnung einer
Einzelperson zutreffend dargelegt. Dabei kommt eine Zustimmung unabhängig davon,
ob die von der Antragsgegnerin ermittelte Grundmiete von 3,94 EUR oder die sich aus
dem Gutachten vom Dipl.-Volkswirt I errechnete Nettokaltmiete von 4,59 EUR/qm als
Obergrenze des unteren Viertels der dort ausgewerteten Wohnungen im ersten Halbjahr
2009 von ca. 45 qm herangezogen wird, nach summarischer Prüfung nicht in Betracht.
Denn die Grundmiete für die vom Antragsteller angestrebte Anmietung der Wohnung in
der I-straße liegt mit 5,25 EUR (236,4 EUR: 45) erheblich über dem in dem Gutachten
bestimmten Wert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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