Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.06.2006
LSG NRW: persönlichkeitsstörung, sexueller missbrauch, psychiatrisches gutachten, körperliche unversehrtheit, versorgung, entstehung, wahrscheinlichkeit, anerkennung, krankheit, gefühl
Landessozialgericht NRW, L 7 VG 7/05
Datum:
01.06.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 VG 7/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 4 VG 157/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichtes
Münster vom 16.12.2004 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m.
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Der 1963 geborene Kläger beantragte im April 2000 Versorgung nach dem OEG und
gab an, in der Zeit von 1973 bis 1978 Opfer sexuellen Missbrauchs durch den Vater
geworden zu sein.
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Der Beklagte zog eine Aufstellung der Arbeitsunfähigkeitszeiten des Klägers von der
Barmer Ersatzkasse sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Münster (34 Js 266/86) bei.
Aus diesen ergibt sich, dass der Vater des Klägers, Herr I L, mit Urteil des Landgerichts
Münster vom 21.08.1987 wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu
einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden ist. Dabei wurden bis zum 14.
Lebensjahr mindestens 36 Fälle zum Nachteil des Bruders des Klägers und mindestens
30 Vorfälle zum Nachteil des Klägers bis Mitte 1977 als nachgewiesen angesehen.
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Der Beklagte holte Befundberichte von dem Internisten Dr. N, der Psychiaterin Dr. O und
dem Allgemeinmediziner Dr. T ein, denen der Entlassungsbericht der X Klinik für
Psychiatrie N1 über den Aufenthalt des Klägers vom 29.01.1996 bis zum 17.06.1996
beigefügt war. Sodann ließ er den Kläger durch den Psychiater Dr. X1 begutachten.
Dieser diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung und eine posttraumatische
Belastungsstörung. Für die posttraumatische Belastungsstörung hielt er eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v. H.) für angemessen. Die
Persönlichkeitsstörung, die er als schädigungsunabhängig beurteilte, schätzte er mit
einer MdE um 60 v. H. ein.
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Nach versorgungsärztlicher Auswertung erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
18.09.2000 eine posttraumatische Belastungsstörung durch schädigende Einwirkungen
im Sinne des § 1 OEG hervorgerufen an. Eine Rente könne nicht gewährt werden, weil
die Schädigungsfolge keine MdE von wenigstens 25 v. H. erreiche. Ein besonderes
berufliches Betroffensein wurde verneint.
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Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, es
sei eine MdE von mehr als 25 v. H. anzunehmen. Zur Begründung verwies auf das
Parallelverfahren seiner Schwester. Bei dieser habe ebenfalls ein sexueller Missbrauch
durch den Vater zwischen 1974 bis 1977 stattgefunden. Als Nachweis legte er den
Bewilligungsbescheid vor. Danach hatte der Beklagte bei der Schwester des Klägers
eine posttraumatische Belastungsstörung mit einer MdE um 50 v. H. unter Hinweis auf §
10a OEG anerkannt. Des Weiteren reichte der Kläger einen Bericht der behandelnden
Ärztin Dr. O sowie ein Gutachten der Diplom-Psychologin Frau S zu den Akten.
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Nachdem der Beklagte den Reha-Entlassungsbericht der H-Klinik, Psychosomatische
Fachklinik, über den Aufenthalt des Klägers vom 11.09.2000 bis zum 07.10.2000
beigezogen und die medizinischen Unterlagen versorgungsärztlich ausgewertet hatte,
wies er den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2001,
zugegangen am 20.04.2001, zurück. Er führte aus, eine MdE um 25 v. H. werde nicht
erreicht; bei dem Vergleich der Angelegenheit des Klägers mit der seiner Schwester sei
zu berücksichtigen, dass jeder Fall individuell zu bewerten sei.
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Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 21.05.2001 (Montag) vor dem
Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, bei ihm
und seiner Schwester handele es sich um vergleichbare Fälle. Jedenfalls sei die MdE
zu gering bewertet worden, weil er unter erheblichen Beeinträchtigungen sowohl im
privaten als auch im beruflichen Bereich leide. In diesem Zusammenhang hat er auf die
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Bescheid der LVA X2 vom
19.06.2001 hingewiesen.
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Das SG hat die Akte der LVA X2 beigezogen und einen Befundbericht der Ärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie Dr. O eingeholt.
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Einen Vorschlag des Beklagten, in dem dieser sich bereit erklärte, eine MdE um 25 v. H.
festzustellen, hat der Kläger unter Hinweis, vergleichsweise den Rechtsstreit bei
Anerkennung einer MdE um 40 v. H. zu beendigen, nicht angenommen.
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Des Weiteren hat das SG ein Gutachten von dem Psychiater Dr. I1 eingeholt. Der
Sachverständige hat ausgeführt, beim Kläger bestehen weitreichende und tiefgreifende
psychische Symptome, die ursächlich auf den sexuellen Missbrauch durch den Vater in
den Jahren 1973 bis 1977 zurückzuführen seien. Als psychische Störungen seien eine
chronische posttraumatische Belastungsstörung, eine Borderline Persönlichkeitsstörung
und eine sexuelle Funktionsstörung zu diagnostizieren. Die Höhe der
schädigungsbedingten MdE sei für die chronische posttraumatische Belastungsstörung
um 50 v. H., für die Borderline Persönlichkeitsstörung um 40 v. H. und die sexuelle
Funktionsstörung um 10 v. H. zu bemessen. Die Auswirkungen der
Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die chronische posttraumatische
Belastungsstörung verursacht werden, seien im Vergleich mit den anderen
diagnostizierten Störungsbildern im Falle des Klägers als die weitreichendsten und
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komplexesten zu werten und in großen Teilbereichen mit den Auswirkungen der
Persönlichkeitsstörung identisch. Da durch das zusätzliche Vorliegen der Borderline
Persönlichkeitsstörung und der sexuellen Funktionsstörung insgesamt das Ausmaß der
Behinderung jedoch nicht relevant erhöht werde, sei die MdE um 50 v. H. zu bewerten.
In zwei weiteren Stellungnahmen ist Dr. I1 bei seiner Auffassung verblieben.
Den Ausführungen des Sachverständigen hat sich der Beklagte unter Beifügung
zahlreicher Stellungnahmen von Dr. N2 nicht angeschlossen.
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Das SG hat mit Urteil vom 16.12.2004 den Beklagten verurteilt, mit Wirkung ab April
2000 bei dem Kläger eine MdE um 50 v. H. nach dem OEG i. V. m. dem BVG
anzuerkennen und demgemäß Versorgungsleistungen an den Kläger zu erbringen. Auf
die Entscheidung wird Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 18.01.2005 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17.02.2005
Berufung eingelegt. Eine rentenberechtigende MdE von mindestens 25 v. H. sei nicht
feststellbar. Vorsorglich hat er darauf hingewiesen, dass die schädigenden Vorgänge
zeitlich überwiegend vor Inkrafttreten des OEG (15.05.1976) lägen. Ob damit in
rechtlicher Hinsicht § 10a OEG einschlägig wäre, etwa weil ggf. auf den zeitlichen
Beginn der Fortsetzungstat abzustellen wäre, könne letztlich im Hinblick auf die Höhe
der schädigungsbedingten MdE dahinstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichtes Münster vom 16.12.2004 abzuändern und die Klage
abzuweisen, hilfsweise die Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. G.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat mit Beschluss vom 30.05.2005 dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit weiterem Beschluss vom 04.05.2005 wurde die Vollstreckung aus dem Urteil des
Sozialgerichts Münster vom 16.12.2004 bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der
Berufungsinstanz gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 SGG ausgesetzt.
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Der Senat hat ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. L1 und ein
testpsychologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. T1 eingeholt. Prof. Dr. L1 hat die
sexuellen Missbrauchsfälle als psychische Traumen angesehen. Als
Schädigungsfolgen lägen eine chronische posttraumatische Belastungsstörung, eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ sowie eine sexuelle
Funktionsstörung ohne organische Ursache vor. Die Gesundheitsstörungen seien mit
hoher Wahrscheinlichkeit auf den sexuellen Missbrauch durch den Vater
zurückzuführen. Mit den Ausführungen von Dr. I1 bestehe Übereinstimmung. Die
Gesamtheit aller Schädigungsfolgen bedinge eine MdE um 50 v. H, wobei er dieselben
Einzel-MdE-Werte wie der Sachverständige Dr. I1 zugrunde legte.
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In einer ergänzenden Stellungnahme hat Prof. Dr. L1 seine Auffassung bekräftigt, die
posttraumatische Belastungsstörung und die sexuelle Funktionsstörung seien als Folge
des sexuellen Missbrauchs anzusehen. Das Verhältnis zur Mutter habe sich nach dem
16. Lebensjahr konflikthaft entwickelt, in diesem Zusammenhang seien auch die
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zeitweiligen Aufenthalte bei dem Vater, wie in der Urteilsbegründung des Landgerichts
erwähnt, zu sehen. Sie seien aber nicht als Ausdruck einer tiefgreifenden
Beziehungsstörung zur Mutter zu werten. Die Borderline Persönlichkeitsstörung sei
durch den sexuellen Missbrauch zumindest maßgebend verschlimmert worden. Die
zusammengefasste schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit schätze er
weiterhin um 50 v. H. ein.
Der Bewertung des Sachverständigen hat der Beklagte unter Bezugnahme auf
versorgungsärztliche Stellungnahmen von der Psychiaterin Dr. T2 widersprochen.
Diese ist der Auffassung, es sei eine partielle posttraumatische Belastungsstörung
gegeben, die allenfalls eine MdE um 25 v. H. begründe. Der sexuelle Missbrauch habe
sicherlich zur Entwicklung der jetzt vorliegenden Persönlichkeitsstörung beigetragen,
könne aber nicht als zumindest wesentliche Teilursache gewertet werden. Es hätten
zahlreiche andere, als schädigungsunabhängig zu wertende Faktoren bestanden. In
diesem Zusammenhang hat sie auf den Inhalt des Urteils des Landgerichts Münster vom
21.08.1987 hingewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen
Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
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Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, Versorgung nach einer MdE um 50 v. H.
zu gewähren. Zwar lässt sich dem Urteilstenor nicht entnehmen, aufgrund welcher
Schädigungsfolgen Versorgungsleistungen an den Kläger zu gewähren sind. Der
Urteilstenor ist jedoch durch die Heranziehung des sonstigen Urteilsinhalts,
insbesondere der Entscheidungsgründe, auszulegen (BSG, Beschluss vom 01.03.1993,
11/9b BAr 7/92; BSG, Urteil vom 09.02.1978, 9 RV 28/77; Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 136 Rn. 5c). Aus den
Entscheidungsgründen geht eindeutig hervor, dass sich die Leistungsverpflichtigung
des Beklagten auf die Schädigungsfolgen posttraumatische Belastungsstörung,
Borderline Persönlichkeitsstörung und sexuelle Funktionsstörung erstreckt.
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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der infolge eines vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch
dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender
Anwendung der Vorschriften des BVG. Nach § 1 Abs. 3 BVG genügt zur Anerkennung
einer Gesundheitsstörung als Folge der Schädigung die Wahrscheinlichkeit des
ursächlichen Zusammenhangs. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die Möglichkeit
des ursächlichen Zusammenhangs nicht ausreichend. Für einen Anspruch nach dem
OEG müssen der schädigende Vorgang nachgewiesen und die gesundheitliche
Schädigung ursächlich auf diesen Vorgang zurückzuführen sein.
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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er ist Opfer
einer vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden. Der Kläger wurde von
seinem Vater langjährig sexuell missbraucht. Es liegt insofern eine Gewalttat vor. Unter
Berücksichtigung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und des Urteils des
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Landgerichts Münster vom 21.08.1987 steht fest, dass zum Nachteil des Klägers der
Tatbestand des fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß §§ 176, 52
des Strafgesetzbuches (StGB) gegeben ist.
Die tatsächlichen Voraussetzungen, die bei einer Anerkennung einer psychischen
Erkrankung im Einzelnen erfüllt sein müssen, ergeben sich zunächst aus den Vorgaben
der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
und nach dem Schwerbehindertenrecht (AP 2004), denen im Interesse einer objektiven
Bewertung und einer am Gleichheitsgebot orientierten Gleichbehandlung normähnliche
Wirkung beizumessen ist. Des Weiteren sind die die Anhaltspunkte ergänzenden
Ausführungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim ehemaligen
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Sachverständigenbeirat) vom
12./13.11.1997 zu Punkt 1.1., die im Wesentlichen die von der
Weltgesundheitsorganisation zusammengestellten ICD 10 zusammenfassen,
heranzuziehen.
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Unter Zugrundelegung dieser Kriterien liegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
neben der bereits im Bescheid vom 18.09.2000 anerkannten posttraumatischen
Belastungsstörung als weitere Schädigungsfolgen eine Borderline
Persönlichkeitsstörung und eine sexuelle Funktionsstörung vor. So bestehen Ängste vor
dem Verlassenwerden, eine Neigung zu intensiven, aber wenig stabilen Beziehungen,
eine tiefgreifende Identitätsstörung sowie wiederholte Suizidhandlungen und
selbstverletzende Verhaltensweisen. Die Einschätzung von Prof. Dr. L1 und Dr. I1 wird
durch das testpsychologische Gutachten von Prof. Dr. T1 bestätigt. Danach sind bei
dem Kläger mannigfache Störungen des Erlebens und Verhaltens gegeben, die aus
einer Persönlichkeitsentwicklung resultieren, die die prototypischen Merkmale einer
Borderline-Störung aufweisen.
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Die sexuelle Funktionsstörung äußert sich nach den Feststellungen der
Sachverständigen Dr. I1 und Prof. Dr. L1 im mangelnden sexuellen Interesse, einer
zeitweiligen Aversion gegen genitalen Kontakt und damit verbundenen
Errektionsstörungen.
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Neben der bereits durch den Beklagten anerkannten posttraumatischen
Belastungsstörung sind auch die Borderline Persönlichkeitsstörung und die sexuelle
Funktionsstörung als schädigungsbedingt anzusehen. Für die Annahme, dass eine
Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die
Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der
geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen den
ursächlichen Zusammenhang spricht (Nr. 38 Abs. 1 AP 2004). Nach der
Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 27.08.1998, B 9 VJ 2/97 R; BSG, Urteil vom
18.10.1995, 9/9a RVg 4/92) ist im Falle einer seelischen Krankheit bei der Prüfung des
Kausalzusammenhangs zu berücksichtigen, dass sich der Einfluss eines seelisch
belastenden Vorgangs, wie etwa die Auswirkung von Sexualdelikten, auf die
Entstehung eines seelischen Dauerleidens nicht sachgerecht gewichten lässt, da sich
immer Veranlagungen, Umwelteinflüsse, Lebensführung und andere Vorgänge als mehr
oder weniger wirkende Mitursachen feststellen lassen. Die so bestehende Ungewissheit
bezüglich der mitwirkenden Faktoren darf aber nicht zu Lasten des Beschädigten
gehen. Daher ist im Wege der Beweiserleichterung die Wahrscheinlichkeit eines
Ursachenzusammenhangs bei einer seelischen Krankheit anzunehmen, wenn nach der
herrschenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft ein bestimmter seelisch
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belastender Vorgang allgemein geeignet ist, die bei dem Beschädigten bestehende
seelische Krankheit hervorzurufen. Insoweit seien die Kriterien der Anhaltspunkte zur
Kausalitätsbeurteilung von Folgen psychischer Traumen zu beachten.
Nach Nr. 71 AP 2004 kommen durch psychische Traumen bedingte Störungen sowohl
nach langdauernden psychischen Belastungen (z. B. in Kriegsgefangenschaft) als auch
nach relativ kurzdauernden Belastungen (z. B. Geiselnahme, Vergewaltigung) in
Betracht, sofern die Belastungen ausgeprägt und mit dem Erleben von Angst und
Ausgeliefertsein verbunden waren. Die Störungen können nach ihrer Art, Ausprägung,
Auswirkung und Dauer verschieden sein; sie können kurzfristigen reaktiven Störungen
mit krankheitswertigen (häufigen depressiven) Beschwerden entsprechen; bei einer
Dauer von mehreren Monaten bis zu ein bis zwei Jahren sind sie in der Regel durch
typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung charakterisiert, ohne
diagnostisch auf diese begrenzt zu sein; sie treten gelegentlich auch nach einer
Latenzzeit auf. Anhaltend kann sich eine Chronifizierung der Störungen mit Misstrauen,
Rückzug, Motivationsverlust, Gefühl der Leere und Entfremdung ergeben. Anhaltende
Störungen setzen tief in das Persönlichkeitsgefüge eingreifende und in der Regel
langdauernde Belastungen voraus. Auch die Auswirkungen psychischer Traumen im
Kindesalter (z. B. sexueller Missbrauch, häufige Misshandlungen) sind nach Art und
Intensität sehr unterschiedlich. Sie können ebenso zu Neurosen wie zu
vorübergehenden oder chronifizierten Reaktionen führen.
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Zur Überzeugung des Senats waren die an dem Kläger in der Kindheit verübten
Gewalttaten in Form sexuellen Missbrauchs geeignet, auch die Borderline
Persönlichkeitsstörung und die sexuelle Funktionsstörung hervorzurufen. Für die
Entwicklung der Borderline Persönlichkeitsstörung sind sie zumindest wesentliche
Teilursache gewesen. So stellt nach den Angaben des Sachverständigen Dr. I1 der
langjährige sexuelle Missbrauch durch den Vater für den Kläger ein belastendes
Lebensereignis von außergewöhnlichem Ausmaß dar. Diese Erfahrungen haben bei
ihm starke Ängste und ein Gefühl der Hilflosigkeit nach sich gezogen. Auch Prof. Dr. L1
sieht die sexuellen Missbrauchsfälle als psychische Traumen an. Er hat betont, die
sexuellen Missbrauchsfälle haben einen überwältigenden, katastrophalen
traumatischen Erlebnischarakter mit einer ernsthaften Bedrohung für die Sicherheit oder
körperliche Unversehrtheit des Klägers mit Gefühl von intensiver Angst, Hilflosigkeit und
Entsetzen. Zudem hat Dr. I1 auf die sehr hohe pathogenetische Bedeutung psychischer
Traumatisierungen für die Entstehung der Persönlichkeitsstörung hingewiesen. Die
Ausführungen von Dr. I1 und Prof. Dr. L1 stehen im Einklang mit den Feststellungen von
Prof. Dr. T1. Danach liegt nach dem Untersuchungsbefund eine
Persönlichkeitsentwicklung des Klägers vor, wie sie als persistierende Erlebnis- und
Verhaltensstörungen nach schwerer Traumatisierung im Sinne unverarbeiteter
Erlebnisinhalte gesehen werden.
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Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der Entstehung einer Borderline
Persönlichkeitsstörung von einer multifaktoriellen Genese auszugehen ist. Eine tiefe
Beziehungsstörung zur Mutter als klassischer Faktor für die Entstehung einer
Borderline-Störung konnte aber auch Prof. Dr. L1 nicht feststellen. Das Verhältnis zur
Mutter hat sich nach dem 16. Lebensjahr konflikthaft entwickelt, in diesem
Zusammenhang sind auch die zeitweiligen Aufenthalte bei dem Vater, wie in der
Urteilsbegründung des Landgerichts erwähnt, zu sehen. Sie sind aber nicht als
Ausdruck einer tiefgreifenden Beziehungsstörung zur Mutter zu werten. Diese
Einschätzung steht auch im Einklang mit dem Inhalt des Urteils des Landgerichts
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Münster vom 21.08.1987. Danach fühlte sich der Angeklagte während seiner Ehe häufig
so, als stände er allein, während seine Ehefrau und die Kinder eine Gemeinschaft
bildeten. Zwar ist in diesem Urteil auch ausgeführt, die gesamte Familiensituation sei für
die Persönlichkeitsschädigung des Klägers und des Bruders ursächlich gewesen, da
sie durch Spannungen zwischen den Ehepartnern, durch übermäßiges Prügeln und
durch uneinheitliche Erziehungsstile gekennzeichnet gewesen sei. In einer solchen
Familie könnten Kinder nicht zu einer ausgeglichenen Persönlichkeit heranreifen. Aber
auch das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die sexuellen
Missbrauchshandlungen des Angeklagten zur Persönlichkeitsschädigung der Söhne mit
beigetragen haben.
Insgesamt spricht zur Überzeugung des Senats mehr für als gegen einen ursächlichen
Zusammenhang zwischen der Borderline Persönlichkeitsstörung und dem sexuellen
Missbrauch. Dabei ist diese Gesundheitsstörung in Übereinstimmung mit dem
Sachverständigen Dr. I1 im Sinne der Entstehung auf den langjährigen sexuellen
Missbrauch durch den Vater zurückzuführen.
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Schließlich ist nach den zutreffenden Feststellungen der Sachverständigen Dr. I1 und
Prof. Dr. L1 auch eine Kausalität zwischen der sexuellen Funktionsstörung, die ohne
Organbefund ist, und dem sexuellen Missbrauch des Klägers zu bejahen.
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Die Einschätzung der gerichtlich gehörten Sachverständigen, für die posttraumatische
Belastungsstörung eine MdE um 50 v. H. zugrunde zu legen, entspricht den Vorgaben
der Anhaltspunkte. Nach Nr. 26.3 Seite 48 AP 2004 (Nr. 26.3 Seite 61 AP 1996) sind
Folgen psychischer Traumen mit schweren Störungen mit einer MdE von 50 bis 70 zu
beurteilen. Es liegen insofern mittelgradige soziale Anpassungsstörungen bei dem
Kläger vor. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich leidet der Kläger unter
erheblichen Problemen. Er ist nicht in der Lage, Konflikte angemessen und konstruktiv
auszutragen. Männliche Autoritätspersonen lösen bei ihm starke Ängste oder deutlich
aggressive Emotionen aus. Von mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten
geht auch Dr. N2 in seinen Stellungnahmen aus, sieht diese jedoch im Gegensatz zur
Dr. I1 und Prof. Dr. L1 unzutreffend als schädigungsunabhängig an.
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Ob das SG unter Berücksichtigung der Anhaltspunkte in Übereinstimmung mit Dr. I1 und
Prof. Dr. L1 zu Recht für die Borderline Persönlichkeitsstörung eine MdE um 40 v. H.
und für die sexuelle Funktionsstörung eine MdE um 10 v. H. zugrunde gelegt hat, kann
dahingestellt bleiben. Zwar ist nach den Anhaltspunkten (Nr. 19 Abs. 3 AP 1996/2004)
ausgehend von der schwerwiegendsten Gesundheitsstörung zu prüfen, ob und
inwieweit das Ausmaß der Behinderung durch die anderen
Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass leichte
Gesundheitsstörungen, die nur einen MdE-Grad von 10 bedingen, in der Regel nicht zu
einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesundheitsbeeinträchtigungen führen
und dass es vielfach bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem MdE-Grad von
20 nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung vorzunehmen. Maßgebend sind die
Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter
Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gegen das Urteil des
SG ist nur von Seiten des Beklagten Berufung eingelegt worden.
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Für die von dem Beklagten hilfsweise beantragte Einholung eines Gutachtens von Prof.
G hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Unter Berücksichtigung der im Klage-
und Berufungsverfahren durchgeführten Beweiserhebung wurde der Sachverhalt
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ausreichend ermittelt. Im Übrigen hat es der Beklagte selbst nicht für notwendig erachtet,
vor Anerkennung der posttraumatischen Belastungsstörung Prof. Dr. G zu hören.
Ob vorliegend § 10a OEG einschlägig ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Zweifel
hinsichtlich der Anwendung dieser Vorschrift bestehen, weil der Kläger auch nach dem
Inkrafttreten des OEG (15.05.1976) von seinem Vater noch bis Mitte 1997 missbraucht
worden ist. Selbst wenn § 10a OEG einschlägig wäre, sind dem Kläger
Versorgungsleistungen zu gewähren.
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Nach § 10a Abs. 1 OEG erhalten Personen, die durch in der Zeit vom 23.05.1949 bis
15.05.1976 begangene Taten geschädigt worden sind, auf Antrag nach §§ 1 bis 7
Versorgung, solange sie allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt und
bedürftig sind sowie im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Der Kläger ist infolge der oben aufgeführten
Schädigungsfolgen gemäß § 31 Abs. 3 BVG schwerbeschädigt. Eine Bedürftigkeit im
Sinne des § 10a Abs. 2 OEG liegt ebenfalls vor. Nach Überprüfung seiner
Einkommensverhältnisse ist dem Kläger mit Beschluss vom 30.05.2005
Prozesskostenhilfe gewährt worden. Auch im Klageverfahren wurde ihm bereits
Prozesskostenhilfe gewährt (Beschluss vom 19.02.2002). Da er zudem seinen Wohnsitz
im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 10a
OEG vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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