Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.03.2010
LSG NRW (kläger, werkstatt, ohne aussicht auf erfolg, vorschrift, einkommen, freibetrag, sgg, beschwerde, falle, bezug)
Landessozialgericht NRW, L 20 SO 20/10 B
Datum:
12.03.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 SO 20/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 16 SO 84/09
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 07.12.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
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I.
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Der Kläger, der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist und
u.a. an einem Korsakow-Syndrom leidet, ist in einer Werkstatt für Behinderte tätig. Mit
Bescheid vom 02.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009
bewilligte ihm die Beklagte Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch (SGB XII) in einer Gesamthöhe von 482,46 EUR
(Bewilligungszeitraum Juni 2008 bis Mai 2009). Dabei berücksichtigte sie einen
Regelsatz von 351,00 EUR und Unterkunftskosten von 251,90 EUR (Summe Bedarf:
602,90 EUR). Vom in der Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen von
211,39 EUR setzte sie mit der Erzielung dieses Einkommens verbundene Ausgaben
von 5,20 EUR ab. Ferner brachte sie einen Freibetrag für im Rahmen einer
Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzieltes Einkommen i. H. v.
85,75 EUR nach § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in Abzug. Wegen der Einzelheiten wird auf
Bescheid und Widerspruchsbbescheid Bezug genommen.
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Mit der am 30.07.2009 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Gewährung höherer
Leistungen nach dem SGB XII. Er ist der Ansicht, seine persönlichen Verhältnisse
rechtfertigten den Ansatz eines höheren Freibetrages für das in der Werkstatt erzielte
Einkommen in Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII. Denn er arbeite trotz seiner
angeschlagenen Gesundheit in höherem Umfang in der Werkstatt, als es seine
Arbeitskollegen täten, die weniger leisteten und lediglich ein Einkommen von ca. 100,00
EUR erzielten. Da dieses Einkommen der Kollegen den Freibetrag nicht überschreite,
erfolge bei ihnen jedoch keine Anrechnung. Er, der er mithin größere Einsatzbereitschaft
zeige als viele seiner Kollegen, werde hierfür letztlich nicht belohnt, sondern habe im
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Ergebnis dasselbe Einkommen wie andere Mitarbeiter der Werkstatt zur Verfügung.
Dies sei ungerechtfertigt. Die Beklagte habe nach § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Ermessen
auszuüben; eine solche Ermessensausübung habe bereits nicht stattgefunden, so dass
der angefochtene Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei. Zwar finde § 82 Abs. 3 Satz
3 SGB XII seinem Wortlaut nach lediglich im Falle des Satzes 1 der Vorschrift
Anwendung, nicht jedoch in solchen des hier einschlägigen Satzes 2 (Beschäftigung in
einer Werkstatt für behinderte Menschen). Es sei jedoch die Intention des Gesetzgebers
gewesen, Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt seien,
besser zu stellen. Wenn die Ermessensvorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in
seinem Falle nicht angewendet werde, werde er als Arbeiter in einer Werkstatt für
behinderte Menschen schlechter gestellt, als es vergleichbare Hilfebedürftige in einem
sonstigen Arbeitsverhältnis würden.
Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in Fällen
des Satzes 2 der Vorschrift gerade keine Anwendung finde und ihr deshalb auch kein
Ermessen eröffnet sei. Der Gesetzgeber habe mit § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII eine
bisherige Regelung aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für stationär
untergebrachte Beschäftigte übernommen, um auch auf dieser Ebene eine
Gleichstellung von ambulant und stationär durchzuführen (BT-Drs. 15/1514, S. 65).
Habe er bewusst eine Berechnungsregelung aus dem alten § 85 Abs. 2 BSHG
übernommen, so komme eine erweiternde Auslegung des § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII
nicht in Frage. Könnte man die Norm auch in Fällen wie dem des Klägers anwenden,
wäre der Anreiz für eine über das übliche Maß hinausgehende Tätigkeit in der Werkstatt
zwar möglicherweise höher. Dies rechtfertige es jedoch nicht, von der eindeutigen
Regelung im Gesetz abzuweichen. Der Gesetzgeber habe vielmehr eine konkrete
Vorgabe der Berechnungsgröße vorgesehen.
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Mit Beschluss vom 07.12.2009 hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers auf
Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung (§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 114 Satz 1
Zivilprozessordnung (ZPO)) abgelehnt. Die Klage sei jedenfalls unbegründet. Die
Beklagte habe den Freibetrag von 85,75 EUR zutreffend errechnet (zusammengesetzt
aus 1/8 des Regelsatzes [351,00 EUR] = 43,87 Euro zzgl. 25 % von 167,52 EUR [=
Werkstatteinkommen 211,39 EUR abzgl. 43,87 Euro] = 41,88 Euro). § 82 Abs. 3 Satz 3
SGB XII beziehe sich ausschließlich auf Satz 1 der Vorschrift. Dies ergebe sich daraus,
dass die Vorschrift in den übrigen, nicht in Satz 1 und 2 geregelten Fällen - mithin in
Fällen, in denen beispielsweise nicht auf Dauer Einkommen erzielt werde - eine
abweichende Regelung von dem in Satz 1 vorgesehenen Freibetrag ermögliche. Dies
werde durch die Gesetzesbegründung zu § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII bestätigt, wonach
als Anwendungsbereich wohl lediglich die dort beispielhaft genannten Ferientätigkeiten
verblieben. Außerdem sei Sinn und Zweck der Regelung, eine Gleichstellung mit den
stationär untergebrachten behinderten Menschen zu erreichen; letztere würde jedoch
unterlaufen, wenn man der betroffenen Personengruppe auch weitere Freibeträge
gewährte. Wenn der Kläger geltend mache, andere Kollegen mit lediglich 100,00 EUR
Werkstatteinkommen unterlägen keiner Anrechnung, ändere dies nichts an dem
Ergebnis. Zum einen sei die Berechnungsgrundlage in Bezug auf die Einkommen der
Kollegen nicht bekannt; zum anderen könne der Kläger aus einer möglicherweise zu
Unrecht bei seinen Kollegen unterbleibenden Anrechnung keine Rechte für sich selbst
herleiten. Selbst wenn jedoch § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII Anwendung finden würde,
handelte es sich beim Kläger nicht um einen begründeten Fall im Sinne dieser
Regelung. Denn die Lebensumstände des Klägers sowie seine Tätigkeit in der
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Werkstatt unterschieden sich nicht von denen der ebenfalls in der Werkstatt tätigen
behinderten Menschen. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, warum er im Gegensatz
zu den übrigen Beschäftigten einen weiteren Freibetrag erhalten sollte.
Gegen den am 10.12.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 04.01.2010
Beschwerde eingelegt. Er verweist auf seine Klagebegründung und trägt ergänzend vor,
ihm verbleibe von seinem Werkstatteinkommen (211,39 EUR) letztlich ein Betrag von
91,70 EUR. Hierfür arbeite er sieben Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche, was
auf einen Stundenlohn von 0,65 EUR hinauslaufe. Wenn, wie das Sozialgericht
ausführe, die Beklagte § 82 SGB XII zutreffend angewandt habe, so verletze die
Vorschrift ihn in seinen Grundrechten. Wenn ihm zugemutet werde, für einen
Stundenlohn von 0,65 EUR vollschichtig tätig zu sein, werde er in der freien Entfaltung
seiner Persönlichkeit verletzt. Ohnehin sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nicht
zumindest die höheren Freibeträge nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
in dessen analoger Awendung zustehen sollten. Insofern werde er mit Empfängern von
Leistungen nach dem SGB II in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt.
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Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass sich ihre Anwendung des § 82 Abs.
3 Satz 2 SGB XII und die Nichtanwendung des Satzes 3 der Vorschrift am eindeutigen
Gesetzeswortlaut orientiere. Die Beklagte könne die Höhe des Stundenlohnes, den der
Kläger in der Werkstatt für behinderte Menschen erziele, nicht beeinflussen; nach den
vom Kläger genannten Maßstäben wäre das Werkstatteinkommen im Übrigen schon
ohne Abzug von Freibeträgen nicht mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit vereinbar. Gleiches würde dann allerdings auch für sämtliche Inhaber
eines sog. Ein-Euro-Jobs im Bereich des SGB II gelten.
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II.
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Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn
die Rechtsverfolgung des Klägers ist ohne Aussicht auf Erfolg.
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Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Regelung des § 82 Abs. 3 Satz 3
SGB XII im Falle des Klägers nach der Konzeption des Gesetzes keine Anwendung
findet (vgl. hierzu auch Brühl, in: LPK - SGB XII, 8. Auflage 2008, § 82 Rn. 78, der diese
gesetzliche Regelung allerdings - ohne nähere Ausführungen - für nicht einsichtig hält).
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts und im Übrigen auch angesichts der
vom Gesetzgeber bekundeten Absicht einer Gleichstellung von leistungsberechtigten
behinderten Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
mit stationär untergebrachten Menschen durch § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII erscheint
auch eine analoge Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift mangels Regelungslücke
ausgeschlossen. Das Sozialgericht hat darüber hinaus zutreffend dargelegt, dass die
Beklagte den im Falle des Klägers anzusetzenden Freibetrag richtig berechnet hat.
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Ist damit die Anwendung des einfachen Rechts durch die Beklagte bei summarischer
Prüfung fehlerfrei, so kann der Kläger zudem mit seinen erstmals mit der Beschwerde
vorgebrachten verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht durchdringen. Ob die
Werkstatt für behinderte Menschen ihn seinen Persönlichkeitsrechten entsprechend
ausreichend entlohnt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; dies hätte der
Kläger - ohne das der Senat sich hierzu äußert - allenfalls im Rahmen einer
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Auseinandersetzung mit seinem Arbeitgeber um die Entlohnung zu klären. Sollte der
Kläger allerdings einen höheren Stundenlohn erzielen können, so hätte er zu
gewärtigen, dass dies auch zu einer höheren Einkommensanrechnung führen würde, da
die Sozialhilfe lediglich als ultima ratio das soziokulturrelle Existenzminimum des
Klägers sicherstellen soll. Im Hinblick auf das soziokulturrelle Existenzminimum ist
jedoch die Anrechnungsvorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ersichtlich nicht zu
beanstanden, da dem Kläger trotz Sicherstellung seines soziokulturrellen
Existenzminiums durch Sozialhilfeleistungen aus seinem Einkommen noch ein über
dieses Existenzminimum hinaus verbleibender Freibetrag belassen wird.
Soweit der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit
Leistungsbeziehern nach dem SGB II rügt, deren Freibeträge bei Einkommenserzielung
höher ausfielen, zieht er nicht miteinander vergleichbare Sachverhalte heran, die von
vornherein nicht zur Gleichbehandlung verpflichten können. Denn die Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem SGB II wird nur für Personen gewährt, die erwerbsfähig sind
(vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB II), während der Bezug von
Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bei Hilfeempfängern im Alter des
Klägers (geboren 1961) gerade eine dauerhafte volle Erwerbsminderung voraussetzt (§
41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Zwar besteht die sozialpolitische Funktion des § 82 Abs. 3
SGB XII darin, einen Anreiz zu liefern, Arbeit aufzunehmen und zugleich
erwerbsbedingten Mehrbedarf abzugelten; mit Rücksicht auf die Einführung der
Leistungen nach dem SGB II zum 01.01.2005 ist der Anwendungsbereich der Vorschrift
allerdings im Wesentlichen (jedenfalls außerhalb der Beschäftigungen in einer
Werkstatt für behinderte Menschen nach Satz 2 der Vorschrift) beschränkt auf
Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von weniger als drei Stunden (vgl. Wahrendorf,
in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 82 Rn. 47). Satz 3 der Vorschrift, den
der Kläger angewendet wissen möchte, hat deshalb von vornherein einen sehr
eingeschränkten Anwendungsbereich, weil Anreize für erwerbsfähige
Leistungsberechtigte über § 16 SGB II gesteuert werden; die Gesetzesbegründung
nennt deshalb beispielhaft eine Anwendung auf Ferientätigkeiten (BT-Drs. 15/1514, S.
65; vgl. Wahrendorf, a. a.O., Rn. 50). Auch dies macht deutlich, dass der Kläger mit
seinem Beschwerdevorbringen Sachverhalte gleichbehandelt wissen will, die sich
wegen der Verschiedenheit der geregelten Lebenssachverhalte jedoch deutlich
voneinander unterscheiden und gerade nicht zur Gleichbehandlung verpflichten.
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Soweit der Kläger auf eine Anforderung von Bescheidkopien durch das Sozialgericht
vorgetragen hat, es seien offensichtlich weitere Ermittlungen erforderlich, welche bereits
die Gewährung von PKH notwendig machten, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Die
Anforderung von für die rechtliche Beurteilung aus Sicht des Gerichts notwendigen
Verwaltungsentscheidungen ist lediglich das Heranziehen bereits vorliegender
Dokumente, die, sofern sie mit der angefochtenen Verfügung der Beklagten im
Zusammenhang stehen, ohnehin nach § 92 Abs. 1 Satz 4 SGG angegeben und -
betreffend den angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbbescheid - ggf.
der Klage beigefügt werden sollen. Dies ist nicht zu vergleichen mit dem Fall, in dem
das Gericht etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder eine andere
Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig hält, und in denen deshalb in der
Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden kann (vgl. dazu Leitherer, in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7a).
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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das Sozialgericht eine Einbeziehung des
weiteren Bescheides vom 25.05.2009 unter dem Gesichtspunkt § 86 SGG zu prüfen
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haben wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.06.2008 - B 8 AY 11/07 R).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i. V. m. § 127
Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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