Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.10.2009

LSG NRW (fehlerhafte rechtsmittelbelehrung, beschwerde, zulassung, rechtsmittelbelehrung, sgg, wert, vorinstanz, rechtskraft, datum, rechnung)

Landessozialgericht NRW, L 19 B 306/09 AS
Datum:
29.10.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 306/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 22 AS 103/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom
01.09.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Klägerbevollmächtigte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG)
Detmold vom 01.09.2009, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im
Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.
2
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
3
Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 3 S. 1 RVG kann gegen die Entscheidung über die
Erinnerung Beschwerde nur eingelegt werden, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil
die Rechnung des Beschwerdeführers vom 13.10.2008 über 648,55 EUR auf 464,10
EUR und damit um lediglich 184,45 EUR gekürzt worden ist.
4
Das SG hat die Beschwerde auch nicht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG
zugelassen. Weder enthält der Tenor der angefochtenen Entscheidung eine solche
Zulassung noch ergibt sich eine solche aus den Entscheidungsgründen. Die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung genügt hingegen nicht den Anforderungen an eine positive
Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde (vgl. BSG Urt. v. 20.05.2003 B 1 KR
25/08 R = SozR 4 - 1500 § 158 Nr. 1 Rn 11).
5
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs.
2 S. 3 RVG.
7
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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