Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.07.2009
LSG NRW: abfindungssumme, rechtskraft, datum
Landessozialgericht NRW, L 12 B 65/09 AS
Datum:
01.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 65/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 17 AS 18/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg (SG) vom 20.05.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen mangelnder
Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen
Beschluss.
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Der Vortrag im Beschwerdeverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Die
Auffassung des Klägers, der Rest der Abfindungssumme wandele sich mit Ablauf des
Zuflussmonats in Vermögen um, ist nicht zutreffend. Die vom SG zitierte BSG-
Entscheidung vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - liegt jetzt in vollem Wortlaut vor. In
Rnr. 14 wird klargestellt, dass Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II
grundsätzlich alles ist, was jemand nach der Antragstellung (hier Juni 2008) wertmäßig
dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Hier ist die
Abfindung im August, also nach Antragstellung, zugeflossen. Die Aufhebung für die
Monate November und Dezember 2008, worüber hier allein zu befinden ist, war somit
rechtmäßig. Ob die Beklagte auch schon für September und Oktober hätte aufheben
dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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