Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008
LSG NRW: eltern, freibetrag, haushalt, unterkunftskosten, fahrtkosten, erwerbseinkommen, arbeitsmarkt, rechtskraft, ausnahme, nettoeinkommen
Landessozialgericht NRW, L 12 AL 108/06
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 108/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 3 KG 3/06
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 08.06.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist die Bewilligung von Kinderzuschlag bis 30.06.2005 auf den Antrag der
Klägerin vom 30.03.2005.
2
Zum Zeitpunkt der Antragstellung lebte die Klägerin mit ihrem Ehemann und drei
minderjährigen Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft. Die Klägerin bezog ein
monatliches Erwerbseinkommen von brutto 1.699,09 EUR und netto 1.273,25 EUR. Der
Ehemann der Klägerin erzielte kein Einkommen. Die Familie wohnte im eigenen Haus.
An Schuldzinszahlungen dafür fielen monatlich 787,91 EUR an.
3
Mit Bescheid vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Kinderzuschlag
ab, weil das Einkommen der Eltern unter der Mindesteinkommensgrenze liege.
4
Die Gemeinde B lehnte mit Bescheid vom 13.09.2005 die Bewilligung von Leistungen
nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab 01.10.2005 ab und bewilligte mit
Bescheid vom 14.09.2005 Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2005 bis 30.09.2005.
5
Mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 vertrat die
Klägerin die Auffassung, unter Berücksichtigung des Einkommens, des Wohngeldes
und der monatlichen Gesamtkosten für das Haus sei die Mindesteinkommensgrenze
erreicht.
6
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Leistungsanspruch gemäß § 6 a
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bestehe nur dann, wenn eine
7
Mindesteinkommensgrenze erreicht und eine Höchsteinkommensgrenze nicht
überschritten werde. Die Mindesteinkommensgrenze setze sich zusammen aus dem
den Eltern zustehenden Regelsatz und den angemessenen Kosten für Unterkunft und
Heizung nach dem SGB II und betrage vorliegend 1.255,37 EUR. Vom
Bruttoeinkommen der Klägerin in Höhe von 1.699,09 EUR seien Steuern und
Sozialversicherungsabgaben, Werbungskosten in Höhe von 15,33 EUR, Fahrtkosten
von 19,38 EUR sowie ein Freibetrag von insgesamt 217,62 EUR abzuziehen, so dass
ein Erwerbseinkommen von 1.014,83 EUR verbleibe. Damit werde die
Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht.
Mit ihrer am 06.02.2006 vor dem Sozialgericht Münster erhobenen Klage hat die
Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass die Mindesteinkommensgrenze
erreicht sei. Sie hat vorgetragen, die Schuldzinsen der das Haus betreffenden
Darlehensverbindlichkeiten seien seit Mitte 2004 nicht mehr gezahlt worden und
könnten somit nicht mehr berücksichtigt werden. Deshalb stehe auch die
Zwangsversteigerung des Hauses an.
8
Die Klägerin hat beantragt,
9
den Bescheid vom 06.09.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
18.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Antrag vom
30.03.2005 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
10
Die Beklagte hat beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Sie hat an der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung festgehalten
und ergänzend ausgeführt, der Zahlungsverzug hinsichtlich der Zinsen führe nicht dazu,
dass sie als Kosten der Unterkunft nicht mehr zu berücksichtigen seien. Insoweit seien
die rechtlich bestehenden Verbindlichkeiten maßgebend und nicht das
Zahlungsverhalten der Klägerin.
13
Mit Gerichtsbescheid vom 08.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf
die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
14
Gegen den am 13.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
11.07.2006 Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Ansicht, Beträge, die seit
geraumer Zeit nicht mehr bezahlt würden, um ein Überleben erst möglich zu machen,
dürften nicht in die Berechnung einfließen. Zudem sei eine Mindesteinkommensgrenze
als Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Unterstützung in sich widersprüchlich.
15
Die Klägerin beantragt,
16
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 08.06.2006 zu ändern und nach
dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
17
Die Beklagte beantragt,
18
die Berufung zurückzuweisen.
19
Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschlägen
seien nicht erfüllt, da die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht werde und damit
Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch den Kinderzuschlag nicht vermieden werden
könne.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten, der
ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug
genommen.
21
Entscheidungsgründe:
22
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
23
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht auf ihren Antrag vom
30.03.2005 für die Zeit bis 30.06.2005 für ihre in dieser Zeit in ihrem Haushalt lebenden
drei berücksichtigungsfähigen Kinder kein Anspruch auf Kinderzuschlag zu. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung eines Kinderzuschlags nach § 6 a Abs. 1 BKGG in
der Fassung durch das 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24.12.2003 (BGBl. I 2954) sind nicht erfüllt.
24
Zwar hatte die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum für die in ihrem Haushalt lebenden
Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes
und erfüllte damit die Voraussetzungen nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 BKGG. Die Klägerin
verfügte jedoch nicht über ein berücksichtigungsfähiges Einkommen, das innerhalb des
durch § 6 Abs. 1 Nr. 2 BKGG beschriebenen "Einkommensfensters" (Spellbrink in
Eicher/Spellbrink, SGB II, Anhang § 6 a BKGG Randnr. 13) liegt. § 6 a Abs. 1 Nr. 2
BKGG setzt voraus, dass Personen mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen
oder Vermögen im Sinne von §§ 11, 12 SGB II "mindestens in Höhe des nach Abs. 4
Satz 1 maßgeblichen Betrages" und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag
und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen. Danach hatte die Klägerin bei
einem monatlichen Einkommen von 1.699,09 EUR brutto und 1.273,25 EUR netto im
maßgeblichen Zeitraum ein nach den Vorschriften des seinerzeit anzuwendenden SGB
II ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.020,92 EUR, das sich ergibt aus dem
Nettoeinkommen in Höhe von 1.273,25 EUR abzüglich Werbungskosten in Höhe von
15,33 EUR, Fahrtkosten in Höhe von 19,38 EUR und dem Freibetrag gemäß § 30 SGB
II in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in Höhe von 217,62 EUR. Mit diesem
Einkommen in Höhe von 1.020,92 EUR wird die Mindesteinkommensgrenze nicht
erreicht. Allerdings liegt diese nicht, wie von der Beklagten ermittelt, bei 1.255,37 EUR,
sondern lediglich bei 1.028,92 EUR. Doch auch diese Mindesteinkommensgrenze wird
mit dem Einkommen von 1.020,92 EUR nicht erreicht. Die Mindesteinkommensgrenze
ist nach § 6 a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 BKGG in Höhe des ohne
Berücksichtigung von Kindern jeweils maßgebenden Arbeitslosengeldes II nach § 19
Abs. 1 Nr. 1 SGB II oder des Sozialgeldes nach § 28 Abs. 1 SGB II zu ermitteln. Dieser
Betrag beläuft sich im Falle der Klägerin und ihres Ehemannes auf 1.028,92 EUR. Er
besteht aus ihren Ansprüchen auf die Regelleistung in Höhe von 622,00 EUR (311,00 x
2) und aus ihren Ansprüchen auf die Unterkunftskosten.
25
Der Unterkunftsbedarf ist jedoch auch nach Auffassung des erkennenden Senats (vgl.
dazu: Urteil LSG NRW vom 22.01.2007 - L 19 AL 38/06 -) nicht nach Maßgabe des § 6 a
Abs. 4 Satz 2 BKGG und damit nach dem sich aus dem Existenzminimumbericht der
26
Bundesregierung ergebenden Verhältnis des Unterkunftskostenanteils der
Erwachsenen zu dem der Kinder zu berechnen, sondern gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 2
BKGG nach dem Recht des SGB II und damit nach Kopfteilen. Er beträgt somit lediglich
406,92 EUR (1.017,29: 5 x 2) statt 633,37 EUR (62,26 % von 1.017,29). Zusammen mit
dem Anspruch auf die Regelleistung ergibt sich damit der Gesamtbedarf der Klägerin
und ihres Ehemannes in Höhe von 1.028,92 EUR (622,00 + 406,92). Jedoch liegt die
Mindesteinkommensgrenze von 1.028,92 EUR damit immer noch über dem Einkommen
von 1.020,92 EUR.
Außer dadurch, dass das Einkommen der Klägerin die Mindesteinkommensgrenze nicht
erreicht, scheitert der Anspruch auf Kinderzuschlag zudem daran, dass die
Voraussetzung gemäß § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nicht erfüllt ist. Durch den
Kinderzuschlag wird Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden.
27
Im Rahmen dieser Berechnung treten zum bereits festgestellten Bedarf der Klägerin und
ihres Ehemannes von 1.028,92 EUR die Einzelbedarfe der drei Kinder in Höhe von 1 x
479,46 EUR (276,00 + 203,46) und 2 x 410,46 EUR (207,00 + 203,46) hinzu. Dem sich
daraus ergebenden Bedarf von 2.329,30 EUR (1.028,92 + 479,46 + 410,46 + 410,46)
steht im Rahmen der Berechnung nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BKGG das
berücksichtigungsfähige Einkommen von 1.020,92 EUR und Kindergeld für drei Kinder
in Höhe von je 154,00 EUR, mithin Einkünfte in einer Gesamthöhe von 1.482,92 EUR
(1.020,92 + 3 x 154,00) gegenüber. Die verbleibende Unterdeckung von 846,38 EUR
(2.329,30 - 1.482,92) kann durch die Gewährung von Kinderzuschlag für drei Kinder in
Höhe von je 140,00 EUR, zusammen 420,00 EUR, nicht abgewendet werden.
28
Im Übrigen stimmt der Senat mit der Beklagten und dem SG darin überein, dass die
geschuldeten Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind und außer Betracht bleiben
muss, dass die Schuldzinsen seit Mitte 2004 von der Klägerin und ihrem Ehemann
tatsächlich nicht mehr gezahlt wurden. An dem zugrunde zu legenden Unterkunftsbedarf
ändert sich nämlich nichts dadurch, dass die Klägerin und ihr Ehemann vertragswidrig
ihren Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen sind.
29
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
30
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
31