Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2007
LSG NRW: örtliche zuständigkeit, freizügigkeit, verfassung, mietvertrag, kaution, wohnraum, darlehen, rechtskraft, zusicherung, innenverhältnis
Landessozialgericht NRW, L 19 B 89/07 AS ER
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 89/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 12 AS 89/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 14.05.2007 wird zurückgewiesen. Die
Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
12.06.2007), ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht begründet.
2
Insbesondere ist die Antragsgegnerin an die vom Leistungstrager des Wegzugsortes
erteilte Zusicherung auch dann gebunden, wenn sie im Innenverhältnis nicht
zugestimmt hat. Nach § 22 Abs. 2 SGB II ist die örtliche Zuständigkeit eindeutig geregelt
und besteht lediglich ein Beteiligungs-, aber kein Einverständniserfordernis (Berlit in
LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdz. 78).
3
Vor allem aber kann die Bewilligung der Mietkaution als Darlehen nicht mit dem
Argument verweigert werden, am Wegzugsort lägen die abstrakten Mietobergrenzen für
angemessenen Wohnraum (deutlich) niedriger. Eine derartig weitgehende
Einschränkung des Grundrechts auf Freizügigkeit bedurfte - so sie überhaupt mit der
Verfassung zu vereinbaren wäre - jedenfalls einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche
wird aber auch von der Antragsgegnerin nicht genannt.
4
Dass die laut Mietvertrag zu zahlende Kaution außergewöhnlich hoch wäre, trägt auch
die Antragsgegnerin nicht vor.
5
Die Kostenentscheidung ergeht analog § 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
7