Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2004

LSG NRW: grundsatz der freien beweiswürdigung, haushalt, erbengemeinschaft, eltern, beiladung, verfahrensmangel, lebenserfahrung, beweismittel, mexiko, tod

Landessozialgericht NRW, L 7 VU 8/03
Datum:
05.02.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 7 VU 8/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 VU 213/01
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichtes
Düsseldorf vom 21.01.2003 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur
erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens,
an das Sozialgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Kläger verlangen vom Beklagten Zahlung von 116.133,00 DM an die
Erbengemeinschaft.
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Die Klägerin zu 1) ist die Tochter und der Kläger zu 2) der Ehemann der am 00.00.1998
verstorbenen T F (F.). Der Beklagte bewilligte F. mit Bescheid aus Mai 1998 Leistungen
nach dem Unterstützungsabschlussgesetz (UntAbschlG). Die Kläger legten
Widerspruch (28.02./15.06.2000) gegen den Bescheid des Beklagten vom 30.11.1999
ein, mit dem der Tochter der F., Frau D F (D.F.) im Wege der Sonderrechtsnachfolge (§
56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) ein Betrag in Höhe von 116.133,00 DM
zugesprochen und ausgezahlt worden ist für die der F. für den Zeitraum vom 01.01.1991
bis 31.03.1998 nach § 4 UntAbschlG bewilligten Leistungen. Dabei ging der Beklagte
davon aus, dass D.F. im Zeitpunkt des Todes der F. in deren Haushalt lebte. Dies folgte
für den Beklagten aus den von der Begünstigten vorgelegten Aussagen von B L (L.) und
H U (U.). Erstere bestätigte als damalige Vermieterin, dass D.F. mit ihrer Mutter F. von
November 1997 bis April 1998 in C gemeldet war. Die Großmutter U. bestätigte, dass
D.F. im März 1998 nicht in ihrem Haushalt lebte. Zusätzlich versicherte die Begünstigte
an Eidesstatt, dass sie seit ihrer Geburt mit ihrer Mutter zusammen gewohnt habe und
nur im Februar 1998 vorübergehend für zwei bis drei Wochen wegen
Meinungsverschiedenheiten ausgezogen und zudem für die Beerdigungskosten
aufgekommen sei. Außerdem teilten die Kläger dem Beklagten mit, dass sie mit F.
weder in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben noch von ihr unterhalten worden seien.
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Zur Begründung des Widerspruchs betonten die Kläger, dass sie die Erben der F. seien.
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Die zunächst erfolgte Ausschlagung des Erbes sei von ihnen wirksam angefochten
worden. Dies ergebe sich aus dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 16.10.2000.
Zudem seien die Voraussetzungen für eine Sonderrechtsnachfolge der D.F. nicht
gegeben. D.F. habe bereits geraume Zeit vor dem Ableben der F. bei der Zeugin U.
gewohnt. Der Umstand, dass der faktische Lebensmittelpunkt der Begünstigten nicht
mehr bei F. gewesen sei, könne durch Aussagen der D Q (Q.), der Schwester der F.,
und deren Bruder G U (G.U.) bewiesen werden. Der Beklagte wies die Widersprüche
jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001 mit der Begründung zurück, die
Sonderrechtsnachfolge der D.F. sei durch die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit F.
im Zeitpunkt des Todes bewiesen. Zudem gelte auch der Grundsatz der objektiven
Beweis- und Feststellungslast, so dass die Kläger die Folgen objektiver
Beweislosigkeit/Nichterweisbarkeit einer Tatsache zu tragen hätten.
Hiergegen haben die Kläger am 28. Mai 2001 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage
erhoben und vorgetragen, dass D.F. zum Zeitpunkt des Todes nicht in einem
gemeinsamen Haushalt mit F. gelebt habe und auch nicht wesentlich von ihr unterhalten
worden sei. Dies werde die Vernehmung der Zeugen ergeben. Somit seien die
Voraussetzungen des § 56 SGB I unabhängig von der Frage, ob es sich bei der
bescheidmäßig festgestellten Nachzahlung um eine laufende Leistung handelt, nicht
gegeben mit der Folge, dass der Beklagte an die Erbengemeinschaft zu leisten habe.
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Das SG hat die Beiladung der D.F. (Beschluss vom 04.01.2002) mit Beschluss vom
22.02.2002 mit der Begründung aufgehoben, "die ehemals Beigeladene sei nach
Mexiko verzogen und damit nicht mehr greifbar". Das SG hat G.U., Q. und L. schriftlich
befragt; die beiden Erstgenannten haben geantwortet.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.01.2003 abgewiesen. Auf die Entscheidung wird
Bezug genommen.
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Gegen das am 11.02.2003 zugestellte Urteil haben die Kläger am 07.03.2003 Berufung
eingelegt. Sie verfolgen ihr Begehren weiter.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2003 aufzuheben und den
Rechtsstreit an das Sozialgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung für sachlich zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Kläger ist i. S. einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das SG Düsseldorf zur erneuten Entscheidung begründet. Das angefochtene Urteil vom
21.01.2003 leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 159 Abs. 1 Nr. 2
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Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass der Senat von der ihm eingeräumten Möglichkeit
der Zurückverweisung Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 159 Abs.1 Nr. 2 SGG kann das
Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und
die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen
Mangel leidet. Der Verfahrensmangel kann das sozialgerichtliche Verfahren als solches,
aber auch die Entscheidung selbst betreffen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.
Aufl., § 159 Rdnr. 3).
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Das SG hat den Anspruch auf Auszahlung der
ursprünglich der F. zustehenden Leistungen nach dem UntAbschlG an die
Erbengemeinschaft verneint, ohne - d.h. unter Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes des § 103 SGG und des § 128 SGG - in hinreichendem
Maße aufgeklärt zu haben, ob die den Anspruch der Kläger ausschließenden
Voraussetzungen der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I vorliegen.
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Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten
sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge
der Beteiligten nicht gebunden. Der das sozialgerichtliche Verfahren beherrschende
Untersuchungsgrundsatz ist verletzt, wenn das Gericht Ermittlungen unterläßt, die es
von seiner Rechtsauffassung ausgehend anstellen müsste (Allgemeine Meinung, BSG,
Urteil vom 11.05.1995, 2 RU 38/94). Nach § 128 SGG entscheidet das Gericht nach
seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Im
Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen
sind. Das Urteil darf sich nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen
sich die Beteiligten äußern konnten. Das Gericht muss prüfen, welche Tatsachen
vorliegen müssen, damit es die vom Kläger begehrte Rechtsfolge aussprechen kann. Es
müssen alle für die Entscheidung in prozessualer und sachlicher Hinsicht wesentlichen
Tatsachen festgestellt werden. Das Gericht muss in diesem Rahmen Beweismittel
ausschöpfen, es darf nicht davon absehen, Beweismittel heranzuziehen, die zur
Verfügung stehen. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung ermöglicht es dem
Gericht, das Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der Beweisaufnahme frei
nach der Überzeugungskraft des jeweiligen Beweismittels und des Beteiligtenvortrages
unter Abwägung aller Umstände und insbesondere einander widersprechender
Beweisergebnisse zu würdigen. Berücksichtigt das Gericht nicht alle bis zum Schluß
der mündlichen Verhandlung vorgetragenen und bekannt gewordenen Umstände,
verletzt es § 128 SGG. Im Hinblick auf Zeugenaussagen muss das Gericht diese in
Beziehung zu den Gesamtumständen setzen und prüfen, ob Widersprüche bestehen
und insbesondere einander widersprechende Aussagen abwägen. Die Grundsätze des
Beweises des ersten Anscheins sind auch im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar
(Meyer-Ladewig, a.a.O., § 128 Rdnr. 9). Es handelt sich um eine Tatsachenvermutung.
Das sind auf der Lebenserfahrung beruhende Beschlüsse, dass gewisse typische
Sachverhalte bestimmte Folgen auslösen oder das umgekehrt bestimmte Folgen auf
einen typischen Geschehensablauf hindeuten (BSG Breith 1992, 291). Diese erleichtern
die Beweiswürdigung und können auch die Beweisaufnahme überflüssig machen. Die
Folge des Anscheinsbeweises besteht darin, dass der volle Beweis erbracht wird,
solange nicht konkrete Tatsachen festgestellt werden, die einen von der Typik
abweichenden Ablauf ernsthaft als möglich erscheinen lassen und damit die
Überzeugung des Gerichts erschüttern (BSGE 82,45; Meyer-Ladewig, a.a.0., § 128
Rdnr. 9 e). Auch wegen solcher Tatsachen besteht die Amtsermittlungspflicht (Schur
SGb 1976, 501). Ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze liegt u.a. vor, wenn das
Gericht von einem tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz ausgeht oder gegen
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die Grundsätze des Anscheinsbeweises verstößt (BSGE 36; SozR § 128 Nr. 72; SozR §
162 Nr. 68, Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr. 11). Die Grenzen der freien Beweiswürdigung
sind auch dann verletzt, wenn das Gericht das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht
ausreichend umfassend berücksichtigt hat (BSG, SozR § 128 Nrn. 40, 56). Ebenso lieg
ein Verstoß gegen § 128 SGG vor, wenn das Gericht die Beweisaufnahme
ungerechtfertigt ablehnt.
Im vorliegenden Verfahren können die Kläger nur dann gegen den Beklagten den
Zahlungsanspruch an die Erbengemeinschaft erfolgreich durchzusetzen, wenn der
Beklagte im Bescheid vom 30.11.1999 zu Unrecht die Voraussetzungen des § 56 SGB I
bejaht hat. Danach stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des
Berechtigten nacheinander dem Ehegatten, den Kindern, den Eltern, dem
Haushaltsführer zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind.
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Das SG ist davon ausgegangen, das D.F. als Kind von F. im Zeitpunkt des Todes mit
der Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Das SG ist der Ansicht,
dass D.F. "schon aus Rechtsgründen in einem gemeinsamen Haushalt mit F. lebte,
unabhängig von der Frage, ob sie tatsächlich am Todestag und in den Wochen vorher in
der Wohnung der Mutter gewesen ist". Dies folgert das SG aus § 8 Bürgerliches
Gesetzbuch (BGB), wonach Minderjährige in der Regel bei ihren Eltern wohnen. Da
D.F. erst kurz vor dem Tode ihrer Mutter volljährig geworden ist, geht das SG davon aus,
dass die Begrünstigte schon aus diesem Grunde bei der Mutter gewohnt hat. Dem
Umstand, dass D.F. vorrübergehend ausgezogen und sich längere Zeit in einem
anderen Haushalt aufgehalten hat, ist für das SG unerheblich, da ein vorübergehender
anderweitiger Aufenthalt nicht ausreicht, um einen getrennten Haushalt i. S. von § 56
SGB I anzunehmen.
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Mit dieser Betrachtungsweise verstößt das SG gegen allgemeine Erfahrungssätze. Es
geht von einem tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz aus. Es entspricht nicht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Minderjährige, insbesondere kurz vor Erreichen
der Volljährigkeit im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter leben. Aus dem vom SG
herangezogenen Grundsatz des BGB, dass Minderjährige in der Regel bei den Eltern
wohnen, läßt sich für das vorliegende Verfahren kein Erfahrungssatz herleiten. Zum
einen ergibt sich aus der Formulierung eindeutig, dass hier nur ein Regel-Ausnahme-
Verhältnis aufgestellt wird. Zum anderen vollendete D.F. ihr 18. Lebensjahr am
09.03.1998, d. h. vor dem Tod der Mutter, so dass der Erfahrungssatz sowieso nicht
mehr zum Tragen kommt. Darüberhinaus kann sich das SG hier auch nicht auf die
Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins stützen. Die oben dargestellte
Tatsachenvermutung, durch die der volle Beweis erbracht werden kann, gilt nur,
solange nicht konkrete Tatsachen festgestellt werden, die einen von der Typik
abweichenden Ablauf ernstlich als möglich erscheinen lassen. Diese Fallgestaltung
liegt hier vor. Zum einen hat D.F. selbst zu Beginn des Verwaltungsverfahrens mitgeteilt,
dass sie wegen Streitigkeiten mit ihrer Mutter zur Großmutter gezogen ist. Zum anderen
hat die Begünstigte erst in Kenntnis der Voraussetzungen zur Durchsetzung des
Erbanspruchs ihren Vortrag korrigiert. Aufgrund dieser Umstände ist nicht davon
auszugehen, dass ein Anscheinsbeweis hier geführt werden kann. Vielmehr hätte sich
das SG gedrängt fühlen müssen, alle drei von ihm angeschriebenen Personen als
Zeugen zu hören. Eine schriftliche Befragung genügt insoweit nicht den Anforderungen
des § 128 SGG, da es hier entscheidend auf die Glaubwürdigkeit der Zeugen ankommt
und der persönliche Eindruck, insbesondere bei den widersprüchlichen Aussagen,
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entscheidend ist. Neben den vom SG angeschriebenen Zeugen G.U., Q. und L. ist
insbesondere die Großmutter U. zu hören. Es sind die tatsächlichen Verhältnisse zu
ermitteln, damit geklärt werden kann, inwieweit D.F. Anfang 1998 in einem
gemeinsamen Haushalt mit F. lebte.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass D.F. zum Verfahren notwendig beizuladen
ist (§ 75 Abs.2 SGG). Es ist dabei nicht zulässig, den Beschluss über die notwendige
Beiladung mit der Begründung wieder aufzuheben, die Betreffende habe sich nach
Auskunft des Einwohnermeldeamtes nach Mexiko abgemeldet und sei für das Gericht
"nicht mehr greifbar". Vielmehr muss das SG zunächst überprüfen, ob sich die
Betreffende wieder in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, verneinendenfalls ist der
Beiladungsschluss öffentlich zuzustellen. Die angefochtene Entscheidung kann auch
auf den Verfahrensmängel beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das SG nach
Durchführung der weiteren Ermittlungen eine andere Entscheidung getroffen hätte.
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Der Senat hat es für zweckmäßig erachtet, von der in § 159 Abs. 1 SGG eingeräumten
Möglichkeit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache
an das SG Gebrauch zu machen, um den Beteiligten beide Tatsacheninstanzen zu
erhalten.
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Das SG wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.
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Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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