Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.12.2006
LSG NRW: universität, härtefall, sozialhilfe, erstausbildung, hochschulstudium, student, zivilprozessordnung, fachhochschule, exmatrikulation, immatrikulation
Landessozialgericht NRW, L 19 B 88/06 AS ER
Datum:
28.12.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 88/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 7 AS 146/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerden der Antragstellerinnen wird der Beschluss des
Sozialgerichts Duisburg vom 20.08.2006 geändert. Den
Antragstellerinnen wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B, C, beigeordnet. Den
Antragstellerinnen wird für das Beschwerdeverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B, C beigeordnet. Kosten
des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die 1970 geborene Antragstellerin zu 1) ist Mutter der 2001 geborenen Antragstellerin
zu 2) und hat ein Betriebswirtschaftsstudium als Diplomkauffrau abgeschlossen. Sie
befindet sich derzeit als Doktorandin im Promotionstudiengang der C Universität X im
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften und war zudem an der Universität J im
Fachbereich Politikwissenschaft immatrikuliert. In der Vergangenheit erhielten die
Antragstellerinnen von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
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Die Bewilligung von Leistungen ab 01.06.2006 lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid
vom 11.05.2006 im Hinblick auf die Immatrikulation der Antragstellerin zu 1) an der
Universität J ab. Es handele sich hierbei um eine Ausbildung, die im Rahmen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig sei.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II bestehe daher kein Leistungsanspruch nach diesem Gesetz.
Anhaltspunkte für einen besonderen Härtefall, der eine ausnahmsweise
Leistungsgewährung ermögliche, lägen nicht vor.
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Mit Beschluss vom 20.08.2006 hat das Sozialgericht den am 08.06.2006 gestellten
Antrag auf einstweilige Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB II und den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B
abgelehnt sowie entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.
Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Beschluss haben die Antragstellerinnen in der Sache (L 19 B 88/06 AS
ER) und hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe (L 19 B 89/06 AS)
Beschwerden eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
15.11.2006). Nachdem die Antragstellerin zu 1) ihre Exmatrikulation in J ab dem
06.09.2006 nachgewiesen hatte, hat die Antragsgegnerin ab diesem Tag erneut
Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Die Antragstellerinnen haben daraufhin die
Beschwerde in der Sache für erledigt erklärt und beantragen nunmehr, der
Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, über die Beschwerde gegen
die Ablehnung von PKH für das sozialgerichtliche Verfahren und über den PKH-Antrag
für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden.
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Nach Erledigung der gegen die Sachentscheidung des Sozialgerichts gerichteten
Beschwerde ist entsprechend § 193 Abs. 1 SGG eine Kostenentscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels maßgeblich sind (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 8. Aufl., § 193 Rdz. 13
m.w.N.).
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Die Kosten der Antragstellerin im sozialgerichtlichen Verfahren wie auch im
Beschwerdeverfahren sind vorliegend nicht von der Antragsgegnerin zu tragen. Denn
das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wäre voraussichtlich nicht zu Gunsten
der Antragstellerin entschieden worden.
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Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass sie konkret von einer Förderung des von ihr
an der Universität J betriebenen Studiums der Politikwissenschaft nach BAföG
ausgeschlossen ist. Denn sie hat nach ihrem eigenen Vorbringen das Studium der
Betriebswirtschaft abgeschlossen und müsste damit über einen berufsqualifizierenden
Abschluss verfügen, was der Förderung einer weiteren Ausbildung nach § 7 Abs. 2
BAföG entgegensteht.
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Zur Überzeugung des Senats ist jedoch bei der Prüfung, ob eine Ausbildung im Sinne
des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig
ist, darauf abzustellen, ob es sich um eine nach BAföG förderungsfähige Ausbildung
handelt und nicht darauf, ob die betreffenden Voraussetzungen für eine Förderung in der
Person der Antragstellerinnen erfüllt sind (Beschluss des Senats vom 23.08.2006 - L 19
B 20/06 AS ER; so auch Beschluss des 9. Senats des LSG NRW vom 13.06.2006 - L 9
B 34/06 AS ER). Es besteht hier kein vernünftiger Anhalt daran zu zweifeln, dass das
betreffende Studium der Politikwissenschaften grundsätzlich förderungsfähig ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits zu § 26 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) entschieden (Beschluss vom 13.05.1993 - 5 B 82/92 - ZfS 1993, 274 - 275,
FEVS 44, 138 - 140), dass Sozialhilfe ausscheidet, wenn das
Bundesausbildungsförderungsgesetz eine Ausbildung überhaupt - unter welchen
Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig regelt. Dem Sinn der Regelung
werde es nicht gerecht, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig
anzusehen, wenn sie - wie eine Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG und anders als
eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG - grundsätzlich förderungsfähig ist.
Diese Ansicht hält der erkennende Senat für vollständig übertragbar auf die hier
anstehende Prüfung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II.Das BAföG regelt abschließend,
welche Ausbildung förderungsfähig ist. Die allgemeinen Voraussetzungen der
Förderungsfähigkeit einer Ausbildlung enthält § 2 BAföG. § 7 Abs. 2 BAföG setzt die
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allgemeine Förderungsfähigkeit der Ausbildung voraus, verwehrt lediglich eine
Förderung, wenn eine vorausgegangene Ausbildung berufsqualifizierend
abgeschlossen worden ist (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAFöG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rdz.
3, 23 ff), individualisiert also den Anspruch. Nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 5 Satz 1
1. Halbsatz SGB II soll von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen sein,
wer eine grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung absolviert, hier ein
Hochschulstudium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Dies muss dann aber auch zur
Folge haben, dass Leistungen nach dem SGB II wie auch Sozialhilfe nicht gewährt
werden, wenn die Voraussetzungen nach dem BAföG individuell nicht erfüllt werden.
Ein besonderer Härtefall i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist aus vorstehenden Gründen
nicht gegeben (wegen der Voraussetzungen im Einzelnen vergleiche Beschluss des
Senats vom 23.08.2006,a.a.0.).
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Den Antragstellerinnen ist jedoch für das Verfahren in beiden Rechtszügen
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn die nach §§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung
(ZPO) vorauszusetzende hinreichende Erfolgsaussicht ist nach Auffassung des Senats
gegeben (zu den Anforderungen an die Erfolgsaussicht siehe etwa
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2002 - 1 BvR 1450/00 - SGb 2002,
674). Denn eine höchstrichterliche Klärung der hier streitigen Rechtsfrage steht noch
aus. Derzeit ist hierzu ein Revisionsverfahren unter dem Az.: B 7b AS 36/06 R anhängig
(in dem vorgehenden Verfahren hat das Bayr. Landessozialgericht - Urteil vom
20.01.2006 - L 7 AS 6/05 - entschieden, dass ein Student, der ein Studium an einer
Universität abgebrochen und anschließend ein Studium an einer Fachhochschule für
Bauingenieurwesen aufgenommen hat, dessen Antrag auf Ausbildungsförderung nach
dem Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 BAföG abgelehnt wurde, aufgrund der
abstrakten Förderungsfähigkeit des Studiums vom Leistungsausschluß des § 7 Abs.5
Satz 1 SGB II betroffen ist). Die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe sind vorliegend ebenfalls erfüllt.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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