Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.07.2009

LSG NRW: hauptsache, erlass, dringlichkeit, effektivität, abrechnung, zivilprozessordnung, rechtskraft, wahrscheinlichkeit, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 189/09 AS ER
Datum:
22.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 189/09 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 20 AS 133/09 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.06.2009 hinsichtlich der Ablehnung
des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen. Kosten des Antragstellers sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist zulässig,
wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein
Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit
eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht
werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -
).
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Ein Anordnungsgrund hinsichtlich des Begehrens des Antragstellers auf Übernahme
der Heizkostennachforderung für den Abrechnungszeitraum vom 24.10.2007 bis zum
21.10.2008 unter Zugrundelegung der Abrechnung der Stadtwerke T GmbH vom
18.11.2008 sowie auf Übernahme von Renovierungskosten ist nicht glaubhaft gemacht.
Eine Dringlichkeit des Begehrens hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen
Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt, noch ergibt es sich
aus den beigezogenen Verwaltungsakten.
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Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren beantragt, die Antragsgegnerin im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, seine Anträge vom 29.11.2008
und vom 06.03.2009 innerhalb einer vom Senat gesetzten Frist zu bescheiden, ist der
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Antrag unzulässig. Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der
einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache in einem
Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht vorweggenommen werden (Keller in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rn 31 m.w.N.). Dies begehrt der
Antragsteller jedoch mit diesen Antrag, da er in einem Klageverfahren auch nur die
Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bescheidung seiner Anträge nach § 88 SGG
erreichen könnte. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass im Interesse
der Effektivität des Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
erforderlich ist, im vorliegenden Fall der Hauptsache vorzugreifen. Es ist nicht
ersichtlich, dass ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht
mehr gutzumachende Nachteile für den Antragsteller entstünden, zu deren Beseitigung
eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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