Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2004

LSG NRW: auflage, orthopädie, rechtskraft, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 B 13/04 KN
17.06.2004
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Beschluss
L 2 B 13/04 KN
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 7 KN 332/00
Rentenversicherung
rechtskräftig
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 31.03.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Sozialgericht (SG) entschieden, dass das Gutachten
der auf Antrag des Klägers als Sachverständige gehörten Ärztin für Orthopädie Dr. C aus N
nicht wesentlich zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beigetragen
hat. Denn sie hat die Beurteilung des von Amts wegen gehörten Dr. T nicht nur bestätigt,
sondern in einigen Passagen ihres Gutachtens vom 22.10.2001 sogar wörtlich
übernommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat in entsprechender
Anwendung von § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe der
angefochtenen Entscheidung Bezug (vgl zu dieser Verfahrensweise: Zeihe. Das SGG und
seine Anwendung. 8. Auflage, Stand April 2003, § 176 Rdnr 4a).
Soweit der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde anführt, der Senat habe im
Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C eingeholt und auf deren
Grundlage eine ergänzende Beweiserhebung für erforderlich gehalten, ist dieses
Vorbringen nicht schlüssig. Denn streitig ist nur die Übernahme der Kosten des für das SG
erstatteten Gutachtens vom 22.10.2001. Die Stellungnahme der Sachverständigen im
Berufungsverfahren ist nicht nach § 109 SGG, sondern von Amts wegen eingeholt worden.
Insoweit sind dem Kläger keine Kosten entstanden, die auf die Landeskasse übernommen
werden könnten.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht
angefochten werden, § 177 SGG.