Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2006

LSG NRW: anspruch auf bewilligung, rechtsschutzversicherung, verordnung, ausführung, ermächtigung, reisekosten, gerichtsorganisation, bezirk, versicherer, rechtskraft

Landessozialgericht NRW, L 19 B 27/06 AS
Datum:
30.06.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 27/06 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 35 AS 258/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 17.01.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
01.02.2006), ist nicht begründet.
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Auch zur Überzeugung des Senats hat der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung
von PKH gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Abs. 1
Zivilprozessordnung (ZPO) sind nicht erfüllt.
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Zum Vermögen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO zählt auch der Versicherungsschutz aus einer
Rechtsschutzversicherung, der von dem Kläger vorrangig in Anspruch zu nehmen ist
(Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a, Rdz. 6e
m.w.N. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 27.01.2003 - L 2 B 121/02 SB
PKH, BSG, Beschluss vom 17.08.1998 - B 14 KG 13/98 B). Eine Rechnungszusage des
Rechtsschutzversicherers liegt vor (Schreiben der NRV - Neue
Rechtsschutzversicherungsgesellschaft AG vom 18.08.2005). Wenngleich diese einen
ausdrücklichen Hinweis auf die Reisekostenregelung des § 2 Abs. 1a) der zum
Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die
Rechtsschutzversicherung (ARB) enthält, bedeutet dies nicht, dass damit die Kosten,
die durch Wahrnehmung von Terminen vor dem Sozialgericht entstehen, von der
Rechnungszusage ausgenommen sind.
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Denn nach § 2 Abs. 1a) der vorgelegten ARB trägt der Versicherer die gesetzliche
Vergütung, soweit sie auch "bei Tätigkeit eines am 0rt des zuständigen Gerichts
wohnhaften oder bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwaltes" entstanden wäre.
Insofern sind vorliegend die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens und der
sozialgerichtlichen Gerichtsorganisation zu beachten. Danach gehört der Wohnort des
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Klägers, der auch der 0rt ist, an dem der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat, zum
Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Düsseldorf, § 1 Abs. 2 Ziff. 4 Gesetz zur Ausführung
des Sozialgerichtsgesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen (AG SGG) vom 08.12.1953
i.d.F. vom 14.12.1989, abgedruckt in v. Hippel - Rehborn, Gesetze des Landes
Nordrhein-Westfalen, 162. Das im vorliegenden Rechtsstreit zuständige Sozialgericht
Düsseldorf soll Gerichtstage in Wuppertal abhalten, § 1 Ziff. 3 Verordnung über die
Abhaltung von Gerichtstagen der Sozialgerichte vom 18.12.1974, abgedruckt in v.
Hippel - Rehborn, a.a.0., 162b. Die Kanzlei des Rechtsanwaltes liegt somit im Bezirk
des angerufenen Gerichts und an einem 0rt, an dem auswärtige Gerichtstage nach
vorstehender Ermächtigung abgehalten werden können und vom Sozialgericht auch
tatsächlich abgehalten werden. Bei Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der seine
Kanzlei in Düsseldorf hat, würden dann ebenfalls Reisekosten entstehen. Folglich
entstehen bei der vorliegenden Konstellation keine Mehrkosten als bei einem "am 0rt
des Gerichts wohnhaften Rechtsanwaltes". Darüber hinaus sind Anwälte nicht bei
einem bestimmten Sozialgericht zugelassen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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