Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.12.2008

LSG NRW: rechtshängigkeit, umzug, anfang, rechtswidrigkeit, nichtigkeit, rechtskraft, einkünfte, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 202/08 AS
Datum:
29.12.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 202/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 AS 254/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 23.10.2008 geändert. Der Klägerin wird für das
Klageverfahren ab 03.09.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin S, Q beigeordnet.
Gründe:
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Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
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In dem seit dem 09.07.2008 anhängigen Rechtsstreit S 9 AS 208/08 Sozialgericht (SG)
Detmold ist die Höhe der für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 bewilligten
Leistungen nach dem SGB II streitig. Die Beklagte hob mit Bescheid vom 10.07.2008
die Leistungsbewilligung ab dem 01.08.2008 im Hinblick auf die Anrechnung
zwischenzeitlich bescheinigter Einkünfte wegen Wegfalles der Hilfebedürftigkeit auf und
lehnte einen am 31.07.2008 gestellten Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen
nach dem SGB II mit Bescheid vom 01.08.2008 ab. Beide Bescheide enthalten den
Hinweis, sie könnten durch Widerspruch angefochten werden. Gegen beide Bescheide
legte die anwaltlich vertretene Klägerin Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid
vom 18.08.2008 verwarf die Beklagte beide Widersprüche mit der Begründung, die
Bescheide vom 10.07.2008 und vom 01.08.2008 seien gemäß § 96 SGG Teil des
bereits anhängigen Klageverfahrens S 9 AS 208/08 SG Detmold geworden. Die
Widersprüche seien deshalb unzulässig.
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Mit der am 21.08.2008 erhobenen Klage - S 9 AS 254/08 SG Detmold - begehrt die
Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise Rechtswidrigkeit des
Widerspruchsbescheides vom 18.08.2008, soweit dieser den Zeitraum ab dem
01.10.2008 betrifft.
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Den Antrag auf Prozesskostenhilfe für das letztgenannte Verfahren hat das SG mit
Beschluss vom 23.10.2008 abgelehnt. Zu Recht habe die Beklagte die Widersprüche
gegen die Bescheide vom 10.07.2008 und 01.08.2008 als unzulässig verworfen, da
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diese vom Streitgegenstand des Verfahrens S 9 AS 208/08 bereits umfasst seien. Für
Zeiten nach dem im Verfahren S 9 AS 208/08 streitgegenständlichen
Bewillligungszeitraum ab dem 01.10.2008 könne die Klägerin einen Neuantrag stellen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin, in der sinngemäß
argumentiert wird, der Ablehnungsbescheid sei insoweit rechtswidrig und separat mit
dem Widerspruch angreifbar, als er Leistungen für die Zeit nach dem 30.09.2008
ablehne.
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Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Prozesskostenhilfe steht der bedürftigen Klägerin nach §§ 73a SGG, 114 ZPO zu, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.
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Einer Geltendmachung von Leistungsansprüchen ab 01.10.2008 steht keine
anderweitige Rechtshängigkeit entgegen. Denn der Ablehungsbescheid vom
01.08.2008 ist nach Auffassung des Senats nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des
Verfahrens S 9 AS 208/08 geworden, da er weder die angefochtenen
Bewilligungsbescheide idF des Widerspruchsbescheides vom 10.06.2008 noch den
Aufhebungsbescheid vom 10.07.2008 abändert oder ersetzt. Er kann nach seinem
Wortlaut und Regelungsinhalt auch nicht in eine (wiederholende) Aufhebung der
Leistungsbewilligung ab 01.08.2008 umgedeutet werden.
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Hinreichende Erfolgsaussicht in materieller Hinsicht kann der beabsichtigten
Rechtsverfolgung angesichts der komplexen Verhältnisse in einer mehrköpfigen
Bedarfsgemeinschaft nicht abgesprochen werden. Dies zeigt sich schon darin, dass
nach Bekanntwerden des Ausscheidens der Tochter B aus der Bedarfsgemeinschaft
durch Umzug Anfang August 2008 sowie Vorlage einer aktuellen
Verdienstbescheinigungen für die Tochter Z L Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft
bereits für August 2008 berechnet worden sind (vgl. Berechnung Bl. 376/377 VA).
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Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens sind Kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127
Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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