Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.02.2008
LSG NRW: eltern, gesetzliche frist, aufenthalt, brd, behandlung, duldung, zivilprozessordnung, anwendungsbereich, gesetzesmaterialien, familie
Landessozialgericht NRW, L 20 B 92/07 AY
Datum:
04.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 92/07 AY
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 8 AY 83/07
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin (zu 5.) gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 wird zurückgewiesn.
Gründe:
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I.
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Die Kläger zu 1) bis 5) des Verfahrens S 8 AY 83/07 begehren von der Beklagten
höhere Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) anstelle der
gewährten Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Beschluss vom 03.12.2007 bewilligte das
Sozialgericht den Klägern zu 1) bis 4) (Eltern und Geschwister der
beschwerdeführenden Klägerin zu 5) Prozesskostenhilfe.
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Mit Beschluss vom 06.11.2007 hat es den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu 5)
abgelehnt. Ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bestehe ersichtlich nicht, da
die (jetzt bescherdeführende) Klägerin erst am 04.01.2006 geboren sei und die
gesetzliche Frist des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG (seinerzeit 36
Monate) deshalb nicht erfüllt haben könne. Anderes folge auch nicht aus § 2 Abs. 3
AsylbLG, da es sich insoweit eindeutig um eine einschränkende Vorschrift handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 06.11.2007 Bezug
genommen.
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Gegen den am 14.11.2007 zugestellten Beschluss hat die Klägerin (zu 5.) am
13.12.2007 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht mit Beschluss vom 14.12.2007
nicht abgeholfen hat. Die Klägerin sieht im Ausschluss von Kleinkindern von den
Leistungen nach § 2 AsylbLG eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte,
verfassungsrechtlich fragwürdige, diskriminierende Ungleichbehandlung, die mit den
Zielen des AsylbLG nicht in Einklang stehe. Es könne nicht angenommen werden, dass
ein besonderer Ausreisedruck auf Kleinkinder ausgeübt werden solle. Ebenso könne
nicht gemeint sein, hinsichtlich dieser - zumeist in Deutschland geborenen - Kleinkinder
entsprechend der Zielsetzung des AsylbLG in besonderer Weise Asylmissbrauch oder
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Schleppertum zu bekämpfen. Nach der Auslegung des Sozialgerichts verbliebe darüber
hinaus für § 2 Abs. 3 AsylbLG kein konkreter Regelungsbereich mehr, so dass die Norm
überflüssig wäre. Denn es dürfte so gut wie unmöglich sein, dass Kleinkinder bereits
länger als ihre Eltern in Deutschland lebten und deshalb nur das Kind, nicht aber seine
Eltern die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllte. Ebenso sei es kaum vorstellbar,
dass nur für das Kleinkind ein Ausreise- oder Abschiebehindernis bestünde, während
die Eltern ausreisen oder abgeschoben werden könnten (Art. 6 Grundgesetz [GG]). Die
Regelung könne deshalb nur so verstanden werden, dass minderjährige Kinder immer
dann Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, wenn mindestens ein im Haushalt
lebender Elternteil ebenfalls diese Leistungen erhalte. Hierfür spreche auch die
Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 13/2746 vom 24.10.1995, S. 16). Danach solle mit §
2 Abs. 3 AsylbLG "erreicht werden, dass innerhalb einer Familie minderjährigen Kindern
keine anderen Leistungen gewährt werden als ihren Eltern, mit denen sie in einer
Haushaltsgemeinschaft leben. Dazu könnte es ohne diese Regelung kommen, wenn
beide Elternteile lediglich für sich einen Asylantrag gestellt haben, während die Kinder
eine Duldung besitzen. Eine solch unterschiedliche Behandlung von mehreren
Familienmitgliedern wäre der Sache nach nicht gerechtfertigt, da die minderjährigen
Kinder mit ihren Eltern zusammen Schutz in der BRD suchen und ihrem Aufenthalt die
gleiche Motivation wie dem Aufenthalt der Eltern zugrunde liegt, ..." Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz Bezug genommen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts für richtig. Die
Ansicht des Sozialgerichts werde auch vom Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG
vertreten (dort § 2 Rn. 238 ff.); sie entspreche auch der Rechtsprechung des
Sozialgerichts Hannover.
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II.
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
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Ebenso wie das Sozialgericht sieht der Senat keine hinreichende Erfolgsaussicht ihrer
Rechtsverfolgung i.S.v. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO).
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Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass eine hinreichende Erfolgsaussicht der
Rechtsverfolgung bereits dann anzunehmen ist, wenn die Klage eine Rechtsfrage
aufwirft, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, aber der Klärung bedarf
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a Rn. 7b unter Hinweis u.a.
auf BVerfGE 81, 347). Das Gericht darf in einem solchen Fall die Rechtsfrage nicht im
Rahmen des Bewiligungsverfahrens entscheiden, sondern muss Prozesskostenhilfe
bewilligen, auch wenn es die Rechtsfrage für die Klage ungünstig beurteilt (Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O.).
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Dies gilt jedoch nicht für den Fall, dass eine mit der Klage aufgeworfene Rechtsfrage
zwar höchstrichterlich nicht entschieden ist, ihre Beantwortung allerdings (in einem der
Klage entgegenlaufenden Sinne) so eindeutig erscheint, dass sie letztlich von
vornherein nicht als klärungsbedürftig erscheint.
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Der Senat ist der Auffassung, dass letzteres auf die von der Klägerin aufgeworfene
Rechtsfrage zutrifft. Er sieht insbesondere § 2 Abs. 3 AsylbLG entgegen der Ansicht der
Klägerin als eine Vorschrift an, die - i.S. des Vorstehenden eindeutig - nicht die
Grundvoraussetzung des Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Dauer
von 36 (jetzt: 48) Monaten (§ 2 Abs. 1 AsylbLG) abändert. Die von der Klägerin
herangezogenen Gesetzesmaterialien sprechen nicht dagegen, da sie nur auf die
Situation unterschiedlicher Asylantragsverhältnisse bei Eltern und Kindern abstellen.
Dass ggf. ein nur kleiner Anwendungsbereich für § 2 Abs. 3 AsylbLG verbleibt, spricht
nicht gegen die auch bei Kleinkindern wie der Klägerin zwingend geltende
Vorbezugsfrist des § 2 Abs.1 AsylbLG.
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Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127
Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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