Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.03.2009
LSG NRW: zwangsarbeit, flugplatz, gegenleistung, arbeiter, arbeitskraft, salz, brot, bevölkerung, arbeitsstelle, arbeitsamt
Landessozialgericht NRW, L 13 R 287/06
Datum:
13.03.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 R 287/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 22 R 504/05
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 27.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten haben sich
die Beteiligten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Regelaltersrente unter
Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG wegen einer Beschäftigung im
Ghetto Kaunas (Kowno) in der Zeit von September 1941 bis September 1943.
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Die am 00.00.1927 geborene Klägerin lebt heute in Israel und besitzt die israelische
Staatsangehörigkeit. Ein Verfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) hat
die Klägerin nicht durchgeführt.
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Im Jahr 1993 stellte die Klägerin einen Antrag auf Entschädigung durch den Art. 2-
Fonds der Claims Conference. Im Antragsformular gab die Klägerin an (Bl. 54
Verwaltungsakte), sie sei von August 1941 bis Juli 1944 mit ihrer Mutter und ihrer
Schwester im Ghetto Kaunas inhaftiert gewesen. In Kaunas habe es einen Flughafen
gegeben, wo sie schwer habe arbeiten müssen. Es habe wenig zu essen gegeben,
viele seien aus Hunger und an verschiedenen Krankheiten gestorben. Im Juli 1944
seien die Überlebenden dann nach Stutthof transportiert worden.
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Im Januar 1999 stellte die Klägerin einen ersten Antrag auf Gewährung einer Altersrente
unter Anerkennung von Arbeitszeiten im Ghetto. Sie gab an, als "Schwarzarbeiterin"
tätig gewesen zu sein und beim Bau des Flugplatzes gearbeitet zu haben.
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Im Jahr 2001 beantragte die Klägerin eine Entschädigung durch den Zwangsarbeiter
Fonds der Claims Conference. Im Antragsformular gab die Klägerin an, sie habe im Jahr
1942 im Ghetto Kaunas am Flugplatz Sklaven-bzw. Zwangsarbeit verrichtet.
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Im Juli 2002 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Regelaltersrente
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unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus
Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Im Antragsformular der Beklagten gab die
Klägerin an, dass sie von September 1941 bis Oktober 1942 beim Bau des Flugplatzes
Alexotas, dann bis Oktober 1943 bei der Reparatur und Wäsche von Militäruniformen
und anschließend bis Juli 1944 "bei U" an einer Sägemaschine gearbeitet habe. Im
Fragebogen der Beklagten führte die Klägerin ergänzend aus, dass sie in der Zeit von
September 1941 bis Oktober 1942 außerhalb des Ghettos gearbeitet habe. Auf dem
Weg von und zur Arbeit außerhalb des Ghettos sei sie zusammen mit anderen
Arbeitskräften gegangen und von einem Kolonnenführer bewacht bzw. begleitet worden.
Bei ihren Arbeitsstellen habe sie 8-10 Stunden pro Tag und sechs Tage die Woche
gearbeitet. Am Flugplatz habe sie nur Beköstigung erhalten. Für ihre Arbeit in der
Wäschewerkstatt und in der Firma U, wo sie an der Sägemaschine gearbeitet habe,
habe sie von der jeweiligen Arbeitsstelle wöchentlich Wertcoupons erhalten, an deren
Höhe sie sich nicht erinnere. Während der Arbeit habe sie zudem eine dünne Suppe
erhalten.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.07.2005 ab. Bei der Arbeit
auf dem Flugplatz sei von Zwangsarbeit auszugehen. Die Arbeiten in einer Wäscherei
und im Sägewerk seien hingegen schon dem Grunde nach nicht glaubhaft gemacht.
Denn im Verfahren gegenüber der Claims Conference habe die Klägerin nur von einer
Tätigkeit auf dem Flugplatz gesprochen. Zudem könne die Zeit ab dem 14.09.1943
ohnehin nicht als Ghetto-Beitragszeit anerkannt werden, weil nur bis zum diesem
Zeitpunkt in Kaunas ein Ghetto bestanden habe.
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Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Sie reichte eine Erklärung der Zeugin B T
ein. Diese gab unter dem 18.09.2005 an, zusammen mit der Klägerin am Flugplatz
Alexotas gearbeitet und am Arbeitsplatz Beköstigung erhalten zu haben. Von ca.
Oktober/November 1942 bis Oktober 1943 habe die Klägerin dann innerhalb des
Ghettos eine Tätigkeit in der "Wäschwerkstatt" ausgeübt und einen wöchentlichen Lohn
in Form von Wertcoupons erhalten. Dann habe sie beim U (Sägerei) außerhalb des
Ghettos gearbeitet und gleichfalls Wertcoupons erhalten.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2005 zurück.
Bei den Arbeitsverrichtungen außerhalb des Ghettos handele es sich um eine für die
damalige Zeit nationalsozialistischer Verfolgung typische Form der Zwangsarbeit unter
direkter Kontrolle und Aufsicht der Besatzer bei Unterbringung irn Ghetto und
notdürftiger Versorgung. Auch vor dem Hintergrund der Verordnung vom 16.08.1941
über die Einführung des Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung im
Reichskommissariat Ostland sei ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis auf
freiwilliger Basis nicht überwiegend wahrscheinlich.
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Die Klägerin hat am 28.12.2005 Klage erhoben. Aufgrund der historisch eindeutigen
Situation werde der Klageantrag auf die Zeit bis September 1943 beschränkt. Weder die
Art der Tätigkeit auf dem Flugplatz Kaunas noch die Tatsache, dass die Beschäftigung
außerhalb des Ghettos erfolgt und der Weg zur Arbeitsstelle unter Bewachung
zurückgelegt worden sei, stelle eine ausreichende Begründung für Zwangsarbeit dar.
Zudem sei der Umstand, dass die Klägerin die Arbeit in der Wäscherei und im
Sägewerk gegenüber der Claims Conference nicht erwähnt habe, darauf
zurückzuführen, dass es insoweit lediglich auf die Dauer des Ghettoaufenthaltes und
nicht auf eine dort ausgeübte Tätigkeit angekommen sei. Des weiteren hat die Klägerin
die Auffassung vertreten, dass nach der sog. Rechtsanspruchstheorie allein ihr
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Anspruch auf Entgelt genüge, um Beitragszeiten nach dem ZRBG zu begründen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht die auf Gewährung einer
Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Ghetto-Beitragszeiten für die Zeit von
September 1941 bis September 1943 gerichtete Klage abgewiesen.
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Die Kammer habe Zweifel an der jetzt geltend gemachten Tätigkeit in der Wäscherei ab
Oktober 1942, weil sie diese Tätigkeiten bislang nicht erwähnt habe. Auf der anderen
Seite sei jedoch zu berücksichtigen, dass die heutigen Erklärungen der Klägerin durch
die Angaben der Zeugin B T gestützt würden.
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Jedenfalls halte es die Kammer nach dem maßgeblichen Gesamtbild der Tätigkeiten
nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin sie aus eigenem
Willensentschluss ausgeübt habe. Ihre Bezeichnung als "Zwangsarbeit" außerhalb
eines Rentenverfahrens im JCC-Verfahren spreche nicht für ein freiwilliges
Beschäftigungsverhältnis sondern dafür, dass mit diesem Begriff entsprechend seinem
üblichen Verständnis zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass sich der Betroffene
dem Arbeitseinsatz gerade nicht entziehen konnte und er gegen seinen Willen zur
Arbeit gezwungen wurde (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom
18.07.2005 - Az. L 3 RJ 101/04). Des weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin
bei RentenantragsteIlung angegeben habe, auf dem Weg von und zur Arbeit durch
einen Kolonnenführer bewacht worden zu sein.
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Auch nach der in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum im Reichskommissariat
Ostland geltende Verordnungslage sei ein freies Arbeitsverhältnisses der Klägerin im
Ghetto Kaunas nicht überwiegend wahrscheinlich (unter Hinweis auf LSG Nordrhein-
Westfalen Urteil vom 06.03.2006 - Az. L 3 R 190/05). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin
im Ghetto Kaunas zu ihrem "Arbeitgeber" sei derartig fremdbestimmt gewesen, dass ihr
eine Einflußnahme auf Inhalt und Ausgestaltung nicht zugestanden habe. Zwischen den
jüdischen Bewohnern des Reichskommissariats Ostland und den deutschen
Besatzungsbehörden habe jedenfalls ab August 1941 ein öffentlich-rechtliches
Gewaltverhältnis mit Arbeitszwang und nur notdürftiger Vergütung bestanden (wird
ausgeführt)
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Auch eine Tätigkeit gegen Entgelt sei nicht glaubhaft gemacht. Aus den Angaben der
Klägerin ließen sich keine hinreichend sichere Schlussfolgerungen zum konkreten
Umfang, zum Wert und zu der Menge der angeblichen Gegenleistung ziehen. Die
Gesamtschau ihrer Angaben spreche insgesamt dagegen, dass sie mehr als freien
Unterhalt empfangen habe.
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Mit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie
beruft sich insbesondere auf die Rechtsprechung des 4. Senats des
Bundessozialgerichtes zum Begriff des eigenen Willensentschlusses und des Entgelts
im Sinne von § 1 ZRBG. Sie führt außerdem das Gutachten des Sachverständigen Dr.
Tauber vom 15.10.2007 für das LSG NRW zum Ghetto in Kaunas ins Feld.
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Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 27. 10. 2006 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 8.7.2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheids vom 1.12.2005 zu verurteilen, der Klägerin unter
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Anerkennung von Ghettobeitragszeiten für die Zeit von September 1941 bis September
1943, zurückgelegten Ghetto Kaunas, Regelaltersrente ab 01.07.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin und ihre Schwester sind durch den Berichterstatter am 23.6.2008 in Tel
Aviv angehört worden. Die Klägerin hat im wesentlichen Folgendes berichtet:
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"Ich kam mit meiner Mutter und meiner Schwester 1941 ins Ghetto. Mein Vater wurde
vorher ermordete. Ich arbeitete bereits in sehr jungen Alter um mich zu ernähren und um
Lebensmittel zu beschaffen. Ich habe die Arbeit vom Arbeitsamt bekommen. Es war
keine Pflicht, dass ich zur Arbeit ging, ich hätte auch zu Hause bleiben können. Aber ich
wollte natürlich für meine Familie zu essen beschaffen (Blatt 151 GA). Zuerst habe ich
am Flugplatz gearbeitet, etwa ein Jahr lang. Dorthin hat man mich geschickt. Dort haben
sie den neuen Flugplatz gebaut, weil sie den alten bombardiert hatten. Das waren alles
Bauarbeiten. Ein ziviler Meister hat uns zur Arbeit geschickt, nicht die Soldaten. Es war
eine private Firma. Wir haben in den ganzen Tag von 8:00 Uhr morgens bis 6:00 Uhr
abends gearbeitet (Blatt 153 GA). Wir sind in Kolonnen marschiert und mit dem Bus
gefahren dorthin. Ich habe selber Steine geschleppt und bei der Asphaltierung geholfen
(Bl. 154 GA). Es war eine schwere Arbeit. Als der Flughafen aufgebaut war, brauchte
man keine Arbeiter mehr. Vielleicht war es so, als wir die Arbeit beendet haben beim
Flugplatz, da kam eine Suche, dass Arbeiter gebraucht werden bei U, und da sind wir
dorthin gegangen, um die Arbeit und Lohn zu bekommen (Bl. 163 GA). Ich bin zum
Arbeitsamt gegangen und habe um eine andere Arbeit gebeten (Blatt 157 Gerichtsakte).
Nach einem Jahr bin ich zu U gegangen zu arbeiten. Dort haben wir den ganzen Tag
Holz in kleine Stücke gesägt. Das war eine sehr schwere, eine fiese Arbeit. Mädchen,
die mit mir gearbeitet haben, haben sich die Finger abgeschnitten. Meine Mutter wollte
immer, dass meine Schwester und ich eine leichtere Arbeit machen (Blatt 157
Gerichtsakte). Ich habe etwa ein halbes Jahr oder acht Monate bei U gearbeitet. Ich und
meine Schwester sind in die Wäscherei gewechselt. Meine Mutter war eine
Meisterschneiderin. Sie hat darum gebeten, dass man uns ihr näher bringt (Bl. 159 GA).
Ich habe in der Wäscherei gebügelt. Wir haben dort Uniformen für die Wehrmacht
gebügelt. Die Wäscherei lag einem an einem großen Platz, an dem viele Handwerker
arbeiteten (Blatt 160 GA). In der Wäscherei habe ich bis zum Ende des Ghettos
gearbeitet.
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Befragt zur Gegenleistung hat die Klägerin ausgeführt: "Ich habe den ganzen Tag
gearbeitet. Dafür habe ich Coupons bekommen. Dafür gab es Brot, Pferdefleisch,
Zucker, ein bisschen Salz, Seife. Das haben wir im Ghetto bekommen. Die Coupons
haben wir am Ghettoamt erhalten. Es waren immer die gleichen. Immer Fleisch, Zucker,
Salz, Seife, Brot (Blatt 165 Gerichtsakte). Auf den Coupons stand genau, was man dafür
erhielt. Die Mutter hat alle Coupons genommen und damit die Familie ernährt. Es war
ein Hungerlohn. Es war vielleicht nicht genug, aber wir hatten etwas, um den Hunger zu
stillen. Genug zum Tauschen hatten wir nicht. Geld haben wir nicht bekommen. Für die
Arbeit am Flughafen haben wir keine Coupons bekommen, nur für die Arbeit in Ghetto.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat den Sachverständigen Dr. Tauber
zu den Arbeitsbedingungen im so genannten Reichskommissariat Ostland befragt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts und Verwaltungsakten
verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Regelaltersrente, weil sie keine nach § 35 S. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 SGB VI auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt hat.
Insbesondere die Anerkennung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach §§ 1,2 ZRBG kann die
Klägerin nicht verlangen. Der Senat hält es weiterhin nicht für überwiegend
wahrscheinlich, dass sie im Ghetto Kaunas aus eigenem Willensentschluss gegen
Entgelt beschäftigt gewesen ist, § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a und b ZRBG.
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1. Noch nicht entscheidend gegen eine Tätigkeit aus eigenem Willensentschluss spricht
die Entwicklung des Vortrags der Klägerin. Zwar hat sie hat sie im Verfahren gegenüber
der Jewish Claims Conference nur von ihrer Arbeit am Flugplatz Kaunas gesprochen
und diese als Sklavenarbeit bezeichnet. Andererseits kam es in diesem Verfahren auf
eine lückenlose und vollständige Schilderung der Arbeitstätigkeiten nicht an. Dass die
damals jugendliche Klägerin die schweren körperlichen Bauarbeiten auf dem Flughafen
im Nachhinein als Sklavenarbeit bezeichnet hat, liegt nahe. Die Klägerin hat sich bei
der Anhörung in Israels erkennbar bemüht, wahrheitsgetreu über die von ihr ausgeübten
Tätigkeiten und ihrer Abfolge Auskunft zu geben. Ihr überzeugender Vortrag ist insoweit
von ihrer Schwester bestätigt worden. Obwohl die Klägerin im Verwaltungsverfahren
noch eine andere Abfolge der Tätigkeiten angegeben hat, erscheint die jetzt
angegebene Abfolge plausibler. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar erklärt, dass ihre
Mutter sie vor der gefährlichen Arbeit bei der Holzzerkleinerung bewahren wollte und sie
zu diesem Zweck in einer Wäscherei untergebracht hat, zu der sie als gefragte
Facharbeiterin in Kontakt stand.
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2. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Tauber hegt der
Senat allerdings ernsthafte Zweifel daran, ob es im Reichskommissariat Ostland
außerhalb der Werkstätten des Judenrats überhaupt Tätigkeiten aus eigenem
Willensentschluss gegeben hat, oder ob nicht insoweit in der Regel von Zwangsarbeit
auszugehen ist.
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Zwangsarbeit ist von dem in §§ 1 bis 3 ZRBG beschriebenen Typus des freiwilligen und
entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, das sich auf einen vereinbarungsgemäßen
Austausch wirtschaftlicher Werte (Arbeit gegen Lohn) richtet, in wertender Betrachtung
nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20.05.1996 - 1 BvR
21/96 SozR 3 - 2400 § 7 Nr. 11 Rn. 11) abzugrenzen. Eine Arbeit ist umso eher
Zwangsarbeit, als sie von hoheitlichen Eingriffen geprägt wird, denen sich der
Betroffene nicht entziehen kann, wie etwa Bewachung während der Arbeit zur
Fluchtverhinderung, Einschränkung der Bewegungsfreiheit am Ort der Arbeitsstätte,
einseitige Zuweisung an bestimmte Arbeitgeber, Vorenthaltung von Entgelt (vgl. BSG,
Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 71/99 R m.w.Nw), Misshandlungen oder Missachtung
elementarer Arbeitsstandards zum Schutz von Leben und Gesundheit.
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Schon die Verordnungslage im Reichskommissariat Ostland, in dessen Gebiet
Schaulen lag, spricht auf den ersten Blick generell eher gegen die Möglichkeit von
Beschäftigungsverhältnissen aus eigenem Willensentschluss. Alle Juden zwischen dem
14. und 60. Lebensjahr unterlagen nach der "Verordnung über die Einführung des
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Arbeitszwangs für die jüdische Bevölkerung" des Reichsministers für die besetzten
Ostgebiete vom 16.08.1941 dem Arbeitszwang, der mit Zuchthaus und ggf. sogar der
Todesstrafe durchgesetzt werden konnte. Nach den "Vorläufigen Richtlinien für die
Behandlung der Juden im Reichskommissariat Ostland" vom 02. 08.1941 waren die
arbeitsfähigen Juden nach Bedarf zur "Zwangsarbeit" heranzuziehen. Ihre Vergütung
hatte nicht der Arbeitsleistung zu entsprechen, sondern nur dazu zu dienen, den
notdürftigen Lebensunterhalt der Zwangsarbeiter und ihrer nicht arbeitsfähigen
Familienmitglieder zu sichern. Die privaten Einrichtungen und Personen, zu deren
Gunsten die Zwangsarbeit erfolgte, hatten ein "angemessenes Entgelt" an die Kasse
des Gebietskommissars zu zahlen, der wiederum die Vergütung an die Zwangsarbeiter
auszahlen sollte. Der Erlass des Reichskommissars Ostland, Abteilung Finanzen, vom
27.08.1942 zur Verwaltung der jüdischen Ghettos behandelt die Ausnutzung der
"Arbeitskraft der Juden" als "Vermögensverwaltung" und beschreibt die Nutzung der
jüdischen Arbeitskraft als "Vermietung" durch das örtlich zuständige Arbeitsamt und
spricht von der "Zuweisung" der "angeforderten" Juden an den Arbeitgeber. Für die
"Miete" von Facharbeitern war der "übliche Lohn" zu zahlen. Dieser "Lohn" wurde aber
ersichtlich nicht als (individuelle) Gegenleistung für die verrichtete Arbeit angesehen,
vielmehr sollte mit der Zahlungspflicht vermieden werden, "dass der Unternehmer aus
der Beschäftigung von Juden zusätzliche Vorteile zieht". Der Erlös sollte laut Erlass in
den Haushalt des Reichskommissars fließen.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen Konstruktion der "Vermietung" von Arbeitskräften
auf der Grundlage behördlicher Zuweisung, die eine Beschäftigung in freien
Arbeitsverhältnissen wie im so genannten Generalgouvernement an sich nicht
ausdrücklich vorsah, drängt sich auf, dass jedenfalls Beschäftigungsverhältnisse von
Ghettoinsassen mit Arbeitgebern außerhalb der Ghettos derart durch hoheitliche
Eingriffe begründet und geprägt gewesen sind, dass sie keine ausreichende Ähnlichkeit
mit dem Typus des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mehr
aufweisen konnten (in diesem Sinne ausführlich LSG NRW, Urteil vom 12.5.2006 - L4
RJ 123/04 Juris "öffentlich-rechtlich organisierte Dienstverschaffung"; zuletzt
vergleichbar LSG NRW, Urt. v. 16.02.2009 - L 3 R 214/08). Dafür lässt sich auch der
grundsätzlich bestehende Arbeitszwang für jüdische Ghettobewohner anführen. Die
vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 22.11.2005 beispielhaft für das Ghetto
Schaulen geschilderte Aufforderung der deutschen Ghettoverwaltung an den Judenrat,
aus einer "inaktiven" Reservekolonne von 1000 Personen weitere 500 Personen für
Arbeitseinsätze zur Verfügung zu stellen, zeigt, dass dieser Arbeitszwang bei Bedarf
auch durchgesetzt wurde.
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Auf der der anderen Seite ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass die genannten
Vorschriften nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Tauber in der
mündlichen Verhandlung zwar den Rahmen für die jüdische Arbeitsleistung bildeten,
jedoch - insbesondere was die Lohnzahlung anbelangt - unterschiedlich gehandhabt
wurden und auch Umsetzungsspielräume ließen. Einerseits musste der Judenrat als
Scharnier zwischen den rechtlosen Ghettoinsassen und der allmächtigen deutschen
Verwaltung Anforderungen von Arbeitskräften durch das deutsche Arbeitsamt unbedingt
erfüllen. Für die Ghettobewohner bestand Arbeitspflicht, die - wenn auch mit
vergleichsweise milden Sanktionen - vom Judenrat durchgesetzt wurde. Andererseits
verfügte der Judenrat bei der Zuordnung einzelner Ghettobewohner zu den zu
besetzenden Arbeitsstellen über einen gewissen Handlungsfreiraum, etwa bei der
Zuteilung von Bewerbern je nach Qualifikation zu bestimmten Arbeitsplätzen. Dem
entsprachen Wahlmöglichkeiten der Arbeiter, die ihre Arbeitsstelle in gewissen Umfang
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auswählen und wieder wechseln konnten, wenn sie sich auch der endgültigen
Zuweisung an einen Arbeitsplatz nicht einseitig entziehen konnten. Es gab offenbar
sogar "arbeitslose" Ghettobewohner.
Der Gutachter hat dem Senat zudem historische Beispiele für die Möglichkeit der
Arbeitenden genannt, zumindest in Randbereichen auf die Arbeitsbedingungen wie
Dauer von Arbeitspausen und die Form der Entlohnung (Lebensmittel statt Bargeld)
Einfluss zu nehmen (wenn diese Einflussmöglichkeit ersichtlich auch von den
individuellen Beziehungen zwischen dem jeweiligen Brigadier und dem "Arbeitgeber"
abhängig war). Möglicherweise näherten sich Beschäftigungsverhältnisse von
Ghettobewohnern auf diese Weise - zumindest in Ausnahmefällen - sogar der in der
Kriegswirtschaft weit verbreiteten Rechtsform "diktierter" Verträge an. Solche Verträge
entstanden zwar durch Hoheitsakt, der als Rechtsgrund die nach der allgemeinen
Vertragslehre erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen ersetzte, trugen
aber in der Abwicklung Züge eines Vertragsverhältnisses (vgl. dazu allgemein
Nipperdey, Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag, 1920, S. 135 ff.;
Palandt/Heinrichs, 8. Aufl., vor § 145 Rn. 8; für ein aktuelles Beispiel vgl. Röhl, Die
Regulierung der Zusammenschaltung, S. 229 ff. m.w.Nw.). Ob allerdings tatsächlich die
beschriebenen Einflussmöglichkeiten auf Arbeitsplatz, Art und Ausgestaltung der Arbeit
bzw. der Entlohnung jeweils für sich genommen oder in ihrer Summierung ausreichen,
um den Typus eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zu erfüllen,
oder ob sie nicht nur als "Wahl" zwischen verschiedenen Formen von Zwangsarbeit zu
qualifizieren sind, erscheint zweifelhaft. Auch wenn das Bild einer ausschließlich
einseitigen Zuweisung jüdischer Arbeitskräfte in maßgeblich von hoheitlichen Eingriffen
geprägte Arbeitsverhältnisse, auf die der Einzelne keinerlei Einfluss hatte, differenzierter
gezeichnet werden muss, liefert jedenfalls die Verordnungslage zumindest für Arbeiten
außerhalb der Werkstätten des Judenrats zumeist ein Indiz gegen eine Tätigkeit aus
eigenem Willensentschluss.
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So hat die Klägerin zwar geschildert, wie sie sich nach dem Ende der Bauarbeiten auf
dem Flugplatz bei der Arbeitsverwaltung des Ghettos um eine neue Tätigkeit bemüht hat
und bei der Holzproduktion gefunden hat; insbesondere ist es ihr nach ihrer glaubhaften
Schilderung später gelungen, mit der Hilfe ihrer Mutter erneut die Arbeitsstelle zu
wechseln und in einem Wäschereibetrieb unterzukommen. Ob allerdings solche auf
Zufall und persönlichen Beziehungen beruhenden Handlungsspielräume des Einzelnen
bereits ausreichen, um einen eigenen Willensentschluss im Sinne des ZRBG
begründen, erscheint nicht zwingend. Zudem spricht auch das Fehlen elementarster
Sicherheitsstandards bei der Produktion von "U" gegen den Typus eines
versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
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3. Letztlich kann die Frage, ob die Klägerin bei einer oder allen drei der von ihr
angegebenen Arbeiten noch aus eigenem Willensentschluss tätig geworden ist, aber
dahinstehen. Denn es fehlt jedenfalls an einer Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne
von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ZRBG.
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Mit dem Kriterium der Entgeltlichkeit wollte der ZRBG-Gesetzgeber an der
grundsätzlichen Abgrenzung von Beschäftigungsverhältnissen im Sinne der deutschen
Sozialversicherung von nicht versicherter Zwangsarbeit festhalten, wie sie die Ghetto-
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgezeichnet hat (Bundestagsdrucksachen
- BT-Drs. - 14/8583, 1, 5 und 14/8602, 1, 5; im Einzelnen LSG NRW, Urteil vom
04.07.2007 - L 8 R 74/05, Juris Rz. 44). Unverzichtbares Indiz für den Typus einer
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solchen vom ZRBG erfassten Beschäftigung bildet ein Entgelt, das mittelbar oder
unmittelbar als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gezahlt wird. Eine Beschäftigung
in diesem Sinne muss - auch vor dem Hintergrund der historischen Verhältnisse in den
Ghettos - noch maßgeblich vom abredegemäßen Austausch wirtschaftlicher Werte in
einer Gegenseitigkeitsbeziehung geprägt sein (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997 - 5 RJ
66/95 zum Ghetto Lodz, Juris Rz. 17; Urteil vom 07.10.2004 - B 13 RJ 59/03 R, Juris Rz.
51; Senat, Urteil vom 15.09.2006 - L 13 R 69/06). Die Gegenleistung (Lohn) braucht
nicht gleichwertig mit der erbrachten Arbeitsleistung sein, darf dazu aber andererseits
auch nicht völlig außer Verhältnis stehen (Senat, Urteil vom 01.09.2006 - L 13 R 27/06).
Es genügt nicht, wenn sie ersichtlich keinem Austausch wirtschaftlicher Werte, sondern
nur noch der notdürftigen Ernährung des Arbeitenden zur Erhaltung seiner Arbeitskraft
dient (Senat, Urteil vom 05.09.2006, L 13 R 69/06; vgl. bereits BSG, Urteil vom
10.04.1979 - 1 RA 95/78, Sozialrecht 5070 § 14 Nr. 9, S. 26 zum Ghetto Tarnow), selbst
wenn die Arbeitenden zum Ausgleich ihres Kalorienmehrbedarfs aufgrund körperlicher
Betätigung mehr erhalten als andere Ghettobewohner (Senat, Urteil vom 08.12.2006 - L
13 R 144/06). Denn eine solche Ernährung allein zum Erhalt der Arbeitskraft ist typisch
für Zwangsarbeit - schon aus dem reinen Eigeninteresse desjenigen, der die Arbeitskraft
der Zwangsarbeiter für sich ausbeutet (LSG NRW, Urteil vom 04.07.2007 - L 8 R 74/05
Rz. 49; Senat, Urteil vom 14.12.2007 - L 13 R 84/07); sie lässt sich nicht mehr unter den
Typus einer "entlohnten" Beschäftigung fassen, wie ihn der Gesetzgeber des ZRBG vor
Augen hatte (vgl. BT-Plenarprotokoll 14/233, S. 23279, 23280).
Entgelt im Sinne des ZRBG liegt zudem nur vor, wenn die Gegenleistung den Umfang
freien Unterhalts im Sinne des § 1227 RVO a.F. übersteigt. Freier Unterhalt ist das Maß
an Wirtschaftsgütern, das der Arbeitnehmer unmittelbar braucht, um seine notwendigen
Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Bei Gewährung von Lebensmitteln ist daher zu
prüfen, ob sie nach Umfang und Art des Bedarfs unmittelbar zum Gebrauch oder
Verbrauch oder vorbestimmt zur beliebigen Verfügung gegeben werden (Senat, Urteil
vom 01.09.2006 - L 13 R 27/06 m.w.Nw. der Rechtsprechung des BSG).
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Danach spricht vor dem Hintergrund der historischen Verhältnisse in Litauen im Falle
der Klägerin mehr dafür, dass die von ihr für ihre Arbeit bei der Holzverarbeitung und in
der Wäscherei regelmäßig bezogenen Coupons - Geld hat die Klägerin nach eigenem
Bekunden nicht erhalten - kein Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b ZRBG
darstellten. Die von der Klägerin wahrscheinlich bezogenen Nahrungsmittelrationen für
arbeitende Ghettobewohner in Litauen waren zwar doppelt so hoch wie für nicht
arbeitende und verbesserten damit die Lebenssituation der Empfänger erheblich. Die
Ration für Arbeitende entsprach andererseits nur der normalen Ration der Bevölkerung
außerhalb des Ghettos. Das den Beteiligten bekannte Gutachten der historischen
Sachverständigen Frau Hansen (vom 16.09.2008 für das SG Hamburg) nennt als Satz
für Arbeiter in den Ghettos in Litauen pro Woche 1700 g Brot, 175 g Fleisch 50 g
Grütze/Nahrungsmittel 10 g Salz und 5 g Kaffeezusatz. Der Senat geht davon aus, dass
Nahrungsmittel dieser Art und Menge allenfalls zum Überleben reichte und keinesfalls
über den Umfang freien Unterhalts hinausging. Die Angaben der Klägerin bei ihrer
Anhörung in Israel bestätigten diese Einschätzung. Sie hat die empfangenen
Nahrungsmittel, deren Zusammensetzung im Übrigen der von Frau Hansen genannten
entspricht, ausdrücklich als "Hungerlohn" bezeichnet. Es sei nicht genug gewesen,
sondern habe nur gereicht, um den Hunger zu stillen. Ihre als Zeugin vernommene
Schwester hat bestätigt, sie hätten "nicht viel" bekommen; die Frage, ob die
Nahrungsmittel zum Tauschen gereicht hätten, hat sie- ebenso wie die klägerin -
verneint. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass Dr. Tauber in
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seinem Gutachten vom 03.09.2007 die Wochenration in Vilnius für die nichtjüdische
Bevölkerung mit 1800 g Brot, 200 g Fleisch, 100 g Butter, 50 g Zucker, 400 g Mehl, 150
g Graupen und 50g Salz angegeben hat. Diese Ration lag, vor allem was den Fettanteil
anbelangt, also noch deutlich über der Ration für arbeitende Ghettobewohner. Gegen
den Entgeltcharakter der empfangenen Nahrungsmittel spricht weiter, dass ihre Menge
nach Aussage des Gutachters - anders als im Fall der Zahlung von Barlohn, den die
Klägerin nicht behauptet hat - nicht nach Alter, Geschlecht oder Arbeitsleistung
differenziert wurde. Ein Austauschverhältnis zwischen Arbeit und Gegenleistung lässt
sich insoweit nicht feststellen. In diese Richtung deutet auch die Verordnungslage, die
ausdrücklich festlegte, dass der Lohn der Arbeiter nicht der Arbeitsleistung entsprechen,
sondern nur ihrem notdürftigen Lebensunterhalt dienen sollte. Dem entspricht es, dass
die Hälfte der von den Arbeitgebern abzuführenden Löhne in die Kasse des
Gebietskommissars floss. In einer solchen teilweisen Vorenthaltung des Entgelts liegt
ein weiteres Indiz, das Zweifel am Typus eines versicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnisses nährt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der
Hauptsache.
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Die Revision hat der Senat mit Blick auf den von der Rechtsprechung des BSG nach
wie vor ungeklärten Entgeltbegriff nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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