Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.11.2008

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, wohnung, notlage, vermieter, heizung, hauptsache, rechtskraft, räumung, vertrauensverhältnis, haus

Landessozialgericht NRW, L 7 B 273/08 AS ER
Datum:
05.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 273/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 22 AS 58/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 03.07.2008 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Auch der Antragsteller zu
2) war in das Verfahren einzubeziehen, weil seine Belange ebenfalls betroffen sind.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d. h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können
ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders
nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren
nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 -1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, S. 927).
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Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob bereits
bestandskräftige Bescheide hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Übernahme
der Mietschulden vorliegen. Nach Auffassung des Senats fehlt es an der
Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Gemäß § 22 Abs. 5 Zweites Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) können auch Schulden übernommen werden, sofern
Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, soweit dies zur Sicherung der
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Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen
übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst
Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Mit der in § 22 Abs. 5 SGB II genannten Behebung
einer vergleichbaren Notlage sind solche Konstellationen angesprochen, die mit der
Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind. Dies kann etwa bei
Schulden für Neben- oder Heizkosten der Fall sein. Insbesondere bei
Energiekostenrückständen kommt eine Behebung einer der drohenden
Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage in Betracht (vgl. Lang/Link in
Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 105). Zwar droht
vorliegend eine Wohnungslosigkeit. Diese kann jedoch auch nicht mehr durch
Übernahme der Mietschulden verhindert werden. So hat der Vermieter auf Anfrage des
Senats mit Schreiben vom 15.10.2008 mitgeteilt, dass bereits im Jahr 2005 ein
Versäumnisurteil gegen die Antragstellerin erwirkt worden sei, welches sie zur
Räumung der Wohnung verpflichtete. Die Antragstellerin sei jedoch in der Wohnung
verblieben. Das Vertrauensverhältnis sei auf Vermieterseite so zerrüttet, dass ein
Verbleiben der Antragstellerin im Haus vollkommen unzumutbar sei. Am 15.08.2008 sei
erneut eine Räumungsklage beim Amtsgericht Paderborn eingereicht worden und im
Oktober 2008 ein Versäumnisurteil beantragt worden, nachdem die gegnerischen
Anwälte in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2008 keinen Antrag gestellt haben.
Sobald eine Ausfertigung des Versäumnisurteils vorläge, werde erneut die
Zwangsräumung eingeleitet. Auch eine Zahlung der aufgelaufenen Mietrückstände
könne nicht mehr zum Wegfall des Kündigungsgrundes führen.
Durch seine Ausführungen gibt der Vermieter zu erkennen, dass er kein Interesse mehr
hat, das Mietverhältnis aufrecht zu erhalten bzw. ein neues Mietverhältnis mit der
Antragstellerin bzw. mit den Antragstellern zu begründen. Damit ist die Übernahme der
Mietrückstände nicht geeignet, die drohende Wohnungslosigkeit der Antragstellerin zu
vermeiden. Dies müsste aber der Fall sein, um aufgelaufene Mietschulden übernehmen
zu können (vgl. hierzu Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 26.10.2005, L 7
AS 65/05 ER).
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Fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch, bedarf es keiner Entscheidung, ob
auch ein Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) zu verneinen ist, weil die Antragsteller die
Möglichkeit haben, die ihr zugewiesene Obdachlosenunterkunft zu beziehen und sich
von dort um eine angemessene neue Wohnung zu bemühen. Angesichts der hier
vorliegenden besonderen Umstände war auch nicht weiter abzuklären, ob eine
Obdachlosenunterkunft für die Antragsteller, wie vom Antragsteller zu 2) im Schreiben
vom 02.11.2008 behauptet, einen unzumutbaren Härtefall darstellt. Die Antragsteller
wussten seit dem Jahr 2005, dass sie die Wohnung räumen müssen. Es ist nicht zu
ersehen, dass sie sich selbst um angemessenen Wohnraum ausreichend bemüht
hätten.
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Sofern die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren noch die Übernahme höherer
Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Antragsgegnerin begehren sollten, hat die
Beschwerde ebenfalls keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Sozialgerichts (SG) im Beschluss vom 03.07.2008 verwiesen, die
sich der Senat nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1
SGG.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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