Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.09.2006

LSG NRW: innere medizin, stationäre behandlung, wahrscheinlichkeit, berufskrankheit, unfallversicherung, beendigung, lungenemphysem, diagnose, gesellschaft, einwirkung

Landessozialgericht NRW, L 2 KN 67/06 U
Datum:
14.09.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 2 KN 67/06 U
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 23 (24) KN 91/04 U
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 15.02.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander
auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Zahlung von Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr.
4111 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV vom 31.10.1997, BGBl. I S.
2623).
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Der am 00.00.1928 geborene Kläger wurde am 24.10.1947 im deutschen
Steinkohlenbergbau angelegt. Bis 31.12.1950 war er auf der Zeche G als Schlepper und
sodann bis 31.07.1952 als Gedingeschlepper unter Tage eingesetzt. Vom 25.08.1952
bis zum 31.07.1962 arbeitete er auf der Zeche C in C als Lehrhauer unter Tage. Sodann
kehrte er ab. Bei der Tätigkeit im Steinkohlenbergbau war er insgesamt zumindest einer
Belastung von 140,64 Staubjahren im Sinne der BK Nr. 4111 ausgesetzt (Technischer
Aufsichtsdienst der Beklagten [TAD], 22.12.2002). Von August 1962 bis 1964 war er als
Obermonteur bei der Firma X in X und von 1965 bis 1983 als Richtmeister bei der Firma
T in F versicherungspflichtig beschäftigt. Er bezieht nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
seit 1988 vorgezogene Altersrente.
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Vom 26.06. bis 25.07.1996 erfolgte eine stationäre internistische Krankenbehandlung im
Knappschafts-Krankenhaus C wegen u.a. chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung
bei Husten mit weißlichem Auswurf sowie auskultatorisch ubiquitärem Giemen und
Brummen mit hypersonorem Klopfschall. Vom 27.09. bis 01.10.2001 erfolgte im gleichen
Krankenhaus eine stationäre Behandlung. Es wurden u.a. ein sonorer Klopfschall- und
ein vesikuläres Atemgeräusch über allen Lungenabschnitten und eine verminderter
expiratorischer Flow im Sinne einer Bronchialinstabilität festgestellt, insgesamt wurde
von einer allenfalls gering- bis mittelgradigen Obstruktion ausgegangen. Bei einer
weiteren stationären Behandlung vom 23.10. bis 06.12.2001 in den
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Berufsgenossenschaftlichen Kliniken Bergmannsheil in C wurde u.a. eine leichtgradige
Atemwegsobstruktion diagnostiziert.
Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Dr. R aus C zeigte am 02.09.2002
den Verdacht einer BK Nr. 4111 an. Der Kläger gab am 16.09.2002 an, seit 6 Jahren
Atemnot zu haben. Diese habe sich verschlimmert. Seit 1996 erhalte er
Atemwegsmedikamente. Die Beklagte zog Befundberichte von Dr. R (10.10.2002) sowie
der Internisten Dres. I aus C (10.10., 05.11. und 05.12.2002) bei. In einem internistisch-
lungenärztlichen Gutachten vom 08.07.2003 gelangte Arzt P aus C zu dem Ergebnis,
mit Wahrscheinlichkeit bestehe seit 1987 eine chronische Bronchitis, obstruktive
Verteilungsstörungen seien seit der ersten dokumentierten Lungenfunktionsprüfung vom
20.06.1997 gesichert. Es bestehe ein Lungenemphysem. Ab 20.06.1997 sei eine
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. und ab Juni 2003 wegen
respiratorischer Partialinsuffizienz eine MdE um 30 v.H. gerechtfertigt. Der beratende
Arzt der Beklagten Prof. Dr. T aus C vertrat die Auffassung, zwischen der letzten
beruflichen Exposition bis 31.07.1962 und dem ersten Auftreten von Symptomen 1990
bestünde keine Brückensymptomatik. Es bestehe daher kein Kausalzusammenhang
zwischen den dokumentierten Lungenfunktionsausfällen und der beruflichen
Untertagetätigkeit.
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Mit Bescheid vom 22.10.2003 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab. Es fehle an
der haftungsausfüllenden Kausalität. Auf den dagegen erhobenen Widerspruch hin
meinte beratender Arzt Dr. F, nach Abkehr zum 31.07.1962 und dem Auftreten der
Atemwegserkrankung wahrscheinlich Mitte der 80er Jahre habe sich diese etwa 23 bis
25 Jahre nach Beendigung der gefährdenden Tätigkeit im untertägigen
Steinkohlenbergbau entwickelt. Bei einem beschwerdefreien Intervall von mehr als 20
Jahren könne aus pathophysiologischer Sicht ein Ursachenzusammenhang nicht mehr
erkannt werden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004
zurückgewiesen.
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Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, seit 1982 nicht mehr
beschwerdefrei gewesen zu sein. Von den Dres. I sei er immer wegen chronisch
obstruktiver Bronchitis behandelt worden.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 22.10.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 aufzuheben und dem Kläger wegen einer
Berufskrankheit entsprechend der Nr. 4111 der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung eine Verletztenrente nach einer vom Gericht
festzusetzenden MdE, mindestens von 20 v. H., ab einem vom Gericht festzusetzenden
Zeitpunkt zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
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Das Sozialgericht (SG) hat Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben. Der
Sachverständige Dr. A hat ausgeführt, der Kläger habe zur Raucheranamnese
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angegeben, bis 1996 regelmäßig Zigarettenrauchkonsum betrieben zu haben. Er habe
damit im 13. Lebensjahr begonnen. Die Tagesdosis habe zwischen 10 bis höchstens 20
Zigaretten betragen. Seit 1996 sei er Nichtraucher. 1973 sei es zu Kurzatmigkeit in
Verbindung mit anfallsartigem Herzrasen und 1983 dreimal wegen anfallsartigem
Herzrasen zu stationären Krankenbehandlungen gekommen. Erste chronisch
bronchitische Symptome seien 1987durch den Hausarzt festgestellt und durch ärztliche
Befundberichte ab 1997 sowie durch die Schilderung des Klägers selbst ab 1996
manifestiert worden. Damit liege der Beginn der chronischen Bronchitis frühestmöglich
in 1987 und damit 24 Jahre nach Beendigung der feinstaubbelastenden Berufstätigkeit.
Dieses unüberbrückte Intervall sei wesentlich zu lang, um mit Wahrscheinlichkeit einen
ursächlichen Zusammenhang zwischen der Untertagetätigkeit und der chronischen
Bronchitis herzustellen. Somit sei die mit Gewissheit ohne Verbleiben vernünftiger
Zweifel seit dem 20.06.1997 bestehende chronisch obstruktive Bronchitis nicht
wahrscheinlich ursächlich auf die berufliche Belastung durch Feinstaub zurückzuführen
(pneumologisches Gutachten vom 19.07.2004). Ergänzend hat der Sachverständige
darauf hingewiesen, dass die Patientenunterlagen der Dres. I erstmalig am 27.08.1996
bronchitische Geräusche dokumentiert hätten, die wenige Wochen zuvor - erstmalig am
03.06.1996 - mit antiobstruktiven Medikamenten behandelt worden seien. Der
behandelnde Kardiologe habe erstmals im September 1996 eine chronisch obstruktive
Lungenerkrankung diagnostiziert, die erstmalig am 02.06.1997 im hausärztlichen
Diagnosekatalog ihren Niederschlag gefunden habe. Die Daten in der
Praxisdokumentation der Dres. I stimmten exakt mit den eigenanamnestischen Angaben
des Klägers überein. Somit sei das symptomfreie Intervall - zwischen 1963 und den
erstmals 1996 dokumentierten bronchitischen Beschwerden - mit insgesamt 33 Jahren
zu veranschlagen (ergänzende Stellungnahme vom 28.02.2005).
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Dr. O als
Sachverständige gehört. Sie hat in ihrem Gutachten vom 31.10.2005 ausgeführt, es
bestehe im Rahmen einer Polymorbidität eine weit fortgeschrittene, chronisch
obstruktive Bronchitis sowie ein Lungenemphysem mit respiratorischer Insuffizienz.
Hinweise auf eine verminderte Sauerstoffversorgung des Gewebes habe es bereits
1973 im Rahmen einer kompensatorischen Polyglobulie gegeben.
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Das SG hat mit Urteil vom 15.02.2006 die Klage abgewiesen. Es fehle an der
Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen der erstmals im Juli 1996
diagnostisch gesicherten chronisch obstruktiven Bronchitis und der letztmals 1962
ausgeübten Untertagetätigkeit.
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Zur Begründung seiner Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen und verweist
auf das Gutachten von Frau Dr. O.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15.02.2006 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 22.10.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen der
Berufskrankheit Nr. 4111 der Anlage zu BKV Verletztenrente nach einem Grad der MdE
von 20 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der
Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom
22.10.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 nicht
beschwert, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die
Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Verletztenrente wegen einer
chronischen obstruktiven Bronchitis oder eines Emphysems als Berufskrankheit sind
nicht erfüllt.
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Der geltend gemachte materielle Anspruch richtet sich nach dem alten, vor Inkrafttreten
des 7. Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01. Januar 1997 maßgeblichen Recht
der Reichversicherungsordnung (RVO), weil der Kläger einen Anspruch geltend macht,
der bereits vor diesem Zeitpunkt - nämlich spätestens im Jahre 1996 - entstanden sein
soll (§ 212 SGB VII, Art 36 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen
Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch [Unfallversicherungs- Einordnungsgesetz -
UVEG]). Auch wenn die BK erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuerkennen sein sollte,
so haben sich die Voraussetzungen für ihre Anerkennung durch die zwischenzeitliche
Ablösung der RVO durch das SGB VII nicht geändert.
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Der Träger der Unfallversicherung gewährt nach Eintritt eines Arbeitsunfalls wegen
dessen Folgen Leistungen, insbesondere Verletztenrente (§§ 547, 548, 581 Abs. 1 Nr. 2
RVO). Als Arbeitsunfall gilt auch eine Berufskrankheit (551 Abs. 1 Satz 1 RVO).
Berufskrankheiten sind - nur - diejenigen Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung bezeichnet, wenn sie ein Versicherter bei einer der in den §§ 539,
540 und 543 bis 545 genannten Tätigkeiten erleidet ( § 551 Abs. 1 Satz 2 RVO). Eine
solche Bezeichnung erfolgt durch die Aufnahme in die BKV als sog. Listenkrankheit. Zu
diesen gehört nach der Nr. 4111 der Anlage zur BKV auch die chronische obstruktive
Bronchitis oder das Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei
Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100
Feinstaubjahren [(mg/m³)x Jahre].
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Der Kläger ist nach den Feststellungen des TAD als Bergmann unter Tage der
Einwirkung einer kumulativen Dosis von 140,64 Feinstaubjahren ausgesetzt gewesen.
Er leidet nach der überzeugenden Beurteilung des Sachverständigen Dr. A zudem an
einer chronisch obstruktiven Bronchitis. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch
ursächlich miteinander verknüpft sein; insbesondere muss zwischen versicherter
Tätigkeit und schädigenden Einwirkungen einerseits und zwischen schädigenden
Einwirkungen und der Erkrankung andererseits ein ursächlicher Zusammenhang nach
der im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung bestehen, wobei
für die Bejahung eines solchen Zusammenhangs die hinreichende Wahrscheinlichkeit
genügt (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts [BSG], u.a. Urteil vom
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30.04.1985, 2 RU 24/84, SozR 2200 § 548 Nr, 70; Urteil vom 22.08.2000, B 2 U 34/99 R,
SozR 3-5670 Anlage 1, 2108 Nr. 2). Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn
bei vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden
Tatsachen ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche
Überzeugung gegründet werden kann (BSG Urteil vom 02.02.1978, 8 RU 66/77, SozR
2200 § 548 Nr. 38).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass
ein wesentlicher Ursachenzusammenhang zwischen der beruflichen Exposition und der
chronisch obstruktiven Bronchitis nicht wahrscheinlich ist. Der Senat folgt insoweit den
überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A. Danach kann die beim
Kläger diagnostizierte chronische Bronchitis nicht auf die Feinstaubbelastung unter
Tage zurückgeführt werden, weil das symptomfreie Intervall zwischen Aufgabe der
beruflich exponierten Tätigkeit (1962) und dem Beginn der dokumentierten chronisch
obstruktiven Bronchitis zu lang ist. Der Sachverständige hat in Auswertung der
umfangreichen Dokumentationen des Hausarztes festgestellt, dass erstmals am
27.08.1996 ein bronchitischer Auskulationsbefund mitgeteilt und erst unter dem
15.09.1996 die Diagnose einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung gestellt
worden ist. Der sichere Nachweis einer chronisch obstruktiven Bronchitis ist erstmals
mit der lungenfunktionsanalytische Untersuchung durch Dres Querfurth/Hoster am
20.06.1997 geführt worden. Dementsprechend ist das symptomfreie Intervall - zwischen
1963 und erstmals dokumentierten bronchitischen Beschwerden - mit ca. 33 Jahren zu
veranschlagen.
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Der Senat geht davon aus, dass bei Feststellung eines beschwerdefreien Intervalls von
mehr als 20 Jahren der Kausalzusammenhang zwischen Staubexposition unter Tage
als wesentliche Teilursache für eine chronisch obstruktive Bronchitis besonders kritisch
zu prüfen ist (vgl. Konsenspapier zur Begutachtung der BK 4111 der deutschen
Gesellschaft für Arbeits- und Umweltmedizin und der Deutschen Gesellschaft für
Pneumologie, Nowak, Stand: 10.12.1998, ASO 1999, 34, S 79ff). Insbesondere ist zu
fragen, ob das Intervall unterbrechende Brückensymptome und Brückenbefunde - mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Derartige Symptome bzw.
Befunde sind jedoch, nach der eingehenden Auswertung der Krankenanamnese des
Klägers nicht belegt. Der Senat folgt auch insoweit dem Sachverständigen Dr. A. Dieser
weist darauf hin, dass vor Mitte 1996 bronchitische Beschwerden in der
Praxisdokumentation der Dres. I keinen Niederschlag finden. Die den Kläger
betreffenden Krankenunterlagen lassen an keiner Stelle einen Hinweis auf eine sich
entwickelte Atemwegserkrankung erkennen. Vielmehr ist dokumentiert - und durch die
eignen Angaben bestätigt -, dass dem Kläger erstmals 1996 Atemwegsmedikamente
verordnet worden sind und er erstmals ab 06.06.1997 wegen Atemnot, wegen Klagen
über Husten und Auswurf, Zeichen einer obstruktiven Atemwegserkrankung und letztlich
der Diagnose einer chronisch obstruktiven Bronchitis in Behandlung durch Dr. R
gestanden hat; am 20.06.1997 ist eine erste Lungenfunktionsprüfung durchgeführt.
Damit steht in Einklang, dass der Kläger erst 1996 das Zigarettenrauchen aufgegeben
haben will. Die Beurteilung des Dr. A stimmt im Ergebnis überein mit denjenigen von Dr.
T und Dr. F. Dem Anerkennungsvorschlag des Dr. P hingegen ist nicht zu folgen, weil er
die - hier in Anbetracht des langen Zwischenintervalls gebotenen - Überlegungen zum
Ursachenzusammenhang nicht angestellt hat.
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Dem Sachverständigengutachten von Dr. O vermochte der Senat nicht zu folgen. Der
Senat macht sich nach eigener Prüfung der Sachlage die auch insoweit zutreffenden
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Ausführungen des Sozialgerichts zu eigen (§ 153 Abs.2 SGG). Lediglich ergänzend
wird darauf hingewiesen, dass der Senat bei der Beurteilung des
Kausalzusammenhangs von Erkrankungen des pneumologischen Formenkreises, den
Gutachten von Fachärzten für Pneumologie eine entscheidende Bedeutung beimisst.
Auch insoweit trägt das Gutachten des Pneumologen Dr. A, anders als die
Ausführungen der Ärztin für innere Medizin Dr. O, maßgeblich zur Überzeugungsbildung
des Senats bei.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), liegen nicht vor.
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