Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.11.2009
LSG NRW (kläger, bvg, rente, kaufmännischer angestellter, ursächlicher zusammenhang, ausscheiden, einkommen, beruf, sgg, antrag)
Landessozialgericht NRW, L 6 (7) V 31/07
Datum:
03.11.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 (7) V 31/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 7 (2,19) V 84/83
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 V 1/10 B
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 22.12.1988 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten
einander auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines
Berufsschadensausgleichs (BSA) hat.
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Der 1922 geborene Kläger erlitt im Februar 1943 als Soldat der Deutschen Wehrmacht
eine Granatsplitterverletzung am rechten Arm und erkrankte während der
Lazarettbehandlung an Diphtherie. Er erhielt zunächst Versorgung nach einem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE - heute "Grad der Schädigungsfolgen - GdS") um
30 v. H. (Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz von Dezember 1948;
Umanerkennungsbescheid vom 03.04.1952). Als Schädigungsfolgen waren anerkannt:
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"1. Bewegungseinschränkung im re. Ellenbogengelenk, Herabsetzung der Kraft bei
Bewegung des Gelenkes
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2. Leichte Haut- und Muskelernährungsstörung an der re. Hand als Rest einer
Ellennervenschädigung
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3. Resterscheinungen einer Nervenentzündung mit leichter Unsicherheit des re. Beines
infolge Empfindungsstörung nach Diphtherie."
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Nachdem im März 1975 dem Kläger ein Granatsplitter aus dem re. Unterarm operativ
entfernt worden war, wurden die Schädigungsfolgen neu gefasst:
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"1. Bewegungseinschränkung des rechten Ellenbogengelenkes, Herabsetzung der Kraft
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bei Bewegung des Gelenkes, Restparese der Mittelnerven mit leichten
Funktionseinschränkungen der rechten Hand
2. Restparesen beider Schienbeinnerven nach Diphterie"
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und der Grad der MdE mit Wirkung von Mai 1975 auf 40 v.H. festgesetzt, eine weitere
Erhöhung wegen eines besonderen beruflichen Betroffenseins aber abgelehnt
(Bescheide vom 16.02.1976 und 17.04.1980). Klage, Berufung und
Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben erfolglos (SG Detmold Urteil vom
23.01.1980, S 6 V 22/76, Landessozialgericht Nordrhein - Westfalen (LSG NRW) Urteil
vom 11.03.1982, L 7 V 33/80, Bundessozialgericht Beschluss vom 11.11.1992, 9a BV
112/82).
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Beruflich übte der Kläger nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht eine
kaufmännische Tätigkeit überwiegend als Buchhalter aus. Ab Oktober 1975 erhielt er
zunächst eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, seit Oktober 1978 wird ihm eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt.
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Mit Schreiben vom 18.01.1979 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt C die
Gewährung von Berufsschadensausgleich, weil er wegen Verschlimmerung der bei ihm
anerkannten Kriegsschäden vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Das
Versorgungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.05.1980 ab. Die vom
Rentenversicherungsträger festgestellte Berufsunfähigkeit sei nicht wesentlich durch die
Schädigungsfolgen verursacht worden, da die Schädigungsfolgen den Kläger nicht
daran hinderten, seinen Beruf als Kaufmann weiter auszuüben. Dies habe auch das
Sozialgericht Detmold in seinem Urteil vom 23.01.1980 (S 6 V 22/76) so ausgeführt. Ein
schädigungsbedingter Einkommensverlust sei demzufolge nicht vorhanden.
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Mit Schreiben vom 05.04.1982 beantragte der Kläger die Zahlung von
Berufsschadensausgleich bereits ab 1975. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 30.06.1982 ab. Es sei nicht ersichtlich, dass der Bescheid vom
05.05.1980 im Sinne des § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unrichtig sei.
Auch eine Änderung habe sich nicht ergeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.1983 wies das Landesversorgungsamt Nordrhein-
Westfalen den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 05.05.1980 zurück.
Der angefochtene Bescheid sei nicht zu beanstanden. Dem Kläger stehe kein
Berufsschadensausgleich zu. Dies finde seine Bestätigung auch in dem Urteil des
Landessozialgerichts NRW vom 11.03.1982, L 7 V 33/80 (Berufungsverfahren zum
Verfahren S 6 V 22/76).
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Der Kläger hat am 18.04.1983 Klage beim SG Detmold erhoben und weiter BSA
begehrt. Er sei berufsunfähig geschrieben worden, da er seinen Beruf nicht mehr habe
ausüben können.
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Mit Bescheid vom 24.5.1984 lehnte es das Versorgungsamt C nach Beiziehung der
Rentenakten sowie Einholung eines Gutachtens von Dr. Dr. N vom 30.09.1983 ab, dem
Kläger BSA wegen eines schädigungsbedingt verminderten Renteneinkommens zu
gewähren.
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Das SG hat die Rentenakten des Klägers von der BfA beigezogen und Auskünfte der
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Fa. U GmbH & Co KG, der Firma N & Co. KG, Druckmaschinen und der dort
beschäftigen Herren X und X1 sowie eine Auskunft der Krankenkassen des Klägers
(DAK, AOK Mettmann, BEK) eingeholt.
Mit Urteil vom 22.12.1988 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Voraussetzungen eines Normal-BSA lägen nicht vor. Zwar sei das
Renteneinkommen des Klägers gegenüber seinem vorigen (Berufs-)Einkommen
gemindert und es läge insoweit ein Einkommensverlust vor. Dieser sei jedoch nicht
schädigungsbedingt, da das Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben nicht
mindestens gleichwertig durch die Kriegsbeschädigung verursacht worden sei. Der
Kriegsschaden habe ihn nicht daran gehindert, seine Berufstätigkeit als kaufmännischer
Angestellter weiter auszuüben. Dies ergebe sich aus den im Klage- und
Berufungsverfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) eingeholten Gutachten, in denen die
Sachverständigen, u.a. der vom Kläger benannte Arzt seines Vertrauens Prof. Dr. I
ausführten, dass der Kläger in seinem Beruf nicht beruflich besonders betroffen
gewesen sei. Auch die Voraussetzungen eines Renten-BSA lägen nicht vor. Der Kläger
sei während seiner Berufstätigkeit wegen der Schädigungsfolgen nicht an der
Ausübung des Berufes gehindert gewesen, vielmehr dieser über einen Zeitraum von 30
Jahren nachgekommen.
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Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 13.02.1989 Berufung eingelegt, mit der er sein
Begehren weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass er allein, zumindest aber
überwiegend wegen der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben habe
ausscheiden müssen. Dies zeige bereits die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente,
die maßgeblich wegen der Schädigungsfolgen zuerkannt worden sei. Soweit die
Sachverständigen im Verfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) ein besonderes Betroffensein
in seinem Beruf verneint hätten, könne dieses Beweisergebnis deshalb nicht
herangezogen werden, weil es sich bei dem dort geprüften Anspruch auf Anerkennung
eines besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) und dem hier zu
prüfenden Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 BVG) um jeweils
rechtlich selbstständige Ansprüche handele.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.12.1988 zu ändern und den Beklagten
unter Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 05.05.1980 und des Bescheides
vom 30.06.1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.03.1983 zu
verurteilen, ihm Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz nach
dem Vergleichseinkommen eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe II
von Industrie, Handel, Kreditinstituten und Versicherungsgewerbe insgesamt zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger sei nach dem Beweisergebnis
nicht wesentlich wegen der Schädigungsfolgen vorzeitig aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden, so dass er die Voraussetzungen eines sog Normal-BSA nicht erfülle.
Ein Rentenberufsschadensausgleich komme nicht in Betracht, da die tatsächlich
gezahlte Rente gegenüber einer fiktiven Rente nicht gemindert sei.
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Auf Antrag der Beteiligten hat das Verfahren im Hinblick auf die vom Kläger parallel
geführten Gerichtsverfahren zur Klärung einer etwaigen Verschlimmerung seiner
Schädigungsleiden in der Zeit vom 29.01.1990 bis 01.05.2002 und 17.10.2005 bis
27.09.2007 geruht.
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Der erkennende Senat hat zur Frage, ob das Renteneinkommen des Klägers
schädigungsbedingt gemindert ist, Beweis erhoben und hierzu Probeberechnungen des
Rentenversicherungsträgers eingeholt. Dieser hat unter dem 01.04.2009 eine
Probeberechnung vorgelegt, bei der alle Zeiten im Versicherungsverlauf
unberücksichtigt blieben, die nach Auffassung des Klägers eine schädigungsbedingte
Einkommensminderung aufwiesen. Die danach berechnete fiktive Rente ist niedriger als
die vom Kläger tatsächlich bezogene Rente.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Gerichtsakten S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) und
S 13 V 25/97 (L 7 V 24/02) Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Zahlung eines Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz. Er
erfüllt weder die Voraussetzungen für die Gewährung eines "Normal"-
Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S. 1 BVG noch für die
Gewährung eines Renten-Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 S.
3 BVG.
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Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 BVG erhalten Beschädigte, deren
Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen
gemindert ist. Zwischen der Minderung des Erwerbseinkommens und den
Schädigungsfolgen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ob dieser vorliegt,
beurteilt sich nach dem im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab der
wesentlichen Bedingung (BSG, Urteil vom 29.07.1998, B 9 V 10/97 R = SGb 1998, 582
ff.)
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Was unter Einkommensminderung bzw. Einkommensverlust zu verstehen ist, ergibt sich
für den "Normal"- BSA aus der Begriffsbestimmung in § 30 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 30 Abs. 5
BVG. Nach § 30 Abs. 4 S. 1 BVG ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag
zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit
zuzüglich der Ausgleichsrente und dem (höheren), nach § 30 Abs. 5 BVG zu
bestimmenden Vergleichseinkommen. Ein Einkommensverlust liegt somit dann vor,
wenn das "Ist-Einkommen" (d.h. das tatsächliche jetzige Einkommen) geringer ist als
das "Hätte-Einkommen" (d.h., das Einkommen, das der Beschädigte ohne die
Schädigung wahrscheinlich hätte).
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Ein solcher Einkommensverlust liegt bei dem Kläger ab Antragstellung im Januar 1979
vor, da die von ihm zu diesem Zeitpunkt bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente niedriger
ist, als es sein Einkommen bei weiterer Erwerbstätigkeit gewesen wäre.
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Die Minderung des Erwerbseinkommens ist aber nicht durch die Schädigungsfolgen
verursacht worden, da sie das vorzeitige Ausscheiden des Klägers aus dem
Erwerbsleben nach dem Beweisergebnis nicht wesentlich bedingt haben. Zur
Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen
Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Sozialgericht hat die
entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend, ausführlich und überzeugend dargestellt.
Die Auffassung des Klägers, er habe allein wegen der Schädigungsfolgen oder
zumindest wesentlich durch diese bedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden
müssen, ist durch die zeitnahe und äußerst umfangreiche Beweiserhebung im
Verfahren S 6 V 22/76 (L 7 V 33/80) zu seinen Lasten nicht bestätigt worden. Auch wenn
es sich bei der Anerkennung des im dortigen Verfahren streitigen besonderen
beruflichen Betroffenseins gem. § 30 Abs. 2 BVG und der hier zu beurteilenden Frage
der Gewährung eines BSA gem. § 30 Abs. 3 BVG um rechtlich selbstständige
Ansprüche handelt, so sind die erlangten Beweisergebnisse auch vorliegend
heranzuziehen und zu verwerten. Grund hierfür ist, dass die Fragestellungen in beiden
Verfahren logisch miteinander verknüpft sind: Ist jemand in seinem Beruf durch die
Schädigungsfolgen nicht besonders beruflich betroffen, muss er hierfür also keine
besondere Energie und Tatkraft aufwenden, sondern kann er diesen Beruf ohne
maßgebliche Behinderung und Einschränkung ausüben, so können die
Schädigungsfolgen nicht der wesentliche Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden aus
dieser Berufstätigkeit sein. Entsprechende Auswirkungen hat das Gericht seinerzeit
nach umfangreicher Beweisaufnahme eingehend und überzeugend begründet verneint.
Gerade auch vor dem Hintergrund des Feststellungen des auf Antrag des Klägers nach
§ 109 SGG gehörten Sachverständigen Prof. Dr. I in seinem Gutachten vom 18.09.1979
bieten sich hier keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Beurteilung.
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Die Auffassung des Klägers, bereits die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente
zeige, dass das Ausscheiden aus dem Berufsleben schädigungsbedingt gewesen sei,
ist unzutreffend. Allein die Bewilligung einer solchen Rente, die sowohl auf
Schädigungs- als auch Nichtschädigungsfolgen basiert, begründet keine Vermutung für
ein schädigungsbedingtes Ausscheiden und damit auch keine Beweiserleichterung
(BSG, Urteil vom 20.07.2005, B 9a V 1/05 R). Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung
vorzunehmen, die hier zulasten des Klägers einen Ursachenzusammenhang nach dem
im Versorgungsrecht geltenden Kausalitätsmaßstab nicht bestätigt hat.
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Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen eines Renten-BSA gemäß § 30 Abs.
3 i.V.m. Abs. 4 S. 3 BVG. Nach § 30 Abs. 4 S. 3 BVG liegt ein Einkommensverlust in
einer Rentenminderung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
deshalb gemindert ist, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit
liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfasst,
schädigungsbedingt gemindert war. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem
der Rentenberechnung für den Beschädigten Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden,
die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen sein Erwerbseinkommen
schädigungsbedingt gemindert ist (§ 30 Abs. 4 S. 4 BVG, siehe auch Urteil des BSG
vom 28.04.1999, B 9 V 4/98 R = SozR 3-3100 § 30 Nr. 21). Eine solche
Rentenminderung liegt bei dem Kläger nicht vor. Die von ihm tatsächlich bezogene
Rente ist nicht geringer als die (fiktive) Rente, die er nach der Probeberechnung der
Deutschen Rentenversicherung Bund bezöge, wenn alle von ihm selbst angegebenen
Zeiten eines schädigungsbedingten Minderverdienstes im Laufe seiner Erwerbstätigkeit
bei der Rentenberechnung der gesetzlichen Vorgabe entsprechend unberücksichtigt
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bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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