Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2005
LSG NRW: anteil, grundstück, grundbucheintragung, hauptsache, rechtskraft, interessenabwägung, auszahlung, datum
Landessozialgericht NRW, L 19 B 25/05 AS ER
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 25/05 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 16 AS 43/05 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Münster vom 04.05.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
30.05.2005), ist unbegründet.
2
Die Interessenabwägung, die hier zum Einen hinsichtlich der Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 28.04.2005 gegen den
Aufhebungsbescheid vom 20.04.2005 (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-)
und zum Anderen hinsichtlich der Auszahlung laufender Leistungen (§ 86b Abs. 2 S. 2
SGG) für die gerichtliche Entscheidung zu erfolgen hat, geht zu Lasten des
Antragstellers aus.
3
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache die
Gewährung eines Darlehens, das durch eine Eintragung ins Grundbuch gesichert wird
und damit seinen hälftigen Anteil am Grundstück belastet, angeboten. Daran hat sie im
Beschwerdeverfahren festgehalten.
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Dem Antragsteller ist es zumutbar, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt auch über
den 30.06.2005, dem Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums, hinaus vorläufig
sicher zu stellen. Zusätzliche Kosten entstehen ihm nicht, weil er von den für die
Grundbucheintragung notwendigen notariellen Kosten nach § 64 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
Zehntes Buch - Sozialgesetzbuch befreit ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
6
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
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