Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2006

LSG NRW: eröffnung des verfahrens, zahlungsunfähigkeit, eugh, geschäftsbetrieb, handelsregister, unternehmen, vorschuss, beendigung, sorgfalt, fahrlässigkeit

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 193/05
Datum:
08.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 193/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 7 AL 410/04
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 11a AL 71/06 B
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Insolvenzgeld sowie über die
Rückforderung eines Vorschusses.
2
Der Kläger ist Diplom-Vertriebswirt. Er arbeitete vom 01.09.2001 bis 31.12.2001 als
Vertriebsleiter bei der Q D GmbH, die zuvor den Namen G GmbH führte und zuletzt auch
noch unter diesem Namen im Handelsregister eingetragen war. Die Gehaltszahlungen
verliefen seitens des Arbeitgebers nach den Angaben des Klägers von Anfang an
schleppend. Am 23.10.2001 habe er erfahren, dass die GmbH nicht ordnungsgemäß im
Handelsregister eingetragen sei. Das Gehalt für Dezember 2001 in Höhe von 1.809,60
Euro sei nicht ausbezahlt worden.
3
Die Q D GmbH kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.2001.
4
Der Kläger strengte ein arbeitsgerichtliches Verfahren wegen des noch ausstehenden
Gehaltes für Dezember 2001 an. Mit Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal
vom 21.03.2002 wurde ihm ein Betrag von 2.500,00 Euro brutto nebst Zinsen
zugesprochen. In der Folgezeit unternahm der Kläger mehrere erfolglose
Vollstreckungsversuche gegen den Geschäftsführer der GmbH, Herrn U Q.
5
Am 10.05.2002 wandte sich der Kläger über seine Bevollmächtigten an die
Staatsanwaltschaft Wuppertal. Er habe den Verdacht, dass die Q D GmbH überhaupt
nicht existent sei. Jedenfalls sei die Q D GmbH nicht im Handelsregister beim
Amtsgericht Wuppertal eingetragen. Unter der Handelsregisternummer der Q D GmbH
6
sei vielmehr eine G GmbH eingetragen. Vollstreckungsversuche aus dem
rechtskräftigen Versäumnisurteil seien bislang erfolglos geblieben, da die Q D GmbH
offensichtlich den Geschäftsbetrieb eingestellt habe und Herr Q selbst unbekannten
Aufenthaltes sei. Auch gebe es von dritter Seite bereits zahlreiche erfolglose
Vollstreckungsversuche. Angesichts dessen gehe er davon aus, dass Herr Q bzw. die
von ihm vertriebene Gesellschaft bereits geraume Zeit insolvent seien. Ein
Insolvenzantrag sei nach Auskunft des Amtsgerichts Wuppertal jedoch nicht gestellt
worden.
Am 27.07.2002 unterrichtete der Kläger seinen Rechtsanwalt über seine
Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des Aufenthalts von Herrn U Q. Wegen der
Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl 6/7 der Verwaltungsakten der Beklagten
Bezug genommen.
7
Am 21.10.2002 wurde ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vemögen der Q D GmbH gestellt. Das Amtsgericht Wuppertal gab ein Gutachten zur
Ermittlung des Vermögens im Auftrag.
8
Der Kläger erfuhr nach seinen Angaben Ende November 2002 von diesem
Insolvenzantrag.
9
Am 05.12.2002 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld für
Dezember 2001. Dabei gab er an, die GmbH habe ihre Betriebstätigkeit zum 31.12.2001
beendet.
10
Die Beklagte bewilligte zunächst mit Bescheid vom 06.02.2003 einen Vorschuss auf
das Insolvenzgeld in Höhe von 904,80 Euro. Abschließend könne sie noch nicht
entscheiden, da ein Insolvenzereignis noch nicht vorliege.
11
Nach weiteren Ermittlungen schrieb die Beklagte den Kläger unter dem 23.02.2004 an.
Die Betriebstätigkeit der Q D GmbH sei zum 28.02.2002 vollständig eingestellt worden.
Insolvenztag sei somit der 01.03.2002. Die Antragsfrist sei am 02.05.2002 abgelaufen.
Sie bitte um Mitteilung, warum der Kläger die Ausschlussfrist versäumt habe. Hierzu gab
der Kläger an, er sei erst Ende November 2002 von dem Insolvenzeröffnungsantrag
unterrichtet worden.
12
Mit Bescheid vom 02.06.2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Insolvenzgeld ab. Der
Kläger habe seinen Insolvenzgeldantrag bis zum 02.05.2002 stellen müssen. Ein erst
am 05.12.2002 abgegebener Antrag sei zu spät. Der Kläger habe die Frist fahrlässig
versäumt, da er die nach den Umständen und seiner Persönlichkeit erforderliche
Sorgfalt nicht angewandt habe. Es habe zu seinen Sorgfaltspflichten gehört, sich
rechtzeitig sachkundigen Rat zu beschaffen. Eine Pflichtversäumung seines
Bevollmächtigten müsse er gegen sich gelten lassen. Auch dieser habe sich um die
Beantragung von Insolvenzgeld bemühen müssen. Der gezahlte Vorschuss in Höhe von
904,80 Euro werde zurückgefordert. Dagegen legt der Kläger Widerspruch ein. Zur
Begründung trug er vor, er habe überobligatorische Mühe walten lassen um in Erfahrung
zu bringen, ob bereits ein Insolvenzverfahren anhängig sei oder nicht. Noch im Mai
2002 habe das Amtsgericht Wuppertal mitgeteilt, dass ein Insolvenzantrag bis dato nicht
gestellt sei. Verschulden könne ihm nicht vorgeworfen werden. Er habe tatsächlich erst
Ende November 2002 Kenntnis von der Insolvenz der Q D GmbH gehabt. Man habe
sich um die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche bemüht und auch bei dem
13
Amtsgericht Wuppertal hinsichtlich einer Insolvenzantragstellung nachgefragt. Er habe
umgehend nach Kenntniserlangung im Rahmen der Zweimonatsfrist einen Antrag auf
Insolvenzgeld gestellt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.90.2004 als unbegründet
zurückgewiesen. Insolvenzereignis sei die vollständige Beendigung der
Betriebstätigkeit der Q D GmbH am 28.02.2002. Zu diesem Tag habe das Erfordernis
der Masselosigkeit ebenfalls vorgelegen. Indem der Kläger am 10.05.2002 an die
Staatsanwaltschaft geschrieben habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass er davon
ausgehe, dass die Firma schon seit geraumer Zeit insolvent sei. Andere Mitarbeiter der
Firma Q D GmbH hätten z. B. schon am 08.04.2002 Insolvenzgeld beantragt. Auch
durch das erfolglose Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem Versäumnisurteil hätte
dem Kläger bewusste sein müssen, wie schwierig die finanzielle Situation seines
ehemaligen Arbeitgebers war. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sich früher über
den Sachverhalt zu erkundigen und einen Insolvenzgeldantrag zu stellen.
14
Dagegen hat der Kläger am 04.11.2004 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage
erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die erfolglosen
Vollstreckungsversuche gegen Herrn Q aus dem Versäumnisurteil und die Mitteilung
der Krankenkasse, dass Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß von der
GmbH an die Krankenkasse abgeführt worden seien, hätten ihn veranlasst, im Mai 2002
die Staatsanwaltschaft zu unterrichten. Da er seine Tätigkeit bereits im Jahre 2001 für
die GmbH eingestellt habe, habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, ob und wie der
Geschäftsbetrieb fortgeführt oder eingestellt worden sei. Seine Vermutung, dass die
GmbH seit geraumer Zeit insolvent sei, reiche sicherlich nicht zur Feststellung eines
Insolvenzereignisses aus.
15
Der Kläger hat beantragt,
16
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 02.06.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 30.9.2004 zu verurteilen, ihm Insolvenzgeld in Höhe von
1.809,60 Euro zu bewilligen.
17
Die Beklagte hat beantragt,
18
die Klage abzuweisen.
19
Sie hat ausgeführt, der Kläger sei bereits im Mai 2002 davon ausgegangen, dass die Q
GmbH seit geraumer Zeit insolvent sei. Wenn er aus dem Inhalt seines Schreibens und
den fruchtlosen Vollstreckungsversuchen nicht geschlossen habe, dass der
Geschäftsbetrieb seines ehemaligen Arbeitgebers offensichtlich eingestellt worden und
der Arbeitgeber selbst unbekannten Aufenthaltes sei, müsse er sich Fahrlässigkeit
vorwerfen lassen.
20
Das SG hat im Erörterungstermin vom 30.06.2005 darauf hingewiesen, dass es
beabsichtigt, die Klage als unbegründet durch Gerichtsbescheid abzuweisen. Durch
Gerichtsbescheid vom 30.06.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur
Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Beklagte habe die Bewilligung
von Insolvenzgeld für den Monat Dezember 2001 zu Recht abgelehnt, weil der Kläger
die Insolvenzantragsfrist fahrlässig versäumt habe. Er habe für den letzten Monat seines
Beschäftigungsverhältnisses (Dezember 2001) noch offene Lohnforderungen. Der
21
Insolvenzgeldzeitraum werde durch das maßgebliche Insolvenzereignis bestimmt.
Entscheidend sei, welches der drei in § 183 Abs. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III) genannten Insolvenzereignisse zuerst eintrete. Der
Insolvenzgeldanspruch werde nur durch das zeitliche früheste der Ereignisse ausgelöst.
Dieses sperre das Eintreten der anderen Insolvenzereignisse. Eine Änderung der
Verhältnisse nach dem erstmaligen Eintritt des Insolvenzereignisses sei unbeachtlich.
Maßgebliches Insolvenzereignis sei hier gem. § 183 Abs.1 Nr.3 SGB III die vollständige
Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit. Nach den
Ausführungen des Gutachters Dr. X im Insolvenzverfahren 145 IN 908/02 sei die
Betriebstätigkeit spätestens im April 2002 beendet gewesen. Nach dem Gesamtbild der
ermittelten Umstände ergebe sich, dass seit April 2002 keine auf die Erreichung des
Geschäftszwecks der GmbH gerichteten Tätigkeiten mehr stattgefunden haben. Seit
diesem Zeitraum kümmere sich niemand mehr um das Unternehmen. Zahlungen seien
nicht mehr geleistet, Monatsabschlüsse nicht erstellt und Arbeitnehmer weder
beschäftigt noch bezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Insolvenzantrag noch
nicht gestellt gewesen. Auch sei zu diesem Zeitpunkt die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht gekommen. Die
Voraussetzung der Masselosigkeit müsse zeitgleich zur Beendigung der
Betriebstätigkeit vorliegen. Um den Arbeitnehmer nicht mit schwierigen
Beweisermittlungen zu belasten, müsse hinsichtlich der Massewidrigkeit nicht letzte
Klarheit bestehen.
Es genüge, wenn alle äußeren Tatsachen die Masseunzulänglichkeit ergäben. Für die
Masselosigkeit der GmbH im April 2002 gebe es vorliegend zahlreiche Anhaltspunkte.
Sowohl der Kläger (nach dem Versäumnisurteil im März 2002) als auch der
Vollziehungsbeamte des Hauptzollamtes Düsseldorf (im Januar und Februar 2002)
hätten mehrfach erfolglose Vollstreckungsversuche unternommen. Der Gutachter Dr. X
im Insolvenzeröffnungsverfahren komme in seinen Berichten vom 24.01.2003 und
04.12.2003 zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen zahlungsunfähig gewesen sei.
Die letzte Mietzahlung des Unternehmens sei am 06.10.2001 geleistet worden. Bereits
im März 2002 habe es Mietrückstände in Höhe von 53.171,00 Euro gegeben. Die
Räumlichkeiten seien seit Mitte 2002 nicht mehr durch das schuldnerische
Unternehmen genutzt worden. Hinweise auf das schuldnerische Unternehmen in Form
eines Firmen- oder Klingelschilds habe es nicht mehr gegeben. Auch seien nach
Aussage des Briefzustellers seit geraumer Zeit keine Postzustellungen mehr erfolgt.
Abrechnungen für die Mitarbeiter des Unternehmens seien nur noch für Februar 2002
erfolgt. Monatsabschlüsse für die G GmbH seien nur bis einschließlich April 2001
erstellt worden. Der Vermieter habe einen Karton mit Posteingängen aufbewahrt, in dem
zahlreiche Postzustellungsurkunden mit Versäumnisurteilen,
Vollstreckungsankündigungen, Ladungen zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung sowie Beitragsanforderungen von Krankenkassen enthalten seien. Auch
gebe es Rückstände bei Sozialversicherungsträgem. Es sei offensichtlich, dass sich
spätestens ab April 2002 niemand mehr um die Belange des Unternehmens gekümmert
habe. Aus der Insolvenzgeldakte der Beklagten gehe zudem hervor, dass die G GmbH
mit Wirkung zum 28.02.2002 im Gewerberegister gelöscht worden sei. Insolvenzgeld sei
nach § 324 Abs. 3 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem
Insolvenzereignis zu beantragen. Habe der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen
versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so werde Insolvenzgeld geleistet, wenn der
Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt
worden sei. Nach § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III müsse sich der Arbeitnehmer darum
bemühen, seine arbeitsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Tue er dies nicht, habe er
22
die Versäumung der Frist zu vertreten. Dies gelte auch bei leichter Fahrlässigkeit.
Er müsse die nach den Umständen erforderliche und seiner Persönlichkeit zumutbare
Sorgfalt anwenden. Insbesondere ausgeschiedene Arbeitnehmer müssten sich um die
Durchsetzung von rückständigen Ansprüchen im Insolvenzgeldzeitraum bemühen, da
sie den Arbeitsplatz durch Zurückhaltung nicht mehr sichern könnten. Vor diesem
Hinterrund sei der Antrag vom 05.12.2002 verspätet. Insolvenzgeldansprüche für
Dezember 2001 hätten grundsätzlich innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Monaten
nach Eintritt des Insolvenzereignisses, d.h. zwischen dem 01.04.2002 und 31.05.2002
geltend gemacht werden müssen. Das maßgebliche Insolvenzereignis und die dadurch
ausgelöste Insolvenzgeldantragsfrist würden nach objektiven Maßstäben bestimmt.
Unerheblich sei, ob der Betreffende hiervon Kenntnis gehabt habe oder nicht.
Zugunsten des Klägers könne auch keine Nachfrist von zwei Monaten gemäß § 324
Abs. 3 Satz 2 SGB III in Gang gesetzt werden. Der Kläger habe die Ausschlussfrist
fahrlässig versäumt. Er hätte vorliegend spätestens im Mai - und damit innerhalb der
Insolvenzgeldantragsfrist - erkennen müssen, dass ein Insolvenzereignis vorgelegen
habe. Nachdem die Gehaltszahlungen der Q D GmbH von Anfang an schleppend
verlaufen seien, im Dezember 2001 kein Gehalt mehr gezahlt worden sei und die
Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil erfolglos geblieben sei, hätte dem
Kläger klar sein müssen, dass sein ehemaliger Arbeitgeber in ernsthaften
Zahlungsschwierigkeiten stecke. Auch die Tatsache, dass die GmbH nicht
ordnungsgemäß im Handelsregister eingetragen und Herr Q unbekannten Aufenthaltes
gewesen sei, hätte den Kläger, der als Diplomvertriebswirt mit wirtschaftlichen
Vorgängen durchaus vertraut sei, misstrauisch machen müssen. So habe der Kläger
selbst in seinem Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft vortragen lassen, er gehe
davon aus, dass die GmbH bereits geraume Zeit insolvent sei. Der Kläger habe daraus
auch den zutreffenden Schluss gezogen, dass der Geschäftsbetrieb eingestellt worden
war. In seinem Insolvenzgeldantrag habe der Kläger selbst angegeben, die
Betriebstätigkeit sei zum 31.12.2001 eingestellt worden. Nach den Gesamtumständen
und den Kenntnissen, die der Kläger hatte, sei es fahrlässig, hier nicht - wenigstens
vorsorglich - einen Insolvenzgeldantrag bei der Beklagten zu stellen. Auch
europarechtliche Vorschriften würden keinen Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld
begründen. Zwar verpflichte die Richtlinie des Rates der EWG 80/987 vom 20.10.1980
die Mitgliedsstaaten zur Schaffung von Garantieeinrichtungen, die zugunsten der
Arbeitnehmer die Sicherstellung der nichterfüllten Arbeitsentgeltansprüche
gewährleisten sollen. Als zahlungsunfähig gelte hiernach ein Arbeitgeber, wenn die
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des jeweiligen
Mitgliedsstaates beantragt und die Entscheidung hierüber getroffen worden sei.
23
§ 183 SGB III verstoße aber nicht gegen diese Richtlinie. Deutschland habe von den in
Art.3, 4 Insolvenzrichtlinie vorgegebenen Zeitpunkten den Zeitpunkt des Eintritts der
Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewählt. Dabei handelt es sich um einen
früheren Zeitpunkt und damit um eine für den Arbeitnehmer günstigere Vorschrift. Zwar
habe der EuGH in einer Entscheidung zum italienischen Recht als maßgeblichen
Zeitpunkt die Stellung des Insolvenzantrags angesehen. Da § 183 SGB III aber für das
Insolvenzgeld auf eine Referenzzeit gänzlich verzichte und auch solche Arbeitnehmer
einbeziehe, bei denen der Insolvenzgeldzeitraum auch außerhalb der letzten sechs
Monate vor dem Insolvenzereignis liege, soweit sie für die letzten drei Monate des
Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, handele es sich bei §
183 SGB III um eine günstigere und zulässige Regelung. Durch die Änderung der
Richtlinie 80/987 EWG durch die Richtlinie 2002/74 EG vom 23.09.2002 (AblEG 270/10)
24
bleibe nunmehr den Mitgliedsstaaten die Festlegung des für den Referenzzeitraum
maßgeblichen Zeitpunkt überlassen.
Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 22.07.2005 zugestellt worden. Am 22.08.2005
hat er dagegen Berufung eingelegt. Er vertritt zum einen weiterhin die Auffassung, ihm
sei ein Verschulden an der Fristversäumnis nicht vorzuwerfen. Zum anderen meint er,
dass es das SG versäumt habe, § 183 Abs. 1 SGB III europarechtskonform auszulegen.
Wegen der Einzelheiten dieser Argumentation wird auf den Schriftsatz des
Klägerbevollmächtigen vom 21.10.2005 Bezug genommen.
25
Der Kläger beantragt,
26
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.06.2005 zu ändern und die
Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 02.06.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004 zu verurteilen, dem ihm Insolvenzgeld auf
seinen Antrag vom 05.12.2002 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
gewähren.
27
Die Beklagte beantragt,
28
die Berufung zurückzuweisen.
29
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend und weist im Übrigen daraufhin, dass
aus den einzelnen EG-Insolvenzrichtlinien kein Anspruch gegen die Beklagte abgeleitet
werden könne.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der in
Kopie vorliegenden Insolvenzakte des Amtsgerichts Wuppertal (Az 145 IN 908/02).
Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
31
Entscheidungsgründe:
32
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn
der Bescheid der Beklagten vom 02.06.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.09.2004 ist rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch des
Klägers auf Insolvenzgeld. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und
Rechtslage den Ausführungen des angegriffenen Gerichtsbescheides zur Frage der
verschuldeten Versäumung der Antragsfrist und sieht von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
33
Auch die vom Kläger nochmals ausführlich angesprochene EG-rechtliche Problematik
vermag kein anderes Ergebnis zu begründen. Einerseits ist nach der BSG
Rechtsprechung § 183 SGB III eindeutig und deshalb seine Auslegung
nichtdahingehend möglich, dass maßgebendes Insolvenzereignis der Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist (vgl BSG 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R – Rz. 21;
BSG 18. 12.2003 - B 11 AL 27/03 R – Leitsatz 2 und Rz. 13). Andererseits vermag selbst
eine Verstoß gegen die EG-Richtlinien Ansprüche gegenüber der Beklagen nicht zu
begründen (BSG 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R – Rz. 33; BSG 18. 12.2003 - B 11 AL
27/03 R – Rz. 14; kritisch dazu Peters-Lange in Gagel, § 183 Rz. 85 f).
34
Darüber hinaus hat das BSG (Urteil vom 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R – Rz. 26 ff) die
Ausgestaltung der deutschen Insolvenzsicherung in Kenntnis der vom Kläger zitierten
EuGH-Urteile für richtlinienkonform gehalten und dies wie folgt begründet: "Nach Art 4
Abs 2 erster Gedankenstrich Richtlinie 80/987/EWG müssen die Mitgliedstaaten, soweit
sie die in Art 3 der Richtlinie vorgesehene Zahlungspflicht der Garantieeinrichtung
begrenzen, die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nichterfüllten
Ansprüche für die drei letzten Monate des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses
sicherstellen, die innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen. Gegenüber dieser
Bestimmung enthält die deutsche Insolvenzsicherung - auch unter Berücksichtigung der
Urteile des EuGH vom 10. Juli 1997 ("Maso" EuGHE 1997 I 4051-4083 und "Bonifaci"
EuGHE I 3969-4024) - eine günstigere und damit zulässige Regelung.
35
Soweit die Revision aus den genannten zwei Entscheidungen herleiten will, der Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers iS des Art 4 Abs 2 erster Gedankenstrich
Richtlinie 80/987/EWG falle ohne jegliche Dispositionsmöglichkeit des nationalen
Gesetzgebers immer mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eröffnung des
Verfahrens zur gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung zusammen, verkennt sie
Hintergrund und Reichweite dieser Entscheidungen. Tragender Grund des EuGH war
die Erwägung, daß die Befriedigung von Ansprüchen der Arbeitnehmer nicht
gewährleistet ist, wenn einerseits von der durch Art 4 Abs 2 erster Gedankenstrich der
Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die nichterfüllten Ansprüche
aus den letzten drei Monaten des Arbeitsverhältnisses nur insoweit zu sichern, als sie
innerhalb einer sog Referenzzeit von mindestens sechs Monaten vor dem Zeitpunkt des
Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers liegen, und wenn andererseits in
Ländern, die sich für diese Option entschieden haben, Verfahren über Insolvenzanträge
so lange dauern, daß die Referenzzeit iS des Art 4 Abs 2 erster Gedankenstrich der
Richtlinie verstrichen sein kann, ehe über den Insolvenzantrag entschieden ist. Dies hat
den EuGH bewogen, den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags als "Zeitpunkt
des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers" anzusehen. Damit wird
verhindert, daß die betroffenen Arbeitnehmer jegliche Ansprüche gegen die
Garantieeinrichtung dadurch verlieren, daß innerhalb des Referenzzeitraums keine Zeit
des Arbeitsverhältnisses liegt, weil das zuständige Insolvenzgericht länger als sechs
Monate für die Entscheidung über den Insolvenzantrag benötigt."
36
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die vom Kläger diskutierte Frage, welche
Bedeutung die Änderungsrichtlinie 2002/74/EG vom 23.09.2002 für den vorliegenden
Fall hat, nicht an.
37
Der Kläger scheint im Übrigen auch zu verkennen, dass sich bei unmittelbarer
Anwendung des Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich Richtlinie 80/987/EWG in seinem
Falle ein Anspruch gar nicht erst ergeben würde, weil der Anspruch für Dezember 2001
nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Stellung des Antrags auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (21.10.2002) liegt. Das heißt, dass der Entgeltausfall
des Klägers EG-rechtlich gar nicht geschützt werden müsste.
38
Weil ein Anspruch des Klägers auf Insolvenzgeld nicht bestand, hat er gem. § 186 Abs.
2 Satz 4 SGB III den erhalten Vorschuss in Höhe von 904,80 Euro zu erstatten. Die
Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
39
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
40
oder 2 SGG nicht vorliegen.