Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2009

LSG NRW: firma, reformatio in peius, vergütung, auszahlung, arbeitsvermittler, gespräch, vermittlungsvertrag, zustandekommen, gerichtsakte, dienstleistungsvertrag

Landessozialgericht NRW, L 9 AL 24/07
Datum:
30.04.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 9 AL 24/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 27 AL 283/04
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2007 wird zurückgewiesen. Der
Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die
Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das
Berufungsverfahren auf 1000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Auszahlung der ersten Rate aus einem
Vermittlungsgutschein, den die Beklagte dem beigeladenen Arbeitnehmer U ausgestellt
hat.
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Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler im Großraum E und überregional tätig. Mit
dem seinerzeit arbeitslosen Beigeladenen schloss er am 05.02.2004 einen
Dienstleistungsvertrag zur privaten Arbeitsvermittlung. Gegenstand des Vertrages sollte
die Unterstützung zur Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis sein. In dem Vertrag war die Höhe der Vergütung in § 4
geregelt. § 5 des Vertrages bestimmt die Fälligkeit der Vergütung wie folgt:
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"Die Vergütung wird nach erfolgter Vermittlung sofort in voller Höhe fällig. Auf Verlangen
der/des Arbeitssuchenden gewährt der Arbeitsvermittler eine Ratenzahlung. In diesem
Fall wird die erste Rate von 1000,- EUR sofort nach erfolgter Vermittlung fällig und die
zweite Rate über den jeweiligen Restbetrag nach Ablauf von sechs Monaten. Andere
Zahlungsmodalitäten bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Die Zahlung
kann bar, per Überweisung oder per Vermittlungsgutschein der Bundesanstalt für Arbeit
erfolgen.
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In § 6 betreffend Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für Arbeit ist geregelt:
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"Der Arbeitsvermittler verpflichtet sich, die Vermittlungsgutscheine der Bundesanstalt für
Arbeit zu akzeptieren. Die/der Arbeitsuchende verpflichtet sich, den
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Vermittlungsgutschein - mit der jeweils höchst möglichen Vergütung - beizubringen.
Nach erfolgter Vermittlung tritt die/der Arbeitsuchende alle Ansprüche aus dem
Vermittlungsgutschein uneingeschränkt an den Arbeitsvermittler ab. "
Am 05.02.2004 stellte die Beklagte dem Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein
über 2000,- EUR, gültig bis zum 04.05.2004, aus. Nach erfolgter Einstellung war der
Beigeladene ab dem 01.03.2004 bei der Firma T Sicherheitsdienste GmbH & Co. KG
beschäftigt.
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Am 22.04.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Auszahlung der ersten Rate
in Höhe von 1000,- EUR aus der Vermittlung des Beigeladenen in Arbeit. Dem Antrag
waren eine Kopie des Dienstleistungsvertrages zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen, das Original des Vermittlungsgutscheins sowie eine
Vermittlungsbestätigung des Arbeitgebers, der T Sicherheitsdienste GmbH und Co. KG
N vom 14.04.2004, nach der der Arbeitnehmer auf Vermittlung des Klägers für die Zeit
vom 01.03.2004 bis zum 31.08.2004 eingestellt worden sei, beigefügt.
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Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 27.05.2004, der in der
Leistungsangelegenheit des Beigeladenen gefertigt wurde, hat der Beigeladene
gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sich bei der Firma T Ende 2003 eigenständig
beworben zu haben. Nachdem länger keine Reaktion auf seine Bewerbung erfolgt sei,
habe er telefonisch Kontakt aufgenommen und einen Termin mit Herrn X von der T
erhalten. Dabei sei es aber nicht zu einem Gespräch gekommen, sondern nur ein
Fragebogen ausgefüllt worden. Er habe erneut telefonisch nachgefragt, nachdem er
weitere vier Wochen nichts in Bezug auf seine Bewerbung gehört habe. Daraufhin habe
er eine Einladung zu einer Vorsprache am nächsten Tage erhalten. Bei dieser
Gelegenheit habe er erstmals den Kläger getroffen, der ihn sofort aufgefordert habe, sich
einen Vermittlungsgutschein zu besorgen.
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Mit Bescheid vom 06.07.2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zahlung
aus dem Vermittlungsgutschein ab, da sich der Beigeladene direkt bei der Arbeitgeberin
beworben habe, sodass keine Vermittlung durch den Kläger im Sinne des § 421 g
Sozialgesetzbuch III (SGB III) vorliege.
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Seinen am 19.07.2004 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er
sowohl zum Arbeitsuchenden als auch zum Arbeitgeber Kontakt gehabt und beide
Parteien dazu bewegt habe, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Der Beigeladene habe
sich für den Objektschutz im Raum L beworben. In diesem Bereich sei er nicht
eingestellt worden, sondern als Sicherungsposten mit bundesweitem Einsatz. Seine
Vermittlungstätigkeit habe nicht zuletzt darin bestanden, die Arbeitgeberin davon zu
überzeugen, solche Stellen zu schaffen und den Arbeitnehmer zu überzeugen, die
angebotene Stelle anzunehmen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des
Klägers als unbegründet zurück und führte aus: Die Auszahlung des
Vermittlungsgutscheines könne nur bei Vermittlung in Betracht kommen. Eine
einheitliche Definition des Begriffs der Vermittlung gebe es im SGB III nicht. Für § 421 g
SGB III gelte allerdings ein engerer Vermittlungsbegriff als der des § 35 Abs. 1 Satz 2
SGB III. Eine Vermittlung im Sinne des § 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III liege vor, wenn der
Vermittler in Kontakt mit dem Arbeitsuchenden und dem Arbeitgeber gestanden und
beide dazu bewegt habe, einen Arbeitsvertrag zu schließen. Eine Vermittlung in diesem
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Sinne liege nicht vor, denn der Beigeladene habe sich seinen Angaben zufolge die
Adresse der Firma T eigeninitiativ beschafft und sich dann dort beworben. Eine
vermittelnde Tätigkeit des Klägers im Sinne des § 421 g SGB III habe nicht vorgelegen.
Am 27.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben und sich zur Begründung auf seinen
Vortrag im Widerspruchsverfahren bezogen.
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Der Kläger hat - schriftsätzlich und sinngemäß - beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm die erste Rate aus dem
Vermittlungsgutschein in Höhe von insgesamt 1000,- EUR auszuzahlen.
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Die Beklagte hat - schriftsätzlich - beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
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Das Sozialgericht hat am 26.05.2006 einen Termin zur Erörterung der Streitsache
durchgeführt. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug
genommen. Ferner hat das Sozialgericht eine Auskunft der T Sicherheitsdienste GmbH
und Co. KG N vom 19.09.2006 eingeholt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird,
sowie den Beigeladenen schriftlich angehört. Auf die durch den Beigeladenen
übermittelte Stellungnahme vom 04.10.2006 wird verwiesen.
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Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage mit
Gerichtsbescheid vom 22.01.2007 abgewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen der
Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 11.08.2004 werde Bezug genommen.
Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Zahlungsanspruch des Klägers daran
scheitere, dass er den Beigeladenen nicht im Sinne des § 421 g SGB III in die Tätigkeit
bei der T GmbH und Co. KG vermittelt habe. Eine Vermittlungstätigkeit des Klägers für
den Beigeladenen als Arbeitnehmer sei nicht erkennbar. Auf Fragen hätten der
Beigeladene und der Kläger übereinstimmend bekundet, dass der Erstkontakt zwischen
dem Kläger und dem Beigeladenen nur über die Arbeitgeberin zu Stande gekommen
sei. Der Beigeladene habe sich eigenständig bei der Arbeitgeberin beworben. Erst
anlässlich des Vorstellungsgespräches sei ihm der Kläger vorgestellt worden. Aus
seiner Sicht habe der Kläger für seine Bewerbung und die Einstellung keine Rolle
gespielt. Der Kläger sei als Hilfsperson der Arbeitgeberin aufgetreten. Einen
vermittelnden Kontakt zwischen dem Beigeladenen und der Arbeitgeberin habe er nicht
hergestellt. Soweit die Arbeitgeberin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausgeführt
habe, der Kläger habe für die entsprechenden Schulungen der Arbeitnehmer sorgen
sollen, so handle es sich um einen Bereich, der in die Sphäre der Arbeitgeberin falle.
Wenn die Arbeitgeberin ihre entsprechenden Verpflichtungen auf einen Vermittler
abwälze und den Arbeitnehmer nur unter der Voraussetzung einstelle, dass er einen
entsprechenden Vermittlungsvertrag mit dem Vermittler schließe, werde dadurch
jedenfalls keine Vermittlertätigkeit für den Arbeitnehmer erkennbar. Die Arbeitnehmer
seien sämtlich gezwungen gewesen, mit dem Kläger einen entsprechenden Vertrag
abzuschließen, um eventuell einen Arbeitsplatz zu erhalten.
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Gegen den ihm am 24.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
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23.02.2007 eingelegte Berufung des Klägers, die er nicht begründet hat.
Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 22.01.2007 abzuändern und die
Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 06.07.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 11.08.2004 zu verurteilen, ihm 1000,- Euro auszuzahlen.
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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Der vom Senat mit Beschluss vom 11.11.2008 beigeladene Arbeitnehmer S U stellt
keinen Antrag.
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Der Senat hat eine schriftliche Stellungnahme des ehemaligen Bereichsleiters L der
Firma T Sicherheitsdienste GmbH und Co. KG, T X, eingeholt, die am 13.01.2009 bei
Gericht eingegangen ist. Hierzu hat der Kläger mit einem in der mündlichen
Verhandlung überreichten Schriftsatz Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten
hierzu wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den
Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese Akten waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte die Streitsache im Termin trotz der Abwesenheit des Beigeladenen
und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und aufgrund der einseitigen mündlichen
Verhandlung entscheiden. Die Beklagte sowie der Beigeladene sind auf diese
Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens mit der Ladung hingewiesen worden (§§
124, 126 SGG).
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im
Sinne des § 54 Abs. 2 S.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil er keinen Anspruch
auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1000,- EUR aus dem dem
Beigeladenen gewährten Vermittlungsgutschein vom 05.02.2004 hat.
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Die Beklagte ist nicht verpflichtet, aufgrund des Vermittlungsgutscheines eine Vergütung
an den Kläger zu zahlen, da auch im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen kein Vergütungsanspruch entstanden ist.
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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III in der
Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl. I 2848). Danach verpflichtet sich die
Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch eines vom
Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 h
wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erfüllen. Gemäß § 421
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g Abs. 2 S. 3 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung wird die Vergütung in Höhe
von 1000,- EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach
einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Nach § 421 g
Abs.2 Satz 4 SGB III wird die Leistung aus dem Vermittlungsgutschein unmittelbar an
den Vermittler gezahlt. In dem Dreiecksverhältnis Arbeitsuchender, Bundesagentur für
Arbeit und Vermittler ermöglicht die Vorschrift, dass sich der Vermittler unmittelbar an
die Bundesagentur für Arbeit wenden kann, obwohl es sich im eigentlichen Sinne um
einen Erfüllungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der Agentur für Arbeit aus
dem Vermittlungsgutschein handelt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 06.06.2005 - L 19 (9) AL
151/04, m.w.N.; Sozialgericht Aurich, Urteil vom 26.03.2003 - S 5 AL 60/02-).
§ 421 g Abs. 1 S. 2 SGB III setzt ausdrücklich (dem Grunde nach) einen
Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den
Arbeitnehmer voraus (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.12.2007 - L 1 AL 5/07 -). Dieser
Vergütungsanspruch kann sich seinerseits nur aus einem zivilrechtlichen Maklervertrag
(§ 652 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB-) ergeben, dessen Wirksamkeit und nähere
Ausgestaltung sich zwar nach den Vorschriften des BGB richtet, die aber überlagert sind
von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere der des § 296 SGB III (vgl. BSG, Urteil
vom 06.04.2006 - B 7a AL 56/05 R -)
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Hier steht dem Anspruch des Klägers jedenfalls entgegen, dass er keinen
Vergütungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen hat. Der Beigeladene ist als
Arbeitsuchender zur Zahlung der Vergütung nur verpflichtet, wenn infolge der
Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist (§ 296 Abs. 2
S.1 SGB III). Zur Konkretisierung des Begriffes der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz
vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 BGB auszugehen (vgl.
BSG, Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -; Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB
III, § 421 g Rn. 41; Brandts in Niesel, SGB III, § 421 g Rn. 15). Danach ist erforderlich,
dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit
dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider
derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. BSG,
Urteil vom 06.05.2008 - B 7/7a AL 8/07 R -). Da zudem der private Vermittler im Rahmen
des SGB III aber an die Stelle der ansonsten zuständigen Bundesagentur für Arbeit tritt
und der private Maklervertrag vom öffentlichen Recht überlagert ist, liegt es nahe, dass
zumindest auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 SGB III erfüllt sein müssen.
Danach muss sich der Vermittler sowohl ein Bild über die Leistungsfähigkeit des
Arbeitslosen als auch die Anforderungen des vermittelten Arbeitsplatzes gemacht haben
(vgl. BSG, a.a.O.).
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Diesen Maßgaben genügt die hier zu verzeichnende Tätigkeit des Klägers nicht. Denn
seine Tätigkeit war nicht im oben beschriebenen Sinne kausal für das Zustandekommen
des Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen bei der Firma T. Zunächst steht der
erforderlichen Kausalität entgegen, dass der maßgebliche Kontakt zur Firma T durch
den Beigeladenen in Eigeninitiative hergestellt wurde. Zum Zeitpunkt des Erstkontaktes
zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger war der Beigeladene nach dessen
Angaben von Herrn X zu einem persönlichen Gespräch eingeladen, sodass ein
persönlicher Kontakt zur künftigen Arbeitgeberin auch ohne die Mitwirkung des Klägers
bestand. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt seit der Bewerbung des Beigeladenen schon
einige Wochen vergangen waren, hat er den Kontakt nicht abreißen lassen und durch
das vereinbarte Gespräch selber dafür gesorgt, dass die Firma T in der Lage war, sich
ein Bild über seine Eignung zu verschaffen und eine Einstellungsentscheidung zu
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treffen. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie dies
der Kläger aufgefasst hat - die Bewerbung des Beigeladenen zu Beginn des Jahres
2004 schon (erfolglos) erledigt war und erst durch sein Zutun wieder auflebte.
Vor diesem Hintergrund handelte es sich bei den vom Kläger entfalteten Aktivitäten
jedenfalls nicht um Arbeitsvermittlung im Sinne der §§ 421 g, 296 SGB III, da der
Beigeladene und die Firma T von sich aus alle Voraussetzungen zur Herbeiführung
eines Beschäftigungsverhältnisses geschaffen hatten. Auch nach seinen eigenen
Angaben ist zudem undeutlich geblieben, um welche konkreten Vermittlungsleistungen
des Klägers gegenüber dem Beigeladenen es sich gehandelt haben soll. Soweit der
Kläger hierzu ausgeführt hat, er habe eine Trainingsmaßnahme initiiert und Herrn X
sowie den Beigeladenen von deren Vorzügen überzeugt und ferner die Stellen als Gas-
und Brandposten, auf die die Bewerber schließlich vermittelt worden seien, im
Zusammenwirken mit der Arbeitgeberin überhaupt erst geschaffen, so dokumentiert der
Kläger damit in erster Linie seine auch nach den Angaben des Herrn X bestehende
enge Verbindung zur Firma T. Der Kläger ist nämlich seinen Angaben zufolge auf einem
Gebiet tätig geworden, das dem Kernbereich des Unternehmens zuzurechnen ist. Denn
die originäre unternehmerische Tätigkeit besteht gerade darin, Erwägungen hinsichtlich
der Tätigkeitsbereiche der Firma anzustellen. Die Schaffung neuer Stellen und/oder das
Ausloten neuer Geschäftsfelder des Unternehmens sind jedoch keine Aktivitäten, die
der Kläger als Arbeitsvermittler für die betroffenen Arbeitnehmer - wie den Beigeladenen
- entfaltet hätte. Vielmehr hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger
auf Seiten des Arbeitgebers - sei es wie ein Unternehmensberater oder sogar an Stelle
der Personalabteilung der Firma Securitas - tätig geworden ist. Die erfolgten
Einstellungen der betreffenden Arbeitnehmer - auch des Beigeladenen - stellen sich bei
dieser Sachlage als bloße Nebenprodukte dieser Tätigkeit auf Seiten des
Unternehmens, nicht jedoch als kausal im Sinne der §§ 421 g, 296 SGB III dar.
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Auffällig ist zudem, dass der Dienstleistungsvertrag zwischen dem Kläger und dem
Beigeladenen zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als der Beigeladene wegen des
bereits weit gediehenen Kontaktes zum Arbeitgeber prinzipiell auf
Vermittlungsleistungen nicht mehr angewiesen war und sich aus seiner Sicht die
offenbar durch die Firma erhobene Forderung, dass er zum Zustandekommen des
Arbeitsverhältnisses einen Vermittlungsvertrag mit dem Kläger schließen müsse, eher
als ein zu überwindendes Hindernis auf dem Weg in das Arbeitsverhältnis, nicht aber
als eine vermittelnde Dienstleistung des Klägers dargestellt hat. Sofern Bedenken
bezüglich Eignung und Neigung des Beigeladenen im Hinblick auf die in Betracht
kommenden neuen Tätigkeitsfelder bestanden haben sollten, wären diese im Rahmen
des vereinbarten Vorstellungsgespräches auch durch die Arbeitgeberin auszuräumen
gewesen, ohne dass es noch einer vermittelnden Dienstleistung bedurft hätte.
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Da sich demnach das Auftreten und Tätigwerden des Klägers als ein solches auf Seiten
des Arbeitgebers darstellt und nicht als Dienstleistung eines neutralen vermittelnden
Dritten, die auf die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses gerichtet gewesen
wäre, wird ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beigeladenen auf Zahlung der
Vergütung hierdurch ebenso wenig begründet wie in der Folge der hier geltend
gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten auf Auszahlung von 1000,- Euro aus dem
Vermittlungsgutschein.
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Weitere Ermittlungen waren vom Senat schon vor dem Hintergrund nicht vorzunehmen,
dass auch mit dem eigenen Vorbringen des Klägers zu seiner Tätigkeit bezüglich der
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Einstellung des Beigeladenen bei der Firma T die Anspruchsvoraussetzungen des §
421 g SGB III nicht erfüllt sind.
Der Kläger hat nach § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO die Kosten des
Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Senat konnte auch die für die
Beklagte ungünstige Kostenentscheidung des Urteils ändern, obwohl nur der Kläger
Berufung eingelegt hat. Insoweit gilt das Verbot der reformatio in peius nicht. Denn das
Verbot der Schlechterstellung erstreckt sich nicht auf solche im angefochtenen Urteil
enthaltenen Entscheidungen, die der Disposition der Beteiligten entzogen und von Amts
wegen zu treffen sind (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.1987 - 10 RAr 10/86 - m.w.N.). Über
Kosten ist jedenfalls im Urteil (vgl. § 193 Abs. 1 SGG) auch unabhängig von
entsprechenden Anträgen der Beteiligten von Amts wegen zu entscheiden.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG).
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