Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.01.2000

LSG NRW: wirtschaftliche leistungsfähigkeit, witwenrente, satzung, beitragsbemessung, krankenversicherung, tod, versicherungsvertrag, versicherer, leistungsanspruch, arbeitsentgelt

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 16 KR 159/98
27.01.2000
Landessozialgericht NRW
16. Senat
Urteil
L 16 KR 159/98
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 76/97
Krankenversicherung
rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 17. September 1998 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu
erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die uneingeschränkte Berücksichtigung der von der Klägerin
aufgrund eines privaten Versicherungsvertrages bezogenen vorzeitigen Witwenrente bei
der Höhe ihres Beitrages zur Krankenversicherung.
Die 1941 geborene Klägerin hatte gemeinsam mit ihrem 1940 geborenen und am
14.02.1996 verstorbenen Ehemann bei der xxxxxxxx-Lebensversicherungs AG zum
01.07.1988 einen Versicherungsvertrag über aufgeschobene Altersrente und sofortige
Witwenrente beim Tod des Ehemannes geschlossen. Der Versicherungsbeitrag betrug
nach dem Versicherungsschein 1.000,--DM monatlich bei einer vereinbarten
Zahlungsdauer von 17 Jahren. Nach dem Vertrag hatte der verstorbene Ehemann der
Klägerin Anspruch auf Zahlung der Altersrente mit 65 Jahren, bei seinem Tod erwarb die
Klägerin mit dem Todestag einen Anspruch auf sofortige Witwenrente bei gleichzeitigem
Ende der Beitragszahlung. Sämtliche Versicherungsleistungen aus dem
Versicherungsschein erhöhten sich um Gewinnanteile gemäß § 19 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB).
Die Klägerin versicherte sich freiwillig bei der Beklagten, da sie die Voraussetzungen für
die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllte, ab dem 15.07.1996. Mit Bescheid vom
08.08.1996 stufte die Beklagte die Klägerin in die Versicherungsklasse (VK) 718 bzw. ab
März 1996 in VK 726 und Juli 1996 in VK 728 ein und berücksichtigte dabei u.a. die aus
der privaten Rentenversicherung bezogene Witwenrente (843,07 DM monatlich) in vollem
Umfang.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.08.1996 Widerspruch ein unter Hinweis
auf ein Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz (Az.: L 5 K 19/95,
abgedruckt in: Der Betrieb 1996, S. 1186), wonach nur der Ertragsanteil einer
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abgedruckt in: Der Betrieb 1996, S. 1186), wonach nur der Ertragsanteil einer
entsprechenden Rente zur Beitragsbemessung im Rahmen der freiwilligen Versicherung
heranzuziehen sei. Sie machte des Weiteren geltend, die Bestimmungen des § 12 Abs. 2
der Satzung der Beklagten über die beitragspflichtigen Einnahmen seien unwirksam, da sie
nicht hinreichend bestimmt seien ("alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre steuerliche
Behandlung"). Schon die Formulierung "beitragspflichtig seien die beitragspflichtigen
Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Mitglieds" seien zu unbestimmt. Das gleiche gelte für die Deklarierung "alle Einnahmen
und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden
könnten". Insoweit werde nicht hinreichend deutlich, was mit der Differenzierung zwischen
"alle Einnahmen" und "Geldmittel" gemeint sei. Insoweit habe der Satzungsgeber seiner
gesetzlichen Pflicht nicht genügt, weil eine möglichst umfangreiche und vollständige
Aufzählung von beitragspflichtigen Fallgruppen geboten gewesen sei. Schließlich seien
auf den Versicherungsvertrag 92.000,-- DM gezahlt worden, so dass die jetzige
Versicherungsrente neben dem Zinsanteil auch einen schlichten Kapitalrückfluss enthalte.
Dieser Kapitalrückfluss dürfe nicht mit Beiträgen belastet werden. Mit
Widerspruchsbescheid vom 21.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als
unbegründet zurück, weil, anders als in dem vom LSG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall,
die Rente als Ausgleich für die durch den Eintritt des versicherten Risikos ausfallenden
Einnahmen gezahlt werde. Die Rente diene damit der Bestreitung des Lebensunterhalts
der Klägerin, so dass die Beitragseinstufungen zu Recht erfolgt seien.
Die Klägerin hat am 04.06.1997 vor dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf Klage erhoben,
mit der sie weiterhin die Auffassung vertreten hat, bezüglich der privaten Witwenrente dürfe
lediglich der sogenannte Ertragsanteil bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung
finden. Des Weiteren hat sie ihre Ansicht wiederholt, dass die entsprechenden
Satzungsbestimmungen der Beklagten nicht hinreichend bestimmt seien.
Mit Urteil vom 17.09.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe
wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 12.10.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.11.1998 Berufung
eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Darlegungen wiederholt.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 17.09.1998 abzuändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Beitragsbescheides vom 08.08.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.05.1997 zu verurteilen, ihr einen neuen
Krankenversicherungs-Beitragsbescheid zu erteilen, in dem die private Versicherungsrente
von der xxxxxxxx-Lebensversicherung von monatlich 843,07 DM nur noch mit dem
sogenannten Ertragsanteil gemäß § 22 Zf. 1 EStG zur Beitragsbemessung herangezogen
wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass entsprechend einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts - BSG - (Az.: 12 RK 66/93 = BSGE 76, 34 ff.) bezüglich der
gleichlautenden Satzung einer anderen Krankenkasse von der hinreichenden Bestimmtheit
ihrer Satzungsregelungen auszugehen sei. Im übrigen sieht sie die Ausführungen des
angefochtenen Urteils als zutreffend an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten verhandeln
und entscheiden können, da auf die entsprechende Möglichkeit, deren Zulässigkeit aus
den Bestimmungen der §§ 110 Abs. 1, 126, 127 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) folgt,
mit der Ladung hingewiesen worden ist.
Die auf die Überprüfung der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages durch den
Bescheid vom 08.08.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1997
beschränkte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte den Beitrag zutreffend unter
vollständiger Berücksichtigung der von der Klägerin bezogenen privaten Witwenrente
berechnet hat.
Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder wird nach § 240 Abs. 1 Satz 1 des Fünften
Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) durch die
Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (§ 240 Abs. 1
Satz 2 SGB V). Die Satzung der Krankenkasse muß mindestens die Einnahme des
freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrundezulegen sind (§
240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). § 12 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Beklagten in der hier
anzuwendenden Fassung vom 01.04.1995 bestimmt, dass bei der Beitragsbemessung die
durchschnittlichen monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen (1/12 der Brutto-
Jahreseinnahme) maßgebend unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Mitglieds sind. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle
Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht
werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 12 Abs. 2 Satz 2).
Diese Regelung verstößt nicht gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 240 Abs. 1 SGB
V.
In der Begründung des Entwurfs des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) zu Art. 1 § 249
(BT-Drucks. 11/2237, S. 225), soweit diese Vorschrift unverändert dem jetzigen § 240 Abs.
1 SGB V entspricht, heißt es:
"Die Vorschrift ermöglicht es allen Krankenkassen, das Beitragsrecht für freiwillige
Mitglieder autonom in der Satzung zu regeln. Dieses Recht hatten bisher nur die
Ersatzkassen. Damit können sachgerechte Sonderregelungen insbesondere für
selbständige und einkommenslose freiwillig versicherte Ehegatten getroffen werden. Bei
der Beitragsgestaltung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu
berücksichtigen, d.h. alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt
verbraucht oder verbrauchen könnte, sind ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung
der Beitragsbemessung zugrundezulegen. Diese Regelung bedeutet aber auch, dass der
Beitragsberechnung nicht automatisch bestimmte Einnahmen zum Lebensunterhalt
unterstellt werden können, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geprüft wird."
Dieser Zielvorgabe wird die Bestimmung des § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten
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gerecht, da sie in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung "alle Einnahmen und
Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten,
ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zu den beitragspflichtigen Einnahmen"
anrechnet. Dass die steuerrechtliche Beurteilung insoweit nicht ausschlaggebend ist,
entspricht im übrigen ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Sozialrecht (SozR) 3-2500 §
240 Nr. 19; Urt. v. 16.04.1985 - 12 RK 47/83 - in: Urteilssammlung der Krankenkassen -
USK - 85233).
Die Regelung des § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ist auch nicht wegen mangelnder
Bestimmtheit unwirksam, denn angesichts der Vielfältigkeit der Einkommensgestaltungen
ihrer Mitglieder kann von der Beklagten nicht verlangt werden, dass sie ins Einzelne
gehende Regelungen schafft. Ihr muss vielmehr das Recht eingeräumt werden,
typisierende allgemeine Regelungen zu treffen, wie sie auch den Bestimmungen für die
Pflichtversicherten entsprechen (so im Ergebnis auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 19).
Dem hat die Beklagte mit der Regelung des § 12 Abs. 2 ihrer Satzung Rechnung getragen.
Entsprechend der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 ihrer Satzung hat die Beklagte zu
Recht die an die Klägerin von der xxxxxxxx Lebensversicherungs AG gezahlte
Witwenrente in vollem Umfang bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Dem steht nicht
entgegen, dass der Anspruch auf die Witwenrente durch die Entrichtung frei williger
Beiträge seitens des verstorbenen Ehemanns der Klägerin erworben worden ist. Allerdings
hat das BSG hinsichtlich der vor Inkrafttreten des § 240 SGB V gültigen Vorgängervorschrift
des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO, wonach ein bestimnmter Teil des Arbeitsentgelts und
"sonstige Einnahmen zum Lebensunterhalt" bis zu einem bestimmten Betrag zu
berücksichtigen waren, entschieden, dass bei Leibrenten lediglich der sogenannte
Ertragsanteil bei der Beitragsbemessung berücksichtigungsfähig war (BSG SozR 2200 §
180 Nr. 12). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass zum einen nach der
gesetzgeberischen Intention durch § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO nur solche Einnahmen erfasst
werden sollten, die dem Arbeitsentgelt als Mittel der Deckung des allgemeinen
Lebensunterhalts gleichzusetzen sind und der typischen Funktion des Arbeitsentgelts beim
Pflichtversicherten entsprechen (BSG a.a.O. S. 36) und zum anderen Leibrenten auf einem
rechtlich verselbständigten Stammrecht beruhen, welches im Wege eines gegenseitigen
Vertrages durch Hingabe eines Vermögenswertes begründet wird, und für das als
Gegenleistung die Rentenzahlung erbracht wird, die sich aus einem Kapitaltilgungsanteil
und einem der jeweiligen Höhe des Restkapitalwertes entsprechendem Zinsanteil
zusammensetzt, wobei nur letzterer eine dem Arbeitsentgelt entsprechende Einnahme
darstellt (BSG a.a.O. S. 37). Ob diese Grundsätze nach Inkrafttreten des SGB V im Hinblick
auf die oben dargestellten gesetzgeberischen Motive zur Einführung des § 240 SGB V
noch Geltung haben, kann dahinstehen (bejahend LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.02.1996
- L 5 K 19/95 in: Sozialgerichtsbarkeit - SGb - 1996, 486; ablehnend LSG Baden-
Württemberg, Urt. v. 24.03.1999 - L 4 KR 1772/97 - (nicht veröffentlicht) unter Hinweis
darauf, dass § 240 SGB V die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit allgemein zum Maßstab
erhoben habe).
Auch unter Geltung des § 180 Abs. 4 Satz 1 RVO war bereits anerkannt, dass eine
entsprechende Aufteilung in Vermögens- und Ertragsanteil nicht zu erfolgen hatte, wenn
die bezogene Rente auf einer reinen Risikoversicherung beruhte (BSG SozR 2200 § 180
Nr. 32). In diesen Fällen steht nicht die Umschichtung oder der Verzehr des Vermögens im
Vordergrund, sondern es realisiert sich das versicherungsbedingte Risiko, indem der
Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kapitals hat und der
Versicherer das Risiko der Erbringung der Versicherungsleistung trägt (BSG a.a.O.). Die
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hier von der Klägerin bezogene (vorgezogene) Witwenrente ist einer Leistung aus einer
solchen Risikoversicherung gleichzustellen.
Der Versicherungsschutz begann nach dem Versicherungsschein mit Aushändigung des
Letzteren und Zahlung des Einlösungsbeitrags. Der Anspruch auf Witwenrente entstand mit
dem Tod des Ehegatten. Damit beruhte der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers
aber weder auf der Hingabe eines einmaligen erheblichen Geldbetrages oder sonstigen
Vermögenswertes, sondern auf einer fortlaufenden Beitragszahlung, wobei jederzeit der
Versicherungsfall der Witwenrente eintreten konnte. Auch wenn im Hinblick auf die
mögliche Dauer der Beitragszahlung, die nach dem Versicherungsschein bei Ereichen des
65. Lebensjahres des Ehemanns 17 Jahre betrug, eine erhebliche Kapitaleinzahlung
zustandekommen konnte, so konnte diese auch äußerst gering im Verhältnis zum
Zahlungsanspruch sein, wenn der Tod des Ehegatten unmittelbar nach Zahlung des
Einlösungsbeitrages eintrat, da mit dem Todestag des versicherten Ehemanns die
Beitragszahlungsperiode endete. Zwar waren hier zu diesem Zeitpunkt Beiträge in Höhe
von 92.000,-- DM eingezahlt worden, dem stand aber bei einer Grundrente von 745,82 DM
im Fall des Erreichens der durchschnittlichen Altersgrenze ein erheblich höherer
Rentenzahlungsanspruch oder im Fall des vorzeitigen Todes der Witwe ein erheblich
geringerer Leistungsanspruch gegenüber, da in diesem Fall der Versicherer die Rente
lediglich so lange fortzuzahlen hat, bis insgesamt 60 Monatsraten erreicht sind. Da der
Witwe schließlich nach dem Versicherungsschein auch kein Wahlrecht zwischen
Kapitalrückerstattung und Auszahlung der Rente zusteht, muß der durch den
Versicherungsvertrag begründete Witwenrentenanspruch als Risikoversicherung
angesehen werden, so dass diese in vollem Umfang zur Anrechnung kommt.
Diesem Ergebnis steht auch nicht das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz
entgegen, denn auch bei Pflichtversicherten sind Renten beitragspflichtige Einnahmen (§
228, 229 SGB V), selbst wenn sie auf allein vom Arbeitnehmer finanzierten
Beitragszahlungen beruhen (BSG SozR 3-2500 § 229 Nr. 7), so dass solche Einkünfte
auch bei den freiwillig Versicherten zur Anrechnung kommen können (BSG SozR 2200 §
180 Nr. 32).
Die Berufung mußte daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung
zurückgewiesen werden.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).