Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.06.2010
LSG NRW: aufschiebende wirkung, getrennt lebende ehefrau, überwiegendes öffentliches interesse, überwiegendes interesse, darlehen, vollziehung, verbrauch, zuschuss, heizung, verwaltungsakt
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 14.06.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 44 AS 66/10 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 AS 432/10 B ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.02.2010 wird
zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten
einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit der Anrechnung von
nachgezahltem Trennungsunterhalt auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1947 geborene Antragsteller bezieht von der Antragsgegnerin seit Mai 2008 laufende Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 03.11.2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom
01.11.2009 bis 30.04.2010 in Höhe von monatlich 784,59 Euro (359,00 Euro Regelbedarf; 425,59 Euro Kosten der
Unterkunft und Heizung). Anfang Dezember 2009 überwies die getrennt lebende Ehefrau des Antragstellers diesem
aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils rückständigen Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500 Euro. Mit Bescheid
vom 11.12.2009 kürzte die Antragsgegnerin die Leistungen für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.04.2010 auf monatlich
367,93 Euro (Kosten für Unterkunft und Heizung). Zur Begründung führte sie aus, dass der zugeflossene einmalige
Unterhaltsbetrag anteilig und verteilt auf einen angemessenen Zeitraum von 6 Monaten mit monatlich 416,66 Euro
anzurechnen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 17.12.2009 Widerspruch.
Am 08.01.2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) den Antrag gestellt, im Wege der
einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17.12.2009 gegen den Bescheid vom
11.12.2009 anzuordnen und ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für das Eilverfahren zu gewähren. Er ist der Auffassung,
dass die Unterhaltszahlung von 2.500 Euro durch seine getrennt lebende Ehefrau bei der Berechnung der ihm
zustehenden Leistungen nicht kürzend berücksichtigt werden dürfe. Der Antragsgegnerin sei bereits durch das
zivilgerichtliche Urteil gegen seine Ehefrau ein Betrag für den berücksichtigten Zeitraum zugesprochen worden.
Darüber hinaus habe er sich am 05.05.2009 einen Betrag in Höhe von 2.400 Euro von Herrn TC geliehen. Diesen habe
er vereinbarungsgemäß unmittelbar nach Erhalt der Überweisung seiner Ehefrau zurückgezahlt. Im Übrigen benötige
er wegen verschiedener Erkrankungen lebensnotwendige Medikamente, deren Zuzahlung er nicht leisten könne.
Das SG hat den Eilantrag sowie den Antrag auf Gewährung von PKH mit Beschluss vom 10.02.2010 abgelehnt. Nach
der im Eilverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung erweise sich der Bescheid vom
11.12.2009 als offensichtlich rechtmäßig. Es bestünden keine Bedenken gegen die Anrechnung der dem Antragsteller
am 09.12.2009 gutgeschriebenen rückständigen Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.500 Euro. Hierbei
handele es sich um Einkommen iSv § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, das die Antragsgegnerin unter Beachtung von § 11
SGB II i.V.m. § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von
Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-VO) zutreffend auf 6 Monate aufgeteilt und
berücksichtigt habe.
Der Anrechnung stehe auch nicht die (von der Antragsgegnerin bestrittene) Schuldentilgung entgegen. Zum einen
regele § 11 Abs. 2 SGB II abschließend, welche Positionen vom Einkommen in Abzug zu bringen seien, bevor es der
Aufteilung unterfalle, zum anderen sei Einkommen zuförderst zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Dies
gelte selbst dann, wenn sich der Leistungsempfänger dadurch außerstande setze, bestehende vertragliche
Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07).
Auch der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin werde bei Berücksichtigung der Unterhaltszahlung doppelt
begünstigt, führe zu keiner anderen Entscheidung. Dem Antragsteller sei für den gesamten Zeitraum Juli 2008 bis
April 2009 rückständiger Trennungsunterhalt zugesprochen worden. In diesem Zeitraum habe die Antragsgegnerin
Leistungen erbracht ohne dass ihr nun der gesamte von ihr geleistete Betrag erstattet worden sei.
Soweit der Antragsteller vortrage, er könne die Zuzahlungen zu notwendigen Medikamenten nicht leisten, habe die
Antragsgegnerin dies im Rahmen einer Vorschusszahlung sichergestellt.
Gegen den ihm am 17.02.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.02.2010 Beschwerde eingelegt und
sich auf sein bisheriges Vorbringen bezogen. Ergänzend hat er vorgetragen, dass ihm offenbar zugemutet werde,
Gelder die er aufgenommen habe, zu "strecken". Im Übrigen sei die Entscheidung auch deshalb falsch, weil das
Schonvermögen für den Beschwerdeführer jedenfalls mehr als 2.400 Euro betrage, so dass auch aus diesem Grund
eine Verwertung nicht in Betracht komme. Schließlich habe er das private Darlehen deshalb umgehend zurückgezahlt,
weil bei ihm die Gefahr der Spielsucht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsakten der Antragsgegnerin Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
des Widerspruchs gegen den Kürzungsbescheid vom 11.12.2009 abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung zwischen
dem privaten Interesse des Antragstellers an der Herstellung der aufschiebenden Wirkung und dem, durch die
Antragsgegnerin vertretenen Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung das private Interesse
überwiegt. Bei der Interessenabwägung ist insbesondere die nach summarischer vorläufiger Prüfung der Rechtslage
zu bewertende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen (Keller in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 86 b Rn 12, 12 e; Berlit, info also 2005, S. 3, 6;
Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl. 2008, S. 92). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber
grundsätzlich die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein
überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme sein (Keller a.a.O., §
86b Rn 12 c m.w.N.). Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und
dadurch der Betroffene in seinen subjektiven Rechten verletzt wird, da in diesen Fällen ein überwiegendes öffentliches
Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. (Keller, a.a.O., § 86b Rn 12 f).
Der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kürzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2009 hat nach §
86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Das Aussetzungsinteresse des
Antragstellers überwiegt auch nicht das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil bei summarischer Prüfung mehr
für als gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kürzungsbescheides spricht. Auf die zutreffenden Ausführungen
des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 10.02.2010 wird zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, ihm werde zugemutet, Gelder, die er aufgenommen habe,
zu "strecken", führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die (von
der Antragstellerin bestrittene) Schuldentilgung einer Anrechnung des Einkommens nicht entgegen steht. Verbraucht
der Hilfebedürftige ihm zufließendes Einkommen - wie hier - vorzeitig, sind die Einnahmen dennoch bis zum Ende des
nach § 2 Abs. 4 Alg II-V angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen (ebenso LSG NRW,
Urteil vom 02.04.2009, L 9 AS 58/07; BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R; Bay. LSG, Urteil vom
13.04.2007, L 7 AS 309/06; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn 66; aA wohl Brühl in LPK-SGB
II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn 16; SG Bremen, Urteil vom 15.05.2008, S 3 V 1349/08 (in juris und LPK-SGB II fälschlich:
VG); wohl auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, L 14 B 1818/08 AS ER; Geiger, info also 2009,
20, 23). Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorschriften wie auch aus dem
Gesetzeszweck.
Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (bis auf die ausdrücklich
normierten Ausnahmen) zu berücksichtigen. Einkommen ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts dabei grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, wobei der
tatsächliche Zufluss maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R; Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS
29/07 R). Welche Positionen von den Einnahmen abziehbar sind, regeln § 11 Abs. 2 SGB II und § 13 Abs. 1 SGB II
i.V.m. der Alg II-V abschließend (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19 = BSGE 101, 291-301; Bay.
LSG, Urteil vom 13.04.2007, L 7 AS 309/06 Rn 20). Die genannten Vorschriften sehen einen Abzug für Schulden bzw.
Darlehenstilgungen nicht vor, so dass deren Berücksichtigung bei der Prüfung des Anspruchs auf Gewährung von
Arbeitslosengeld II nach § 19 SGB II nicht möglich ist. Einkommen ist somit selbst dann zuförderst zur Sicherung
des Lebensunterhalt des Hilfebedürftigen bzw. der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzusetzen, wenn es den
Hilfebedürftigen dadurch außerstande setzt, bestehende vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen (BSG, Urteil vom
30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06; LSG NRW,
Urteil vom 14.02.2007, L 12 AS 12/06; bereits auch schon BVerwG, Urteil vom 27.01.1965, V C 32.64 Rn 15 zur
damaligen Sozialhilfe nach dem BSHG). Das SGB II erlaubt bei der Prüfung der Bedürftigkeit weder eine Saldierung
von Aktiva und Passiva (BSG, Urteil vom 15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44) noch ermöglicht es, den vorzeitigen
Verbrauch von verfügbaren Mitteln z.B. durch Schuldentilgung, zu berücksichtigen.
Dass bestehende Verbindlichkeiten (und deren Begleichung) bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit damit grundsätzlich
außer acht gelassen werden müssen (was der Antragsteller als "Strecken von aufgenommenen Geldern" bezeichnet),
entspricht dabei dem dem SGB II zugrundeliegenden Grundsatz, dass staatliche Fürsorge lediglich subsidiär ist und
erst dann eingreifen soll, wenn der Hilfebedürftige ihm zur Verfügung stehende Mittel (zur Deckung seines
Lebensunterhalts) verbraucht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsempfänger ihm zufließende Einkünfte
entgegen dem Gebot, vor der Befriedigung seiner Gläubiger zunächst seinen eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen,
- wie hier - zur Tilgung von Schulden einsetzt (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R Rn 19; Urteil vom
15.04.2008, B 14 AS 27/07 R Rn 44). Unmaßgeblich ist dabei, ob - wie vom Antragsteller vorgetragen - besondere
Gründe bestehen, die eine Rückzahlung privater Schulden dringlich erscheinen lassen.
Kann ein Antragsteller nach den gesetzlichen Vorschriften des § 19 SGB II i.V.m. §§ 11, 13 SGB II i.V.m. der Alg II-V
nicht als hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II angesehen werden, fehlen ihm aber gleichwohl tatsächlich die
notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt, steht der faktisch Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II nicht
schutzlos da. Vielmehr besteht die Möglichkeit, nach § 23 Abs. 1 SGB II ein ergänzendes Darlehen zu erhalten (vgl.
LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2010, L 12 AS 91/10 B). Hat der Leistungsträger hierüber (negativ) entschieden, ist
auch die eventuelle Darlehensgewährung Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 22.08.2009, B 14 AS 45/08 R). Im
vorliegenden Verfahren stand eine darlehensweise Gewährung der begehrten Leistungen zwischen den Beteiligten
nicht in der Diskussion.
Die hier streitige Frage des Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen entspricht auch der Rechtslage
bei vorzeitigem sonstigem Verbrauch von gezahlten Regelleistungen. Denn auch der Hilfeempfänger, der mit den
gewährten Leistungen der Grundsicherung in einem laufenden Monat nicht auskommt, kann nicht etwa wegen erneuter
Hilfebedürftigkeit noch einmal Leistungen als Zuschuss verlangen. Vielmehr steht auch ihm lediglich der Weg offen,
bei unabweisbarem Bedarf (weitere) Sach- bzw. Geldleistungen als Darlehen zu erhalten. Ausdrücklich sieht das
Gesetz dabei die Möglichkeit vor, solchen Hilfebedürftigen, die sich als ungeeignet erweisen, mit der Regelleistung
ihren Bedarf zu decken, so z.B. bei unwirtschaftlichem Verhalten, die (weiteren) (Darlehens-)Leistungen in voller Höhe
oder anteilig (nur) als Sachleistungen zu gewähren (§ 23 Abs. 2 SGB II).
Auch aus den Vorschriften der § 31 Abs. 4 SGB II und § 34 SGB II ergibt sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere
lässt sich hieraus nicht ein Anspruch darauf ableiten, bei vorzeitigem Verbrauch eines Einmaleinkommens
vollständige Grundsicherungsleistungen lediglich mit einer Ersatzforderung nach § 34 SGB II belastet, zu erhalten.
Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Zuschuss ist wie oben aufgeführt allein §
19 SGB II, zur Gewährung dieser Leistungen als Darlehen § 23 SGB II. Die Regelung des § 31 Abs. 4 SGB II sieht
keinen Anspruch des Hilfebedürftigen, sondern vielmehr die Möglichkeit vor, einen Hilfebedürftigen durch
Leistungskürzungen zu sanktionieren. § 34 SGB II hingegen normiert allein einen Ersatzanspruch des
Leistungsträgers gegen den Hilfebedürftigen, nicht aber umgekehrt einen Anspruch des Hilfebedürftigen auf
Gewährung von Leistungen.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anrechnung des nachgezahlten Trennungsunterhalts auf 6 Monate ab
dem 01.01.2010 begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Einmalige Einnahmen sind gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Alg
II-V ab dem Monat des Zuflusses bzw. wenn Leistungen bereits erbracht sind, gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 Alg II-V ab dem
Folgemonat zu berücksichtigen. Der sogenannte Verteilzeitraum beginnt somit unmittelbar im Zuflussmonat bzw. dem
auf diesen folgenden Monat. Hier hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Zeitpunkt des Zuflusses im
Dezember 2009 Leistungen bereits für diesen Monat erbracht, so dass der Verteilzeitraum am 01.01.2010 begonnen
hat. Bedenken gegen den angesetzten Verteilzeitraum von 6 Monaten sind nicht ersichtlich.
Entgegen der mit der Beschwerde vertretenen Auffassung des Antragstellers sind die Regelungen betreffend das
Schonvermögen nicht zu seinen Gunsten anwendbar. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das
Sozialgericht ausgeführt, dass es sich bei dem während der Bedarfszeit zugeflossenen Unterhaltsbetrag um
Einkommen i.S.v. § 11 SGB II handelt. Für dieses greift die lediglich für Vermögen geltende Freibetragsregelung des
§ 12 Abs. 2 SGB II nicht.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist auch insoweit unbegründet, als das
SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus
den o.g. Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Daran anknüpfend war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
abzulehnen (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 114, 119 ZPO).
Soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines
Widerspruchs wendet, folgt die Kostenentscheidung aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im
Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).