Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.08.2008

LSG NRW: radiologische untersuchung, arbeitsunfall, psychose, unfallfolgen, rente, erwerbsfähigkeit, bfa, operation, schizophrenie, minderung

Landessozialgericht NRW, L 4 U 110/04
Datum:
29.08.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 U 110/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 16 U 156/02
Sachgebiet:
Unfallversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 30.09.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 12.10.2000.
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Der 1951 geborene Kläger, der als Vorarbeiter bei der F D K GmbH & Co. KG in E
beschäftigt war, erlitt am 12.10.2000 einen Arbeitsunfall, als er bei der Kontrolle von
Produktfässern mit dem linken Bein zwischen zwei Rollen des Rollbandes geriet und
sich dabei den Unterschenkel und das Knie quetschte. Dr. E1, Oberarzt der
Chirurgischen Klinik der Universität E diagnostizierte in seinem Durchgangsarztbericht
vom Unfalltag - ausgehend von einem Unfallhergang, wonach der Kläger umgeknickt
und auf das linke Knie gefallen sei - eine Oberschenkelprellung rechts und Knieprellung
links. Die radiologische Untersuchung des rechten Oberschenkels und linken Knies
ergab keinen sicheren Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Wegen anhaltender
Beschwerden wurde am 14.12.2000 eine kernspintomographische Untersuchung
durchgeführt, die den Nachweis eines Meniskuseinrisses im Hinterhorn des linken
Innenmeniskus ergab (Bericht der Radiologen Dres. T/B in E). Der Orthopäde Dr. C in E
führte unter dem 17.01.2001 eine arthroskopische Operation des linken Kniegelenkes
mit Innenmeniskusrand-Trimming und oberflächliche Knorpelabglättung durch (Bericht
vom 18.01.2001). Nach beratungsärztlicher Auswertung wurde die Behandlung zu
Lasten der Beklagten beendet. Privat-Dozent (PD) Dr. S, Chefarzt der
Unfallchirurgischen Klinik des Krankenhauses C1 teilte im Mai 2001 mit, der Kläger sei
wegen einer akuten Psychose in die Landesklinik H verlegt worden, nach Beendigung
dieser Behandlung erfolgte eine operative Narbenkorrektur und Denervation am
verletzten Bein (Bericht PD Dr. S vom 27.07.2001).
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Auf Veranlassung der Beklagten erstattete der Chirurg Dr. L in F1 am 02.10.2001 ein
Gutachten, in dem er an Unfallfolgen beschrieb: reizlose Narbenbildung linker Tibiakopf,
Taubheitsgefühl im Narbenbereich, ein Teil der Gangbehinderung links, Verhärtung der
Oberschenkelmuskulatur rechts, sowie einen Teil der glaubhaften Beschwerden. Die
degenerativen Veränderungen am linken Innenmeniskus sowie die
chondromalazischen Veränderungen des Femoropatellargelenkes seien nicht durch
das Unfallereignis – auch nicht als rechtlich wesentliche Teilursache im Sinne der
Verschlimmerung – hervorgerufen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom
12.10.2000 bis 16.01.2001 und vom 25.06.2001 bis 31.08.2001 bestanden. Die
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit unter 10 v. H. einzuschätzen.
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Darauf gestützt erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2001 das Ereignis vom
12.10.2000 als Arbeitsunfall an und lehnte den Anspruch auf Rente wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls ab. Die beim Kläger bestehenden Beschwerden des linken
Kniegelenkes seien nicht Folge des Arbeitsunfalls, sondern anlagebedingt bzw.
schicksalhaft entstanden. Außerdem bestünden bei ihm als unfallunabhängige
Beschwerden eine Krampfaderbildung beider Beine sowie eine beidseitige Senk-
Spreizfußbildung. Mit dem hiergegen am 14.11.2001 erhobenen Widerspruch machte
der Kläger geltend, wegen der unfallbedingen Sensibilitätsstörungen sei ein
neurologisches Gutachten erforderlich. Auch habe durchgängig unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zur Stützung seines Vorbringens legte er ein Attest des
Orthopäden Dr. X in E vom 15.01.2001 vor, der die am linken Kniegelenk entstandenen
Schäden ursächlich auf den Arbeitsunfall zurückführte. Die Beklagte zog Befund- und
Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte bei. Die Neurologin und Psychiaterin Dr.
M in E beschrieb unter dem 18.12.2001 als Folge des Arbeitsunfalles eine sensible
Nervus (N.) Peronaeus-Communis-Läsion links infolge des ausgedehnten Hämatoms
und der hypertrophen Narbenbildung. Unfallunabhängig bestehe eine Radiculopathie
L5/S1. Dr. C berichtete am 11.03.2002, die von ihm durchgeführten Untersuchungen vor
und nach der arthroskopischen Operation hätten keine Auffälligkeiten und
pathologischen Befunde auf neurologischem Fachgebiet gezeigt. Nach Beiziehung
beratungsärztlicher Stellungnahmen des Dr. L1 wies die Beklagte den Widerspruch mit
Bescheid vom 24.07.2002 sodann zurück.
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Der Kläger hat am 23.08.2002 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und
sein Begehren weiter verfolgt. Die Beklagte habe zu Unrecht die Folgen des
Arbeitsunfalls im linken Kniegelenk als anlagebedingt angesehen, da schon der
Unfallhergang im Durchgangsarztbericht bzw. in der Unfallanzeige der Arbeitgeberin
missverständlich beschrieben worden sei. Er habe keine Prellung, sondern eine
Quetschung der linken unteren Extremität (einschließlich des Kniegelenkes) erlitten.
Deswegen sei er durchgängig bis zum 31.08.2001 arbeitsunfähig gewesen und leide
nach wie vor unter erheblichen Belastungs- und Bewegungsbeeinträchtigungen. Zur
weiteren Stützung seines Vorbringens hat er auf ein Attest des Dr. C vom 26.07.2007
verwiesen.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter (teilweiser) Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurteilen, ihm wegen der
Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.10.2000 eine Verletztenrente auf der Basis einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens. Der Chirurg Dr. T1 in N hat in seinem Gutachten vom
14.01.2003 zusammenfassend ausgeführt, Folgen des Arbeitsunfalls seien eine Narbe
an der Innenseite des linken Schienbeinkopfes mit herabgesetztem
Empfindungsvermögen am Schienbeinkopf nach Knieprellung links mit Hämatom am
Schienbeinkopf innen. Unfallunabhängig fänden sich eine Chondromalacie im
Femoropatellargelenk links, Innenmeniskusdegeneration links, Varikosis beiderseits,
Venektasien beider Fußgelenke, Senk-Spreiz-Fuß bds., Übergewicht. Nach den
Schilderungen des Unfallhergangs habe eine direkte Krafteinwirkung auf das linke Knie
nicht stattgefunden. Eine verdrehende oder verwindende Gewalt habe nicht auf das
Knie eingewirkt, somit sei der Meniskusschaden aufgrund der Schilderung des
Unfallhergangs unfallunabhängig. Auch bei der Erstuntersuchung hätten sich offenbar
keine Anzeichen einer Kniebinnenschädigung gezeigt. Die kernspintomographischen
und arthroskopischen Befunde seien degenerativen Ursprungs und damit
unfallunabhängig. Auch der neurologische Bericht vom 18.12.2001 habe gezeigt, dass
wesentliche Nervenleitgeschwindigkeitsstörungen nicht vorgelegen hätten und vielmehr
auf eine Radikulopathie L5/S1 hinwiesen. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe vom
12.10.2000 bis 16.01.2001 bestanden, die unfallbedingte MdE sei mit unter 10 v.H.
einzuschätzen.
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Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG Beweis
erhoben durch Einholung eines Gutachtens des den Kläger behandelnden Orthopäden
Dr. C in E vom 28.04.2004. In Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. T1 hat
er die Missempfindungen im Bereich des Schienbeinkopfes bei Zustand nach Operation
mit Denervierung als unfallabhängig angesehen. Die arthroskopisch festgestellten
Kniebinnenschäden seien demgegenüber degenerativer Natur und damit als
unfallunabhängig einzuschätzen. So habe ein als traumatisch einzustufender
durchgehender Riss des Meniskus im Rahmen dieser Operation nicht bestätigt werden
können. Es sei eine degenerative Randveränderung des Innenmeniskus festgestellt und
saniert worden. Als Hauptbefund habe eine Femoropatellararthrose imponiert. Die
beschriebenen Missempfindungen seien auf eine Schädigung des Hautnervens
zurückzuführen, die übliche Bewertung einer entsprechenden Schädigung liege bei 10
v.H.
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Durch Urteil vom 30.09.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung auf
die auch im Einklang mit den unfallmedizinischen Erfahrungswerten stehenden
übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen verwiesen.
13
Gegen das ihm am 22.10.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.11.2004
eingelegte Berufung des Klägers. Der im Tatbestand festgehaltene Hergang entspreche
nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. So sei er mit dem linken Bein zwischen die
Rollen des Transportbandes gefallen und dabei seien der Fuß, der Unterschenkel und
das Knie gequetscht worden. Er sei nicht auf das linke Knie gefallen und habe vor dem
Unfall keine Probleme mit dem linken, aber auch mit dem rechten Knie gehabt. Die
Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet seien – obwohl der
behandelnde Arzt diese als mittelbare Unfallfolge in Erwägung ziehe -, nicht weiter
ermittelt worden. Neben den bereits erstinstanzlich vorgetragenen Einwendungen zum
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Ergebnis der Beweisaufnahme sei unter Zugrundelegung der von den
Sachverständigen beschriebenen Funktionsausfälle sowie der Inaktivitätsatrophie eine
rentenberechtigende MdE anzunehmen. Die von ihm beschriebenen Schmerzzustände
seien ebenfalls nicht hinreichend überprüft worden.
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.09.2004 zu ändern und die Beklagte
unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 24.07.2002 zu verurteilen, ihm Kläger wegen der Folgen
des Arbeitsunfalls vom 12.10.2000 Rente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit von
wenigstens 20 v.H. zu gewähren.
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Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat zunächst die SchwbG-Akten des Versorgungsamtes Duisburg, die
medizinischen Unterlagen der BfA sowie ein Verzeichnis der Arbeitsunfähigkeitszeiten
der AOK Rheinland beigezogen. Des Weiteren hat der Senat die
Behandlungsunterlagen der behandelnden Ärzte Dr. I, Dr. E2 und Dr. C sowie Befund-
und Behandlungsberichte des Psychiaters C2 und des Neurologen und Psychiaters Dr.
R, Rheinische Kliniken E, angefordert. In der sodann veranlassten ergänzenden
Stellungnahme ist Dr. T1 unter dem 01.12.2005 bei seiner Auffassung verblieben.
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Nach Vorlage eines weiteren Berichts des Psychiaters C2 vom 21.12.2004 zur Vorlage
bei der BfA und eines im Klageverfahren gegen die BfA - S 13 R 119/05 – eingeholten
Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr. R vom 12.12.2005 hat der Senat
Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten. Dr. W,
Chefarzt des Instituts für Neurologie/Psychiatrie, Kliniken St. BF1 in W1, ist unter dem
06.06.2006 zusammenfassend zu der Auffassung gelangt, beim Kläger bestehe
unfallbedingt ein Zustand nach Quetschverletzung linker Tibiakopf mit operativer
Ausräumung eines Bluterguss, reizlose Narbenbildungen, umschriebene sensible
Teilstörungen und Reizerscheinungen unterhalb der linken Kniescheibe.
Unfallunabhängig liege beim Kläger ein Bluthochdruck sowie eine chronifiziert
verlaufende paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
vor. Nach der derzeit wissenschaftlich begründeten psychiatrischen Lehrmeinung
handele es sich bei der Schizophrenie um eine über sogenannte biogene Amine
vermittelte, komplexe Stoffwechselstörung des Gehirns, der auch eine genetische
Disposition zugrunde liege. Die Frage, inwieweit persönliche biographische
Belastungsfaktoren oder traumatisierende Ereignisse als auslösende Faktoren der
Krankheit in Betracht kämen, sei in den zurückliegenden Jahrzehnten Gegenstand
umfänglicher wissenschaftlicher Untersuchungen gewesen. Deren Ergebnis lasse sich
dahingehend zusammenfassen, dass der biographischen Entwicklung der Patienten
eine völlig untergeordnete Bedeutung zukomme und schwere seelische
Traumatisierungen als Auslöser eines psychotischen Schubes in Betracht kämen,
jedoch nicht die Ursache der Erkrankung insgesamt darstellten.
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Der Kläger ist dem Beweisergebnis entgegengetreten und weist daraufhin, dass er vor
dem Unfallereignis an sich einen hohen Leistungsanspruch gestellt habe, im Verlauf der
Behandlung habe er sich jedoch der Allmacht der Ärzte und der Berufsgenossenschaft
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ausgeliefert gesehen. Maßgebend sei der falsche Unfallhergang gewesen, alle seine
Versuche, diesen Sachverhalt richtig zu stellen, seien ergebnislos gewesen. Der
daraufhin beauftragte Dr. W hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 31.08.2006
seine Auffassung bekräftigt und ergänzend dargelegt, eine zeitliche Nähe zwischen
dem Ausbruch der Erkrankung im späten Frühjahr 2001 und dem Unfall am 12.10.2000
sei nicht gegeben. Dass der Kläger in die wahnhaften Ideen auch die
Berufsgenossenschaft und eine behandelnde Ärztin mit einbeziehe, sei nach
psychiatrischer Erfahrung typisch für schizophren Erkrankte, die häufig aktuelle
persönliche Belastungen oder auch nur Geschehnisse einbeziehen würden, ohne dass
daraus psychodynamisch relevante kausale Faktoren abgeleitet werden könnten. Es
gebe keinerlei Erfahrungen darüber, dass sich aus einem Benachteiligungserleben eine
mit Halluzinationen und Wahnbildung einhergehende Psychose bzw. Geisteskrankheit
entwickele. Psychogen reaktive Erklärungsmuster für die Schizophrenie seien zwar eine
zeitlang verfolgt worden, seien aber nach jahrzehntelangen umfangreichen Studien als
obsolet anzusehen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG hat der Senat ein Gutachten des
behandelnden Psychiaters C2 angefordert, dass dieser am 15.11.2007 erstattet hat.
Nicht das Unfallereignis am Unfalltag selbst, sondern die damit zusammenhängenden
kurzfristigen Konsequenzen als sogenannte extreme Belastungsreaktion ("Live-Event")
hätten zum Ausbruch der chronisch schizophrenieartigen Psychose geführt. Für andere
Erklärungen fehlten rationale faktische Erklärungsgrundlagen. So hätten sich in der
Vorgeschichte keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung, nicht einmal im Sinne
eines Vorzeichens für eine schizophrene Erkrankung gezeigt. Auch eine genetische
Prädisposition liege beim Kläger nicht vor. Die wissenschaftlich anerkannten
"Risikofaktoren" für eine schizophrene Psychose bei Männern weise der Kläger in
relevanter Ausprägung jedenfalls nicht auf.
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Auf Veranlassung des Senates hat Dr. W unter dem 29.06.2008 ergänzend Stellung
genommen. Soweit der Sachverständige C2 auf die fehlende genetische Prädisposition
verweise, sei festzustellen, dass es sich bei Erkrankungen des schizophrenen
Formenkreises nicht um sogenannte Erbleiden handele. Der Unfallzusammenhang sei
nicht erkennbar, soweit der unerwartete Konkurs der Firma als schockierend bezeichnet
werde. Dass der Unfall mit einer erheblichen psychischen Traumatisierung
einhergegangen sei, sei in den zeitnah erstatteten medizinischen Befundberichten nicht
dokumentiert. Auch die Ausführungen zum weiteren Erkrankungsverlauf bestätigten die
Annahme eines unfallunabhängigen, schicksalhaften Krankheitsprozesses. Die
Einschätzung des Unfalls als "sogenannte extreme Belastungsreaktion" sei eindeutig
unzutreffend.
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In der vom Bevollmächtigten des Klägers sodann vorgelegten Stellungnahme vom
17.07.2008 bekräftigt der Psychiater C2 seine Auffassung. Dr. W habe seine
wissenschaftlich fundierten Ausführungen überhaupt nicht verstanden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Akten Bezug genommen, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht
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abgewiesen, denn der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert.
Die Beklagte hat zutreffend die Gewährung von Rente wegen der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 12.10.2000 abgelehnt.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des 7. Buches des Sozialgesetzbuches - gesetzliche
Unfallversicherung - (SGB VII) haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit in Folge
eines Versicherungsfalles über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um
wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit in Folge
mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen
wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall,
Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungfalles sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 56 Abs. 1 Satz 2 und
Satz 3 SGB VII).
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Gesundheits- oder Körperschäden sind Folgen eines Arbeitsunfalles, wenn sie mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich oder mitursächlich auf den
Unfall zurückzuführen sind. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhanges
zwischen einem Körper- und Gesundheitsschaden und einem Unfall ist gegeben, wenn
nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen
Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung
ausscheiden. Die Tatsachen, auf die sich die Abwägung stützt, müssen voll bewiesen
sein.
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Die unfallbedingten Gesundheitsstörungen am Bein bedingen keine
rentenberechtigende MdE von 20 v.H ... Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die
Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts und sieht von einer weiteren Darstellung in
den Entscheidungsgründen ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch die im Berufungsverfahren
durchgeführte weitere Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
die Beurteilung der Zusammenhangsfrage und die MdE-Bewertung der Folgen des
Arbeitsunfalls vom 14.02.2002 am linken Knie durch die beiden im erstinstanzlichen
Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. T1 und Dr. C unzutreffend sind. Der
Sachverständige Dr. T1 hat seine MdE-Bewertung unter Auswertung der im
Berufungsverfahren beigezogenen Unterlagen, insbesondere des für die BfA erstatteten
Gutachtens von Dr. L2 vom 28.09.2004, in der ergänzenden Stellungnahme vom
01.12.2005 aufrechterhalten. Aus dem Gutachten von Dr. L2, dass der Senat im Wege
des Urkundenbeweises verwertet, ergeben sich keine Anhaltspunkte, für wesentliche
Funktionseinschränkungen der linken unteren Extremität. Insoweit werden die
Feststellungen der beiden Sachverständigen Dr. T1 und Dr. C über fehlende objektive
Anzeichen für eine Funktionsstörung oder Minderbelastbarkeit des linken Beines
bestätigt. Soweit der Sachverständige Dr. W auf neurologischem Fachgebiet als
Unfallfolge eine operativ bedingte Teilschädigung lokaler sensibler Endäste von
Nerven, vorwiegend aus dem Nervus saphenus, beschreibt, haben die beiden
Sachverständigen Dr. T1 und Dr. C diese im Rahmen der MdE-Bewertung bereits
mitberücksichtigt. Dass sich bezogen auf diese Unfallfolgen zwischenzeitlich eine
Änderung ergeben hat, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht
ersichtlich.
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Dahinstehen kann, ob die Unfallfolgen am linken Knie eine MdE unter 10 v.H. oder von
10 v.H. bedingen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Stützrententatbestandes
ergeben sich weder aus den von der Beklagten übersandten weiteren Unfallanzeigen
noch aus dem Akteninhalt. Ein derartiger Stützrententatbestand wurde im übrigen auch
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vom Kläger nicht geltend gemacht.
Weitere Unfallfolgen liegen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht vor. Nach dem
Gesamtergebnis der Beweisaufnahme ist ein Kausalzusammenhang zwischen den seit
Mai 2001 erstmals aufgetreten psychischen Beschwerden des Klägers und dem
Arbeitsunfall nicht hinreichend wahrscheinlich. Dabei stützt sich der Senat auf die
Feststellungen von Dr. W, der dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren zur
besonders schwierigen Zusammenhangsbeurteilung bei Unfallfolgen auf
psychiatrischem Fachgebiet als kompetent und abgewogen urteilender Gutachter
bekannt ist. Dieser hat im Gutachten vom 06.06.2006 beim Kläger eine chronifiziert
verlaufende paranoid-halluzinatorische Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis
beschrieben, und einen kausalen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall und dem
Auftreten der psychotischen Erkrankung verneint. Nach derzeit wissenschaftlich
begründeter psychiatrischer Lehrmeinung handelt es sich bei der Schizophrenie um
eine über biogene Amine vermittelte, komplexe Stoffwechselstörung des Gehirns, der
auch eine genetische Disposition zugrunde liegt. Der biographischen Entwicklung eines
Patienten kommt nach dem derzeitigen Wissensstand für die Entstehung bzw.
Verschlimmerung von schizophren Erkrankungen nur eine untergeordnete Bedeutung
zu. Schwere seelische Traumatisierungen kommen danach als Auslöser eines
psychotischen Schubes in Betracht, aber nicht als Ursache der Erkrankung. Der Senat
hat keinen Anlass gesehen, an der Richtigkeit der Feststellungen von Dr. W zu zweifeln.
Das Gutachten ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Es
beruht auf einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers und einer
kritischen Auswertung des Akteninhaltes. Auch stimmen die Feststellungen mit den
Ausführungen von Dr. R und Dr. U, deren für das SG Düsseldorf und die BfA erstattete
Gutachten im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, im Wesentlichen
überein.
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Die Ausführungen des auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gehörten Psychiaters
C2, wonach exogene Faktoren - wie die Ereignisse im Zusammenhang mit dem
Arbeitsunfall - ursächlich für die nunmehr bestehende psychiatrische Erkrankunge
waren, überzeugen demgegenüber nicht. Vielmehr kommt dem Arbeitsunfall auch nach
den Darlegungen des Sachverständigen allenfalls eine Bedeutung als Anlass, nicht
aber als Ursache im Sinne einer wesentlichen Bedingung zu. Dies verkennt der
Sachverständige C2, wenn er Dr. W einen vermeidlichen Widerspruch zur herrschenden
medizinischen Lehrmeinung unterstellt. Dass der Arbeitsunfall den
Gesundheitsschaden ursächlich bewirkt hat im Sinne der in der gesetzlichen
Unfallversicherung geltenden Zurechnungslehre der wesentlichen Bedingung, ist den
Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen. Auch er geht davon aus, dass
das Unfallereignis selbst sowohl objektiv als auch im Erleben des Klägers keine
extreme Belastungsreaktion darstellte. Gleiches gilt auch für den weiteren
Behandlungsverlauf. Der Sachverständige führt vielmehr aus, dass die wesentliche
Traumatisierung nicht in dem Unfallereignis selbst, sondern in dem für den Kläger
unerwarteten nachfolgenden Konkurs der Firma zu sehen ist. Hierbei handelt es sich
jedoch nicht um einen unfallversicherungsrechtlich geschützten Tatbestand.
Anhaltspunkte dafür, dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall eine
erhebliche psychische Traumatisierung festzustellen war, ist den aktenkundigen
medizinischen Befundberichten im Übrigen nicht zu entnehmen. Mit Dr. W bestätigt
auch der weitergehende Erkrankungsverlauf die Annahme, dass es sich bei dieser
Erkrankung um ein unfallunabhängiges, schicksalhaftes Krankheitsgeschehen handelt.
Dabei ist es geradezu typisch, dass der Kläger im Rahmen seiner wahnhaften Ideen die
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Berufsgenossenschaft bzw. eine die Unfallfolgen behandelnde Ärztin einbezieht. Dass
dieser Umstand keinen Rückschluss auf kausale Beziehungen zulässt, hat Dr. W
überzeugend und nachvollziehbar dargelegt. Dies gilt umsomehr, als auch
beispielsweise die Ehefrau oder auch Passanten in die Wahnideen des Klägers mit
einbezogen sind. Auch dies beachtet der Psychiater C2 nicht, wenn er allein aus dem
Fehlen anderer Erklärungen den Schluss zieht, die im allein vom Kläger
angenommenen zeitlichen Zusammenhang stehenden Konsequenzen hätten zum
Ausbruch der schizophrenieartigen Psychose geführt.
Im Übrigen belegen die Ausführungen des Sachverständigen C2 in der vom Kläger
vorgelegten Stellungnahme vom 17.07.2007, dass diese mit den Grundsätzen der
unfallrechtlichen Kausalitätsbeurteilung und den dabei zu beachtenden Beweisregeln
(siehe oben) nicht zu vereinbaren sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193.
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Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, bestand nicht.
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