Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2002

LSG NRW: architektur, ausbildung, diplom, künstler, marketing, ingenieur, fachhochschule, kunst, prüfungsordnung, kreis

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 203/01
Datum:
07.11.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 203/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 (2) KR 70/96
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, 3 KR 39/02 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts
Detmold vom 13. Juli 2001 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom
08. März 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 03. Juli 1996 werden
aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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Die klagende Fachhochschule Lippe und Höxter - vormals Fachhochschule Lippe -
gegründet im Jahre 1971, bietet (ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses im
Wintersemester 1995/96) die Studiengänge "Architektur (Hochbau), Innenarchitektur,
Bauingenieurwesen, Immobilienwirtschaft, Lebensmitteltechnologie, Elektrotechnik,
Maschinenbau, Produktionstechnik und Logistik" an. Die Studiengänge "Architektur"
und "Innenarchitektur" werden mit dem Grad "Diplom-Ingenieur/-in (FH)"
abgeschlossen.
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.03.1996 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996, ergangen auf den Widerspruch der Klägerin
vom 17.04.1996, stellte die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin fest. Gemäss § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG gehöre sie seit dem 01.01.1989 zum Kreis der
abgabepflichtigen Unternehmen. Sie betreibe als Unternehmerin eine
Ausbildungseinrichtung für künstlerische und publizistische Tätigkeiten, da sie u.a.
Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen,
Freihandzeichnen, Design und Marketing" durchführe. Sollten freiberufliche Lehrkräfte
(z.B. Lehrbeauftragte) für die vorgenannten oder sonstige kreative Lehrveranstaltungen
engagiert werden, so seien diese Honorarzahlungen zu melden. Auch öffentliche
Einrichtungen wie Hochschulen und Pädagogische Hochschulen gehörten zu den
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Ausbildungseinrichtungen i.S.d. KSVG. Vorliegend komme es nicht darauf an, dass
keine Ausbildung zum Künstler erfolge, entscheidend sei allein, dass eine Ausbildung
für eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erfolge, die auch im Rahmen einer
anderen Tätigkeit ausgeübt werden könne.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.08.1996 Klage erhoben. Sie biete technische
Studiengänge an, in denen als Abschluss der Grad "Diplom-Ingenieur/-in" vergeben
werde. Bei den von der Beklagten im angefochtenen Bescheid aufgelisteten
Lehrveranstaltungen in den Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen,
Freihandzeichnen, Design und Marketing" handele es sich um Veranstaltungen im
Rahmen der technisch ausgerichteten Studiengänge "Architektur" und
"Innenarchitektur". Deren Aufgaben nach Abschluss des Studiums seien nicht
künstlerischer Art, ihnen obliege vielmehr der Entwurf (Planung, Konstruktion,
Errichtung/Durchführung) von Gebäuden usw., der raumbildende Ausbau, der
konstruktive Innenausbau, der technische Ausbau/Haustechnik unter Beachtung der
Voraussetzungen wie baurechtlichen und sonstigen Vorschriften, Grundstücks-
/Gebäudebeschaffenheit, Statik, Belichtung, Ver-/Entsorgung. Der eventuelle Einsatz
selbständiger Künstler zur Durchführung von Lehrveranstaltungen allein könne keine
Abgabepflicht der Klägerin rechtfertigen. Die genannten Fächer seien nicht als
künstlerischer Selbstzweck, sondern als Ausbildungszweck für die Diplom-Ingenieure in
Bezug auf Farbe und Dimension zu sehen und spielten insgesamt gesehen lediglich
eine untergeordnete Rolle. Etwas anderes könne gelten bei Architekten und
Innenarchitekten, die an anderen Hochschulen aufgrund einer künstlerisch orientierten
Ausbildung mit dem Abschlussgrad "Diplom-Designer" abschlössen. Es wäre mit dem
Sinn und Zweck des KSVG aber nicht vereinbar, wenn die Klägerin aufgrund ihres
Status als Ausbildungseinrichtung Abgaben leisten müsste, die gesamte Berufsgruppe,
die den Ausbildungsberuf später ausübe, jedoch gar nicht an der mit diesen Abgaben
mit finanzierten sozialen Versorgung teilhaben könnte. Die Klägerin hat verschiedene
Stellungnahmen vorgelegt, nämlich von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
für den Studiengang Innenarchitektur, Prof. Diplom-Ingenieur ..., vom 29.04.1999, aus
dem Prüfungsamt Architektur und Innenarchitektur von Prof. Dr. R ... vom 11.06.1999
sowie bezüglich des Wintersemesters 1998 von Dozenten ausgefüllte Fragebögen zu
den Lehrveranstaltungen "Fotographie, Plastisches Gestalten, Entwerfen
Innenarchitektur, Freihandzeichnen, Farbgestaltung, gebundenes Zeichnen, Entwurf
bzw. Entwerfen". Auf die eingereichten Unterlagen wird verwiesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 08.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
03.07.1996 aufzuheben.
7
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und vorgebracht,
Ausgangspunkt für die Künstlersozialabgabepflicht sei, dass der Auftrag an einen
selbständigen Künstler (hier: Lehrbeauftragten) vergeben werde und dieser von seinem
Tätigkeits- und Ausbildungsprofil her dem Bereich der künstlerischen Berufe
zuzuordnen sei. Eine Aufteilung der Lehrveranstaltungen in die drei Bereiche
"Technisch/Handwerklich/Künstlerisch" sei nicht zulässig. So gehöre im Bereich
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"Fotographie" beispielsweise auch die handwerkliche Unterweisung zu der allgemeinen
und umfassenden künstlerischen Ausbildung. Auch bei der Lehrveranstaltung
"Plastisches Gestalten" sei eine entsprechende Differenzierung unzulässig. Bei einer
komplexen Ausbildung, die auch einen künstlerischen Aspekt habe, sei eine Aufteilung
nicht praxisgerecht. Etwa beim Industrie-Designer gehöre zum Beruf, dass der (rein
künstlerische) Entwurf in eine praktisch verwertbare, vom Kunden produzierbare Form
gebracht und die zur Umsetzung erforderlichen Werkzeichnungen gefertigt würden. Es
gehe somit um die Frage, ob nicht zu den aufgeführten künstlerischen
Ausbildungsberufen auch jeweils eine gewisse technische bzw. handwerkliche
Einweisung gehöre.
Das Sozialgericht hat von der Klägerin Übersichten über die Entgelte der
Lehrbeauftragten/Lehrveranstaltungen in den Haushaltsjahren 1991 bis 1998
angefordert und sich die Diplomprüfungsordnungen "Innenarchitektur" vom 08.10.1997
sowie "Architektur" vom 15.01.1998 nebst alten und neuen Studien plänen der Fächer
"Innenarchitektur" und "Architektur" vorlegen lassen.
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Mit Urteil vom 13.07.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der Klägerin
handele es sich um eine Unternehmerin im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 9 KSVG,
die eine Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten betreibe. Sie komme
durch die Einschaltung von Leistungen selbständiger Künstler ihrem
Ausbildungsauftrag nach und trete damit als Verwerterin von Leistungen selbständiger
Künstler in nicht unerheblichem Umfang auf.
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Gegen dieses ihr am 30.08.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.09.2001
Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihr Begehren weiter. Sie betont, bei der von ihr
angebotenen Ausbildung zum Architekten bzw. Innenarchitekten könne eine
eigenständige oder auch nur abgrenzbare künstlerische Ausbildung nicht festgestellt
werden. Nicht jede Vermittlung künstlerischer Inhalte könne als Ausbildung i.S.d. § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG angesehen werden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 13.07.2001 abzuändern und den Bescheid
vom 08.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.1996
aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält demgegenüber das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Übereinstimmend haben die Beetiligten den Rechtsstreit auf die Feststellung der
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 KSVG beschränkt.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
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Zur Überzeugung des Senats ist die Klägerin nicht eine zur Künstlersozialabgabe
verpflichtete Unternehmerin im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die
Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
(Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) vom 27.07.1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144). Die Klägerin zählt
insbesondere nicht zu den Ausbildungseinrichtungen für künstlerische oder
publizistische Tätigkeiten gemäss § 24 Abs. 1 Ziffer 9 KSVG in der Fassung des
Gesetzes vom 27.07.1981 bzw. zu den Aus- und Fortbildungseinrichtungen für
künstlerische oder publizistische Tätigkeiten in der Fassung der Gesetzesänderung vom
13.06.2001 (BGBl. I S. 1027).
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Bei der Ausbildung zum Architekten/Innenarchitekten mit dem Abschlussgrad "Diplom-
Ingenieur/in (FH)" handelt es sich nicht um eine Ausbildung für "künstlerische
Tätigkeiten". Diese Auffassung stützt der Senat zum einen auf die von den betreffenden
Prüfungsordnungen vorgegebenen Fächerkataloge für das Grundstudium, im einzelnen
auf den Fächerkatalog des Grundstudiums nach § 37 der Diplom-Prüfungsordnung für
den Studiengang "Innenarchitektur" an der Fachhochschule Lippe vom 08.10.1997:
"allgemeine Grundlagen, Gestalten und Darstellen, Entwerfen und Planen,
Konstruieren, Naturwissenschaft und Technik" und § 39 der Diplom-Prüfungsordnung
für den Studiengang "Architektur", Studienrichtung "Architektur/Hochbau" an der
Fachhochschule Lippe vom 15.01.1998: "Grundlagen der Gestaltung, Grundlagen des
Entwerfens, Baukonstruktion 1/Baustofftechnologie, Drahtwerkslehre 1, Bauphysik,
Technischer Ausbau 1, Baugeschichte/Architektur Theorie" sowie die dazugehörenden
Aufzählungen der abzulegenden Fachprüfungen bzw. Erbringung von
Leistungsnachweisen in § 38 der Diplomprüfungsordnung "Innenarchitektur" bzw. § 40
der Diplom- Prüfungsordnung "Architektur/Hochbau". Zum anderen fußt diese Ansicht
auf dem Profil der typischen Berufsaufgaben von Architekten und Innenarchitekten,
wozu die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in den mit der Planung
und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die
Überwachung der Ausführung und die Erstellung von Fachgutachten fällt. Die Klägerin
weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die gesetzliche Definition der
Berufsaufgaben des Architekten und Innenarchitekten in § 1 des Baukammergesetzes
Nordrhein-Westfalen hin, wonach dem Architekten die gestaltende, technische,
wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken und dem
Innenarchitekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale
Planung von Innenräumen obliegt. Der von der Klägerin Anfang 1989 ebenso wie heute
angebotene Studiengang "Architektur (Hochbau)" bzw. "Innenarchitektur" bleibt im
klassischen Bereich des Architekten/Innenarchitekten und erweitert nicht das
traditionelle Aufgabengebiet etwa im Hinblick auf die Tätigkeit eines Designers, die
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG vom 30.01.2001 - B 3 KR
1/00 R - SozR 3-5425 § 2 Nr. 11) mit diesem Tätigkeitsfeld als Künstler im Sinne des § 1
KSVG anzusehen sind. Ob und unter welchen Umständen Architektur Kunst im Sinne
des KSVG sein kann, hat das Bundessozialgericht in der vorgenannten Entscheidung
ausdrücklich offengelassen.
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Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin im Rahmen der
Studiengänge "Architektur" und "Innenarchitektur" Lehrveranstaltungen in den
Bereichen "Fotographie, Farbgestaltung, Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und
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Marketing" durchführt. Denn diese kreativen Inhalte haben, gemessen am
Ausbildungsziel, nur eine untergeordnete Funktion. Dass in diesem Zusammenhang ein
Entscheidungskriterium darin zu sehen ist, ob "allenfalls untergeordnet für eine
künstlerische Tätigkeit ausgebildet" wird, hat das Bundessozialgericht ausdrücklich
entschieden in seinem Urteil vom 20.07.1994 - 3/12 RK 38/93 - SozR 3-5425 § 24 Nr. 8.
Es hat in dieser Entscheidung zur Künstersozialabgabepflicht von pädagogischen
Hochschulen, die Musik- und Kunstlehrer ausbilden, ausführlich dargelegt, die
Heranziehung von pädagogischen Hochschulen habe nicht zwangsläufig zur Folge,
dass nunmehr auch alle anderen allgemeinbildenden Schulen zur
Künstlersozialabgabe herangezogen werden können. Soweit auch an solchen Schulen
selbständige Künstler aushilfsweise zum Unterricht eingesetzt würden, bliebe zu
beachten, dass der Musik- oder Kunstunterricht im Rahmen des allgemeinen
Unterrichtserfolges und die Schüler damit allenfalls untergeordnet für eine künstlerische
Tätigkeit ausgebildet würden. Hierin liege der wesentliche Unterschied zum Beispiel zu
Musikschulen, in denen Schüler nur in diesem Fach unterrichtet würden.
Entsprechendes gilt auch für die hier streitgegenständlichen Studiengänge, die dadurch
gekennzeichnet sind, dass sowohl technische, konstruktive, ökonomische, ökologische,
organisatorische, rechtliche und daneben eben auch künstlerische Aspekte zu
behandeln sind. Soweit in diesen Studiengängen in unterschiedlicher Intensität eine
Auseinandersetzung mit künstlerischen Aspekten gefordert wird, hat diese in gewisser
Weise nur dienende Funktion. Plastisch wird diese Gewichtung etwa in dem von der
Klägerin vorgelegten Fragebogen Nr. 7. Darin hat der betreffende Dozent der
Lehrveranstaltung "Entwurf" im Studiengang "Architektur" angegeben, durch die
vermittelten Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten solle die künstlerische, gestaltende
Fähigkeit geschult werden, um für gestellte Bauvorhaben angemessene
Entwurfslösungen zu finden.
Der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass der
Gesetzgeber mit der Neufassung des § 24 KSVG durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur
Änderung des KSVG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2606), in Kraft ab 01.01.1989, die
Absicht verwirklicht hat, den Kreis der abgabepflichtigen "Vermarktung im engeren
Sinne" auf den Kreis "Verwertung" von Kunst und Publizistik zu erweitern (vgl. dazu den
Entwurf BT-Drucksache 11/2964 S. 13 vor 6. und S. 18 zu Nr. 5). Denn auch nach dieser
gesetzlichen Tendenz sollten lediglich Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und
publizistische Tätigkeiten (Schauspielschulen, Ballettschulen oder ähnliches) dem
Grunde nach abgabepflichtig werden, die wie die bereits zuvor abgabepflichtigen
Musikschulen nach ihrem Unternehmenszweck Teil der Gesamtbeziehung zwischen
Künstlern und Verwertern seien und somit zu den typischen Verwertern von Kunst und
Publizistik gehörten. Daraus kann aber zur Überzeugung des Senats nicht gefolgert
werden, dass jedwede Vermittlung künstlerischer Inhalte, Kenntnisse und Fähigkeiten in
einzelnen Lehrveranstaltungen die betreffende Ausbildungseinrichtung zu einer
Ausbildungseinrichtung für künstlerische Tätigkeiten im Sinne der abgaberechtlichen
Vorschriften macht. Die Klägerin ist und wird ihrem Unternehmenszweck nach nicht Teil
der Gesamtbeziehungen zwischen Künstlern und Verwertern und gehört nicht zu den
typischen Verwertern von Kunst und Publizistik.
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Nach vorstehendem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den von der
Klägerin für die Lehrveranstaltungen in den Bereichen Fotographie, Farbgestaltung,
Entwerfen, Freihandzeichnen, Design und Marketing eingesetzten Dozenten um
selbständige Künstler handelt. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch nach den
übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung
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vor dem Senat nicht Fragen des § 24 Abs. 2 KSVG. Der Umstand, dass die Beteiligten
bereits vor dem Sozialgericht die Fragen der Beitragshöhe und der Verjährung außer
Streit gestellt haben, spielt nach vorstehendem Ergebnis keine Rolle mehr.
Das erstinstanzliche Urteil war zu ändern und der Bescheid der Beklagten vom
08.03.1996 nebst Widerspruchsbescheid vom 03.07.1996 aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, weil der Senat der hier
zugrundeliegenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimißt, § 160 Abs. 2 Ziffer
1 SGG.
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