Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.2009

LSG NRW (befreiung von der versicherungspflicht, beschwerdeführer, krankenversicherung, versicherungspflicht, private krankenversicherung, aufschiebende wirkung, abfindung, arbeitsentgelt, hauptsache, begründung)

Landessozialgericht NRW, L 16 B 45/09 KR ER
Datum:
23.12.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 45/09 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 95/09 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 16. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seine Behandlung als
in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflichtiger.
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Der 1958 geborene Beschwerdeführer ist seit 1989 in seinem(n)
Beschäftigungsverhältnis(sen) wegen des Überschreitens der
Beitragsbemessungsgrenze bzw. der Jahresarbeitsentgeltgrenze
krankenversicherungsfrei gewesen und seitdem bei der W Krankenversicherung AG
privat krankenversichert. Zum 31.01.2008 endete sein damaliges
Beschäftigungsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung. Anschließend war er bis
Dezember 2008 nicht erwerbstätig und auch nicht arbeitslos gemeldet; seinen
Lebensunterhalt bestritt er im Wesentlichen aus Ersparnissen bzw. der Abfindung. Zum
01.01.2009 nahm er bei der Beigeladenen ein Beschäftigungsverhältnis mit einem
oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Arbeitsentgelt auf.
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Auf die Bitte des Beschwerdeführers hin, ihm auch für die Zeit ab 01.01.2009
Versicherungsfreiheit zu bescheinigen, erteilte die Beschwerdegegnerin die Bescheide
vom 24.03. und 30.03.2009, mit denen sie feststellte, dass es sich bei der Beschäftigung
ab dem 01.01.2009 um eine versicherungspflichtige handele. Gegen diese Bescheide
legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein. Im weiteren Verlauf hat der
Beschwerdeführer Feststellungsklage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) dahingehend
erhoben, dass er nicht Mitglied der Beschwerdegegnerin sei bzw. diese verpflichtet sei,
ihm zu bescheinigen, dass er krankenversicherungsfrei sei.
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Darüber hinaus hat er im einstweiligen Rechtsschutzverfahren u.a. die Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin begehrt, eine Beitragseinziehung zu unterlassen. Der
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Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, dass ihm der Bestandsschutz gemäß § 6
Abs. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zukomme. Lediglich ein wegen
Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis würde nach seiner Ansicht die Versicherungsfreiheit im Sinne
dieser Vorschrift beenden. Hinsichtlich des Eilbedürfnisses hat er geltend gemacht,
dass er auch in der Zeit bis zur Klärung der Versicherungspflicht im
Hauptsacheverfahren das Leistungsangebot der privaten Krankenversicherung, das
umfassender als das der gesetzlichen Krankenversicherung sei, in Anspruch nehmen
möchte. Insoweit würden konkret jährliche zahnärztliche Behandlungen anfallen, die
von der gesetzlichen Krankenversicherung wohl nicht bezahlt würden.
Der Beschwerdeführer hat schriftsätzlich beantragt,
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der Beschwerdegegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, für ihn Beiträge einzuziehen
oder beizutreiben, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die
Bescheide der Beklagten vom 24.03.2009 und 30.03.2009 anzuordnen, weiter
hilfsweise, die Bescheide der Beklagten vom 24.03. und 30.03.2009 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, ihm seine Krankenversicherungsfreiheit zu bescheinigen.
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Die Beschwerdegegnerin hat schriftsätzlich beantragt,
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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.
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Sie hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten. Aufgrund des seit dem 01.01.2009
ausgeübten Beschäftigungsverhältnisses bestehe Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs.
1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Die Besitzstandsregelung des § 6 Abs.
9 SGB V greife im vorliegenden Fall nicht ein, da der Beschwerdeführer am 01.01.2009
nach einem mehr als dreimonatigen Zeitabstand zum vorherigen
Beschäftigungsverhältnis einen neuen Tatbestand der Versicherungspflicht erfülle. Eine
Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht komme auch nicht
aufgrund anderer Vorschriften des SGB V in Betracht.
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Mit Beschluss vom 16.06.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat
es ausgeführt:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet.
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Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) könnten einstweilige
Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
seien insoweit glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO)). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren diene vorläufigen
Regelungen. Nur wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
schlechterdings notwendig sei, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den
Beschwerdeführer unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für
einen Erfolg in der Hauptsache spreche, weil dem Rechtschutzsuchenden ein
bestimmter Anspruch zustehe, sei ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache,
wie sie hier vom Beschwerdeführer begehrt werde, im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren zulässig (Hinweis auf LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2005 - L
16 B 182/04 KR ER - m.w.N.).
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In der Zusammenschau der vom Beschwerdeführer im einstweiligen
Anordnungsverfahren gestellten Anträge und Hilfsanträge liefen diese inhaltlich auf die
Feststellung der Versicherungsfreiheit und die Anordnung der hieraus resultierenden
Folgen hinaus. Damit begehre der Beschwerdeführer quasi die Vorwegnahme der
Hauptsache.
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Dagegen könne nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer ein
ausreichend hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache
gegeben sei.
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Es bleibe zumindest zweifelhaft, ob die zwischen den Beteiligten streitige Frage der
Anwendbarkeit des § 6 Abs. 9 SGB V zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
beantworten sei. Denn unter Berücksichtigung der Intention und Begründung dieser
Gesetzesvorschrift erscheine die Interpretation der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht
fern liegend. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin sei mit der Begründung eines
neuen Beschäfti-gungsverhältnisses ein anderer Tatbestand der Versicherungspflicht
erfüllt, der gemäß dem letzten Halbsatz des § 6 Abs. 9 SGB V die Versicherungsfreiheit
beende.
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Die Entscheidung über die Versicherungspflicht der Beschäftigung des
Beschwerdeführers ab dem 01.01.2009 hänge davon ab, ob ein neues, erneut die
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitendes Beschäftigungsverhältnis einen "anderen
Tatbestand" der Versicherungspflicht im Sinne dieser Vorschrift darstelle. Für die
Interpretation des Beschwerdeführers, dass lediglich versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnisse mit einer die Jahresarbeitsentgeltgrenze unterschreitenden
Vergütung einen derartigen Tatbestand darstellen könnten bzw.
Beschäftigungsverhältnisse mit einer die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitenden
Vergütung keinen derartigen Tatbestand darstellten, spreche die Verwendung des
Wortes "anderen" (Tatbestand der Versicherungspflicht). Für die Auslegung der
Beschwerdegegnerin, dass auch hoch vergütete Beschäftigungen, die nicht die
Voraussetzung der Versicherungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der seit dem
02.02.2007 geltenden Fassung erfüllen, diesen "anderen Tatbestand" erfüllten, spreche
die in der Gesetzesbegründung deutlich gewordene Intention des Gesetzgebers, (allein)
denjenigen Arbeitnehmern Bestandsschutz hinsichtlich der Begründung eines privaten
Krankenversicherungsverhältnisses einzuräumen, die "beim Wechsel" aus der
gesetzlichen in die private Krankenversicherung noch nicht in drei aufeinander
folgenden Kalenderjahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hatten (BT-
Drucks. 16/3100, S. 96, zu Buchstabe e). Dies bedeute, es sollten (nur) diejenigen
Arbeitnehmer geschützt werden, die im Vertrauen auf die alte Gesetzeslage von
Versicherungsfreiheit ausgehen durften und ein privates
Krankenversicherungsverhältnis begründet hatten. Der Gesetzgeber hätte damit die
Rückwirkung des zum 02.02.2007 in Kraft gesetzten Gesetzes vom 26.03.2007 (Art. 46
Abs. 4 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen
Krankenversicherung - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG; BGBI l 2007, S.
378 ff.) hinsichtlich des Vertrauensschutzes ausgeglichen.
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Die zuletzt genannten Voraussetzungen seien beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
Vielmehr habe die Versicherungsfreiheit durch die Änderung von Umständen in seiner
Sphäre geendet (Ende des Beschäftigungsverhältnisses, 11 Monate ohne
Erwerbseinkommen, Beginn eines neuen Beschäftigungsverhältnisses) und nicht durch
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den rückwirkenden Eingriff des Gesetzgebers in ein bestehendes
Beschäftigungsverhältnis und der hieraus (nach alter Gesetzeslage) resultierenden
Versicherungsfreiheit. Insoweit erscheine der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen
und nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg des
Beschwerdeführers behaftet. Eine Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der
Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften sei nicht ersichtlich, von der
Beschwerdegegnerin nachvollziehbar geprüft und als nicht gegeben erachtet worden
und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht worden.
Gegen den am 18.06.2009 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
20.07.2009 (Montag) Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein
Vorbringen aus dem Antragsverfahren. Er meint, dass das SG zu seinen Gunsten hätte
entscheiden müssen, weil eine Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten
fehle. Er legt nunmehr eine Aufhebungsvereinbarung mit seiner früheren Arbeitgeberin
vom 17.12.2007 sowie die Entgeltabrechnung für den Monat Januar 2008 vor. Da ihm
im Januar 2008 neben seinem Gehalt eine Abfindung (in Höhe von 187.730 EUR
(brutto)) überwiesen worden sei, könne er für das Jahr 2008 nicht als gesetzlich zu
Versichernder angesehen werden, da er bei der anteiligen Aufteilung der Bezüge auf
die laufenden Monate des Jahres jeweils weit über der Beitragsbemessungsgrenze
einzustufen gewesen sei. Er weise also seit Jahrzehnten keinen Zeitraum auf, in dem er
unter der Beitragsbemessungsgrenze gelegen habe. Der Beschwerdeführer beruft sich
ferner auf das Urteil des BSG vom 09.10.2007 (B 5b/8 KN 1/06 KR R).
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Der Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.06.2009 aufzuheben und nach den erstinstanzlich
gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entscheidend und durch die
Einlassungen des Beschwerdeführers nicht zu erschüttern sei, dass der
Beschwerdeführer 11 Monate ohne Beschäftigung gewesen sei und danach erst wieder
eine Beschäftigung aufgenommen habe.
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Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Der Senat hat einen Versicherungsverlauf von der Deutschen Rentenversicherung
Bund eingeholt und die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zum Verfahren
beigeladen.
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II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das SG hat den Antrag des Beschwerdeführers auf einstweiligen Rechtsschutz zu
Recht abgelehnt, denn weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch lassen sich
feststellen.
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Das SG hat zutreffend festgestellt, dass der Hauptantrag und die Hilfsanträge des
Beschwerdeführers letztlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielen und dass die
dafür zu fordernden Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Es hat zu der hier
maßgeblichen Frage, ob durch die am 01.01.2009 aufgenommene neue Beschäftigung
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten ist oder ob -
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wie vor der Unterbrechung seiner Erwerbstätigkeit - wieder Versicherungsfreiheit
besteht, alle wesentlichen Gesichtspunkte, die hier für und die gegen den
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers sprechen können, richtig herausgestellt.
Zutreffend ist das SG abwägend zu dem Schluss gelangt, dass der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens als offen anzusehen ist, und hat deshalb mit Recht einen
Anordnunganspruch des Beschwerdeführers verneint.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt insoweit keine andere
Bewertung. Soweit der Beschwerdeführer meint, aufgrund der im Januar 2008 von
seiner früheren Arbeitgeberin geleisteten Abfindung habe er auch im Jahre 2008 und
damit ununterbrochen ein über der Versicherungspflichtgrenze liegendes Arbeitsentgelt
erzielt, verkennt er, dass eine echte Abfindung nach der Rechtsprechung des BSG kein
Arbeitsentgelt darstellt (vgl. BSGE 66, 219). Die vom Beschwerdeführer herangezogene
Entscheidung des BSG vom 09.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R Sozialrecht (SozR) 4-
2500 § 10 Nr. 8) stützt seinen Standpunkt nicht. Vielmehr hat das BSG (a.a.O.)
ausgeführt, dass die Abfindung zum Gesamteinkommen iS des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
Halbsatz 1 SGB V rechne, weil sich das Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift
seit Geltung des § 16 SGB IV grundsätzlich steuerrechtlich bestimme, so dass es im
dortigen Falle ohne Bedeutung gewesen sei, dass Entlassungsabfindungen nicht zum
(beitragspflichtigen) Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV rechnen (Unterstreichung hier).
Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags bliebt es somit dabei, dass der
Beschwerdeführer in den Monaten Februar bis Dezember 2008 nicht beschäftigt
gewesen ist und in dieser Zeit kein Arbeitsentgelt erhalten hat, wie auch aus dem
Versicherungsverlauf hervorgeht, der (für Januar 2008) lediglich ein Arbeitsentgelt in
Höhe von 5300,- Euro ausweist. Schließlich lässt auch die vom Beschwerdeführer
vorgelegte Entgeltabrechnung erkennen, dass von der Abfindung keine Beiträge zur
Sozialversicherung abgezogen worden sind.
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In jedem Fall ist zur Überzeugung des Senats auch ein Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht. Es fehlt insoweit an jeder Darlegung gegenwärtiger unzumutbarer
Nachteile. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, weshalb es ihm nicht möglich sein
sollte, die Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Andererseits wäre auch zu erwägen, das Recht aus § 13 Abs. 2 SGB V zu wählen und
mit der privaten Krankenversicherung eine Umstellung auf eine Zusatzversicherung zu
vereinbaren. Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre vorübergehend
hinzunehmen, dass die beigeladene Arbeitgeberin ihm den Anteil zur gesetzlichen
Krankenversicherung abzieht, ist weder vorgetragen noch nach den
Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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