Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2007

LSG NRW: fahrkosten, wohnung, steuerrecht, verfügung, fahrtkosten, auflage, arbeitsförderung, rechtskraft, eingliederung, datum

Landessozialgericht NRW, L 20 B 80/07 AS
Datum:
19.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 80/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 25 AS 17/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Köln 14.02.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das Sozialgericht, das der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen hat (Beschluss
vom 17.04.2007), hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe (§ 73a
Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 114 Zivilprozessordnung - ZPO) versagt. Mit dem
Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass die von der Klägerin geltend
gemachten Fahrkosten, die sich tatsächlich auf 11,59 Kilometer belaufen, nicht auf 12
Kilometer aufzurunden sind.
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Gemäß § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der hier maßgeblichen
Fassung des Gesetzes vom 30.07.2004 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2014) kann die
Agentur für Arbeit u.a. als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit auch Fahrkosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (sog. Pendelkosten) übernehmen (§ 81
Abs. 1 Nr. 1 SGB III).
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Nach dem seit dem 01.01.2004 neu gefassten § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB III ist als
Fahrkosten für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine
Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung
und Bildungsstätte von 0,36 EUR für die ersten zehn Kilometer und 0,40 EUR für jeden
weiteren Kilometer anzusetzen. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste
Straßenverbindung maßgebend (§ 81 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Der Wortlaut der Vorschrift
ist in diesem Fall eindeutig. Danach kann nur für jeden vollen Kilometer der Entfernung
zwischen Wohnung und Bildungsstätte eine Kilometerpauschale übernommen werden.
Eine Rundungsvorschrift wie die des § 41 Abs. 2 SGB II existiert für die Festsetzung der
berücksichtigungsfähigen Kilometer nicht. Aus der vom Prozessbevollmächtigten der
Klägerin herangezogenen Kommentierung von Stratmann, in: Niesel, Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung SGB III, 3. Auflage 2005, § 81 RdNr. 4, lässt sich eine gegenteilige
Auffassung nicht entnehmen. Denn auch in der Kommentierung heißt es, dass auf jeden
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vollen Entfernungskilometer zwischen dem Ort des Hausstandes und dem
Weiterbildungsort abzustellen sei. Keineswegs vertritt der herangezogene Kommentar
die Auffassung, dass gerundet werden müsse.
Aus § 81 Abs. 2 SGB III ergibt sich des Weiteren, dass die Fahrkosten mit der gewährten
Pauschale sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt abgegolten sind. Die
Fahrkostenberechnung des § 81 Abs. 2 SGB III lehnt sich an das Steuerrecht an (vgl.
hierzu Stratmann, a.a.O.), nach dessen § 9 EStG a.F. für die Fahrt zwischen Wohnort
und Arbeitsstätte lediglich die einfache Fahrt zu berücksichtigen war. Aus dem der
Klägerin zur Verfügung stehenden Flyer ist keineswegs etwas anderes zu entnehmen.
Wenn es dort heißt, dass Fahrtkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt als Leistungen
in Frage kommen, so kann diese Formulierung keineswegs im Sinne der Klägerin
dahingehend verstanden werden, dass die Leistungen sowohl die Hin- als auch die
Rückfahrt zur Bildungsmaßnahme umfassen.
5
Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 ist für Bestimmung der Entfernung die kürzeste
Straßenverbindung maßgebend. Diese Straßenverbindung ist von der Beklagten nach
dem Routenplaner ermittelt worden. Zwar existiert eine Bescheinigung der KVB, die
eine Wegstrecke von 12.520 Metern aufführt. Dass es sich dabei nicht um die kürzeste
Entfernung handelt, ergibt sich schon aus dem der Bescheinigung zu beigefügten
Zusatz. Die KVB weist nämlich darauf hin, dass sich alle Angaben nur auf den KVB-
Linienweg beziehen bezögen.
6
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO:
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Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
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