Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.10.2006

LSG NRW: ausbildung, psychotherapie, training, approbation, weiterbildung, psychotherapeut, supervision, krankenversicherung, universität, versorgung

Landessozialgericht NRW, L 10 KA 20/04
Datum:
25.10.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 10 KA 20/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 (33) KA 195/01
Sachgebiet:
Vertragsarztangelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 17.03.2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger begehrt die Eintragung in das Arztregister als Psychologischer
Psychotherapeut.
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Der am 00.00.1949 geborene Kläger hat ab 1982 an der Universität zu L Psychologie
studiert; die Diplomprüfung hat er am 10.03.1993 abgelegt. Im Januar 1999 wurde ihm
von der Bezirksregierung Düsseldorf die Approbation als Psychologischer
Psychotherapeut erteilt. Seit 1993 ist er in seiner Praxis für Psychotherapie, Beratung,
Mediation, Supervision und autogenes Training tätig.
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Seinen Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung bzw. bedarfsunabhängige
Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychologischer Psychotherapeut
lehnten der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf (Bescheid vom 30.06.1999) und
der Berufungsausschuss für Ärzte für den Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein (Bescheid vom 30.03.2000) mit der Begründung ab, der Kläger habe den
Fachkundenachweis nicht erbracht bzw. nicht in ausreichendem Maß an der
ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen
Krankenversicherung teilgenommen.
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Den auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom 18.12.1998
lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.05.2000 ab. Zur Begründung gab sie an, der
Kläger habe den Fachkundenachweis im Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch
fundierter Psychotherapie nicht geführt. Durch das Institut für Psychoanalyse und
Psychotherapie Düsseldorf e.V. (IPP) und durch die Studienbelege seien lediglich 248
Stunden theoretische Ausbildung bescheinigt. Ferner seien nur 1.025 im
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Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie erbrachte
Behandlungsstunden belegt, 25 Behandlungsfälle seien nicht belegt. Schließlich sei die
Supervisorin Diplom-Psychologin L, die fünf supervidierte Fälle mit 262
Behandlungsstunden bescheinigt habe, nicht von der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung (KBV), einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) bzw. einer
Ärztekammer anerkannt.
Den ebenfalls auf Eintragung in das Arztregister gerichteten Antrag des Klägers vom
18.11.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.02.2000 mit der Begründung ab,
dass der Supervisor nicht anerkannt sei.
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Dagegen machte der Kläger geltend, die erforderliche Fachkunde sei durch Vorlage der
Approbationsurkunde ausreichend belegt, die Beklagte sei lediglich zur Prüfung des
Zusammenhangs mit einem Richtlinienverfahren befugt. Auch diesen Zusammenhang
habe er nachgewiesen. Den gesetzlichen Regelungen sei das Erfordernis einer sog.
qualifizierten Supervisorin nicht zu entnehmen. Seine Supervisorin sei durch den
Berufsverband Deutscher Psychologen anerkannt; deshalb seien die fünf
Behandlungsfälle unter Supervision mit 262 Behandlungsstunden zu berücksichtigen.
Im Übrigen seien seine im Zusammenhang mit dem Richtlinienverfahren
"Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie" erbrachten Studienleistungen
anzuerkennen.
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Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
26.06.2001 zurück: Der Fachkundenachweis nach § 95 c Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) sei nicht erbracht. Eine
Eintragung in das Arztregister (Psychotherapeuten) nach § 95 c SGB V setze die
Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder 12 Psychotherapeutengesetz
(PsychThG) voraus. Für den nach § 12 PsychThG approbierten Psychotherapeuten
erfordere der Fachkundenachweis, dass die für eine Approbation geforderte
Qualifikation, Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die
theoretische Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss für Ärzte und
Krankenkassen nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten
Behandlungsverfahren nachgewiesen werden. Statt der geforderten 2.000 Stunden
Berufstätigkeit habe der Kläger lediglich 1.025 Stunden belegt. Zum Nachweis der
theoretischen Ausbildung habe er Bescheinigungen des IPP sowie der Universität Köln
über insgesamt 248 Stunden eingereicht. Damit sei eine theoretische Ausbildung in
tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie in einem Umfang von mindestens 280
Stunden nicht nachgewiesen. Die fünf supervidierten Fälle mit 262
Behandlungsstunden seien nicht anzuerkennen, da die Supervisorin nicht von der KBV,
einer KV oder einer Ärztekammer anerkannt sei.
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Mit seiner am 13.07.2001 beim Sozialgericht (SG) Düsseldorf eingeganenen Klage hat
der Kläger vorgetragen, die Beklagte dürfe lediglich die Teilnahme an einem
entsprechenden Richtlinienverfahren, nicht aber erneut die Voraussetzungen der
Approbation prüfen. Die für das Richtlinienverfahren erforderlichen Nachweise habe er
erbracht: Die Beklagte habe zwischenzeitlich 31 Behandlungsfälle mit Dokumentation
anerkannt. Die weiter erforderlichen fünf Behandlungsfälle unter Supervision mit 250
Behandlungsstunden seien durch die Bescheinigung der Diplom-Psychologin L belegt.
Die theoretische Ausbildung habe er allein schon durch den Abschluss in klinischer
(tiefenpsychologischer) Psychologie an der Universität zu Köln bei Prof. Dr. T absolviert;
aus dieser Ausbildung seien mindestens 280 Stunden anzurechnen. Zusätzlich seien
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ca. 180 Semesterstunden über tiefenpsychologisch (psychotherapeutische) Themen
anzuerkennen. Schließlich habe er am IPP neben weiteren 40 Stunden anerkannter
Vorleistungen zusätzliche Fortbildungen in tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie von insgesamt 208 Stunden absolviert. Zu den Ausbildungsinhalten
hätten u.a. Balintgruppe, Selbsterfahrung und autogenes Training gehört. Zudem habe
er im Mai 1995 an den von der Fortbildungs-GmbH des BDP, der Deutschen
Psychologen Akademie, durchgeführten Fortbildungsveranstaltung "Autogenes
Training" mit zweimal 16 Unterrichtsstunden (Bescheinigungen vom 07. bzw.
28.05.1995) und in der Zeit von November 1996 bis Januar 1998 an einer
patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppe (Balintgruppe) mit insgesamt 35
Doppelstunden (Bescheinigung der Rheinischen Kliniken E - Landschaftsverband
Rheinland vom 05.01.1999) teilgenommen. Dies sei ebenso wie das "Autogene
Training" Teil der Ausbildung gemäß des Richtlinienverfahrens "Tiefenpsychologisch
fundierte Psychotherapie". Die gesetzliche Forderung von mindestens 280 Stunden
theoretischer Ausbildung sei daher mehr als abgedeckt.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25.05.2000 und 11.02.2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihn als
Psychologischen Psychotherapeuten des Zulassungsbezirkes Düsseldorf in das
Arztregister einzutragen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, Diplom-Psychologen, die tiefenpsychologisch fundierte oder
analytische Psychotherapie ausüben wollten, hätten nach § 3 Abs. 2 der
Psychotherapie-Vereinbarung in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung nach ihrer
abgeschlossenen akademischen Universitätsausbildung eine abgeschlossene
Zusatzausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie
nachweisen müssen. Diese Zusatzausbildung habe an einem von der KBV anerkannten
Ausbildungsinstitut absolviert werden müssen, wobei die Anerkennung im
Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Krankenkassen durch die KBV nach der
in Anlage 1 der Vereinbarung festgelegten Kriterien erfolgt sei. Es sei kein Grund
ersichtlich, warum von diesen Mindeststandards zur Gewährleistung einer
fachgerechten Versorgung der Versicherten mit tiefenpsycholgisch fundierter oder
analytischer Psychotherapie als Krankenbehandlung im Sinne des § 27 SGB V im
Rahmen einer Bestandsschutzregelung abgewichen werden sollte. Deshalb seien die
von der Supervisorin Kuehn-Velten bescheinigten fünf Behandlungsfälle nicht
anzuerkennen, da diese keine von der KBV anerkannte Supervisorin sei. Im Übrigen sei
der Bescheinigung nicht zu entnehmen, dass es sich um Behandlungsfälle in dem
Verfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie gehandelt habe.
Theoriestunden aus dem Psychologiestudium seien nicht zu berücksichtigen. Die
Einbeziehung von Studienbelegen wäre mit dem Sinn des Fachkundenachweises, die
ausreichende Strukturqualität nachzuweisen im Sinne der Fähigkeit, die Versicherten
der gesetzlichen Krankenversicherung in anerkannten Behandlungsverfahren unter
Beachtung krankenversicherungsrechtlicher Vorgaben der Notwendigkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu behandeln, nicht zu vereinbaren. Die beim
IPP absolvierten Stunden könnten nicht anerkannt werden. Zwar handele es sich bei
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beim IPP um ein von der KBV anerkanntes Ausbildungsinstitut, jedoch ließen die
Bescheinigungen des IPP weder den Umfang der Weiterbildung noch erkennen, dass
sich die aufgelisteten Theoriestunden auf ein Richtlinienverfahren bezögen. Auch die
Bescheinigung des Landschaftsverbands Rheinland vom 05.01.1999 könne nicht
berücksichtigt werden. Hieraus kann sich weder entnehmen, dass es sich um eine
theoretische Ausbildung gehandelt habe, noch, welche Inhalte vermittelt worden seien.
Gleiches gelte hinsichtlich der Bescheinigung der Deutschen Psychologen Akademie
über zweimal 16 Unterrichtsstunden "autogenes Training".
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2004 abgewiesen und u.a. ausgeführt, die
Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger keine 280 Stunden
theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierter
Psychotherapie absolviert habe. Aus den Bescheinigungen des IPP ergäbe sich nicht,
welche Stunden sich auf das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie bezögen. Auch das von dem Kläger vorlegte Ausbildungscurriculum
des IPP zeige nur auf, dass die Vermittlung von eingehenden Kenntnissen und
Erfahrungen in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie zwar Teil der
Weiterbildung sei; welchen Umfang dieser Ausbildungsteil habe, ergäbe sich aber nicht.
Die Teilnahme an einer Balintgruppe und an einem autogenen Training sei zumindest
keine theoretische Ausbildung im Sinne des § 12 PsychThG. Eine Balintgruppe bestehe
grundsätzlich aus acht bis zwölf Teilnehmern, die sich zusammenfänden, um über
Problempatienten aus der Praxis und Klinik zu diskutieren. Der Gruppenleiter sei
Psychotherapeut und verfüge über entsprechende Erfahrung in der Balint-Gruppenarbeit
und in der Gruppendynamik. Ziele der Balintgruppe seien z.B. das Erkennen der
therapeutischen Bedeutung der Arzt-Patient-Beziehung, besseres Verständnis der
Patienten, leichterer Zugang zu Problempatienten und Erkennen der eigenen Gefühle
gegenüber den Problempatienten. Der Schwerpunkt der Balintgruppe liege daher in
einem praktischen Erfahrungsaustausch zwischen den Teilnehmern der Gruppe. Die
Balintgruppe sei also nicht Teil einer theoretischen Ausbildung, gleiches gelte für das
Erlernen des autogenen Trainings. Schließlich genügten auch die Studienbelege zum
Nachweis einer theoretischen Ausbildung nicht; berücksichtigt werden könne nur eine
postgraduale Ausbildung.
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Mit seiner gegen das am 14.04.2004 zugestellte Urteil eingelegten Berufung vom
12.05.2004 hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und im Wesentlichen vorgetragen,
entgegen der Auffassung des SG seien die Theoriestunden aus dem Studium zu
berücksichtigen. Das Gesetz unterscheide nicht, ob die Theorieleistungen vor oder erst
nach dem Studium erbracht sein müssen. Ebenso zähle die Fortbildung bei dem IPP,
die Teilnahme am autogenen Training sowie die Teilnahme an der Balintgruppe zur
theoretischen Ausbildung, da sie zwingend Inhalt der tiefenpsychologisch fundierten
Psychotherapie seien, die am IPP durchgeführt werde.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.03.2004 abzuändern und die Beklagte
unter Abänderung der Bescheide vom 25.05.2000 und 11.02.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 26.06.2001 zu verurteilen, ihn als Psychologischen
Psychotherapeuten in das Arztregister einzutragen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zu der vom Senat
eingeholten Auskunft der Psychotherapeuten-Kammer Nordrhein-Westfalen (NRW) vor,
dass auch danach keine 280 Stunden theoretischer Ausbildung im Richtlinienverfahren
der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nachgewiesen seien. Insbesondere
lasse sich nicht feststellen, welche Veranstaltungen sich auf das Richtlinienverfahren
bezögen.
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Die Psychotherapeuten-Kammer NRW hat mitgeteilt, dass sich alle Bescheinigungen
auf das Behandlungsverfahren der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
bezögen; allerdings handele es sich bei der Balintgruppenarbeit um keine theoretische
Ausbildung, sondern um Selbsterfahrung und die reflexive Begleitung der praktischen
Tätigkeit. Bei dem Autogenen Training handele es sich um eine Behandlungsmethode,
deren Vermittlung sowohl theoretische Ausbildung als auch praktische Anwendung in
Selbsterfahrung umfasse. Es sei davon auszugehen, dass beide Bestandteile in
gleichem Umfang zum Zuge kommen wären, so dass die Stunden zur Hälfte der
theoretischen Ausbildung zuzuordnen seien.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte, die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Approbationsakte der Bezirksregierung
Düsseldorf Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Eintragung als Psychologischer
Psychotherapeut in das bei der Beklagten geführte Arztregister.
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Dem geltend gemachten Anspruch steht bereits - wie das SG zutreffend ausgeführt hat -
entgegen, dass der Kläger keine theoretische Ausbildung in einem anerkannten
Richtlinienverfahren, hier der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie, absolviert
hat. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.03.2004 Bezug
(§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und führt ergänzend aus:
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Nach § 95 c Satz 1 SGB V setzt die Eintragung in das Arztregister bei
Psychotherapeuten die Approbation als Psychotherapeut nach § 2 oder § 12 PsychThG
und den Fachkundenachweis voraus. Der Fachkundenachweis erfordert nach Satz 2 Nr.
3 der Vorschrift für den - wie hier - nach § 12 des PsychThG approbierten
Psychotherapeuten, dass er die für eine Approbation geforderte Qualifikation,
Weiterbildung oder Behandlungsstunden, Behandlungsfälle und die theoretische
Ausbildung in einem durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach §
92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V anerkannten Behandlungsverfahren nachweist.
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Die Voraussetzungen des vorliegend einschlägigen § 12 Abs. 3 PsychThG sind nicht
erfüllt.
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Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG erhalten Personen mit einer bestandenen
Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer
gleichstehenden Hochschule bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3
und 4 auf Antrag eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen
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Psychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1, wenn sie zwischen dem 1. Januar 1989 und
dem 31. Dezember 1998 mit einer Gesamtdauer von mindestens sieben Jahren an der
Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder ihre
Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten
Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden
sind. Ferner ist nach § 12 Abs. 3 Satz 2 PsychThG Voraussetzung für die Erteilung der
Approbation nach Satz 1, das die Antragsteller während des Zeitraums nach Satz 1
mindestens 4000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit oder 60 dokumentierte
und abgeschlossene Behandlungsfälle sowie mindestens 140 Stunden theoretischer
Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren nachweisen. Diese
Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht; es sind weder mindestens 4000 Stunden
psychotherapeutischer Berufstätigkeit noch 60 dokumentierte und abgeschlossene
Behandlungsfälle belegt.
Nach § 12 Abs. 3 Satz 3 PsychThG erhalten Personen im Sinne des Satzes 1, die das
Erfordernis nach Satz 1 zweiter Halbsatz oder die Voraussetzung nach Satz 2 Nr. 1
nicht erfüllen, die Approbation nur, wenn sie nachweisen, dass sie bis zum 31.
Dezember 1998
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- mindestens 2000 Stunden psychotherapeutischer Berufstätigkeit abgeleistet oder 30
dokumentierte Behandlungsfälle abgeschlossen, - mindestens fünf Behandlungsfälle
unter Supervision mit insgesamt - mindestens 250 Behandlungsstunden
abgeschlossen, - mindestens 280 Stunden theoretischer Ausbildung in wissenschaftlich
anerkannten Verfahren abgeleistet haben - und am 24.06.1997 für die Krankenkasse
tätig waren oder ihre Leistungen zu diesem Zeitpunkt von einem Unternehmen der
privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt
worden sind.
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Von diesen Voraussetzungen hat der Kläger zumindest die der theoretischen
Ausbildung nicht erfüllt.
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1. Die Prüfungskompetenz der Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht
dahin gehend eingeschränkt, dass sie ihm bescheinigte Ausbildungen zwingend als
theoretische Ausbildung in einem Richtlinienverfahren zugrunde legen muss;
insbesondere ist der Nachweis der Fachkunde nicht bereits durch die Approbation
geführt.
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Die KVen haben vielmehr ein eigenständiges, wenn auch begrenztes Prüfungsrecht.
Ihre Aufgabe besteht zwar nicht darin, erneut die Richtigkeit und Aussagekraft der
Bescheinigungen von Ausbildungsinstituten in Frage zu stellen, die die
Approbationsbehörde bereits überprüft hat (z.B. BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA
37/01 R - in SozR 3-2500 § 95c Nr. 1 - sowie B 6 KA 38/01 R, Urteil vom 05.02.2003 - B
6 KA 42/02 R -). Eigenständig zu prüfen haben sie aber, ob die bereits gegenüber der
Approbationsbehörde erbrachten Nachweise einem anerkannten Richtlinienverfahren
zuzuordnen sind. Die den KVen damit verbliebene eigenständige Prüfungskompetenz
hinsichtlich der in § 12 PsychThG geregelten tatbestandlichen Voraussetzungen
beschränkt sich somit im Wesentlichen auf die Feststellung, ob die in § 12 Abs. 3 Satz 3
bzw. 4 PsychThG festgelegte erforderlichen Fall- bzw. Stundenzahlen nachgewiesen
sind, und, wenn das der Fall ist, ob die Behandlungen bzw. die theoretische Ausbildung
in einem Richtlinienverfahren erfolgt ist (z.B. BSG, Urteile vom 06.11.2002 - B 6 KA
37/01 R - und vom 31.08.2005 - B 6 KA 27/04 R - m.w.N.)
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2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine universitäre Ausbildung nicht zu
berücksichtigen; denn die in § 12 Abs. 3 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung
muss postgraduell durchgeführt worden sein (Urteile des Senats vom 10.03.2004 - L 10
KA 35/03 - und vom 21.07.2004 - L 10 KA 42/03 -, BSG, Urteile vom 31.08.2005 - B 6
KA 59/04 R - und - B 6 KA 68/04 R -); etwas anderes kann lediglich im gewissen
Umfang hinsichtlich des Richtlinienverfahrens der Verhaltenstherapie gelten (BSG,
Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA 68/04 R -).
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Die von dem Kläger eingereichten Belegbögen vom 08.02.1987, 08.07.1987,
03.07.1990 und 31.01.1991 über insgesamt 32 Semesterwochenstunden sowie die von
dem Psychologischen Institut der Universität zu Köln ausgestellten
Teilnahmebescheinigungen über Lehrveranstaltungen während des
Psychologiestudiums tragen sein Begehren somit nicht.
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3. Auch aufgrund der im Übrigen geltend gemachten 334 Ausbildungsstunden ergibt
sich keine theoretische Ausbildung in dem Richtlinienverfahren der tiefenpsychologisch
fundierten Psychotherapie in einem Umfang von mindestens 280 Stunden.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (s. nur Urteil vom 31.08.2005 - B 6 KA
27/04 R -), von der abzuweichen der Senat keine rechtliche Grundlage sieht, setzt der
Nachweis der theoretischen Ausbildung voraus, dass die Weiterbildung der Form und
dem Inhalt nach den Anforderungen genügt hat, die bis zum 31.12.1998 an eine den
Kriterien der Psychotherapie-Vereinbarungen entsprechende Ausbildung zu stellen
waren. Dies erfordert im Wesentlichen, dass die Zielsetzung des Ausbildungsinstituts
dahin geht, eine vollständige Zusatzausbildung etwa auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapie durchzuführen, so
dass die Kursteilnehmer nach erfolgreichem Abschluss befähigt sind, genau jene
Therapieformen in der Praxis anzuwenden. Nur wenn die gesamte Zusatzausbildung
auf den Erwerb der Qualifikation zur Praktizierung eines Behandlungsverfahrens abzielt,
das vom Leistungskatalog der GKV umfasst ist, können auch die in diesem Rahmen
angebotenen Einheiten zur theoretischen Wissensvermittlung einer "theoretischen
Ausbildung in einem anerkannten Behandlungsverfahren" im Sinne von § 95c Satz 2
Nr. 3 SGB V zugeordnet werden.
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Eine solche vollständige, 280 Stunden umfassende theoretische Zusatzausbildung auf
dem Gebiet der tiefenpsychologischen Psychotherapie, ist von dem Kläger nicht
dargetan und auch nicht aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen zu entnehmen.
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Von dem IPP wurden dem Kläger - entsprechend seinem Antrag vom 18.11.1999 -
insgesamt 232 Stunden Teilnahme an im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen
bestätigt (Soweit im Schreiben des Senats vom 29.10.2004 228 Stunden aufgeführt
sind, beruht dies auf der Übernahme der unzutreffenden Addition in den von dem Kläger
mit Schriftsatz vom 15.08.2001 überreichten Aufstellungen). Von der Deutschen
Psychologen Akademie wurden insgesamt 32 Unterrichtsstunden
Fortbildungsveranstaltung "Autogenes Training" und von den Rheinischen Kliniken
Düsseldorf (Landschaftsverband Rheinland) insgesamt 35 Doppelstunden Teilnahme
an einer patientenbezogenen Selbsterfahrungsgruppe (Balintgruppe) angegeben.
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Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus den Bescheinigungen
des IPP über 232 Stunden Teilnahme an Semesterveranstaltungen nicht herleiten lässt,
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welche dieser Stunden sich auf das Richtlinienverfahren tiefenpsychologisch fundierte
Psychotherapie beziehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von dem
Kläger vorgelegten Ausbildungscurriculum des IPP. Diesem ist zwar zu entnehmen,
dass einzelne Ausbildungsteile der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie
zugeordnet werden können; welchen Umfang diese Ausbildungsteile haben bzw.
inwiefern sie von der von dem Kläger durchlaufenen Ausbildung erfasst sind, ergibt sich
aus dem Ausbildungscurriculum aber ebenfalls nicht. Im Übrigen widerlegt die unter
"Allgemeines" aufgeführte Zielsetzung des Curriculums "Die Weiterbildung vermittelt
eine dem medizinischen Grundberuf ergänzende psychotherapeutisch-
psychosomatische Kompetenz; sie ist nicht konzipiert als Weiterbildung für Ärzte, die
eine ausschließliche psychotherapeutische Tätigkeit anstreben.", dass der Inhalt der
Ausbildung des Klägers eine auf das Gebiet der tiefenpsychologisch Psychotherapie
zugeschnittene Zusatzausbildung war. Insoweit führt auch der Umstand, dass das IPP
nach dem Vorbringen der Beklagten ein von der KBV anerkanntes Ausbildungsinstitut
ist, nicht weiter. Entscheidend ist nicht die grundsätzliche Eignung eines Instituts zur
Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, sondern die im Einzelfall tatsächlich erfolgte
Ausbildung bzw. deren Umfang.
In dem Ausbildungscurriculum sind u.a. auch die Balintgruppenarbeit bzw. das
autogene Training, die der Kläger in einem Umfang von 70 bzw. 32 Stunden absolviert
hat, aufgeführt. Es ist deshalb mit dem Kläger und der Bescheinigung des Dr. L vom
23.09.2003 davon auszugehen, dass eine Teilnahme an Balintgruppen bzw. autogenem
Training zur vom IPP im vorliegenden Fall konzipierten Ausbildung gehört. Darauf
kommt es indes nicht an; denn diese Ausbildungsabschnitte stellen - unabhängig von
der fehlenden Zielsetzung einer Zusatzausbildung auf dem Gebiet der
tiefenpsychologisch Psychotherapie - keine theoretische Ausbildung dar.
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Hinsichtlich der Balintgruppenarbeit verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des SG, die durch die Auskunft der Psychotherapeuten-Kammer NRW
vom 16.12.2004 bestätigt werden. Nicht zu folgen vermag der Senat - im Übrigen unter
Hinweis darauf, dass sich selbst bei Annerkennung der beim IPP absolvierten 232
Stunden und der von der Deutschen Psychologen Akademie bestätigten 32
Unterrichtsstunden nicht die geforderten 280 Stunden theoretischer Ausbildung ergeben
würden - der Auffassung der Psychotherapeuten-Kammer, dass zumindest die Hälfte
der letztgenannten 32 Stunden in Ansatz zu bringen seien. Bei dem autogenen Training
handelt es um eine Behandlungsmethode, deren Vermittlung sowohl theoretische
Ausbildung als auch praktische Anwendung umfasst. Unabhängig davon, dass der
Umfang der Theorie von dem der Praxis nicht abgrenzbar ist, erachtet der Senat eine
Unterteilung einer Ausbildungseinheit in praktischen und theoretischen Ausbildungsteil
als nicht zulässig. Die erforderliche Ausbildung muss vielmehr stringent auf die
Vermittlung theoretischer Kenntnisse ausgerichtet sein.
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4) Danach kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob der Kläger mindestens fünf
Behandlungsfälle unter Supervision mit insgesamt mindestens 250
Behandlungsstunden abgeschlossen hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG in der vor dem 01.01.2002
geltenden Fassung.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2
SGG).
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