Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.11.2010

LSG NRW: bemessungszeitraum, arbeitsentgelt, krankengeld, gestaltungsspielraum, auszahlung, verfassungskonform, eigentumsgarantie, rücknahme, auflage, pauschalierung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 23.11.2010 (rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 32 AL 159/09
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 AL 174/10
Bundessozialgericht B 7 AL 156/10 B
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 05.05.2010 wird
zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung höheren Arbeitslosengeldes auf der Grundlage eines höheren
Bemessungsentgeltes.
Der Kläger (Jahrgang 1949) war bis 28.02.2009 als Bürofachkraft versicherungspflichtig beschäftigt. Ausweislich der
Arbeitsbescheinigung seines Arbeitgebers vom 27.01.2009 bezog der Kläger zuletzt im Zeitraum vom 01.02.2008 bis
31.01.2009 ein beitragspflichtiges Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 43.206,67 Euro.
In dieser Zeit lag eine Unterbrechung der Arbeitsentgeltzahlung vom 05.04.2008 bis 30.07.2008 mit Bezug von
Krankengeld vor. Aufgrund der vom Arbeitgeber übermittelten Daten ermittelte die Beklagte für die Festsetzung des
Arbeitslosengeldes der Höhe nach ein tägliches Arbeitsentgelt von 173,09 Euro als Bemessungsentgelt im Sinne von
§ 129 Sozialgesetzbuch (SGB) III. Hieraus errechnete die Beklagte den mit Bewilligungsbescheid vom 27.02.2009
festgesetzten Arbeitslosengeld-Anspruch des Klägers für die Dauer von insgesamt 720 Tagen ab dem 01.03.2009 in
Höhe von 64,16 Euro täglich.
Wegen der Berechnung des Arbeitslosengeldes der Höhe nach legte der Kläger Widerspruch ein. Den Widerspruch
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2009 unter Erläuterung der verschiedenen
Berechnungsschritte und deren Grundlage als unbegründet zurück.
Am 09.07.2009 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben und Arbeitslosengeld-Anspruch nach
einem täglichen Bemessungsentgelt von 173,77 Euro begehrt. Das von der Beklagten ermittelte Bemessungsentgelt
von täglich 173,09 Euro ergebe ein jährliches Bemessungsentgelt von maximal 63,350,40 Euro bei 366 Tagen. Er
habe aber stets über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, so dass ein tägliches Bemessungsentgelt von 173,77
Euro richtig sei. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2008 jährlich 63.600,00 Euro betragen. Im Hinblick auf
die Lücke im Bemessungszeitraum vom 05.04.2008 bis 31.07.2008 dürfe er nicht schlechter gestellt werden.
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 19.02.2010 zur beabsichtigten Entscheidung durch
Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bewilligungsbescheid vom 27.02.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufzuheben und
ihm Arbeitslosengeld I nach einem Bemessungsentgelt von täglich 173,77 Euro auszuzahlen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das sog. "Ergebnisprotokoll" zur
Berechnung des Arbeitslosengeldes. Im Bemessungsrahmen gemäß § 130 SGB III seien lediglich 219 Tage mit
Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis
abgerechnet waren.
Die Beteiligten wurden zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2010 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen.
Eine Beschwer des Klägers durch den Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheid sei nicht festzustellen. Auf der
Rechtsgrundlage der §§ 129 bis 131, 133 SGB III habe die Beklagte zutreffend den Arbeitslosengeld-Anspruch des
Klägers ab dem 01.03.2009 in Höhe von täglich 64,16 Euro ermittelt. Insbesondere die vom Kläger angegriffene
Feststellung des täglichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 173,09 Euro entspräche der Sach- und Rechtslage.
Ausweislich der vom Arbeitgeber vorgelegten Arbeitsbescheinigung vom 27.01.2009 erzielte der Kläger im 1-jährigen
Bemessungsrahmen vom 01.03.2008 bis 28.02.2009 (Datum des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis) an
insgesamt 219 abgerechneten Arbeitsentgelt-Tagen (Bemessungszeitraum) ein durchschnittliches tägliches Entgelt
(Bemessungsentgelt) in Höhe von 173,09 Euro. Bemessungsentgelt sei dabei nur das durchschnittlich auf den Tag
entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 SGB III im Bemessungszeitraum. Schon
nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelungen zähle hierzu nicht das im Bemessungszeitraum bezogene
Krankengeld.
Der Bemessungszeitraum wiederum umfasse nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III lediglich die beim Ausscheiden aus
dem Beschäftigungsverhältnis bereits abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume, dies heiße ohne den Monat
Februar 2009.
Gegen den am 12.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14.06.2010 (Montag) Berufung eingelegt
und an seinem Begehren festgehalten. Nach einem Erörterungstermin und Überreichung einer Probeberechnung
begehrt der Kläger nunmehr bei der Berechnung des Bemessungsentgelts den Monat mit 30 Tagen anzusetzen, so
dass sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 176,67 EUR ergäbe. Eine andere Vorgehensweise sei
verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Gerichtsbescheid vom 05.05.2010 zu ändern, den Bescheid vom 27.02.2009 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 22.06.2009 aufzuheben und ihm höheres Arbeitslosengeld I zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 02.11.2010 ist die Berufung zur Entscheidung auf die Berichterstatterin übertragen worden. Die
Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der
Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, weil wiederkehrende Leistungen über ein Jahr im Streit stehen (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr.1, S. 2
SGG). Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung aufgrund des Einverständnis der Beteiligten entscheiden.
Für den Kläger beträgt das Arbeitslosengeld nach § 129 Nr. 2 SGB III 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des
pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), da er kein berücksichtigungsfähiges Kind hat. Das Leistungsentgelt
ergibt sich aus dem Bruttoentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der
Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis
abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen (§
130 Abs. 1 S. 1 SGB III). Dieser umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten
Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 S. 2 SGB III). Das
Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs. 1 S. 1 SGB III).
Der Bemessungszeitraum im Fall des Klägers umfasst die Zeit vom 1.3.2008 bis zum 28.02.2009. In diesem
Zeitraum wurde ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 37.906,67 EUR erzielt. Das gesamte
beitragspflichtige Arbeitsentgelt ist sodann durch die Anzahl der Tage des Jahres zu teilen. Hieraus ergibt sich ein
durchschnittliches tägliches Entgelt (Bemessungsentgelt) von 173,09 EUR. Unter Berücksichtigung der Abzüge des §
133 SGB III (Sozialversicherungspauschale und Lohnsteuer sowie Solidaritätszuschlag) besteht beim Kläger nach
dem allgemeinen Leistungssatz ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von täglich 64,16 EUR (§ 129 SGB III).
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dabei bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts durch die Anzahl der
Tage des Jahres zu dividieren. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 1 S. 2, 1.
Halbsatz SGB III. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr. Ein Jahr entspricht nicht 360 Tagen, so wie der Kläger
scheinbar wünscht (ebenso für § 130 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz SGB III Behrend in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 130,
Rn. 43). Somit findet zum Einen § 339 S. 1 SGB III keine Anwendung, da dort nur Vorgaben getroffen werden für eine
monatliche beziehungsweise wöchentliche Berechnung. Zum Anderen findet aber auch § 134 S. 2 SGB III keine
Berücksichtigung. Nach dieser Norm wird das Arbeitslosengeld für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für
einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen (§ 134 S. 2 SGB III). Bereits vom Wortlaut
der Norm findet sich beim Satz 2 kein Bezug zum Bemessungsrahmen. § 134 S. 2 SGB III beinhaltet lediglich eine
Zahlungsmodalität des Arbeitslosengeldes. Im Gegensatz dazu findet Satz 1 bei der Ermittlung des
Bemessungsentgelts gemäß § 131 Abs. 1 SGB III Anwendung.
Dies ergibt sich aus den seit 1. Januar 2005 geltenden Vorschriften über die Neuregelung des Bemessungsrechts auf
Grund des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I 2848).
Mit Wirkung ab 1. Januar 2005 hat das Bemessungsrecht des Arbeitslosengeldes aus Vereinfachungsgründen (vgl
BT-Drucks 15/1515 S 71) wesentliche Änderungen erfahren. In der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes
(BT-Drucks 15/1515 S. 71f) heißt es dazu, das Recht der Bemessung des Arbeitslosengeldes habe sich im Laufe der
Jahre zu einem überaus komplexen Regelungssystem entwickelt, welches sowohl für Fachleute als auch für
Betroffene nur noch schwer durchschaubar sei. Ziel der Reformbestrebungen war es deshalb, die Vielfalt und
Komplexität der Regelungen zur Bemessungsgrenze zurückzuführen und das Verwaltungsverfahren deutlich und
nachhaltig zu vereinfachen. Verwaltungsvereinfachung sei allerdings nur zu erreichen, wenn detaillierte
Einzelfallregelungen durch ein größeres Maß an Pauschalierung ersetzt und Ausnahmeregelungen beschränkt werden
(Bundestagsdrucksache 15/1515, Seite 85). Unabhängig von der Anzahl der Tage verbleibt mit der Neuregelung nun
ein monatlich gleichbleibender Zahlbetrag. Die bisherige Orientierung am Wochenprinzip ist aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung, und zwar für alle Sozialversicherungszweige, auf tageweise Berechnung umgestellt
worden. Die Berechnung erfolgt pro Tag und für die Auszahlung wird gleichbleibend auf 30 Tage abgestellt (§ 134 SGB
III nF.) Im Ergebnis liegt nunmehr eine einheitliche Zahlungsweise von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld
und Verletztengeld vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum
verfassungskonform ausgefüllt. Ein Verstoß gegen den hier lediglich in Betracht kommenden Art. 14 GG ist darin
nicht zu sehen. Zwar wird das Stammrecht in Form des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich durch die
Eigentumsgarantie geschützt, jedoch hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung
(Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Auflage 2008, Art, 14, Rn. 27). Er muss allerdings die
rechtsstaatlichen Grundsätze beachten und darf sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.1994, Aktenzeichen: 1 BvL 8/85, Rn. 43 Juris).
Verwaltungsvereinfachung und Vereinheitlichung der Zahlungsweise der verschiedenen Leistungen sind dabei keine
sachfremden Erwägungen. Willkürlich wird dabei nicht vorgegangen.
Vor diesem Hintergrund vermag es nicht zu überzeugen, wenn das Landessozialgericht Baden-Württemberg ohne
Begründung den Monat bei der Berechnung des Bemessungsentgelts mit 30 Tagen ansetzt (Urteil vom 13.6.2008,
Aktenzeichen: L 8 AL 3829/07 und Urteil vom 6.3.2009, Aktenzeichen: L 8 AL 3880/09).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zu zulassen. Die Rechtsfrage, ob der einjährige Bemessungsrahmen nach § 130 Abs. 1 S. 2
SGB III unter Berücksichtigung von § 134 S. 2 SGB III zu berechnen ist, ist beim Bundessozialgericht nicht anhängig
(Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerden) und bereits mit Urteil vom 08.02.2007 BSG 7 a AL 38/06 R
entschieden worden.