Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25.06.2001

LSG NRW: innere medizin, krankenschwester, zumutbare tätigkeit, physikalische therapie, ausbildung, rente, berufsunfähigkeit, erwerbstätigkeit, polyarthritis, erwerbsunfähigkeit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 13 RA 19/00
25.06.2001
Landessozialgericht NRW
13. Senat
Urteil
L 13 RA 19/00
Sozialgericht Düsseldorf, S 26 (20,12) RA 216/96
Bundessozialgericht, B 4 RA 161/01 B
Rentenversicherung
rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Bewilligung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- hilfsweise wegen
Berufsunfähigkeit.
Die Klägerin ist türkischer Nationalität und wurde am 00.00.1951 geboren. Nach dem
Besuch der Schule wurde sie von 1968 bis 1972 an einer Staatlichen Gesundheitsschule
in der Türkei zur Krankenschwester ausgebildet und übte diesen Beruf dort bis 1977 aus.
Nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland nahm sie am 28.07.1980 nach einem
Deutschkurs und nach einer Anerkennungsprüfung die Tätigkeit als Krankenschwester im
Klinikum M auf. Sie wurde dort als examinierte Krankenschwester nach der Tarifgruppe
BAT KR Va Fallgruppe 7 bezahlt. Ab Oktober 1995 ist sie arbeitsunfähig erkrankt.
Zwischenzeitlich war sie auch arbeitslos gemeldet.
Am 11.12.1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf ihre rheumatischen
Beschwerden an den Armen und den Fingern Versichertenrente. In einem für die Beklagte
erstatteten Gutachten vom 10.01.1996 führte der Orthopäde Dr. F aus L aus, die Klägerin
sei noch in der Lage, vollschichtig als Krankenschwester zu arbeiten, weil die
Bewegungsorgane weitgehend funktionsgerecht seien. Es bestehe ein Verdacht auf
Aggravation. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.1996 die beantragte
Rente ab. Zur Begründung ihres Widerspruchs verwies die Klägerin auf eine
Bescheinigung der Medizinischen Klinikzentrums für Rheumatologie in T vom 26.03.1996,
in der eine Collagenose mit Begleitarthritis diagnostiziert worden ist. Hierauf nahm der
betriebsärztliche Dienst des Arbeitgebers der Klägerin in einer Stellungnahme vom
06.05.1996 Bezug und führte zusätzlich aus, neben der medikamentösen Behandlung
seien der Klägerin Gelenkschienen verordnet worden, die sie auch während der Arbeit
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tragen solle, um die Gelenke weniger zu belasten. Dies behindere die Klägerin bei ihrer
Tätigkeit als Krankenschwester erheblich (Hygiene, Beeinträchtigung der Feinmotorik,
Minderungen der groben Kraft). Daher sei sie auch auf einer sog. leichten Krankenstation
nicht mehr einsatzfähig. Die Beklagte zog daraufhin den Entlassungsbericht der von ihr in
der Medizinischen Klinik T veranlassten stationären Heilmaßnahme vom 26.03. bis zum
24.04.1996 bei. In diesem ist ausgeführt worden, dass die Klägerin bei nur noch
vorübergehender Arbeitsunfähigkeit wieder in der Lage sei, vollschichtig als
Krankenschwester zu arbeiten. Insbesondere kämen Funktionstätigkeiten als
Krankenschwester in Betracht, zumal leichte Tätigkeiten trotz der Diagnosen Collagenose
mit Arthritis und sekundäres Fibromyalgiesyndrom noch verrichtet werden könnten. Nach
Beiziehung einer berufskundlichen Stellungnahme wies die Beklagte mit Bescheid vom
28.11.1996 den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, auch
wenn die Klägerin ihre letzte pflegerische Tätigkeit als Krankenschwester nicht mehr
verrichten könne, sei es ihr möglich, zumutbar außerhalb des Krankenhauses in
Teilbereichen ihres bisherigen Berufes zu arbeiten. Zu denken sei hierbei an den Einsatz
im Verwaltungs- oder im Bürobereich in Krankenhäusern, Kliniken, Sanatorien und Heimen
sowie in der ambulanten ärztlichen Praxis und im öffentlichen Gesundheitsdienst. Dort
könne die Klägerin in der Patientenaufnahme, der Patientenentlassung, der Führen der
Patientenkarteien und im Kosten- und Abrechnungsweisen tätig sein. Auch in den
einzelnen Krankenstationen seien verwaltungs- und organisationstechnische Aufgaben zu
erledigen, die der Klägerin ebenfalls möglich seien.
Zur Begründung ihrer zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat sich die
Klägerin im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Arbeitgebers vom 06.05.1996 bezogen.
Danach sie auch auf einer sog. leichten Krankenstation nicht mehr einsatzfähig.
Hinsichtlich der von der Beklagten genannten Verwaltungstätigkeiten sei zu
berücksichtigen, dass sie insbesondere an Bildschirmarbeitsplätzen wegen ihrer
Gelenkbeschwerden nicht arbeiten könne.
Das SG hat nach Einholung einer Arbeitgeberauskunft und Befundberichten der die
Klägerin behandelnden Ärzte Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens, welches
Privatdozent Dr. M, Chefarzt der Abteilung für Innere Medizin/Rheumatologie des C-
Hospitals (Rheinisches Rheumazentrum) in N, unter dem 11.01.1998 nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin (am 27.05.1997) erstattet hat. Dieser hat eine Mischkollagenose
mit artikulärer Beteiligung und einem erosiven Verlauf beschrieben, die nur leicht bis
mittelgradig ausgeprägt sei und nicht zu schweren Organmanifestationen geführt habe.
Aufgrund der rheumatologischen Untersuchung stehe fest, dass die
Fibromyalgiedruckpunkte unauffällig seien. Die Klägerin könne vollschichtig körperlich
leichte Tätigkeiten verrichten, wobei Zwangshaltungen und Nachtschichten vermieden
werden müssten. Optimal sei eine Tätigkeit mit wechselnder Beanspruchung des
Bewegungsapparates durch Tätigkeiten im Sitzen, Stehen und Gehen. Daher komme
beispielsweise noch die vollschichtige Tätigkeit als Krankenschwester auf einer
kardiologischen Station in Betracht. Dies könne er, der Sachverständige, wegen seiner
früheren Erfahrung als Assistenzarzt auf einer solchen Station besonders beurteilen. Im
Bereich kämen auch Tätigkeiten im Ambulanzbereich eines Krankenhauses oder auch als
Funktionsschwester im Bereich kardiologischer Funktionsdiagnostik. Auf die
Einwendungen der Klägerin hat dieser Sachverständige unter dem 22.06.1998 ergänzend
Stellung genommen: Auf Grund seiner rheumatologischen Untersuchung könne er nicht
nachvollziehen, dass die Klägerin Gelenkschienen an den Unterarmen und den Händen
zur Entlastung der Gelenke tragen müsse. Bei der Untersuchung habe er weder
Verformungen der Gelenke festgestellt noch hätten sich solche in den Röntgenaufnahmen
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der Hände objektivieren lassen. Zum Gelenkschutz sei es angezeigt, bei einer Tätigkeit mit
einer hohen Belastung der Handgelenke Reha-Bandagen zu tragen, die sehr einfach und
schnell angelegt und abgenommen werden könnten.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG noch ein Gutachten gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) von der Sachverständigen Dr. G, ihrer behandelnden Ärztin für Orthopädie und
Physikalische Therapie, eingeholt. Diese hat in ihrem Gutachten vom 21.01.1999 nach
Untersuchung der Klägerin (am 19.01.1999) ausgeführt, die Klägerin leide an einer
chronischen Polyarthritis Stadium II mit progressivem Verlauf. Diese Erkrankung werde den
Collagenosen zugeordnet, worunter mehrere Erkrankungen mit ähnlicher oder gleicher
Pathogenese zusammengefasst würden. Die Klägerin sei wegen der häufigen Schübe
ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, täglich mehr als zwei Stunden zu arbeiten. Ihre
Gehfähigkeit sei hochgradig eingeschränkt.
Zu diesem Gutachten hat Dr. M unter dem 11.06. und 19.11.1999 ergänzend Stellung
genommen. Er hat ausgeführt, dass er der Diagnosestellung von Dr. G nicht folgen könne.
Im Übrigen seien die Veränderungen bei der Klägerin auch reversibel. Dies zeige sich an
den neuerlichen Röntgenuntersuchungen. Auch sei die Klägerin in der Lage, noch
Wegstrecken über 500 m zurückzulegen.
Durch Urteil vom 18.05.2000 hat das SG die Klage auf Zahlung einer
Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise auf Berufsunfähigkeitsrente - auf der Grundlage eines
Versicherungsfalles vom 19.10.1996 - abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nicht einmal berufsunfähig sei.
Beispielsweise könne sie noch als Krankenschwester in einer kardiologischen Station
sowie in der Ambulanz eines Krankenhauses oder in einer Rehabilitations- oder Kurklinik
arbeiten. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. Der
Sachverständigen Dr. G sei nicht zu folgen. Im Übrigen wird auf die ausführlichen
Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 02.06.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.06.2000 Berufung
eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen und bezieht sich u. a.
noch auf ärztliche Bescheinigungen von Dr. U vom 28.08. und 16.11.2000, in denen als
Diagnose eine seropositive rheumatoide Arthritis angegeben worden ist. Da nunmehr
Verschlechterungstendenzen zu beobachten, sei es angezeigt, noch ein internistisch-
rheumatologisch ausgerichtetes Gutachten einzuholen.
Der Bevollmächtige der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 17.04.1996 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 28.11.1996 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines am 19.10.1996
eingetretenen Versicherungsfalles zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem
Sachverständigen Dr. F1, Abteilung Innere Medizin- Rheumatologie des C-Hospitals in N,
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das dieser in Zusammenarbeit mit Oberarzt Dr. L unter dem 02.05.2001 nach ambulanter
Untersuchung der Klägerin (am 02.02.2001) erstattet hat. Sie haben folgende Diagnosen
beschrieben: Seropositive chronische Polyarthritis, eine anamnetisch-allergische Rhinitis
und Bronchitis, eine leichtgradige Fingergelenks-Polyarthrose, eine linkskonvexe LWS-
Skoliose ohne Beckenschiefstand, eine beginnende Coxarthrose und Gonarthrose
beiderseits, eine beginnende Schultergelenksarthrose beiderseits sowie leichtgradige
degenerative Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulenveränderungen. Die Klägerin könne
noch vollschichtig regelmäßig arbeiten. Leichte Tätigkeiten wechselweise im Gehen,
Stehen und/oder Sitzen seien ihr möglich. Dabei seien keine Pausen notwendig. Fußwege
bis viermal größer als 500 m seien arbeitstäglich zumutbar. Beschränkungen bestünden
bei Arbeiten unter Zeitdruck, mit Wechselschicht, mit häufigem Bücken oder Knien, in
Zwangshaltung, auf Gerüsten oder Leitern, unter Witterungseinwirkung, und Kälte- und
Hitzeeinwirkung, unter Einwirkung von Staub, Gas, Dampf oder Rauch. Der Klägerin sei es
möglich, die von der Beklagten beschriebenen Tätigkeiten besonders im Verwaltungs- oder
Bürobereich in allen Arten von Krankenhäusern, Klinken, Sanatorien und Heimen sowie
auch in der ambulanten ärztlichen Praxis und im öffentlichen Gesundheitsdienst zu
verrichten.
Der Senat hat die Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit, erstattet in dem Rechtsstreit
L 13 RA 2/00 unter dem 28.03.2001, dem Beteiligten zugänglich und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Stellungnahme wird Bezug genommen.
Die über die Klägerin geführten Akten der Beklagten haben vorgelegen und waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten sowie den übrigen Inhalt der
Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zutreffend hat das SG die
Entscheidung der Beklagten bestätigt, nach der der Klägerin keine Rente wegen Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeit zusteht. Sie ist nicht einmal berufsunfähig.
Die Voraussetzungen des § 43 Sozialgesetzbuch VI. Teil (SGB VI) sind nicht erfüllt.
Danach sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch
gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und
Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit
von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs
ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes mit der besonderen Anforderung ihrer
bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine
zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen.
Das bedeutet, dass das Gesetz dem Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen
Berufsunfähigkeit nicht schon dann einräumt, wenn er seinen - versicherungspflichtig
ausgeübten - "bisherigen Beruf" (bisherige Berufstätigkeit) aus gesundheitlichen Gründen
nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Vielmehr verlangt das Gesetz von dem Versicherten,
dass er - bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg
in Kauf nimmt, und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringerwertigen
Erwerbstätigkeit begnügt. Erst wenn er in diesem Sinne nicht auf einen zumutbaren
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anderen Beruf - auch "nach unten" - verwiesen werden kann, ist er berufsunfähig.
"Zugemutet" werden können dem Versicherten alle von ihm - nach seinen
gesundheitlichen Kräften und seinen beruflichen Kenntnissen und Fertigkeiten -
ausführbaren auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach ihrer im Gesetz angeführten
positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderung,
Bedeutung des Berufs im Betrieb -, also nach ihrer Qualität dem bisherigen Beruf nicht zu
fern stehen. Hiernach stehen die sog. Verweisungstätigkeiten in einer Wechselwirkung
zum - bisherigen Beruf - (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vgl.
Bundessozialgericht - BSG - in SozR. 3-2200 § 1246 Nr. 1). Das BSG hat zur Bewertung
des "bisherigen Berufes" sowie zur Bestimmung des Kreises zumutbarer
Verweisungstätigkeiten ein an den Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt orientiertes
sog. Mehrstufenschema entwickelt und für den Bereich der Angestelltenberufe modifiziert.
Diese werden, ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit und ihrer
qualitativen Bewertung, wie sie in einem Lohn- und Gehaltsgruppenverzeichnis zum
Ausdruck kommt, in vier hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert. Danach werden die
Angestelltenberufe durch folgende Leitberufe bestimmt:
Angestellte, die aufgrund der qualitativen Anforderungen regelmäßig ein Arbeitsentgelt
oberhalb oder knapp unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielen. Es handelt sich
um solche Berufe, die regelmäßig ein Hochschulstudium oder eine vergleichbare
Qualifikation voraussetzen (BSG a.a.O.) - oberste Gruppe-.
Angestellte mit einer für den Beruf erforderlichen Ausbildung von mehr als zwei Jahren.
Angestellte mit einer Ausbildung von bis zu zwei Jahren.
Angestellte, die keine Ausbilung im obengenannten Sinne habe (unterste Gruppe).
Bisheriger Beruf der Klägerin im Sinne dieser Rechtsprechung ist der einer gelernten
Krankenschwester. Sie hat diesen Beruf in der Türkei erlernt, das Prüfungszeugnis ist in
Deutschland anerkannt worden und die Klägerin ist nach der Auskunft ihres letzten
Arbeitgebers auch als gelernte Krankenschwester nach Tarif BAT KR Va, Fallgruppe 7,
bezahlt worden.
Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkung kann sie zumutbar zumindest auf Tätigkeiten
verwiesen werden, für die eine Ausbildung von bis zu zwei Jahren erforderlich ist.
Nach den Feststellungen des Senates kann die Klägerin noch vollschichtig körperlich
leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten, die nicht mit Zwangshaltungen
und nicht mit Nachtschichten verbunden sind. Dies ergibt sich aus den in beiden
Rechtszügen eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. M. und Dr. F1/ Dr. L. Diese
haben erneut bestätigt, dass die Klägerin nicht an einem Fibromyalgie-Syndrom leidet.
Allerdings haben sie zusätzlich weitere Einschränkungen insoweit festgestellt, als die
chronische Polyarthritis die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände in gewisser Weise
einschränkt und dass außerdem Kälte- und Hitzeeinwirkung, starke
Temperaturschwankungen und Nässeeinwirkungen zu vermeiden sind, so dass die
Klägerin die Tätigkeit in geschlossenen Räumen ausüben sollte. Außerdem sollten
Arbeiten unter Zeitdruck vermieden werden. Die von Dr. F1 und Dr. L beschriebenen
gewissen Einschränkungen für das geistige Leistungsvermögen, die in einer verminderten
Konzentrationsfähigkeit, und zwar für Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Nervenkraft,
Aufmerksamkeit, Konzentrationsvermögen, begründet sind, schränken jedoch die
Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht so weit ein, dass die von der Beklagten bereits im
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Widerspruchsbescheid genannten Verweisungstätigkeiten ihr aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich wären. Erkennbar sind die von diesen Sachverständigen
beschriebenen Einschränkungen in geistiger Hinsicht nur als durch die rheumatische
Erkrankung mitverursacht anzusehen. Sie haben in ihrem Ergebnis überzeugend darauf
hingewiesen, dass der Klägerin trotz dieser Einschränkungen die von der Beklagten
genannten Verweisungstätigkeiten möglich und zumutbar sind. Der Senat ist insbesondere
davon überzeugt, dass die Klägerin mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen jedenfalls
noch Tätigkeiten als Krankenschwester in einem Sanatorium, in einem Kurheim oder in
einer Rehabilitationsklinik verrichten kann. Dies ergibt sich insbesondere auch aufgrund
der Stellungnahme der Bundesanstalt für Arbeit vom 28.03.2001. Die erforderlichen
Kenntnisse für diese Tätigkeitkann sich die Klägerin auf Grund ihrer Vorbildung auch
binnen einer dreimonatigen Anlernzeit erwerben, zumal bei der modernen arbeitsteiligen
Organisation in Sanatorien und Kurheimbereich der überwiegende mit EDV-Anwendungen
verbundene Aufgabenbereich bereits in der allgemeinen Krankenhausverwaltung vorab
miterledigt wird. Bei der Tätigkeit einer Krankenschwester in einer Kurklinik handelt es sich
um körperlich leichte Tätigkeiten, die im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen
ausgeübt werden und bei der Zwangshaltungen sowie das Heben und Tragen von
Gewichten vermieden werden können. Außerdem wird diese Tätigkeit in geschlossenen
Räumen verrichtet. Diese Tätigkeit ist auch sozial mit derjenigen einer Krankenschwester
gleichzustellen, denn sie erfordert die gleiche Ausbildung und ist somit lediglich eine
besondere Ausübungsform des von der Klägerin bisher sozialversicherungspflichtig
ausgeübten Berufs (vgl. hierzu auch das Urteil des Urteil des LSG für das Saarland vom
27.02.1997 - L 1 A 5/95 - sowie das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.04.1996 - L
10 An 66/94 -).
Liegt bei der Klägerin danach keine Berufsunfähigkeit vor, so besteht erst recht keine
Erwerbsunfähigkeit. Es ist ihr nicht versagt, infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwächen ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine
Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder mehr als nur geringfügige
Einkünfte durch eine Erwerbstätigkeit zu erzielen (§ 44 Abs. 2 SGb VI).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht
vor.