Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2005

LSG NRW: anfechtung, belastung, offenkundig, versicherungspflicht, vorfrage, rechtskraft, datum, beitragspflicht

Landessozialgericht NRW, L 14 B 18/05 R
Datum:
22.12.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 14 B 18/05 R
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 11 RA 37/04
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11.04.2005 dahingehend geändert, dass der Streitwert
auf 11.895,92 Euro festgesetzt wird. Die Beschwerde der Beigeladenen
wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
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Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert auf
11.895,92 Euro festzusetzen ist. Diese Festsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG in
der seit 01.07.2004 gültigen Fassung, da die Klage nach dem 30.06.2004 erhoben
worden ist (§ 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des
Kostenrechts vom 05.05.2004, BGBl. I, 717, im Folgenden: GKG n.F.).
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Nach § 52 Abs. 2 GKG n.F. ist der Streitwert (wie nach § 13 Abs. 1 GKG a.F.) nach der
sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu
bestimmen. Nur dann, wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine
genügenden Anhaltspunkte bietet, ist der (Auffang-) Streitwert von (jetzt) 5.000,00 Euro
anzusetzen.
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Der Senat folgt den Grundsätzen, die der 5. Senat des LSG NRW in seinen
Entscheidungen vom 13.12.2004 (L 5 B 61/03 KR) und 10.01.2005 (L 5 B 28/04 KR) zur
Streitwertfestsetzung in Verfahren betreffend die Feststellung des
versicherungsrechtlichen Status aufgestellt hat. Danach schließt der Umstand, dass es
bei der Anfechtung einer Statusfeststellung unmittelbar nur um das Vorliegen eines
abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Vorfrage der Versicherungs- und
Beitragspflicht geht, die Bewertung des Interesses an der angestrebten Entscheidung
nicht aus. Letztlich ist nämlich für den "Arbeitgeber" die mit der Statusfeststellung
verbundene mögliche spätere Beitragsbelastung von Belang. Der 5. Senat des LSG
a.a.O. hält pauschalierend bei der Anfechtung einer Statusfeststellung für eine
unbefristete Tätigkeit im Regelfall einen Streitwert von 18.000,00 Euro für sachgerecht.
Dabei orientiert er sich an einer vom "Arbeitgeber" zu tragenden Beitragsleistung, die
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sich bei Zugrundelegung eines Entgeltes in Höhe des durchschnittlichen Entgeltes aller
abhängig beschäftigten Versicherten (Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) ergibt, und geht
vom 3-fachen der so ermittelten jährlichen Belastung des "Arbeitgebers" aus. Dieser
Richtwert kann nach der Rechtsprechung des 5. Senats a.a.O. über- und unterschritten
werden, wenn im Einzelfall offenkundig nach den konkreten Verhältnissen dieser Wert
der Bedeutung des Antrags nicht gerecht wird.
Hier hält es der Senat für sachgerecht, den Richtwert für die Anfechtung einer
Statusfeststellung von 18.000,00 Euro zu unterschreiten. So geht die Klägerin selbst in
ihrem Schriftsatz vom 17.05.2005 unter Vorlage der Honorar-Rechnungen der
Beigeladenen für den Zeitraum von August 2000 bis Oktober 2004 (51 Monate) von
einer ursprünglich drohenden eigenen Beitragsbelastung von 16.852,56 Euro aus. Dies
entspricht einem monatlichen Betrag von 330,44 Euro und damit einem jährlichen
Betrag von 3.965,31 Euro. Geht man von dem 3-fachen der jährlichen Belastung aus,
ergibt sich der nach obigen Grundsätzen ermittelte und im Tenor festgesetzte Streitwert
von 11.895,92 Euro.
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Die Beschwerde der Beigeladenen ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig,
denn das Klageverfahren war für sie gerichtskostenfrei, Kosten der Klägerin und der
Beklagten hat sie nicht zu tragen und auch der Vergütungsanspruch des
Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen richtet sich nicht nach dem
Gegenstandswert, sondern nach einem Betragsrahmen. So ist die Beklagte in den
angefochtenen Bescheiden von der Versicherungspflicht der Beigeladenen
ausgegangen. Auch wenn die Beklagte ihre Entscheidung im Klageverfahren revidiert
hat, war die Beigeladene in dem Rechtsstreit als Versicherte im Sinne von § 183 SGG
anzusehen. Ungeachtet der Anwendung des GKG auf die Klägerin und die Beklagte
können deshalb - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Vorschrift des §
192 SGG - von der Beigeladenen keine Gerichtskosten erhoben werden (so die
ausdrückliche Bestimmung des § 197 a Abs. 2 Satz 2 SGG). Ist aber das GKG für die
Beigeladene nicht maßgeblich, bestimmt sich der Vergütungsanspruch ihres
Prozessbevollmächtigten nicht nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, maßgeblich
ist insoweit vielmehr die Betragsrahmengebühr (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RVG).
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Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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