Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2002

LSG NRW: wiedereinsetzung in den vorigen stand, klage auf verurteilung, kostenfreiheit, allgemeine geschäftsbedingungen, unternehmen, gebühr, bestandteil, gesetzgebungsverfahren, leistungsklage

Landessozialgericht NRW, L 3 P 46/02
Datum:
06.12.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 P 46/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 23 P 31/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 12 P 2/03 R
Sachgebiet:
Pflegeversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Köln vom 16.05.2002 wird zurückgewiesen. Die Klage
wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Klägerin fordert von dem Beklagten noch die Erstattung der von ihr zu entrichtenden
Pauschgebühren eines sozialgerichtlichen Verfahrens, das sie wegen der Verfolgung
rückständiger Beiträge gegen den Beklagten geführt hat.
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Der Beklagte war bei der Klägerin ab 01.01.1999 privat pflegeversichert. Nach den im
Versicherungsschein vom 10.09.1999 in Bezug genommenen
Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (MB/PPV 1996)
wurden die Monatsbeiträge zum 01. eines jeden Monats fällig (§ 8 Satz 2 MB/PPV
1996). § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 sah ferner vor:
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"Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum
Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung
entstehen."
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Ab 01.07.2001 zahlte der Beklagte keine Beiträge mehr. Erst mit Schreiben vom
27.12.2001, der Klägerin am 28.12.2001 zugegangen, kündigte der Beklagte die
Kranken- wie auch die Pflegepflichtversicherung wegen einer zum 01.01.2002 von der
Klägerin beabsichtigten Beitragsanpassung. Mit Schreiben vom 28.12.2001 bestätigte
die Klägerin dem Beklagten die Bendigung des Vertragsverhältnisses zum 01.01.2002.
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Wegen der zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages rückständigen Beiträge der
Pflegeversicherung in der Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von 467,94 DM
(239,35 EUR) erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid beim Amtsgericht Aachen über
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eine Hauptforderung von 467,94 DM (239,25 EUR) zuzüglich 25,00 DM (12,78 EUR) an
Gerichtskosten, insgesamt 492,94 DM (252,04 EUR). Auf den Widerspruch des
Beklagten gab das Amtsgericht das Verfahren an das Sozialgericht Köln ab. In dem
erstinstanzlichen Verfahren entstanden der Klägerin Pauschgebühren von 150,00 EUR.
Abzüglich der im Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von 12,78 EUR machte die
Klägerin diese in Höhe von 137,22 EUR neben der Hauptforderung geltend.
Mit Gerichtsbescheid vom 16.05.2002 hat das Sozialgericht der Klage hinsichtlich der
Hauptforderung stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 467,94 DM
(239,25 EUR) zu zahlen. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
dem Beklagten die Kosten des Mahnverfahrens sowie 2/3 der außer gerichtlichen
Kosten der Klägerin auferlegt: Die Hauptforderung sei begründet. Die der Klägerin
entstehenden Pauschgebühren seien jedoch dem Beklagten nicht als Verzugsschaden
aufzuerlegen, weil der Gesetzgeber bewusst und unabhängig vom Streitwert und vom
Ausgang des Verfahrens einzelnen Beteiligten, darunter den Unternehmen der privaten
Pflegeversicherung, eine Pauschgebühr auferlegt habe. Diese Pauschgebühr könne
nicht als Verzugsschaden auf die Versicherten abgewälzt werden, weil damit die vom
Gesetzgeber gewollte Kostenbelastung der beteiligten Versicherer bei gleichzeitiger
Kostenfreiheit der Versicherten umgangen würde.
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Gegen die Nichtzulassung der Berufung in den ihr am 28.05.2002 zugestellten
Gerichtsbescheid hat die Klägerin beim Sozialgericht am 24.06.2002
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, der der Senat nach Eingang beim LSG am
04.07.2002 mit Beschluss vom 13.09.2002 stattgegeben hat.
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Die Klägerin fordert nun weitere 362,22 EUR vom Beklagten. Dieser Betrag setzt sich
aus der um die für das vorhergehende Mahnverfahren entrichteten Gerichtskosten von
12,78 EUR verringerten Pauschgebühr von 150,00 EUR im erstinstanzlichen Verfahren
und der für das Berufungsverfahren zu entrichtenden weiteren Pauschgebühr von
225,00 EUR zusammen.
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Als Rechtsgrundlage ihrer Forderung sieht die Klägerin § 8 Abs. 7 MB/PPV 1996 als
dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten zugrun deliegender vertraglicher
Bestimmung und/oder § 280 Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB an. Sie ist der Ansicht, bei
Ausschluss der Möglichkeit, sozialgerichtliche Pauschgebühren als Verzugsschaden
auf säumige Beitragszahler abzuwälzen, werde sie im Verhältnis zu öffentlich-
rechtlichen Pflegekassen, die sich durch Erlass vollstreckungsfähiger Bescheide selbst
einen Titel verschaffen könnten, benachteiligt. Hinsichtlich der regelmäßig eher unter
den zu erwartenden Pauschgebühren liegenden Beitragsrückstände lohne sich dann
die Klage vor den Sozialgerichten auch nicht mehr, wodurch ihr öffentlich-rechtlicher
Justizgewährungsanspruch verletzt werde.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Köln vom
16.05.2002 zu verurteilen, an sie 239,25 EUR sowie weitere 362,22 EUR zu zahlen,
hilfsweise, den Beklagten unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts
Köln vom 16.05.2002 zu verurteilen, an sie 137,22 EUR zu zahlen sowie festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr weitere 225,00 EUR nach Abschluss des
Berufungsverfahrens zu zahlen.
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Der vom Termin benachrichtigte Beklagte ist nicht zur mündlichen Verhandlung
erschienen und hat sich auch schriftlich nicht am Verfahren beteiligt. Seinem
vermutlichen Interesse entnimmt der Senat den Antrag, die Berufung der Klägerin
zurückzuweisen und die weiter gehende Klage abzuweisen.
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Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat hat in Abwesenheit des nicht erschienenen und auch nicht vertretenen
Beklagten entschieden; auf diese Möglichkeit war mit der Termisnachricht hingewiesen
worden (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 124, 126 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
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I.
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1. Die mit dem Hauptantrag als Leistungsklage formulierte jedenfalls aufgrund
ausdrücklicher Zulassung durch den Senat unter Gewährung von Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG: Die Beschwerde war nicht beim
SG sondern beim LSG einzulegen; die Einlegung beim SG wahrte die Frist nicht)
statthafte Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig. Als allgemeine
Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG, Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Rdnr. 41 zu § 54) im
Berufungsstadium zulässig ist nur der Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur
Zahlung von weiteren 137,22 EUR, nämlich der für das Verfahren 1. Instanz vor dem
Sozialgericht zu entrichtenden Pauschgebühr von 150,00 EUR, gemindert um die
Kosten des vorausgegangenen Mahnverfahrens von 12,78 EUR, die das Sozialgericht
bereits dem Beklagten auferlegt hat (§ 184 Abs. 1 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Soweit die Klägerin mit der Berufung erneut die Hauptforderung verlangt, sind Klage
und Berufung unzulässig. Insoweit wird die Klägerin nicht beschwert, da das
Sozialgericht den Beklagten zur Zahlung dieser Summe verurteilt hat. Hinsichtlich der
weiteren Forderung, die ihre Grundlage in der jetzt jedenfalls auch fälligen (§ 185 SGG)
Pauschgebühr für das erstinstanzliche Verfahren hat, ist die Berufung jedenfalls kraft
Zulassung unzulässig.
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2. Hinsichtlich der im Rahmen des Hauptantrages überschießenden Forderung auf
Zahlung von weiteren 225,00 EUR an für das Berufungsverfahren von der Klägerin zu
entrichtender Pauschgebühr handelt es sich dagegen um eine originäre, nämlich
erstmals im Berufungsverfahren anhängig gewordene Klage, die mangels
Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, zudem auch unbegründet ist. Für eine derartige
Klage ist unabhängig davon, ob § 17a Abs. 5 GVG dem Senat diese Prüfung verbieten
könnte, auch der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet, weil §
51 Abs. 2 Satz 3 SGG hier für alle Streitigkeiten nach dem SGB XI der
Sozialgerichtsbarkeit eine aufdrängende Sonderzuweisung begründet. Um eine
derartige Streitigkeit handelt es sich auch, da letztlich der privatrechtliche
Pflegeversicherungsvertrag die Grundlage des Anspruchs der Klägerin bzw. des
festzustellenden Rechtsverhältnisses bietet. Jedenfalls stellt sich dies alles zumindest
als ein untrennbarer Annex zu den durch den Vertrag begründeten Rechten und
Pflichten im Rahmen des SGB XI dar.
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Die mit dem Hauptantrag erhobene Leistungsklage kann nicht zur Verurteilung des
Beklagten führen, weil die Klägerin - unabhängig von der Frage nach einer materiell-
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rechtlichen Rechtsgrundlage - bereits deswegen keinen vollstreckbaren Anspruch
gegen den Beklagten auf Erstattung der zweitinstanzlichen Pauschgebühr haben kann,
weil sie selbst dieser Forderung seitens der Staatskasse (noch) nicht ausgesetzt ist.
Denn die nach § 184 SGG zu erheben den Pauschgebühren entstehen zwar, sobald die
Streitsache rechtshängig geworden ist (§ 184 Abs. 1 Satz 2 SGG); die Gebühr wird
jedoch nach § 185 SGG erst fällig, sobald die Streitsache durch Zurücknahme des
Rechtsbehelfs, durch Vergleich, Anerkenntnis, Beschluss oder durch Urteil erledigt ist.
An den hier in Betracht kommenden erledigenden Ereignissen des instanzbeendenden
Schlussurteiles (Meyer-Ladewig a.a.O., Rdnr. 86 zu § 185, LSG Berlin SGB 58, 363)
oder Beschlusses nach § 153 Abs. 4 SGG (Zeihe, SGG, Stand 01.10.2002, Rdnr. 9 b zu
§ 185) fehlt es jedoch im laufenden Berufungsverfahren.
3. Die mit dem Hilfsantrag erhobene Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung
weiterer 225,00 EUR an zweitinstanzlich fällig werdender Pauschgebühr ist jedoch als
Feststellungsklage i.S. von § 55 SGG zulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes
Interesse an der baldigen Feststellung einer diesbezüglichen Verpflichtung des
Beklagten (§ 55 Abs. 1 SGG) hat. Mit Instanzbeendigung ist sie der Gebührenforderung
der Staatskasse ausgesetzt. Sie in einem weiteren Verfahren vor dem Sozialgericht zur
Geltendmachung dieser Forderung zu veranlassen, ist unsinnig und begründet letztlich
ein perpetuum mobile. Die durch die Erhebung der Feststellungsklage eintretende
Klageänderung sieht der Senat als sachdienlich i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG an.
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II.
22
Die im beschriebenen Umfang zulässige Berufung wie auch die zweitinstanzliche Klage
sind jedoch unbegründet und zurückzuweisen bzw. abzuweisen, weil die Klägerin
keinen Anspruch auf Erstattung der von ihr zu entrichtenden sozialgerichtlichen
Pauschgebühren gegen den Beklagten hat.
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1. § 8 Ab. 7 MB/PPV 1996 als vorrangig in Betracht kommende vertragliche
Anspruchsgrundlage trägt den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch nicht,
da die Klausel hinsichtlich des ihr von der Klägerin beigemessenen Sinnes
auslegungsbedürftig ist, und die sich aus dieser Auslegung ergebenden Zweifel zu
Lasten der Klägerin gehen.
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Die MB/PPV 1996 stellen allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGBG
(Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zuletzt
geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 29.06.2000, BGBl I, S. 946) bzw. der §§
305 ff. BGB (in der Fassung des zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur
Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001, BGBl. I S. 3138) dar, denn es
handelt sich um für eine Vielzahl von Verträgen vorvormulierte Vertragsbedingungen,
die die Klägerin als Verwenderin dem Beklagten als der anderen Vertragspartei bei
Abschluss des Pflegeversicherungsvertrages gestellt hat. Dass sie nicht körperlicher
Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden ist, schadet insoweit nicht, da
Inbezugnahme genügt (§§ 1 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 1 BGB n.F.). Die MB/PPV 1996
sind Bestandteil des zwischen den Parteien bis zur Kündigung des Beklagten
bestehenden Vertragsverhältnisses geworden, weil die Klägerin auf die Anwendung
hingewiesen, der Beklagte diesem nicht widersprochen hat (§§ 2 AGBG, 305 Abs. 2
BGB n.F.).
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Nach dem sonach anwendbaren Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es
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zweifelhaft, ob die Klausel Rechtsgrundlage des von der Klägerin behaupteten
Anspruches auf Erstattung des (allgemeinen) Verzugsschadens sein kann. Die Klausel
sieht eine Verpflichtung des säumigen Beitragszahlers zum Ausgleich der Kosten vor,
die dem Versicherer im Rahmen der "Beitreibung" entstehen. Zweifelhaft ist, ob hiervon
sozialgerichtliche Pauschgebühren erfasst werden.
Unter "Beitreibung" wird im juristischen Sprachgebrauch die zwangsweise Einziehung
einer (Geld-)Leistung durch Zwangsvollstreckung im Zivilverfahrensrecht und durch
Verwaltungszwang im Verwaltungsverfahrensrecht verstanden (Köbler, Juristisches
Wörterbuch, 2. Aufl. 1981, S. 34; Creifelds, Rechtswörterbuch, 12. Aufl. 1994, S. 159;
Brockhaus, Enzyklopädie in 24 Bänden, 19. Aufl. 1987, Band 3, S. 46).
Allgemeinsprachlich hat das Wort nach seiner Herkunft (Beitreiben des dem säumigen
Gläubiger gehörenden Viehs in den eigenen Stall, Duden, deutsches
Universalwörterbuch, 2. Aufl. 1989, S. 229) den umfassenderen Sinn des Bemühens um
Ausgleich nicht regulär eingelöster Schulden. Bei diesem weiteren Verständnis könnten
sowohl Kosten des Vollstreckungsverfahrens als auch des Erkenntnisverfahrens, mithin
auch die Pauschgebühren nach § 184 SGG gemeint sein. Da nun einerseits
anzunehmen ist, dass die MB/PPV 1996 von mit dem juristischen Sprachgebrauch
vertrauten Personen entworfen, insbesondere versicherungsaufsichtsrechtlichen
Anforderungen (§ 10 Versicherungsaufsichtgesetz) angepasst worden sind,
andererseits jedoch die AGBG-Auslegung, jedenfalls im Grundsatz, allgemein
bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln folgt (Wolf/Horn/Linndacher, AGBG, 3. Aufl.,
Rdnrn. 5 ff. zu § 5; Palandt, Ergänzungsband zu BGB, 61. Aufl. Rdnrn. 15 ff. zu § 305 c
BGB n.F. m.w.N.) und daher insbesondere unter Berücksichtigung des Verständnisses
beim Empfänger vorzunehmen ist (§§ 133, 157 BGB), bei dem ein eher allgemeiner
Sprachgebrauch zugrunde gelegt werden muss, besteht ein Zweifel, der der Behebung
durch Auslegung nicht zugänglich ist. Dieser Zweifel wird schon dadurch genährt, dass
mit größter Wahrscheinlichkeit die Klägerin selbst bei Schaffung der fraglichen Klausel
an nach Verfahrensrecht von ihr zu tragende Pauschgebühren überhaupt nicht gedacht
hat. Dies gilt um so mehr, als bei Schaffung dieser AGB Pauschgebühren überhaupt
noch nicht von den privaten Versicherungsunternehmen zu entrichten waren. Eine
derartige Verpflichtung ist erst zum 02.01.2002 durch das 6. SGGÄndG begründet
worden. Noch weniger kann eine diese Gebühren umfassen de Interpretation daher vom
Beklagten erwartet werden. Ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien und
Vertragsparteien lässt sich gleichfalls nicht feststellen, da offenbar ist, dass sich ihre
materiellen Interessen in der Frage, wer Vollzugskosten zu tragen hat, unvereinbar
gegenüberstehen bzw. bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegenüber
gestanden hätten, sofern diese Frage seinerzeit bedacht worden wäre. Eine Auslegung
der Klausel aus dem Kontext der MB/PPV 1996 im Übrigen führt mangels in der
Zielrichtung vergleichbarer anderer Bestimmungen zu keinem eindeutigen Ergebnis,
nicht einmal zu dem Ergebnis, dass die Klausel nach der ursprünglichen Intention der
Klägerin als ihrer Verwenderin als Grundlage eines allgemeinen
Verzugsschadensanspruches gedacht war. § 8 Abs. 7 innerhalb der die Pflichten des
Versicherungsnehmers betreffenden §§ 8 bis 10 MB/PPV 96 stellt die einzige
Verzugsfolgenregelung dar. Abs. 8 enthält lediglich unselbständige Hinweise auf
anderweitig geregelte Rechtsfolgen. Dem Fehlen von Verzugsfolgenregelungen im
Übrigen wie etwa einer Bestimmung hinsichtlich eines zu zahlenden Verzugszinses
ließe sich daher ggfs. auch entnehmen, dass die Klausel eine abschließende Regelung
sämtlicher den Beitragsgläubiger treffender Verzugsfolgen darstellt. Bei dieser
Auslegung wäre ihr die einzige sinnerhaltende Bedeutung beizumessen, dass sie den
Beitragsgläubiger von sämtlichen anderen Verzugsfolgen freistellt, insbesondere den
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Rückgriff auf bürgerlich-rechtliche Verzugsfolgenregeln verwehrt. Die Frage, ob dies so
ist, kann an dieser Stelle allerdings offen bleiben, da die Klausel wegen der nicht durch
Auslegung zu behebenden Zweifel zum Nachteil der Klägerin als ihre Anwenderin
keinen vertraglichen allgemeinen Verzugsschadensanspruch trägt (§§ 5 Abs. 2 AGBGB,
305 c Abs. 2 BGB n.F.) und Pauschgebühren nach dem SGG auch nicht nach dem
subsidiär geltenden bürgerlichen Recht als Verzugsschaden verlangt werden können.
Für den Fall, dass wegen Unwirksamkeit oder Zweifelbehaftung eine Regelungslücke in
vorformulierten Verträgen besteht, die nicht auf Einbeziehungs- oder
Inhaltskontrollschranken beruht, wird in Rechtsprechung und Lehre die ergänzende
Vertragsauslegung für zulässig gehalten (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; BGHZ
117, 92 ff. m.w.N. zu einer Regelungslücke wegen Unwirksamkeit einer Klausel in den
Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung MB/KT 78). Die ergänzende
Vertragsauslegung führt regelmäßig zur Heranziehung dispositiven Gesetzesrechtes
(Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 3. Aufl. Rdnr. 23 zu § 5, 14 zu § 6), hier also der ohnehin
im Folgenden zu behandelnden Verzugsregeln des BGB.
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2. Ein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin zu entrichtenden Pauschalgebühren
im sozialgerichtlichen Verfahren besteht auch nicht nach dem BGB als dem subsidiären
Gesetzesrecht. Hier bei sind §§ 284, 286 BGB a.F. heranzuziehen, da das zwischen
den Parteien bestehende Schuldverhältnis im Jahre 1999 und damit vor dem nach
Artikel 229 § 5 EGBGB mit dem 01.01.2002 bestimmten Stichtag für die Anwendung des
Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 begründet
worden ist.
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Der in §§ 284, 286 BGB a.F. geregelte Verzugsschadensersatzanspruch umfasst einen
Anspruch auf Erstattung der nach § 184 SGG ausschließlich von den dort genannten
Beteiligten zu entrichtenden Pauschgebühr durch andere, nach § 183 SGG durch die
Kosten freiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens privilegierte Beteiligte, grundsätzlich
nicht. Denn sowohl hinsichtlich der Verpflichtung bestimmter Beteiligter, durch Zahlung
von Pauschgebühren zu den Gerichtshaltungskosten beizutragen (§ 184 SGG) als auch
hinsichtlich der für sonstige Beteiligte vorgesehenen Kostenfreiheit des
sozialgerichtlichen Verfahrens im Übrigen (§ 183 SGG) hat der Gesetzgeber
abschließende, nicht disponible und einer den Regelungszielen zuwiderlaufender
Behandlung nach bürgerlichem Recht entzogene öffentlich-rechtliche Regelungen
getroffen.
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a) Dies gibt gerade die jüngere, insbesondere private
Pflegepflichtversicherungsunternehmen wie die Klägerin betreffende Rechtsentwicklung
zu erkennen. Dem dieser Rechtsentwicklung zu entnehmenden Willen des
Gesetzgebers entspricht es allein, eine Abwälzung der von den privaten
Pflegepflichtversicherungsunternehmen zu tragenen Pauschgebühren durch
Bestimmungen materiell-rechtlichen Charakters ebenso als ausgeschlossen
anzusehen, wie es der Senat hinsichtlich der Abwälzung durch einen
prozessualrechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 193 Abs. 1 SGG bereits
entschieden hat (Beschluss vom 20.09.2002, L 3 B 11/01 P).
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Hierbei finden sowohl hinsichtlich des im Wege der Leistungsklage verfolgten
Anspruches auf Erstattung erstinstanzlicher Pauschgebühren als auch hinsichtlich der
Pauschgebühren für das Berufungsverfahren §§ 184 bis 187 SGG und § 193 SGG in der
Fassung des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17. August
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2001 (BGBl. I 2144 ff., 6. SGG ÄndG) Anwendung. Eine ausdrückliche Regelung enthält
das 6. SGG ÄndG zwar nur hinsichtlich des Gebührenrechtes: Nach Art. 17 Abs. 1 S. 1
6. SGG ÄndG gelten u.a. §§ 184 ff. a.F. für einen Rechtszug, für den am Tag vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 19 a.a.0: 02.01.2002) die Gebühr fällig geworden ist oder
Kosten gem. § 192 des Sozialgerichtsgesetzes auferlegt worden sind. Sowohl der nach
§§ 105, 133, 185 SGG zu bestimmende Zeitpunkt des Fälligwerdens der
erstinstanzlichen Pauschgebühr bei Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides
(28.05.2002) als auch der Fälligkeitszeitpunkt der für das Berufungsverfahren zu
entrichtenden Pauschgebühr (06.12.2002, §§ 132, 185 SGG) liegen nach diesem
Stichtag.
§ 193 SGG dagegen ist der Betrachtung der erstinstanzlich angefallenen Kosten der
Klägerin in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung zugrundezulegen, nach der
das Kostenrisiko für private Pflegeversicherungsunternehmen zumindest bezüglich
entstandener außergerichtlicher Kosten durch den Kostenerstattungsanspruch nach §
193 Abs. 1 SGG a.F. gemildert wurde. Dieser Gesichtspunkt fällt hinsichtlich der
Gesamtkosten der Klägerin im Berufungsverfahren im vorliegenden Fall weg, da nach §
193 Abs. 4 Satz 1 in der Fassung des 6. SGG-ÄndG i.V.m. § 184 SGG u.a. private
Pflegeversicherungsunternehmen nicht mehr zur Erstattung ihrer außergerichtlichen
Kosten berechtigt sind. Die Anwendbarkeit des noch bis Ende des Jahres 2001
geltenden § 193 SGG a.F. beruht darauf, dass das erstinstanzliche Verfahren trotz
Abgabe des Widerspruches gegen den Mahnbescheid vom 06.12.2001 erst am
29.01.2002 als noch im Jahre 2001 rechtshängig geworden gilt. Nach § 696 Abs. 3 ZPO
gilt die Streitsache nämlich als mit Zustellung des Mahnbescheides (hier: 08.12.2001)
rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach Erhebung des Widerspruchs
abgegeben wird (zur Differenzierung nach Anhängigkeit des jeweiligen Rechtszuges
vor bzw. nach Inkafttreten des 6. SGG ÄndG in der privaten Pflegepflichtversicherung:
Urteile des BSG vom 08.07.2002, - B 3 P 3/02 R und vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R;
zur Differenzierung im Kassenarztrecht Urteile des BSG vom 30.01.2001 - B 6 Ka 12/01
R -, - B 6 Ka 73/00 R -).
33
b) Auszugehen ist danach von folgenden Kernregelungen: Nach § 183 SGG ist das
Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte,
Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte
oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I kostenfrei, soweit sie in dieser
jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger
Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei.
Nach § 184 Abs. 1 SGG haben Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183
genannten Personen gehören, für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die
Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden
Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182 a
SGG) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass
eines Mahnbescheides nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet. § 184 Abs. 2
SGG ordnet die Höhe der zu entrichtenden Gebühren an, Abs. 2 die entsprechende
Geltung von § 2 des GKG an.
34
c) Hinsichtlich der in § 183 SGG verankerten Kostenfreiheit weicht das System des SGG
im Kostenrecht wesentlich von anderen Verfahrensordnungen ab (Meyer-Ladewig
a.a.O., Rdnr. 1, § 183). Die Kostenfreiheit ist für den in der aktuellen Fassung der
Vorschrift genannten Kreis der von ihr Erfassten allein durchbrochen durch die nach §
192 SGG i.d.F. vor Inkrafttreten des 6. SGG ÄndG als "Mutwillenskosten", seither als
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"Verschuldenskosten" bezeichneten Kostenfolgen nach § 192 SGG, die jedoch nach
Anzahl der Fälle keine nennenswerte Bedeutung hatten und angesichts der durch das
6. SGG ÄndG eingeführten Neuerungen voraussichtlich auch nicht erlangen werden (für
"einige Bedeutung" unter Berufung auf die Anzahl der Juris-Einträge: Berendes,
Mutwillenskosten nach neuem Recht, SGb 2002, 315 ff.) Die sozialgerichtliche
Kostenfreiheit ist seit Schaffung einer unabhängigen Sozialgerichtsbarkeit (Darstellung
der Historie bei Peters/ Sautter/Wolf, Stand April 2001, Rdnr. 4 zu § 183) Prinzip der
sozialgerichtlichen Verfahrensordnung gewesen (zu den Gründen der Einführung:
Becker, SozSich 2000, 354).
An diesem Prinzip hat der Gesetzgeber trotz vielfach erhobener Kritik (u.a. unter
Hinweis auf die gewandelte Zusammensetzung des Klägerkreises, die Möglichkeit,
Bedürftigen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, die Missbrauch erleichternde
Kostenlosigkeit an sich und die soziale Prägung auch vieler anderer Verfahren der
übrigen Gerichtszweige, die jedoch Kosten erheben; Darstellung bei Peters/Sautter/Wolf
a.a.0., Rdnrn. 5 ff.; Zeihe, SGG, Stand 01.10.2002, Rdnr. 2a zu § 183 m.w.N.) im Kern
festgehalten. So hat der Gesetzgeber auch im Gesetzgebungsverfahren des 6. SGG
ÄndG dem Drängen einzelnen Landesregierungen und der Mehrheit der Präsidentinnen
und Präsidenten der Landessozialgerichte auf eine Kostenbeteiligung auch der
Versicherten und Sozialleistungsberechtigten mit dem Ziel, die Flut aussichtsloser
Gerichtsverfahren einzudämmen, standgehalten (Weisner, Das sozialgerichtliche
Verfahren auf der Grundlage des 6. SGG ÄndG, Mitteilungen der LVA 0berfranken und
Mittelfranken, 2002, 294 ff., 291 ff. S. 292). Die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen
Verfahrens ist daher bereits unter dem Gesichtspunkt, dass sie traditioneller Bestandteil
einer seit langem bestehenden Verfahrensordnung ist und der Gesetzgeber trotz
vielfacher Anlässe, die Beibehaltung zu überdenken, daran festgehalten hat, vermehrter
Beachtung wert. Es bedürfte deutlicher Hinweise seitens des Gesetzgebers, weitere als
die insbesondere mit dem 6. SGG ÄndG eingeführten Durchbrechungen zuzulassen.
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An solchen Hinweisen seitens des Gesetzgebers fehlte es schon im Zusammenhang
mit der Zuweisung der Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung als
"Streitigkeiten, die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entstehen" (§ 51 Abs. 2, S.
2 SGG, Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 37 b zu § 51 m.w.N.). Diese Verweisung in
den Sozialrechtsweg wurde eingeführt durch Art. 33 PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I
S. 1014). Schon im hierzu entstandenen Meinungsstreit hat sich die Ansicht
durchgesetzt, den privat und gesetzlich Pflegeversicherten stehe gleichermaßen der
Rechtsweg zu den Sozialgesetzen offen. Den vorhergehenden Meinungsstreit zwischen
mehreren Landessozialgerichten (LSG NRW, Beschluss vom 25.04.1996, - L 16 SP
3/96 -: Zivilgerichtsbarkeit; Hessisches LSG, Urteil vom 15.07.1996, - L 1/B 20/96 -:
Sozialgerichtsbarkeit) schlichtete die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom
08.08.1996, - 3 BS 1/96 -, SozR 3-1500 § 51 Nr. 19). Hierin hat das BSG einen engen
Zusammenhang zwischen beiden Zweigen der Pflegeversicherung kraft Regelung in
einem Gesetz bei weitgehen der Leistungsgleichheit gesehen und dies insbesondere
mit dem bestehenden Kontrahierungszwang begründet. So sei der Inhalt der von
privaten Versicherungsunternehmen unter dem Kontrahierungszwang nach § 23 Abs. 1,
2 SGB XI abzuschließenden Pflegeversicherungsverträge im Wesentlichen zwingend
gesetzlich vorgeschrieben und damit der autonomen Gestaltung der Vertragspartner
entzogen. Die Bindung des Versicherungsunternehmens an die vertragliche
Ausgestaltung sei nach §§ 110 Abs. 1 Nr. 2 a - g i.V.m. 23 Abs. 1 u. 3 SGB XI festgelegt.
In beiden Bereichen entstünden dieselben oder zumindest gleichgeartete Rechtsfragen.
Zu berücksichtigen sei zudem, dass durch die einheitliche Rechtswegzuweisung die
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Versicherten in der privaten Pflegeversicherung bei Rechtsstreiten mit ihren
Versicherungsunternehmen den gleichen Rechtsschutz wie Versicherte in der sozialen
Pflegeversicherung erlangen können, ohne z.B. durch das Kostenrisiko bei Klagen vor
Zivilgerichten von einer Klageerhebung abgehalten zu werden.
Auch die spätere Rechtsentwicklung zeigt den (fortbestehenden) Willen des
Gesetzgebers, die bürgerfreundliche Ausgestaltung des Verfahrens nach dem SGG
gezielt auch den Klägern der privaten Pflegeversicherung zukommen zu lassen. Im
Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des 1. Pflegeversicherungsänderungsgesetzes
vom 06. Februar 1996 (hierzu: Marschner, Ausgewählte Rechtsprobleme des
Pflegeversicherungsgesetzes, SGb 1996, 318 ff.) war vorgeschlagen worden, in § 51
Abs. 2 SGG eine Änderung mit dem Ziel aufzunehmen, dass die Gerichte der
Sozialgerichtsbarkeit in den Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nur über
Streitigkeiten nach § 44 SGB XI entscheiden sollten, also über Streitigkeiten, die die
soziale Sicherung der Pflegeperson betreffen. In der Begründung zu diesem Vorschlag
heißt es (BT-DrS 13/3639, S. 19): "Nach dieser Regelung erstreckt sich die
Zuständigkeit der Sozialgerichte auf Streitigkeiten, die in Angelegenheiten der sozialen
Pflegeversicherung entstehen. Streitigkeiten von Versicherten der privaten
Krankenversicherungsunternehmen mit diesen Unternehmen werden mit Ausnahmen
der Streitigkeiten über die soziale Sicherung der Pflegeperson nicht erfasst." Dieser
Vorschlag ist nie Gesetz geworden; aus der Beibehaltung der alten Regelung konnte
später geschlossen werden, dass alle Streitigkeiten sowohl der privaten als auch der
sozialen Pflegeversicherung vor die Sozialgerichte gehören (Wollenschläger, Der
Rechtsweg in Streitigkeiten der privaten Pflegeversicherung, in: Festschrift für Krasney
zum 65. Geburtstag, S. 757 ff., 760). Die Gründe, die zum Nichtzustandekommen dieses
Gesetzesvorschlages geführt haben, lassen erkennen, dass die bürgerfreundliche
Ausgestaltung des sozialgerichtlichen Verfahrens unter Einschluss der diesem
Verfahren eigenen Kostenfreiheit (mit) Beweggrund war, gesetzliche und private
Pflegeversicherungsstreitigkeiten gleichermaßen in der Zuständigkeit der Sozialgericht
zu belassen. Am deutlichsten kommt dies in der Stellungnahme des Bundesrates zum
Entwurf der Bundesregierung (BR-DrS 288/96) zum Ausdruck: " ... die Versicherten in
der privaten Pflegeversicherung sind mit Blick auf Leistungsumfang und
Versicherungsbedingungen im Wesentlichen den Versicherten in der sozialen
Pflegeversicherung gleichgestellt ... Schließlich spricht die sozialbezogene
Ausgestaltung des Verfahrens der Sozialgerichte für deren ausschließliche
Zuständigkeit. Der für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmende
Amtsermittlungsgrundsatz trägt den Besonderheiten sozialrechtlicher
Rechtsstreitigkeiten Rechnung. In Angelegenheiten der Pflegeversicherung wird
Rechtsschutz von Personen begehrt, die hilfsbedürftig sind. Dies gilt für Versicherte in
der privaten und der sozialen Pflegeversicherung gleichermaßen. Deshalb muss beiden
Personengruppen der auf sozialgerichtliche Rechtsstreitigkeiten zugeschnittene
Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Angelegenheiten der Pflegeversicherung
gewährt werden." Diesem Gesetzgebungsverfahren ist daher zu entnehmen, dass die
Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens als Ausfluss des
Sozialstaatsprinzips sowie die ausgeprägte Parteifreundlichkeit des sozialgerichtlichen
Verfahrens nach dem ausdrücklichen Willen des damaligen Gesetzgebers beiden
Versichertengruppen - den privat wie den gesetzlich Pflegepflichtversicherten - zugute
kommen sollte (Wollenschläger a.a.0., S. 789 nimmt gleichwohl an, auch eine andere
Rechtsweglösung wäre verfassungsrechtlich tragbar gewesen). Die ausdrückliche,
durch die nachfolgende Gesetzgebung bestätigte Rechtswegzuweisung wie auch die
begleitende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts legen daher gleichermaßen wie
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der historische Ansatz eine ausnahmslose Geltung der Gerichtskostenfreiheit auch in
Angelegenheiten der privaten Pflegeversicherung nahe. Diese spricht schon nach dem
soweit beschriebenen Stand der Rechtsentwicklung eindeutig gegen die Möglichkeit,
das angestrebte Ziel der absoluten Kostenfreiheit der durch § 183 begünstigen
Beteiligten zivilrechtlich auszuhebeln.
d) Insbesondere jedoch die Gesetzgebungsgeschichte des 6. SGG ÄndG (hierzu
Kummer, SGb 2001, 705 ff.; Kraitzek, Die Sozialversicherung 2002, S. 230 ff., Weisner
a.a.0., Seiten 249 ff.) belegt, dass die Intention des Gesetzgebers, allen nicht
ausdrücklich hiervon Ausgenommenen bzw. ihrerseits zur Entrichtung von
Pauschgebühren verpflichteten Beteiligten die Kostenfreiheit uneingeschränkt zu
erhalten, bis in die Gegenwart lebendig geblieben ist. So hat der Gesetzgeber des 6.
SGG ÄndG einerseits durch die massive Erhöhung der Pauschgebühr gezeigt, dass ihm
an einer Verbesserung der Kostendeckungsquote der Gerichtsbarkeit gelegen ist,
andererseits hat er (wiederum) davon abgesehen, generell Beteiligten des
sozialgerichtlichen Verfahrens Gebührenpflichten nach dem GKG oder eine wie immer
geartete Kostenbeteiligung auf anderer Grundlage aufzuerlegen. So heißt es in der
amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf (BT-DrS 14, 5943 S. 20 ff., 28 zu Nr. 61,
§ 183): "Der Grundsatz der Gebührenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens wird
beibehalten. Die Kostenbegünstigung des Klägers oder Beklagten soll erhalten bleiben,
wenn das Verfahren nach seinem Tod ... unterbrochen und von einem
Sonderrechtsnachfolger ... aufgenommen wird ..." In der gleichen Begründung wird zu
den später dann unverändert Gesetz gewordenen Entwürfen zu § 184 SGG und § 197 a
SGG Stellung genommen. Zu § 184 (Nr. 62, S. 28 a.a.0.) heißt es auszugsweise: "Abs. 1
Satz 1 basiert auf dem geltenden Recht und bezieht die Verfahrensbeteiligten, die als
Kläger oder Beklagte nicht zu dem kostenrechtlich privilegierten Personenkreis der
Versicherten, Leistungsempfänger, hinterbliebenen Leistungsempfänger und
Behinderten (§ 183) gehören, in die Gebührenpflicht ein; ... unberührt davon bleibt die
Kostenregelung für das Verfahren nach § 197 a, für die das Gerichtskostengesetz gilt ..."
Sodann zu Nr. 68 (§ 197 a) ist festgehalten: "Als Ausnahmeregelung zu der in § 183
vorgesehenen Gebührenfreiheit regelt § 197 a die Anwendung des
Gerichtskostengesetzes und bestimmter Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
für die Verfahren, an denen Personen beteiligt sind, die nicht eines besonderen sozialen
Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes bedürfen. Dies gilt z.B. für
Streitigkeiten von Sozialleistungsträgern untereinander oder Streitigkeiten zwischen
Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ..." Zu dieser Begründung hat der Bundesrat
keine abweichende Stellung genommen, lediglich eine Ergänzung des § 184 nach dem
Regierungsentwurf um den dann auch akzeptierten Absatz 3 (entsprechende Geltung
von § 2 GKG) vorgeschlagen (BT-DrS 14/5943, S. 35).
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Die so beschriebenen Entwürfe der Bundesregierung haben den 11. Ausschuss für
Arbeit und Sozialordnung unverändert passiert und wurden in Beschluss, Empfehlung
und Bericht (BT-DrS 14/6335) übernommen. Aus dieser jüngeren Rechtsgeschichte
kann eindeutig entnommen werden, dass die Gerichtskostenfreiheit in allen nicht
ausdrücklich ausgenommenen Fällen auch künftig gelten soll.
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e) Dass der Gesetzgeber die Gebührenfreiheit der von § 183 begünstigen Beklagten bei
Beitragsstreitigkeiten der privaten Pflegepflichtversicherung nicht bedacht haben
könnte, ist angesichts der Existenz der speziell auf diese Fälle zugeschnittenen
Regelung in §§ 184 Abs. 1 S. 3 i.V.m. 182 a SGG auszuschließen. Nach § 182 a SGG
können Beitragsansprüche wie im vorliegenden Fall nach den Vorschriften der ZP0 vor
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dem Amtsgericht geltend gemacht werden. Die hierbei entstehenden Kosten sind auf
die von den Unternehmen zu entrichtenden Pauschgebühren nach § 184 Abs. 1 Satz 3
SGG anrechenbar. Diese durch das 5. SGG ÄndG vom 30.03.1998 (BGBl. I, S. 638) in
das SGG eingefügten Änderungen geben mehrererlei zu erkennen, nämlich zum Einen,
dass der Gesetzgeber unter Berücksichtigung spezieller, im Gesetzgebungsverfahren
zum Ausdruck gekommener Beweggründe (BT-DrS 13/3696, 13/4688, BT-DrS 399/96,
BT-DrS 13/9609, BT-DrS 13/9812) eine Ausnahme von der Zuständigkeit der
Sozialgerichtsbarkeit für Angelegenheiten der privaten Pflegepflichtversicherung
einschließlich der diese charakterisierenden Gerichtskostenfreiheit schaffen wollte. Zum
Anderen legt die Änderung das Verhältnis der ausnahmsweise von den späteren
Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu tragenden (anteiligen und ein anderes
Gerichtsverfahren betreffenden) Kosten zu den Pauschgebühren offen: Die
Pauschgebühren werden gemindert um den bereits anderweitig betriebenen
finanziellen Aufwand zur Durchsetzung der Beitragsrückstände.
Die Kostenfreiheit der nicht ausdrücklich zur (teilweisen) Kostenübernahme
verpflichteten Beteiligten wird zudem für den Bereich der privaten
Pflegepflichtversicherung dadurch abgesichert, dass privaten
Pflegepflichtversicherungsunternehmen, die nach § 184 SGG in der Fassung der letzten
Änderung mit Wirkung vom 01.06.1998 (Art. 1 Nr. 5 a des 5. SGG ÄndG vom
30.03.1998, BGBl. I, S. 638) pauschgebührenpflichtig sind, nun wegen § 193 Abs. 4
SGG n.F. die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten, z.B. Kosten eines beauftragten
Rechtsanwaltes, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens verwehrt ist. Dies hat der
Gesetzgeber des 6. SGG ÄndG dadurch erreicht, dass er die bislang in § 193 Abs. 4
Satz 1 enthaltene Formulierung "Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts"
durch eine Inbezugnahme der in § 184 Abs. 1 SGG genannten Gebührenpflichtigen
ersetzt hat (BGBl. I, 2144, S. 2151 Nr. 66; BSG, Urteil vom 11.04.2002 - B 3 P 10/01 R -
zum vorherigen Zustand, nach dem private Pflegeversicherungsunternehmen von der
Erstattung nach § 193 SGG nicht ausgenommen waren; a.A. noch: Meyer-Ladewig,
SGG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 3 zu § 193).
42
3. Angesichts dieses zweifelsfrei nachweisbaren Willens des Gesetzgebers können die
Argumente der Klägerin nicht überzeugen.
43
a) Nachvollziehbar und auch nach der Beobachtung des Senats richtig ist zwar die
Annahme, dass säumige Beitragszahler in der privaten Pflegepflichtversicherung nach
ihrem Prozessverhalten, das sich regelmäßig im Nichtstun erschöpft, nicht zum primär
schutzwürdigen Kreis der von der Kostenfreiheit nach § 183 SGG begünstigen
Beteiligten zu rechnen sind. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber
dies nach dem bereits Dargestellten zwar als Rechtsdurchsetzungsproblem erkannt
(Einführung von §§ 182 a, 184 Abs. 1 Satz 3 SGG) nicht jedoch durch eine
Einschränkung der Gerichtskostenfreiheit speziell für solche Fälle sanktioniert hat. Die
verbleibende Einschränkung der Gerichtskostenfreiheit nach § 192 SGG a.F., nach der
das Gericht, auch aufgrund schriftlicher vorheriger Anhörung, einem mutwillig
prozessierenden Beteiligten anteilige Gerichtshaltungskosten oder Kosten der
Beteiligten als Mutwillenskosten auferlegen konnte, hat der Gesetzgeber des 6. SGG
ÄndG durch Einführung des neuen § 192 SGG (Verschuldenskosten) im Gegenteil
entscheidend geschwächt. Denn nun ist im Gegensatz zur vorhergehenden Rechtslage
die Auferlegung von Kosten bei Missbrauch nur noch nach vorheriger Darlegung der
Missbräuchlichkeit in einem (präsenten) Termin möglich (§ 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG
n.F.). Als Sanktion für das typische Prozessverhalten säumiger Beitragsschuldner in der
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privaten Pflegepflichtversicherung scheidet § 192 SGG n.F. daher schon deshalb aus,
weil die derart als Beklagte am sozialgerichtlichen Verfahren Beteiligten regelmäßig
nicht zu Terminen erscheinen. Zudem ist nach der Neufassung, in der die Kosten
anderer Beteiligter als Gegenstand der aufzuerlegenden Kosten keine ausdrückliche
Erwähnung mehr finden, insbesondere im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte
zweifelhaft geworden, ob diese Möglichkeit überhaupt noch besteht (Darstellung bei
Meyer-Ladewig, 7. Aufl., Rdnr. 13 zu § 192). Hieraus kann nur geschlossen werden,
dass der Gesetzgeber die Problematik erkannt, jedoch bewusst und unter
Berücksichtigung des Prinzips der Kostenfreiheit keine Konsequenzen gezogen hat.
b) Für in der Sache zutreffend hält der Senat auch das Argument der Klägerin, dass die
gegenwärtige Kostenrechtslage nach dem SGG dazu führt, dass die Gemeinschaft der
Beitragszahler deshalb für das Fehlverhalten einzelner säumiger Beitragszahler mit
einstehen muss, weil die Versicherungsgesellschaften die von ihnen zu entrichtenden
Pauschgebühren auf die Beiträge umlegen (müssen, §§ 12 ff., 12 f.
Versicherungsvertragsgesetz). Dies ist jedoch keine Besonderheit zu Lasten der
privaten Pflegepflichtversiche rung; es gilt vielmehr hinsichtlich sämtlicher von der
Entrichtung von Pauschgebühren nach § 184 SGG erfasster Beteiligter, namentlich also
der konkurrierenden gesetzlichen Pflegepflichtversicherer.
45
Im Verhältnis zu diesen kann der Senat auch deswegen keine entscheidende
Ungleichbehandlung erkennen, weil gesetzliche Pflegekassen mit Bescheid und
Widerspruchsbescheid selbst einen Titel schaffen können. Vielmehr wird dieses
Verfahren durch einfachen, nicht begründungspflichtigen und insbesondere nicht
kostenträchtigen Widerspruch mit anschließender, gleichfalls keine Kostenfolgen nach
sich ziehender Klage vor dem Sozialgericht genau so in das streitige Verfahren
übergeleitet wie das Mahnverfahren nach § 197 a SGG auf den Einspruch des
Schuldners. Die hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung von Pauschgebühren
entstehen den Verpflichtungen der privaten Pflichtversicher einerseits und der
gesetzlichen Pflichtversicherer andererseits sind nach Höhe und Unausweichlichkeit
identisch; diesen Zustand hat der Gesetzgeber mit der ausdrücklichen Erwähnung von
Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Rahmen der Neufassung von § 184
Abs. 1 S. 1 i.d.F. des 5. SGG ÄndG mit Wirkung vom 01.06.1998 gezielt angestrebt (Art.
1 Nr. 5 a des 5. SGG ÄndG vom 30.03.1998, BGBl. S. 638). Im zugrundeliegenden
Gesetzentwurf des Bundesrates heißtes zur Begründung auszugsweise (BT-DrS
13/9609, S. 9: "Die Änderung des Satzes 1 begründet auch für Unternehmen der
privaten Pflegeversicherung eine den Pflegekassen entsprechende Gebührenpflicht ...
Eine kostenrechtliche Privilegierung privater Pflegeversicherungsunternehmen ist aus
Gleichbehandlungsgründen gegen über den Pflegekassen nicht zu vertreten. Auch eine
Besserstellung gegenüber Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die der
zivilgerichtlichen Kostenpflicht unterliegen, durch die grundsätzliche
Gerichtskostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, ist nicht zu rechtfertigen." Da
den gesetzlichen Pflegekassen - bereits ungeachtet der Unzulässigkeit eines solchen
Vorhabens - keine Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die ihnen entstehenden
Pauschgebühren auf die Versicherten abzuwälzen, liefe die von der Klägerin gesuchte
Möglichkeit, sozialgerichtliche Pauschgebühren als Verzugsschaden auf säumige
Beitragszahler abzuwälzen, nicht auf den Ausgleich einer nicht gerechtfertigten
Benachteiligung, vielmehr auf die den erklärten Zielen des Gesetzgebers des 5. SGG
ÄndG zuwiderlaufende Privilegierung privater Pflichtversicherer hinaus.
46
c) Die von der Klägerin behauptete, aus der Unwirtschaftlichkeit der gerichtlichen
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Verfolgung geringer Beitragsrückstände resultierende Rechtslücke sieht der Senat
weder dem Grunde noch der Höhe der entstehenden Schäden nach, erst recht nicht
unter Berücksichtigung ihrer Vorteile in der Sozialgerichtsbarkeit, als bedenklich an:
Gemeingut aller Rechtsschutzverfahren ist, dass sie eine Abwägung zwischen Nutzen
und möglichem Ertrag vor Inanspruchnahme des Rechtsschutzes erfordern. Dies kann
aus wirtschaftlichen Erwägungen zu dem Ergebnis führen, dass es sinnvoller ist,
bestimmte Rechte nicht durchzusetzen. Hierbei sind die privaten
Pflegepflichtversicherer nach der bestehenden gesetzlichen Konzeption gegenüber den
gesetzlichen Kassen bereits im Vorteil: Sie können unter Berücksichtigung
insbesondere der internen Kosten einer Rechtsverfolgung entscheiden, ob sie einen
Mahnbescheid erwirken; dies ist der gesetzlichen Pflegekasse verwehrt, da sie zur
Herstellung des gesetzlichen Zustandes, also der Zahlung und Beitreibung
ausstehender Pflichtbeiträge, verpflichtet ist. Den durch die Zuweisung der
Beitragsklagen an die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angeblich entstehenden
Nachteilen der privaten Pflegeversicherer hinsichtlich der Entrichtung von
Pauschgebühren stehen allerdings erhebliche Vorteile bei Leistungsklagen der
Versicherten gegenüber. So dürfte der kostenrechtliche Nachteil einer Verfolgung von
Beitragsrückständen in der Sozialgerichtsbarkeit gegenüber einer Verfolgung in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Weitem überkompensiert werden durch die
Kostenersparnis bei Leistungsklagen der Versicherten vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit, bei denen sich das Gerichtskostenrisiko der privaten
Pflegeversicherer eben auch auf die Pauschgebühren beschränkt, während sie in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit bei Gebührenberechnung nach dem GKG weitaus höhere
Gerichtskosten zu tragen hätten. Denn im Leistungsrecht der Pflegeversicherung nach
dem SGB XI erwachsen angesichts relativ hoher periodischer Leistungen und langer
Leistungszeiträume typischerweise hohe Streitwerte als Berechnungsgrundlage der
Gebühren nach dem GKG. Hinzu tritt die Überlegung, dass private Pflichtversicherer
auch bei erfolgreichen Verfolgungen ihrer Beitragsklagen in der Zivilgerichtsbarkeit in
den vermutlich häufigen Fällen der Vermögenslosigkeit des unterlegenen Schuldners
für die Gerichtskosten haften müssten, weil sie das Verfahren der Instanz beantragt
haben (§ 49 S. 1 GKG).
d) Auch die Höhe der den privaten Pflegepflichtversicherern im Sozialgerichtsverfahren
abverlangten Pauschalgebühren an sich deutet nicht auf eine mit den rechtsstaatlichen
Grundsätzen unverträgliche Behinderung des Justizgewährungsanspruches hin. Die
von der Klägerin im Berufungsverfahren geäußerten und von einer Mitbewerberin
bereits dem Bundesverfassungsgericht vorgetragenen (Verfassungsbeschwerde in dem
Verfahren 1 BvR 1806/02) Bedenken teilt der Senat nicht. Die nach der Rechtslage des
6. SGG ÄndG erhobenen Pauschgebühren stellen ihrer Höhe nach keinen durch die
Schrankenregelung des Art. 14 Grundgesetz nicht gedecken Eingriff in das
Eigentumsgrundrecht dar. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichtes (Beschluss vom 08.07.2002 - B 13 SF 1/02 S -) an: Mit der
Anhebung der seit 1968 unverändert gebliebenen Pauschgebühren durch das 6. SGG
ÄndG wird letztlich nur dem seitdem eingetretenen Geldwertverlust und dem seit
längerem bestehenden Wunsch nach einer angemessenen Anhebung der
Pauschgebühren Rechnung getragen. So hatte das Gebührenauf kommen im Jahre
1969 noch 6,3 v.H., im Jahre 1999 dagegen nur noch 2 bis 3 v.H. der
Gerichtshaltungskosten gedeckt (Meyer-Ladewig, SGb 1999, 269, 271). Auch ein
Vergleich mit der Entwicklung der von den Rechtsanwälten im sozialgerichtlichen
Verfahren zu beanspruchenden Rahmengebühren mit den Pauschgebühren des § 184
SGG zeigt, dass die jetzige Höhe der Pauschgebühren im Rahmen der allgemeinen
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Kostenentwicklung liegt (Erhöhung der SGG- Pauschgebühren seit 1955 um den Faktor
5, der BRAG0-Gebühren für das sozialgerichtliche Verfahren seit 1957 um den Faktor
10). Die Besonderheit für Unternehmen der privaten Pflegeversicherung besteht daher
im Wesentlichen darin, dass sie durch Zuweisung der sie betreffenden Streitigkeiten an
die Sozialgerichte zu einem relativ späten Zeitpunkt Bestandteil des Systems und
(potentieller) Pauschgebührenschuldner geworden sind.
Zusammenfassend ist daher kein ausreichend gewichtiger Grund ersichtlich, einer
Umgehung und Aushebelung der dem sozialgerichtlichen Verfahren wesenseigenen
Gerichtskostenfreiheit durch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung der
Pauschgebühren als Verzugsschaden Vorschub zu leisten.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Der Senat hält es auch
angesichts des 0bsiegens des Beklagten für unbillig, die Klägerin zur Erstattung seiner
außergerichtlichen Kosten zu verpflichten, da der Beklagte den gesamten der Klägerin
entstehenden Aufwand sowie den gesamten der öffentlichen Hand zur Last fallenden
Aufwand der Sozialgerichtsbarkeit veranlasst hat.
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Der Senat hat die Revision in der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache
zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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