Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2008

LSG NRW: rente, geldinstitut, geldleistung, teleologische auslegung, wirtschaftliche tätigkeit, auflösende bedingung, historische auslegung, europäisches gemeinschaftsrecht, verrechnung, tod

Landessozialgericht NRW, L 3 (4) R 147/07
Datum:
17.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 3 (4) R 147/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 29 R 48/07
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 11.06.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten
auch im Berufungsverfahren. Der Streitwert wird auf 637,02 EUR
festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von
637,02 EUR zu erstatten hat, der ihr nach dem Tod des Leistungsberechtigten I L (im
Folgenden: Leistungsberechtigter) zugeflossen ist.
2
Der am 00.00.2006 verstorbene Leistungsberechtigte bezog von der Klägerin eine
Versichertenrente in Höhe von zuletzt monatlich 889,56 EUR. In dieser Höhe wurde die
Rente auch nach seinem Tod noch für den Monat November 2006 auf sein Konto, für
das ein Dispositionskredit in Höhe von 2600,- EUR eingeräumt war, bei der Beklagten
überwiesen.
3
Unmittelbar vor Eingang der Rente für November 2006 am 31.10.2006 befand sich das
Konto unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge - je nach
chronologischer Reihenfolge der am 31.10.2006 erfolgten Buchungen - valutarisch mit
2154,95 EUR bzw. 1831,26 EUR im Soll. Ab dem 31.10.2006 wurden auf dem
Girokonto folgende Buchungen vorgenommen:
4
31.10.2006 Gehalt/Rente 323,69 +
5
31.10.2006 Gehalt/Rente 889,56 +
6
01.11.2006 Lastschrift 49,00 -
7
01.11.2006 Lastschrift 99,00 -
8
02.11.2006 Lastschrift 10,00 -
9
02.11.2006 Lastschrift 10,00 -
10
02.11.2006 Lastschrift 12,50 -
11
02.11.2006 Lastschrift 51,80 -
12
03.11.2006 Lastschrift 59,00 -
13
03.11.2006 Gutschrift 4,49 +
14
03.11.2006 Gutschrift 7,32 +
15
06.11.2006 Lastschrift 288,72 -
16
08.11.2006 Lastschrift 81,00 -
17
09.11.2006 Lastschrift 25,90 -
18
10.11.2006 Lastschrift 10,00 -
19
10.11.2006 Lastschrift 15,34 -
20
Mit einem nach Angaben der Beklagten bei dieser am 13.11.2006 eingegangenen
Schreiben forderte die Klägerin von der Beklagten den überzahlten Rentenbetrag für
den Monat November 2006 in Höhe von 889,56 EUR zurück. Am 13.11.2006 befand
sich das Konto des Leistungsberechtigten mit 1642,15 EUR im Soll. Die Beklagte
erstattete der Klägerin daraufhin einen Betrag in Höhe von 177,30 EUR, lehnte aber
eine darüber hinausgehende Rückzahlung unter Hinweis darauf ab, dass insoweit - d. h.
in Höhe von 712,26 EUR - über den Rentenbetrag anderweitig verfügt worden sei. Sie
versicherte, keine eigenen Forderungen mit dem Restbetrag verrechnet zu haben.
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Nach einem weiteren, erfolglosen Rückforderungsersuchen hinsichtlich des
Restbetrages in Höhe von 712,26 EUR hat die Klägerin am 19.02.2007 bei dem
Sozialgericht Köln unter Bezugnahme auf § 118 Abs. 3 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB VI) Leistungsklage erhoben, mit der sie die Zahlung eines
Betrages in Höhe von 637,02 EUR begehrt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, die
Beklagte könne sich insoweit nicht darauf berufen, dass über die Rentenleistung im
Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI anderweitig verfügt worden sei. Da sich das Konto
des Leistungsberechtigten nach Angaben der Beklagten bei Eingang der Rente mit
2154,95 EUR im Soll befunden habe, habe die Beklagte die Rentenleistung zum
Ausgleich des Kontos und damit zur Befriedigung eigener Forderungen verwendet.
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Das Sozialgericht hat die Beklagte antragsgemäß mit Urteil vom 11.06.2007 verurteilt,
an die Klägerin 637,02 EUR zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt, dass die Beklagte nach § 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI verpflichtet sei, den
überzahlten Rentenbetrag in Höhe von 637,02 EUR zu erstatten, ohne sich auf den
Einwand der Entreicherung berufen zu können. Da sich das Konto des
Leistungsberechtigten bei Eingang der Rentenzahlung mindestens in dieser Höhe im
Soll befunden habe, habe die Beklagte den überwiesenen Betrag zur Befriedigung
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eigener Forderungen aus dem der Leistungsberechtigten eingeräumten
Überziehungskredit verwendet, so dass ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot des
§ 118 Abs. 3 S 4 SGB VI vorliege. Auf den Einwand anderweitiger Verfügungen im
Sinne des S. 3 dieser Vorschrift könne sich die Beklagte daher nicht berufen. Bezüglich
der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.07.2007 zugestellte Urteil hat die
Beklagte am 30.07.2007 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, dass die
Rechtsprechung des 4. Senats des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (insbesondere in dem
Urteil vom 13.12.2005, B 4 RA 28/05 R) zu unbilligen Ergebnissen führe, denn sie
schaffe eine wirtschaftlich nicht begründete und auch in keiner Weise nachvollziehbare
Begünstigung der Versichertengemeinschaft zu Lasten der Kreditinstitute. Im Ergebnis
führe diese Rechtsprechung dazu, dass es bei der Überweisung der Rente auf ein
debitorisch geführtes Konto im Zusammenhang mit dem Rückforderungsverlangen des
Rentenversicherungsträgers auf zwischenzeitliche anderweitige Verfügungen Dritter
nicht mehr ankomme. Ein Kreditinstitut könne sich gegenüber dem
Rentenversicherungsträger nur dann auf eine Entreicherung berufen, wenn das Konto
im Haben/Null gewesen sei. Die Regelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI liefe im Fall
des Eingangs auf ein debitorisch geführtes Konto vollständig leer. Der von § 118 Abs. 3
S. 3 SGB VI intendierte Schutz zu Gunsten des kontoführenden Kreditinstituts, welches
vom Tod eines Rentenbeziehers keine Kenntnis gehabt und deshalb Verfügungen
zugelassen habe, sei nicht mehr gewährleistet. Die Kreditinstitute seien einem
untragbaren Haftungsrisiko ausgesetzt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern mit der Vorschrift des § 118
Abs. 3 SGB VI die Geldinstitute als kompensationslose, selbstschuldnerische und auf
erstes Anfordern haftende Bürgen für Verbindlichkeiten aus Massengeschäften oder als
"gesetzliche Mitschuldner" habe beiseite stellen wollen. Die vom 4. Senat des BSG
vertretene Auffassung, nach der der Rücküberweisungsanspruch aus § 118 Abs. 3 S. 2
SGB VI von anderweitigen Verfügungen zugunsten Dritter unberührt bleibe, soweit sich
ein Konto bei Renteneingang im Soll befinde, finde weder im Wortlaut des § 118 Abs. 3
SGB VI eine Stütze noch sei diese Auslegung mit dem Willen des Gesetzgebers
(historische Auslegung) und dem Sinn und Zweck der Vorschrift (teleologische
Auslegung) vereinbar. Die Gutschrift einer Geldleistung auf ein Debetkonto stelle weder
eine "Verwendung zur Befriedigung einer eigenen Forderung" im Sinne des § 118 Abs.
3 S. 4 SGB VI dar noch werde im Fall einer "anderweitigen Verfügung" der Einwand des
§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI durch die Bestimmung des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI
ausgeschlossen. Die Beklagte sei im Übrigen aufgrund des öffentlich-rechtlichen
Pfändungsverbots des § 55 SGB I und des daraus resultierenden Aufrechnungsverbots
nach § 394 BGB gehindert, innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Eingang der
Rentengutschrift die Verrechnung der Gutschrift mit dem Sollstand vorzunehmen.
Vielmehr sei sie verpflichtet, die anderweitigen Verfügungen aus der Rentengutschrift zu
bedienen und somit den Schutzbetrag zu mindern. Der Wert der Rentenleistung scheide
daher aufgrund der Vorschriften der §§ 55 SGB I, 394 BGB in Höhe der anderweitigen
Verfügungen innerhalb der siebentägigen Schutzfrist aus ihrer Sphäre aus, bevor eine
bankvertraglich oder wie sonst begründete Verwertungsbefugnis oder Verfügungsmacht
überhaupt entstehen und sie den Betrag zur Auf- und Verrechnung nutzen könne. In
Höhe des pfändungs- und damit aufrechnungsfreien Rentenbetrags stehe dem
Berechtigten ein einwendungsfreier Anspruch ihr gegenüber zu, den sie nach Weisung
des Berechtigen zu erfüllen habe. Der 4. Senat des BSG habe sich bislang mit den
Konsequenzen des öffentlich-rechtlichen Pfändungsverbots aus § 55 SGB I und dem
daraus resultierenden Aufrechnungsverbot nach § 394 BGB aber nicht befasst. Die
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Auslegung des § 118 Abs. 3 SGB VI durch den 4. Senat des BSG sei schließlich mit Art.
12 und Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die unbeschränkte Ausfallhaftung der
Geldinstitute sei unverhältnismäßig. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, warum ein
Geldinstitut von seiner Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht frei werde, wenn die
Rente nach dem Tod des Berechtigten auf ein im Soll stehendes Konto überwiesen
werde, während Verfügungen Dritter über einen Rentenbetrag, der auf ein im Haben
stehendes Konto überwiesen worden sei, die Verpflichtung des Geldinstituts nach § 118
Abs. 3 SGB VI entfallen ließen. Abgesehen davon würden inländische Geldinstitute
gegenüber ausländischen Geldinstituten, denen gegenüber die Bestimmung des § 118
Abs. 3 SGB VI nicht gelte, benachteiligt. Dies verstoße auch gegen Art. 81, 10, 4, 98 EG-
Vertrag (EGVtr), da ausländische Geldinstitute dadurch erhebliche Wettbewerbsvorteile
erhielten.
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.06.2007 aufzuheben und die Klage
abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
26
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
29
Der Senat hat die das Girokonto des Leistungsberechtigten betreffenden Kontoauszüge
für den Zeitraum vom 27.10.2006 bis zum 15.11.2006 von der Beklagten beigezogen.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche
Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte,
die Verwaltungsakten der Klägerin sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die
sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte den Rechtsstreit gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden,
weil die Beteiligten sich zuvor mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben.
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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die als allgemeine Leistungsklage im Sinne
des § 54 Abs. 5 SGG zulässige Klage ist begründet. Das Sozialgericht hat die Beklagte
zu Recht verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 637,02 EUR zu erstatten. Der
Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI ein
Rückerstattungsanspruch in der genannten Höhe zu.
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Nach § 118 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VI hat das Geldinstitut Geldleistungen, die für die
Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei ihm überwiesen wurden, der
überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen,
wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern.
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt. Die Klägerin hat die Rente des
Leistungsberechtigten in Höhe des streitgegenständlichen Betrages von 637,02 EUR
nach dessen Tod für den Monat November 2006 auf ein Konto bei der Beklagten
überwiesen und (u.a.) den streitigen Betrag mit einem nach Angabe der Beklagten am
13.11.2006 bei dieser eingegangenen Schreiben als zu Unrecht gezahlt
zurückgefordert.
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Entgegen ihrer Auffassung kann die Beklagte sich insoweit nicht auf den anspruchs-
vernichtenden Entreicherungseinwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI berufen. Danach
besteht eine Verpflichtung zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden
Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn,
dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf
den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (vgl.
§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).
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Ob durch die nach Gutschrift der Rente (am 31.10.2006) bis zum 13.11.2006 vom
Girokonto des Leistungsberechtigten erfolgten Abbuchungen auf Grund von
Lastschriften im Sinne dieser Regelung "anderweitig verfügt" wurde, kann offen bleiben;
denn die Einwendungsregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ist vorliegend schon nicht
anwendbar. Insoweit folgt der Senat weiterhin (vgl. z.B. Urteil des Senats vom
22.08.2005 - L 3 R 98/05 - und vom 21.01.2008 - L 3 (14, 4) 63/06 -) der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteile vom
20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - (SozR 3-2600 § 118 Nr. 9), - B 4 RA 37/01 R - sowie - B 4
RA 44/01 R -; ferner Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, sowie vom 13.12.2005 -
B 4 RA 28/05 R -). Danach setzt bereits die Anwendung der Entreicherungseinwendung
des S. 3 der genannten Vorschrift voraus, dass der Wert der überwiesenen Geldleistung
nicht im Vermögen des Geldinstituts verblieben ist. Dieses wird von der
Erstattungspflicht so lange nicht frei, bis es den Wert der überwiesenen Geldleistung
durch eine entsprechende Gutschrift auf das in der Überweisung genannte Konto
vollständig in das Vermögen des Kontoinhabers und in dessen Verfügungsmacht
übertragen hat und diese Übertragung für den Kunden (im Regelfall mit der sog.
Abrufpräsenz; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25.01.1988 , II ZR 320/87, BGHZ 103, 143 ff,
NJW 1988, 1230 ff) wirksam wird; denn allein wegen der durch die Überweisung der
Geldleistung auf das Konto erlangten faktischen Verfügungsmacht und der im Rahmen
des Bankvertrages gegenüber dem Bankkunden erweiterten wirtschaftlichen
Gestaltungsmöglichkeiten statuiert § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI einen speziellen öffentlich-
rechtlichen Erstattungsanspruch (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -). Der
Erstattungsanspruch erlischt demnach erst, sobald (soweit) der Wert der Geldleistung
sowohl aus der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich
begründeten Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und
ein anderer als das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber
rechtswirksame Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt hat (BSG, Urteil
vom 26.04.2007, B 4 R 89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.).
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Dasselbe gilt, wenn die Übertragung des Wertes der Geldleistung - wie hier unabhängig
von der chronologischen Reihenfolge der am 31.10.2006 auf dem Girokonto des
Leistungsberechtigten vorgenommenen Buchungen - auf ein vom Zeitpunkt der
Gutschrift bis zum Eingang des Rückforderungsverlangens des
Rentenversicherungsträgers durchgehend im Soll stehendes Konto erfolgt und das
Vermögen des Inhabers bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur derart vermehrt,
dass seine Schulden gegenüber dem Geldinstitut vermindert werden. Auch in diesem
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Fall bleibt das Geldinstitut unverändert zur Erstattung verpflichtet; denn hier führt das
relative öffentlich-rechtliche Befriedigungsverbot aus § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI, nach
dem das Geldinstitut den Wert des überwiesenen Betrages nicht zur Befriedigung
eigener Forderungen (gegenüber dem Kontoinhaber) verwenden darf, in Verbindung mit
dem in Satz 1 der Vorschrift normierten Rückforderungsvorbehalt - danach gelten die
nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistungen als unter Vorbehalt
erbracht - dazu, dass die Verrechnung im Verhältnis zum Rentenversicherungsträger
wie auch zum Bankkunden in entsprechender Anwendung des § 134 BGB (relativ)
unwirksam bleibt (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Urteil vom
13.12.2005 - B 4 RA 28/05 R - in SozR 4-2600 § 118 Nr 2, Urteil vom 04.08.1998 - B 4
RA 72/97 R -; ferner BSG, Urteil vom 09.04.2002 - B 4 RA 64/01 R -).
Das gilt jedenfalls dann, wenn der bisherige Verfügungsrahmen unter Berücksichtigung
des dem Kontoinhaber eingeräumten Dispositionskredites bei Gutschrift der Rente noch
nicht ausgeschöpft war (vgl. BSG, Urteil vom 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R -, Rnrn. 51, 55,
58 f; offen gelassen in BSG, Urteil vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 -). Ein solcher Fall
liegt hier aber vor, weil der Leistungsberechtigte über einen Dispositionskredit in Höhe
von 2600,- EUR verfügte und sich das Konto am Tag der Gutschrift der Rente
(31.10.2006) - je nach chronologischer Reihenfolge der an diesem Tag
vorgenommenen Buchungen - lediglich mit allenfalls 2154,95 EUR im Soll befand.
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Der Vortrag der Beklagten, in der ersten Woche nach Eingang der Rentenzahlung sei
ihr eine Verrechnung mit eigenen Forderungen aus dem dem Leistungsberechtigten
eingeräumten Dispositionskredit gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V.m § 394 S. 1 BGB
ohnehin verboten und ein Verstoß gegen das Befriedigungsverbot daher schon aus
rechtlichen Gründen nicht möglich, steht dem nicht entgegen.
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Bereits die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I i.V.m § 394 S. 1 BGB sind
vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I ist eine Forderung, die bei
Überweisung einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch auf das Konto des
Berechtigten bei einem Geldinstitut durch Gutschrift der Überweisung entsteht, für die
Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfändbar - mit der Folge, dass eine
Aufrechnung gegen sie nicht stattfindet (§ 394 S. 1 BGB). Von dem Pfändungsschutz
des § 55 Abs. 1 S. 1 SGB I erfasst ist also der Auszahlungsanspruch des Kontoinhabers
und Leistungsberechtigten gegen das Geldinstitut. Vorliegend ist mit der Überweisung
der Rente für November 2006 aber kein - der Pfändungsbeschränkung des § 55 Abs. 1
S. 1 SGB I unterliegender - Auszahlungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen die
Beklagte entstanden. Da Renten lediglich bis zum Ende des Kalendermonats geleistet
werden, in dem die Berechtigten gestorben sind (§ 102 Abs. 5 SGB VI), stand dem im
Oktober 2006 verstorbenen Leistungsberechtigten kein Anspruch auf Zahlung der Rente
für November 2006 und damit insoweit auch kein Auszahlungsanspruch zu.
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Abgesehen davon geht die im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung geregelte
Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI, nach der die Wirkungen einer Pfändung im Falle
der Rückforderung von nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen
Rentenleistungen rückwirkend vollständig entfallen und damit weiter gehen als das im
Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuches in § 55 Abs. 1 SGB I geregelte - befristete -
Pfändungsverbot, der allgemeinen Regelung des § 55 Abs. 1 SGB I als speziellere vor
(so im Ergebnis auch LSG NRW, Urteil vom 14.03.2007 - L 8 R 208/05 -). Das gilt umso
mehr, als die letztgenannte Vorschrift bereits am 01.01.1976 in Kraft getreten ist (Art II §
23 Abs. 1 SGB I), während § 118 Abs. 3 SGB VI erst mit Wirkung vom 01.01.1992 durch
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Art. 1 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I, 2261) und damit in Kenntnis des § 55 Abs. 1
SGB I eingefügt wurde.
Der Beklagten wäre eine Berufung auf den Entreicherungseinwand aber selbst dann
verwehrt, wenn entgegen den obigen Ausführungen in den ersten sieben Tagen nach
Eingang des Rentenbetrags für November 2006 ein Aufrechnungsverbot im Sinne der
o.g. Vorschriften bestanden hätte und ein Verstoß gegen das öffentlich-rechtliche
Befriedigungsverbot aus diesem Grunde nicht in Betracht käme. Eine Berufung auf die
Einrede der Entreicherung wäre der Beklagten jedenfalls deshalb nicht möglich, weil
der für November 2006 überwiesene Rentenbetrag nach dem bereits angesprochenen,
in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Rückforderungsvorbehalt im Verhältnis zum
Rentenversicherungsträger und dem Bankkunden (relativ) unwirksam ist.
45
Es handelt sich bei dem Rückforderungsvorbehalt augenfällig um ein öffentliches
Sonder-recht des Staates; denn er gilt, obwohl unter Umständen keiner der von ihm
Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, Kontoinhaber) an seiner
Entstehung mitgewirkt bzw. von ihr Kenntnis haben kann; er vermittelt einer
Untergliederung des Staates besondere Ansprüche sowie den betroffenen
Privatrechtssubjekten hierzu besondere Lasten (BSG, Urteil vom 26.04.2007, B 4 R
89/06 R, und Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -). Der Rückforderungsvorbehalt
stellt nicht nur die Verringerung des Debets des Kontoinhabers, also die durch das
Kreditinstitut vorgenommene Verrechnung mit eigenen Forderungen, entsprechend §
161 Abs. 1 und 2 BGB unter die auflösende Bedingung, dass im Zeitpunkt des Eingangs
der Rückforderung des Rentenversicherungsträgers keine Rücküberweisung aus einem
Guthaben erfolgen kann. Vielmehr stehen alle eigenen Rechtshandlungen des
Geldinstituts, die nach Eingang der Überweisung bezüglich des Kontoguthabens
vorgenommen werden (hier die nach Gutschrift der Rente bis zum Tag des Eingangs
der Rentenrückforderung am 13.11.2006 in Form von Lastschriften zugelassenen
Abbuchungen) unter dieser auflösenden Bedingung. Ist eine Rücküberweisung aus dem
Guthaben nicht möglich, sind sämtliche Rechtshandlungen des Kreditinstituts insoweit
entweder schon wegen Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot oder wegen
Bedingungseintritts unwirksam (BSG, Urteil vom 04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -, a.a.O.).
46
Für das Bestehen oder Nichtbestehen des Rückerstattungsanspruchs nach § 118 Abs. 3
SGB VI ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht entscheidend, ob im
Zeitraum zwischen Rentenüberzahlung und Eingang der Rückforderung (zufällig) eine
nach dem Bankvertrag vorgesehene periodische Verrechnung des Geldinstituts mit
eigenen Forderungen auch tatsächlich stattgefunden hat (LSG NRW, Urteil vom
04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -); denn abgesehen davon, dass diese Verrechnung, so sie
den Schutzbetrag des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI tangiert, nach § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI
wegen des Verstoßes gegen das Befriedigungsverbot relativ unwirksam ist, ist es nicht
hinnehmbar, eine Rückforderung und damit auch die Möglichkeit einer
Inanspruchnahme Dritter nach § 118 Abs. 4 SGB VI davon abhängig zu machen, ob die
Verrechnung zeitlich zufällig im Betrachtungszeitraum stattgefunden hat. Eine solche
zufällige Abhängigkeit widerspräche nicht nur dem Normziel des § 118 Abs. 3 und 4
SGB VI, eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Rentenleistungen im wirtschaftlichen
Interesse der Versichertengemeinschaft zu ermöglichen, sondern auch der Rangfolge
und Abhängigkeit der Rückforderungsmöglichkeiten nach § 118 Abs. 4 SGB VI. Anders
als die Adressaten des - gegenüber § 118 Abs. 3 SGB VI nachrangigen -
Rückforderungsanspruchs nach §§ 118 Abs. 4 SGB VI, 50 SGB X (= die Verfügenden,
Empfänger oder Erben) hat das kontoführende Geldinstitut, welches weitere
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Verfügungen zu Lasten eines ohnehin im Soll stehenden Kontos zugelassen hat, ein
mögliches (Ausfall-)Risiko bei Ausbleiben bzw. Rückforderungen periodischer
Eingänge bewusst und im wirtschaftlichen Interesse übernommen (LSG, Urteil vom
04.04.2005 - L 3 RA 34/04 -; Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).
(Allein) dieses Ergebnis entspricht dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI, der
im öffentlichen Interesse eine schnelle Rücküberweisung der überzahlten
Rentenbeträge ermöglichen will, damit die Gelder möglichst bald und auf unkomplizierte
Weise dem Rentenversicherungsträger zur Erfüllung seiner Aufgaben wieder zur
Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 04.08.1998, a.a.O.; vgl. auch BSG SozR 3-2600 §
118 Nr. 1 m.w.N). Es steht im Übrigen auch im Einklang mit der durch § 118 Abs. 3, 4
SGB VI beabsichtigten und rechtlich durch die zeitliche und inhaltliche Abfolge der
Ansprüche charakterisierten Risikoverteilung unter Berücksichtigung auch der
Interessen der Versichertengemeinschaft. Das letztlich vom Geldinstitut zu tragende
Risiko eines Verlustes entspringt der Bereitschaft der Kreditinstitute, durch Einräumung
großzügiger und hochverzinslicher Überziehungsmöglichkeiten auch
Kontenbelastungen zu erlauben, deren Ausgleich angesichts der Höhe der
periodischen Eingänge auf dem belasteten Konto bei objektiver Betrachtung
risikobehaftet ist. Realisiert sich das Ausfallrisiko, ist es nicht Aufgabe der
Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (LSG, Urteil vom 04.04.2005 - L 3 RA
34/04 -; Urteil vom 22.08.2005 - L 3 R 98/05 -).
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Die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI greift entgegen der Auffassung der Beklagten
auch nicht verfassungswidrig in die durch Art. 12 geschützte Berufsfreiheit bzw. den
Gleichheitssatz des Art. 3 GG ein. Der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 SGB VI
mag zwar insoweit den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG tangieren, als die Art und
Weise der beruflichen Tätigkeit, also die Berufsausübung der Beklagten, dadurch
beschränkt wird, dass sie die überzahlten Rentenbeträge auf entsprechendes
Verlangen der Rentenversicherungsträger zurücküberweisen muss. Diese
Beschränkung ist aber jedenfalls durch die Schranken des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
gedeckt. Danach kann die Berufsausübung durch oder aufgrund eines Gesetzes, hier
also durch § 118 Abs. 3 SGB VI, geregelt werden, sofern der Eingriff im Interesse des
Gemeinwohls erfolgt und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht. Beides ist
vorliegend zu bejahen. Der Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers dient
- wie bereits ausgeführt - dem Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an
einem schnellen Rückfluss der Beträge, aber auch der Verwaltungsvereinfachung und
damit der Effizienz der Arbeit der Rentenversicherungsträger. Er ist zur Erreichung
dieses Ziels geeignet und auch erforderlich, denn ein gleich wirksames, weniger
belastendes Mittel ist nicht erkennbar. Insbesondere wäre ein vom
Rentenversicherungsträger mit Hilfe der Gerichte durchsetzbarer Anspruch aus § 118
Abs. 4 SGB VI gegen die dort Genannten zeitraubend, da dem
Rentenversicherungsträger die zur Durchsetzung des Anspruch notwendigen Angaben
(Name des Kontoinhabers bzw. des Rechtsnachfolgers des Versicherten, Kontenstand
und Kontenbewegung) nicht ohne weiteres zur Verfügung stehen (vgl. BSG, Urteil vom
20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -). Die Belastung der betroffenen Geldinstitute mit der
Erstattung rechtsgrundlos erlangter Geldzahlungen ist im Übrigen auch weder
unangemessen noch unzumutbar. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist erträglich,
da die Verpflichtung sich an die übliche Banktätigkeit anlehnt. Sie führt entgegen der
Auffassung der Beklagten auch nicht zu unangemessen hohen wirtschaftlichen
Belastungen. Unzutreffend ist insoweit bereits, dass das BSG in der von der Beklagten
zitierten Entscheidung (Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R -) eine Vereinbarkeit
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der hier streitigen Regelung mit Art. 12 GG nur deshalb angenommen hat, weil die damit
verbundenen Folgen sich in einem überschaubaren geringfügigen Rahmen hielten.
Abgesehen davon, dass sich das BSG in der genannten Entscheidung lediglich mit der
Frage befasst hat, ob die von dem Kreditinstitut vorzunehmende unentgeltliche
Rücküberweisung verfassungsgemäß ist (und dabei offensichtlich die
Verfassungsmäßigkeit der Erstattungspflicht als solche nicht anzweifelt), ist es
jedenfalls davon ausgegangen, dass ein Teil der jeweiligen Rentenbeträge auf den
Konten der Geldinstitute verbleibt und deren Erträge im Ergebnis auf jeden Fall erhöht
(BSG, a.a.O.). Dies gilt für die hier streitige Rücküberweisungspflicht umso mehr; denn
Kredite, wie sie auch vorliegend von der Beklagten gegenüber dem
Leistungsberechtigten eingeräumt worden waren, werden u.a. wegen des damit
verbundenen Ausfallrisikos nur gegen Zahlung nicht unerheblicher Zinsen gewährt.
Realisiert sich dabei - wie hier - das Ausfallrisiko, so ist es nicht Aufgabe der
Versichertengemeinschaft, hierfür einzustehen (s.o.).
Ebenso wenig greift die Regelung des § 118 Abs. 3 SGB VI ungerechtfertigt in den
Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG ein, der u.a. gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu
behandeln. Es trifft zwar zu, dass das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des
Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Kreditinstitut unter Umständen davon
abhängt, ob sich das Konto des Leistungsberechtigten im Zeitpunkt des
Renteneingangs im Soll oder im Haben befand. Diese Ungleichbehandlung ist aber -
entgegen der Auffassung der Beklagten - sachlich gerechtfertigt. Wie bereits ausgeführt,
knüpft die "Haftung" nach § 118 Abs. 3 SGB VI nämlich allein an die tatsächliche
Verfügungsmacht des Kreditinstituts und die im Rahmen des Bankvertrages gegenüber
dem Kunden erweiterten wirtschaftlichen Gestaltungsmöglichkeiten an. Der
Erstattungsanspruch erlischt, sobald dieser "Haftungsgrund" nicht mehr besteht. Dies ist
aber nur der Fall, wenn der Wert der Geldleistung - anders als vorliegend - sowohl aus
der unmittelbaren Verfügungsmacht als auch aus der bankvertraglich begründeten
Verwertungsbefugnis des Geldinstituts endgültig ausgeschieden ist und ein anderer als
das Geldinstitut (oder kumulativ andere) durch ihm gegenüber rechtswirksame
Verfügungen den Kontostand unter den Wert gesenkt haben (vgl. BSG, Urteil vom
04.08.1998 - B 4 RA 72/97 R -).
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Schließlich verstößt § 118 Abs. 3 SGB VI nicht gegen Europäisches
Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften
der Art 81 ff EGVtr. Diese Vorschriften sind vorliegend schon nicht anwendbar. Art 81 ff
EGVtr sollen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Verhaltensweisen der im
Gemeinsamen Markt tätigen Wirtschaftsunternehmen und eine missbräuchliche
Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung eines solchen Unternehmens
verhindern sowie einen ungehinderten Handel zwischen den Mitgliedstaaten
ermöglichen. Adressaten der Art 81 ff EGVtr sind daher Unternehmen und
Unternehmensvereinigungen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, indem sie
Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbieten (BSG, Urteil vom
11.11.2003 - B 2 U 16/03 R -, in SozR 4-6030 Art 81 Nr 1). § 118 Abs. 3 SGB VI hat
jedoch keine Verhaltensregel eines am gemeinsamen Markt tätigen
Wirtschaftsunternehmens zum Gegenstand. Es handelt sich vielmehr um eine nationale
Bestimmung des Gesetzgebers in Bezug auf eine im Inland zu Unrecht überwiesene
Geldleistung. Eine etwaige aus § 118 Abs. 3 SGB VI resultierende Ungleichbehandlung
von - der deutschen Bankenaufsicht unterliegenden - Geldinstituten gegenüber
ausländischen Geldinstituten, die der deutschen Bankenaufsicht nicht unterfallen, ist
jedoch europarechtlich irrelevant; denn die Grundfreiheiten des EGVtr garantieren nicht
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die gleichen Bedingungen in allen Mitgliedstaaten, sondern schützen lediglich vor
Diskriminierungen beim grenzüberschreitenden Verkehr (BVerwG, Urteil vom
13.12.2001 - 5 C 26/01 -, in BVerwGE 115, 312 ff, unter Hinweis auf EUGH, Urteil vom
17.12.1981 - 279/80 -, in Sammlung der Rechtsprechung 1981, S. 3305). Der
Erstattungsanspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI knüpft aber nicht an
grenzüberschreitende Sachverhalte an, sondern beschränkt sich auf die Regelung
eines inländischen Sachverhaltes, der fehlgeschlagenen Überweisung einer
Geldleistung auf das Konto eines Geldinstituts, das der deutschen Bankenaufsicht
unterfällt (ebenso LSG NRW, Urteil vom 23.03.2007 - L 4 R 63/06 -, Urteil vom
25.04.2007 - L 4 R 177/06 -, Urteil vom 14.03.2007 - L 8 R 208/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und folgt der Entscheidung in der Sache.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 25 Abs. 2
Gerichtskostengesetz (GKG).
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Der Senat lässt die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nr.1 SGG wegen der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache zu. Im Hinblick darauf, dass der 13. Senat in seiner
aktuellen Entscheidung vom 29.11.2007 (aaO) angedeutet hat, er neige dazu, sich der
weitergehenden Rechtsprechung des 9. Senats anzuschließen und den
Entreicherungseinwand auch bei einem durchgehend im Soll stehenden Konto ohne
Rücksicht auf den Kreditrahmen zuzulassen, ist nunmehr davon auszugehen, dass die
Rechtsfrage weiter klärungsbedürftig ist. Wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle ist
die Rechtsfrage auch von allgemeiner Bedeutung.
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