Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2002

LSG NRW: existenzminimum, verwaltungsakt, erlass, meinung, bindungswirkung, judikative, exekutive, nachbesserung, rechtskraft, verfassungsbeschwerde

Landessozialgericht NRW, L 13 KG 35/02
Datum:
13.12.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 13 KG 35/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 13 KG 5/02
Sachgebiet:
Kindergeld-/Erziehungsgeldrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Höhe des Kindergeldes in den Jahren 1983 und 1984 für die drei 0000,
0000 und 0000 geborenen Kinder des Klägers.
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Dieser bezog im hier streitigen Zeitraum auf Grund eines Aufhebungs- und
Rückforderungsbescheides der Beklagten vom 26.04.1983 Kindergeld nur noch in Höhe
der Sockelbeträge. Ein gegen diesen Bescheid geführtes Widerspruchs-, Klage- und
Berufungsverfahren (L 13 KG 64/88, Landessozialgericht Nordrhein Westfalen - LSG
NRW -) blieben erfolglos: Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf wies mit Urteil vom
25.05.1988 (S 32 Ar 228/84) eine auf Zahlung von Kindergeld in ungekürzter Höhe ab
Januar 1983 gerichtete Klage ab. Eine gegen das Urteil des SG Düsseldorf und das
dieses bestätigende Urteil des LSG NRW vom 04.04.1989 gerichtete
Verfassungsbeschwerde des Klägers (1 BvR 658/89) wurde mit Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 18.12.1989 nicht zur Entscheidung angenommen. Das
LSG NRW verwarf schließlich eine Wiederaufnahmeklage gegen sein Urteil vom
04.04.1989 als unzulässig (L 13 94/90).
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Im Juli 1990 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte aus, er sehe der
baldigen Nachzahlung der ihm verfassungswidrig vorenthaltenen Kindergeldbeträge
entgegen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.1990 ab, wobei sie das
Begehren des Klägers als Antrag nach § 44 des zehnten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB X) auslegte. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben
erfolglos (S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf): Das SG wies mit Urteil vom 05.06.1992 eine
auf höhere Kindergeldzahlung für den 01.01.1983 bis 30.09.1984 gerichtete Klage ab.
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Mit einem am 19.12.2001 eingegangenen Schreiben vom 18.12.2001 übersandte der
Kläger der Beklagten ein Schreiben des Finanzamtes M bezüglich der Kindergeldhöhe
für die Jahre 1983 und 1984 mit der Bemerkung, die Beklagte möge dies als formlosen
Antrag auf Kindergeldnachzahlung betrachten.
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Mit Bescheid vom 16.01.2002 lehnte die Beklagte den Antrag nach § 21
Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ab und führte insbesondere aus, es liege bereits die
erste Voraussetzung für eine Anwendung der genannten Vorschrift nicht vor, denn die
Entscheidung über die Höhe des Kindergeldes für die Kalenderjahre 1983 und 1984 sei
bestandskräftig geworden. Insofern verwies sie auf die in diesem Zusammenhang
geführten Rechtsstreite vor der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein Westfalen
sowie vor dem Bundesverfassungsgericht. Den hiergegen am 25.01.2001 eingelegten
Widerspruch des Klägers wies sie mit Bescheid vom 30.01.2002 zurück.
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Hiergegen hat der Kläger am 28.02.2002 Klage zum SG Düsseldorf erhoben, zu deren
Begründung er im wesentlichen vorgebracht hat, die ab Januar 1983 vorgenommenen
Kürzungen des Kindergeldes auf die Sockelbeträge seien verfassungswidrig.
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Das SG hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
07.05.2002 die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen des § 21 BKGG seien nicht
erfüllt, denn die Entscheidung über die Höhe des dem Kläger ab 1983 gezahlten
Kindergeldes sei durch die rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren gemäß § 77
Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestandskräftig geworden.
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Der Kläger hat gegen den ihm am 11.05.2002 zugestellten Gerichtsbescheid am
10.06.2002 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er insbesondere vorgetragen hat,
es sei in verfassungswidriger Weise das ihm zustehende höhere Kindergeld verweigert
worden. Auch seien die Voraussetzungen des § 44 SGB X erfüllt, denn bei Erlass der
Verwaltungsakte sei das Recht unrichtig angewandt worden.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. Mai 2002 zu ändern und
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.01.2002 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 30.01.2002 zu verurteilen, die Bescheide vom
26.04.1983, 30.07.1984, 10.09.1990, 23.08.1991 und 22.10.1991 zu ändern und
höheres Kindergeld für 1983 und 1984 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
13
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten L 13
KG 64/88, LSG NRW und S 17 KG 19/91, SG Düsseldorf Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Beklagte hat das dem Kläger für die Jahre 1983 und 1984 zustehende Kindergeld
nach den seinerzeit geltenden Vorschriften zutreffend bewilligt. Auch sind die
Voraussetzungen für eine Nachbesserung gemäß der Sondervorschrift zur
Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen
1983 bis 1995 durch Kindergeld (§ 21 BKGG in der Fassung vom 04.01.2000) nicht
erfüllt. Danach kommt in Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des
Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 01. Januar 1983 und
dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig geworden ist, eine von den §§ 10
und 11 in der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung nur in Betracht,
wenn die Einkommensteuer formell bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der
Kinderfreibeträge nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes
nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassen
worden ist (Satz 1 der Vorschrift).
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Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ist die Entscheidung über die Höhe des
Kindergeldanspruchs des Klägers für die Jahre 1983 und 1984 bestandskräftig
geworden. Als Bestandskraft wird die Bindungswirkung von Verwaltungsakten
bezeichnet. Ein Verwaltungsakt wird nach § 77 SGG für die Beteiligten in der Sache
bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt
wird. Der Kläger hat den gegen die Kindergeldbewilligung gegebenen Rechtsbehelf,
den Widerspruch sowie die dann gegebenen Rechtsmittel, Klage und Berufung,
erfolglos eingelegt. In dem abgeschlossenen Verfahren L 13 KG 64/88, LSG NRW ist
die auf höhere Kindergeldzahlung auch für die Jahre 1983 und 1984 gerichtete Klage
rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist Bestandskraft der Kindergeldbewilligungen
für die Jahre 1983 und 1984 eingetreten. Darüber hinaus ist in dem Verfahren S 17 Kg
19/91, SG Düsseldorf nochmals eine auf höheres Kindergeld für 1983 sowie für Januar
bis September 1984 gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden.
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Entgegen der Meinung des Klägers erwächst ihm aus der in Teilen gegebenen
Verfassungswidrigkeit der Regelung zur Kindergeldhöhe in den Jahren 1983 und 1984
kein unmittelbarer Anspruch auf höheres Kindergeld. Das duale System des Kinder- und
Familienlastenausgleichs ist durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 wieder eingeführt
worden. Neben dem Kindergeld (§ 10 BKGG) wurden Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) bei
der Einkommensteuer gewährt. In Entscheidungen vom 10.11.1998 hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 99, 246 - 279) bestimmt, dass das
Existenzminimum eines Kindes in den Jahren 1983 bis 1995 steuerlich nicht in jedem
Falle ausreichend berücksichtigt worden ist. Außerdem hat es weitere allgemeine
Merkmale festgelegt, wie das Existenzminimum eines Kindes für die Freistellung von
der Einkommensteuer zu ermitteln ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, in den noch
nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die Benachteiligung der betroffenen
Steuerpflichtigen zu beheben. Dabei hat es ihm freigestellt, die verfassungsrechtlich
gebotene Änderung durch die Anhebung des Kinderfreibetrages, eine Anhebung des
Kindergeldes oder einen anderen Ausgleich vorzunehmen. Durch § 53 EStG und § 21
BKGG hat der Gesetzgeber im Rahmen dieser Vorgaben die
Nachbesserungsmöglichkeiten zum einen vorrangig im Bereich des
Einkommensteuerrechts verwirklicht und zum anderen nur den Kindergeldberechtigten
zu Gute kommen lassen, in deren Verfahren die Kindergeldbewilligungen noch nicht
bestandskräftig geworden waren.
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Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf § 44 SGB X stützen. Nach
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dessen Abs. 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass
bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt
ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb
Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden
sind. Bei den Kindergeldbewilligungen für die Jahre 1983 und 1984 ist entgegen der
Meinung des Klägers das Recht nicht unrichtig angewandt worden. Die Beklagte hat
vielmehr die seinerzeitigen gesetzlichen Vorschriften zutreffend angewandt. Dass diese
Vorschriften später durch die genannten Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 (a.a.O.) in Teilen für verfassungswidrig
erklärt wurden, ändert hieran nichts. Die Beklagte war auch verpflichtet, die Vorschriften
in der seinerzeit geltenden Fassung anzuwenden, denn sie waren geltendes Recht. Das
Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften nur für mit dem Grundgesetz
unvereinbar, nicht aber für nichtig erklärt. Aus diesem Grund hat es den Gesetzgeber
auch nur verpflichtet, in den noch nicht bestandskräftig gewordenen Fällen die
Benachteiligung der betroffenen Steuerpflichtigen zu beheben.
Entgegen der Ansicht des Klägers kommt der Beklagten als Mitglied der Exekutive auch
keine Prüfungskompetenz bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen
Vorschriften zu. Eine solche obliegt alleine der Judikative. Auch diese ist darauf
beschränkt, für verfassungswidrig gehaltene Gesetze dem Bundesverfassungsgericht
vorzulegen, welches alleine eine Verwerfungskompetenz für gültige Gesetze hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG
nicht erfüllt sind.
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