Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.02.2009

LSG NRW: festsetzung der beiträge, kapitalzahlung, versicherungsvertrag, beendigung, lebensversicherung, abfindung, krankenversicherung, direktversicherung, rente, versorgung

Landessozialgericht NRW, L 5 (16) KR 158/07
Datum:
05.02.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 (16) KR 158/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 9 KR 307/06
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln
vom 16.10.2007 geändert. Der Bescheid vom 06.03.2006 und der
Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 sowie der Bescheid vom
07.12.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die
außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand:
1
Umstritten ist, ob Auszahlungen aus einem Versicherungsvertrag der Beitragspflicht zur
Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
2
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war bis Ende 2005 bei den in Deutschland
stationierten C Streitkräften beschäftigt. Anschließend bezog er Leistungen der
Bundesagentur für Arbeit. Für ihn bestand ab 01.01.1969 eine Gruppenversicherung bei
der W Lebensversicherungs Aktiengesellschaft (WL-AG), deren Beiträge der C Staat als
Arbeitgeber des Klägers trug. Die Versicherungssumme bei Vollendung des 65.
Lebensjahres sowie im Todesfall betrug 76.414,- Euro. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres bestand die Möglichkeit,
entweder die Versicherung auf eigene Kosten als Einzelversicherung fortzuführen oder
die Versicherung nicht fortzusetzen und eine Ablösungsvergütung in bar zu erhalten.
Aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 31.12.2005 erhielt der
Kläger, der sich für die Möglichkeit entschieden hatte die Versicherung nicht
fortzusetzen, einen Gesamtbetrag in Höhe von 57.161,40 Euro von der WL-AG
ausgezahlt. Aufgrund einer entsprechenden Meldung der WL-AG stellte die Beklagte
(auch für die Beigeladene handelnd), bei denen der Kläger kranken- und
pflegeversichert ist, durch Bescheid vom 06.03.2006 fest, dass die Kapitalzahlung der
WL-AG der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
unterliege. Ab 01.03.2006 habe der Kläger monatlich zur gesetzlichen
Krankenversicherung zusätzlich 66,21 Euro und zur Pflegeversicherung 8,10 Euro zu
zahlen.
3
Den dagegen am 16.03.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch den
Widerspruchsbescheid vom 20.10.2006 mit der Begründung zurück, dass es sich bei
der Kapitalzahlung der WL-AG um beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.d. § 229
Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) handele.
4
Dagegen hat der Kläger am 14.11.2006 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
5
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Kapitalzahlung der WL-AG nicht
beitragspflichtig sei. Der Kläger hat beantragt,
6
den Bescheid vom 06.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
20.10.2006 aufzuheben.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie hat gemeint, der bei der WL-AG bestehende Gruppenversicherungsvertrag stelle
eine Form der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs.1 Satz 1 Nr.5 SGB V) dar, so
dass die Kapitalzahlungen als Versorgungsbezüge beitragspflichtig seien.
10
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.10.2007 abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
11
Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2007 Berufung
eingelegt.
12
Während des laufenden Berufungsverfahrens hat der Kläger von der WL-AG aus dem
Gruppenversicherungsvertrag der Stationierungsstreitkräfte eine weitere Kapitalzahlung
in Höhe von 16.796,32 Euro zum 31.08.2007 erhalten. Diese hat die Beklagte
(wiederum auch für die Beigeladene handelnd) durch den Bescheid vom 07.12.2007 der
Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung unterworfen.
13
Der Kläger bringt zur Begründung der Berufung vor, dass weder der zunächst an ihn
ausgezahlte Betrag in Höhe von 54.172,90 Euro noch der weitere, im Jahre 2007 an ihn
ausgezahlte Betrag in Höhe von 16.796,32 Euro als Versorgungsbezug i.S.d. § 229
SGB V qualifiziert werden könne. Er verweist auf die Besonderheiten des für ihn
seinerzeit geltenden Tarifvertrages der alliierten Stationierungsstreitkräfte sowie darauf,
dass er bei der Auszahlung der ersten Summe gerade erst das 59. Lebensjahr vollendet
habe.
14
Der Kläger beantragt,
15
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.10.2007 zu ändern und den Bescheid vom
06.03.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 sowie den
Bescheid vom 07.12.2007 aufzuheben.
16
Die Beklagte beantragt,
17
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 07.12.2007
abzuweisen.
18
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Darüber hinaus vertritt sie die Ansicht,
dass auch der weitere, im Jahre 2007 an den Kläger ausgezahlte Betrag in Höhe von
16.796,32 Euro als beitragspflichtiger Versorgungsbezug zu qualifizieren sei.
19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den
übrigen Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
20
Entscheidungsgründe:
21
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Sozialgericht hat die Klage, die
sich auf die Aufhebung des Bescheides vom 06.03.2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.10.2006 richtete, zu Unrecht abgewiesen. Die gegen
den Bescheid vom 07.12.2007 gerichtete Klage - dieser Bescheid ist gemäß § 96
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens
geworden - ist ebenfalls begründet. Die Beklagte hat auch die weitere Kapitalzahlung in
Höhe von 16.796,32 Euro zu Unrecht der Beitragspflicht zur Kranken- und
Pflegeversicherung unterworfen.
22
Die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in den
angefochtenen Bescheiden ist rechtswidrig. Die Beklagte war nicht berechtigt, gemäß §
229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3, 248 Satz 1 SGB V in der seit dem 01.01.2004
geltenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung (GMG - Bundesgesetzblatt I 2003, 2190 -) Beiträge auch aus den
einmaligen Kapitalleistungen, die die WL-AG an den Kläger gezahlt hat, zu verlangen.
Denn diese Zahlungen stellten keine betriebliche Altersversorgung, sondern
Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes dar.
23
Dass die Beklagte die Beiträge auch für die Beigeladene festgesetzt hat, unterliegt
keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat nämlich in den angefochtenen
Bescheiden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie auch die Aufgaben der
Beigeladenen wahrnehme. Insofern begegnet die Zurechenbarkeit in Konstellationen
der vorliegenden Art keinem Zweifel (vgl. BSG Urteil vom 26.01.2005 Az.: B 12 P 9/03
R, juris). Ob die Beklagte aufgrund eines von der Beigeladenen erteilten Auftrages (§§
88 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches [SGB X]) tätig geworden ist, kann
dahinstehen.
24
Nach den §§ 232a Abs. 3, 226 Abs. 1 Nr. 3 SGB V wird bei Beziehern von
Arbeitslosengeld der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren
Einnahmen zugrunde gelegt. Gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der
Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der betrieblichen
Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der
hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Hierzu gehören auch Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer
abgeschlossenen Direktversicherung i.S.d. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gezahlt werden (vgl. BSG Urteile vom
12.12.2007 - Az.: B 12 KR 2/07 R -, juris, vom 25.04.2007 - Az.: B 12 KR 25/05 R -, juris
und vom 13.09.2006 - Az.: B 12 KR 5/06 R - SozR 4-2500 § 229 Nr. 4). Eine solche
Direktversicherung liegt vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine
Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber
25
abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der
Leistung der Versicherten ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Eine Zurechnung
zur betrieblichen Altersversorgung hat zu erfolgen, wenn die Lebensversicherung die
Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder
Tod bezweckt und somit die Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden
des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben im Vordergrund steht. Ihren Charakter als
Versorgungsbezug verlieren Leistungen einer Lebensversicherung weder dadurch,
dass sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers beruhen noch dadurch,
dass die Beiträge nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses allein vom
Arbeitnehmer getragen werden.
Diese Voraussetzungen sind hier allerdings nicht erfüllt. Zwar beinhaltete der vom
früheren Arbeitgeber des Klägers abgeschlossene Gruppenversicherungsvertrag
(ursprünglich auch) die Regelung, dass der Kläger im Falle seines Ausscheidens aus
dem Erwerbsleben mit 65 Jahren oder aber im Falle des Todes seine Hinterbliebenen
die Versicherungssumme erhalten sollten. Er bezweckte damit die Versorgung des
Klägers im Alter bzw. seiner Hinterbliebenen im Falle des Todes des Klägers. Die
Zahlungen, die der Kläger von der WL-AG im Jahre 2006 und 2007 erhalten hat,
erfolgten aber nicht aufgrund dieser Voraussetzungen sowie zu diesem Zwecke und
beruhten auch nicht auf diesen vertraglichen Abreden, sondern vielmehr auf den
vertraglichen Vereinbarungen, die allein den Fall des Ausscheidens aus dem
Arbeitsverhältnis und die Folgen für den Versicherungsvertrag regelten. Diese waren
anzuwenden, weil das Arbeitsverhältnis des Klägers - wegen des Abzugs der alliierten
Streitkräfte - zum 31.12.2005 endete. Deshalb hat der Kläger nämlich auch nicht die
Versicherungssumme in Höhe von 76.414 Euro, sondern nur einen niedrigeren Betrag,
die sog. Deckungsrückstellung in Höhe von 54.172,90 Euro erhalten. Da somit
Rechtsgrund dieser Zahlung aus dem Versicherungsvertrag nicht das altersbedingte
Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, auch nicht eine Erwerbsminderung oder der
Eintritt des Todesfalls gewesen ist, gewinnt diese Zahlung damit allein den Charakter
einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes aufgrund der Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses. Es ist eben keiner der von dem Versicherungsvertrag
erfassten Versicherungsfälle eingetreten, sondern es ist eine Fallgestaltung (Verlust des
Arbeitsplatzes) eingetreten, der nach dem Willen des Arbeitgebers mit einer Zahlung in
Höhe der Deckungsrückstellung abgegolten werden sollte. Die Zahlung einer Abfindung
wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes stellt aber keinen Versorgungsbezug i.S.d. §
229 SGB V dar.
26
Nichts anderes gilt im Ergebnis für die dem Kläger im Jahre 2007 ausgezahlte weitere
Leistung in Höhe von 17.596,32 Euro. Diese Zahlung wurde nicht aufgrund einer sich
aus dem Gruppenversicherungsvertrag ergebenden vertraglichen Verpflichtung der WL-
AG gegenüber dem Kläger erbracht, sondern beruhte ausschließlich auf der
Entscheidung des belgischen Staats, die an sich ihm zustehende
Ausgleichsrückstellung auf die ehemaligen Beschäftigten aufzuteilen.
Anknüpfungspunkt hierfür war - wie das Schreiben der WL-AG an die Beklagte vom
28.01.2008 verdeutlicht - wiederum der Verlust des Arbeitsplatzes, so dass sich auch
diese Zahlung als eine Abfindung darstellt. Das gleiche würde gelten, wenn man die
zweite Zahlung im Jahre 2007 als Annex zu der im Jahre 2006 erbrachten ersten
Zahlung begreift, die dann aber auch ihren Rechtscharakter teilt.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
28
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
29