Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2006

LSG NRW: anhörung, scheinehe, rechtskraft, abgeltung, gegenleistung, bedürftigkeit, datum, zivilprozessordnung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 115/05 AS
Datum:
15.02.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 115/05 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 29 AS 35/05
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 01.07.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
20.12.2005), ist unbegründet.
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Der Klägerin steht keine Prozesskostenhilfe aufgrund ihres Antrages vom 02.02.2005
nach §§ 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG -, 114ff Zivilprozessordnung - ZPO - zu. Aus
den Gründen des angefochtenen Beschlusses und der dort zitierten Rechtsprechung ist
auch der Senat der Auffassung, dass die Klägerin bei Bestand einer im Nachhinein als
Scheinehe offenbarten Verbindung substantiiert darlegen muß, weshalb ihr für die
Dauer der Ehe bis zu deren Aufhebung durch Urteil des Amtsgerichts Arnsberg, keine
durchsetzbaren Unterhaltsansprüche zugestanden haben. Der Zeitraum nach März
2005 ist in der Sache nicht mehr streitig, da die Beklagte im Verfahrensverlauf mit
Bescheid vom 28.03.2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung
für Arbeitssuchende - (SGB II) Leistungen für März bis Dezember 2005 bewilligt hat.
Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin bestehen auch unter dem Gesichtspunkt, dass
der Verbleib der als Gegenleistung für die Eingehung der Scheinehe aufgrund der
Vereinbarung vom 07.08.2003 gezahlten Beträge ungeklärt ist. Die Klägerin macht
insoweit unvollständige Angaben. Nach der genannten Vereinbarung sollte das Geld
auf ein Konto des Herrn W gezahlt werden, den die Klägerin in ihrer Anhörung vor der
Ausländerbehörde vom 09.11.2004 als ihren Lebensgefährten bezeichnet hat. Nach
dem Inhalt dieser Anhörung will die Klägerin dann noch eine unbezifferte Anzahl
monatlicher Zahlungen von 400,00 EUR bar erhalten haben, die quittiert worden seien.
Sowohl die Zahlungsweise als auch die Höhe der monatlichen Raten sind mit der
Vereinbarung vom 07.08.2003 nicht in Einklang zu bringen. Unklar und seitens der
Klägerin zu erklären ist weiterhin, bis wann sie monatliche Raten aus der Vereinbarung
vom 07.08.2003 erhalten hat. Bei Eheschluss im September 2003 standen ihr für diesen
Monat 1.000,00 EUR, für die Zeit ab Dezember 2003 zur Abgeltung der weiter
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geschuldeten 6.000,00 EUR weitere 24 Monatsraten zu je 300,00 EUR zu.
Es wird Sache der Klägerin sein darzulegen, bis wann und in welcher Gesamthöhe
Zahlungen geleistet worden sind. An die Plausibilität dieser Darlegung werden zudem
strenge Anforderungen zu stellen sein, weil nunmehr nicht mehr auszuschließen ist,
dass die Klägerin nicht nur über ihr eigenes, bei der PKH-Antragstellung angegebenes
Konto wirtschaftet.
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Die Kosten des PKH-Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
5
Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss an das Bundessozialgericht ist nach § 177
SGG nicht zulässig.
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