Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.10.2004

LSG NRW: rechtskräftiges urteil, beitragssatz, krankenkasse, hauptsache, wechsel, rückabwicklung, interessenabwägung, wahlrecht, verzicht, abgabe

Landessozialgericht NRW, L 16 B 105/04 KR ER
Datum:
14.10.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 105/04 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 6 KR 127/04 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 21.07.2004 - Az. S 6 KR 127/04 ER -
geändert. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die außergerichtlichen
Kosten der Beschwerdegegnerin für das Antragsverfahren in vollem
Umfange, für das Beschwerdeverfahren zur Hälfte.
Gründe:
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I. Die Antragstellerin (d. Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die
Ausstellung einer Kündigungsbestätigung. D. Ast. war - nach jetzt übereinstimmenden
Angaben der Beteiligten - seit dem 01.09.2003 Mitglied bei der Taunus BKK (T-BKK).
Der allgemeine Beitragssatz betrug 12,8 %. Zum 01.04.2004 fusionierte diese Kasse mit
der BKK Braunschweig (BKK B). Daraus ging die Antragsgegnerin (d. Ag.) hervor. Ihr
Beitragssatz beträgt seitdem 13,8 %. D. Ast. kündigte daraufhin mit Schreiben vom
17.04.2004 die Mitgliedschaft bei d. Ag ... Das wies d. Ag. zurück (Bescheid vom
26.04.2004; Widerspruchsbescheid vom 08.06.2004), da durch die Fusion eine neue
Krankenkasse mit einem neuen Beitragssatz entstanden sei. Ein
Sonderkündigungsrecht ergebe sich nicht. D. Ast. hat deshalb Klage zum Sozialgericht
(SG) Aachen erhoben und zudem begehrt, d. Ag. im Wege einer einstweiligen
Anordnung zu verpflichten, d. Ast. unverzüglich eine Kündigungsbestätigung
auszustellen. Das SG hat d. Ag. antragsgemäß verpflichtet (Beschluss vom 21.07.2004).
Mit ihrer Beschwerde trägt d. Ag. vor, entgegen der Ansicht des SG Aachen fehle es an
einem Anordnungsanspruch und am Anordnungsgrund. Zudem mangele es an der
verfassungsrechtlich gebotenen Interessenabwägung. Sie hat sich aber verpflichtet, d.
Ast. im Falle ihres Unterliegens im Hauptsacheverfahren den Unterschiedsbetrag zu
erstatten, der sich aus der Differenz ihres jetzigen, höheren Beitrags und dem Beitrag
der gesetzlichen Krankenkasse ergibt, zu welcher d. Ast. wechseln wird.
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Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
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D. Ag. und Beschwerdeführerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
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D. Ast. und Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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D. Ast. hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Sie will zur BKK Anker-
Lynen-Prym (Beitragssatz 12,6 %) wechseln. Sie hält einen Verbleib bei der Ag. für
unzumutbar, zumal ihr dann bei einem Wechsel in eine andere Kasse das sonst zu
erwartende Mutterschaftsgeld entgehe. Auch entgingen ihr bessere Zusatzleistungen
bei anderen Kassen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und der von den Beteiligten
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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II. Die Beschwerde der Ag. ist zulässig und nunmehr begründet.
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Gemäß § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung des 6. SGG-
ÄndG vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag
eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die
Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die
Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert
werden könnte (Satz 1 - Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch
zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis
zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig
erscheint (Satz 2 - Regelungsanordnung). Die §§ 920, 921, 923, 926 bis 932, 938, 939
und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend (Satz 4).
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Die hier allein in Betracht zu ziehende Regelungsanordnung setzt voraus, dass d. ASt.
ein Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch), dessen Verwirklichung wesentliche
Gefahren drohen, denen nur durch eine Eilanordnung begegnet werden kann
(Anordnungsgrund), vgl. zu allem nur Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl.,
2002, § 86 b, RNrn. 29 ff ...
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Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S.
4 SGG i. V. m. § 920 ZPO). Droht einem ASt. bei Versagung des einstweiligen
Rechtsschutzes dementsprechend eine erhebliche Verletzung in seinen Rechten, die
durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann
(Bundesverfassungsgericht - BVerfG - NJW 2003, 1236 f. m. w. Nachw.), so ist
einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise
überwiegende, gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfGE 93, 1 ff.). Andererseits
müssen Rechtsfragen nicht vertieft behandelt werden, sondern die Gerichte können die
Entscheidung maßgeblich auf die Grundlage einer Interessenabwägung stellen
(BVerfGE 79, 69 ff.). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise
zulässig, wenn dies zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schlechterdings
notwendig ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für d. ASt. unzumutbar
wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache
spricht (BVerfG, DVBl. 1989, 36 f.).
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Der Senat geht mit dem SG davon aus, dass d. Ast. ein Sonderkündigungsrecht zusteht
(Anordnungsanspruch), obgleich diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden
ist (Senatsbeschluss vom 24.05.2004, L 16 B 15/04 KR ER; Übereinstimmung mit dem
rechtskräftigen Beschluss des LSG NRW/2. Senat vom 08.07.2004 - L 2 B 16 /04 KR ER
-; mit dem LSG Sachsen-Anhalt, rechtskräftiges Urteil vom 16.12.2003 - L 4 KR 33/00 in
ErsK 2004, 51; vgl. auch Urteil des SG Düsseldorf vom 12.09.2003 - S 8 KR 60/03,
rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung im Verfahren LSG NRW L 16 KR 305/03;
siehe weiter SG Nordhausen, Beschl. vom 13.05.2004 - S 6 KR 761/04 ER; SG
Stuttgart, Urteil vom 28.10.2003, S 4 KR 5695/03; neuerlich jetzt LSG Rheinl. - Pfalz,
Beschl. vom 28.08.2004 - L 5 ER 49/04 KR; LSG Schleswig-Holstein, Beschl. vom
23.08.2004 - L 1 B 103/04 KR ER; anderer Ansicht wohl SG Freiburg, Beschluss vom
25.06.2004 - S 5 KR 2091/04 ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 04.08.2004 - S 13 KR
570/04; zuneigend Bay. LSG, Beschluss vom 10.08.2004 - L 4 B 315/04 KR ER -,
letztlich aber offen gelassen; auch offen gelassen bei Sächs. LSG, Beschluss vom
23.02.2004 - L 1 B 1/04 KR-ER; jetzt aber beim Bundessozialgericht anhängig unter den
Az. B 12 KR 15 und 16 R).
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Für die Entscheidung ist im vorliegenden Falle allerdings ausschlaggebend, dass durch
die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 07.08.2004 der Anordnungsgrund
inzwischen entfallen ist. Die Erklärung lautet: "Im Falle des rechtskräftigen Obsiegens
des Antragstellers/Klägers in der Hauptsache erstattet die T-BKK dem
Antragsteller/Kläger unaufgefordert die Beitragsdifferenz bis zum Ablauf der
gesetzlichen Bindungsfrist, soweit der Beitragssatz der in Ausübung des Wahlrechts
und des Sonderkündigungsrechts fristwahrend gewählten Krankenkasse unter dem
Beitragssatz der T-BKK liegt und der Antragsteller/Kläger auf eine Rückabwicklung
verzichtet."
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Mit dieser Erklärung ist der bei Erlass des sozialgerichtlichen Beschlusses noch
bestehende Anordnungsgrund d. Ast. - jedenfalls bei summarischer Prüfung der
Streitsache und verständiger Auslegung der Erklärung - entfallen.
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Das vom Gesetzgeber im Rahmen des Sonderkündigungsrechts nach § 175 Abs 4 Satz
5 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) allein als maßgeblich für die Ausübung dieses
Rechts angesehene Kriterium der Beitragssatzerhöhung spricht dafür, dass der
Gesetzgeber nur die Erhöhung der Beitragssätze als hinreichenden Grund für ein
Sonderkündigungsrecht angesehen hat; insoweit ist nur dieses Interesse der
Versicherten im Rahmen einer vorläufigen Regelung des einstweiligen Rechtsschutzes
ausschlaggebend. Soweit demgegenüber mit dem zweiten GKV- Neuordnungsgesetz
(Gesetz vom 23.06.1997, BGBl. I S. 1520) ein Sonderkündigungsrecht auch dann
eingeräumt wurde, wenn die Krankenkasse Leistungen, über deren Art und Umfang sie
entscheiden kann, verändert, wurde dieses Recht durch Art. 1 Nr 22 a des GKV-
Solidaritätsstärkungsgesetzes (Gesetz vom 19.12.1998, BGBl. I S. 3853) wieder
aufgehoben, so dass an dieses Interesse nicht anzuknüpfen ist.
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Die Erklärung vom 07.08.2004 stellt d. Ast. aber von den Risiken frei, zu hohe Beiträge
bei Bestehen eines Sonderkündigungsrechts zu tragen, weil d. Ag. sich mit der
Erklärung unwiderruflich verpflichtet hat, für den Fall des rechtskräftigen Obsiegens d.
Ast. die relevante Beitragsdifferenz zu erstatten. Soweit d. Ag. ihre Verpflichtung von
einem fristwahrend ausgeübten Wahlrecht zu einer neuen Krankenkasse und dem
Verzicht auf die Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses (für die weitere Dauer
des Verbleibs bei d. Ag. - bis zum Ablauf der achtzehnmonatigen ordentlichen
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Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V, hier 28.02.2005; was von d. Ag. ganz
offensichtlich nicht mehr in Frage gestellt wird -) abhängig macht, ist dies dahin zu
verstehen, dass d. Ag. selbstverständlich und nachvollziehbar verlangt, dass d. Ast.
eindeutig erklärt (hat), zu welcher Kasse ein Wechsel beabsichtigt ist und deren
Beitragssatz unter dem der Ag. liegt (13,8 %) - denn nur dann kommt ein finanzieller
Ausgleich in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass d. Ast. das Wahlrecht bislang
nicht hat ausüben können. Darauf kann sich die Ag. angesichts ihres irreführenden
Informationsverhaltens (vgl. dazu den Beschluss des 2. Senats des LSG NRW vom
08.07.2004, L 2 B 16/04 KR ER) und der nach Auffassung des Senats rechtswidrigen
Weigerung, eine Bescheinigung über die Sonderkündigung auszustellen, - auch für die
Zukunft - nicht berufen; denn auch bei Ablauf der Wechselfristen wird d. Ast., der
rechtswidrig eine Kündigungsbestätigung durch einen Leistungsträger versagt worden
ist, ein Zugangsrecht zur kostengünstigeren Kasse mit entsprechender
Fristverlängerung zustehen (Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs).
Die darüber hinaus bestehenden Nachteile (sofortige Zahlung des höheren Beitrags;
Bindung an eine Kasse, zu der nur ein eingeschränktes Vertrauen besteht; Verzicht auf
ggf. bessere (Zusatz-)Ermessensleistungen anderer Kassen) begründen im Rahmen der
gebotenen Interessenabwägung keine wesentlichen Nachteile. Sonstige Nachteile sind
nicht glaubhaft und auch nicht ersichtlich. Eine Unterbrechung von zu erwartenden
Mutterschaftsleistungen steht nicht zu befürchten. Denn beim Übergang in eine neue
Kasse aufgrund üblicher Kündigung und Ablauf der ordentlichen Sperrfrist wird die
aufnehmende Kasse zur weiteren Leistung verpflichtet. Auch die von der Ag.
angebotenen Kassenleistungen sind angesichts der weitgehenden gesetzlichen
Leistungsverpflichtungen mit denen anderer gesetzlichen Krankenkassen, zu denen ein
Wechsel beabsichtigt ist, identisch. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass d. ASt. auch
nur für einen überschaubaren Zeitraum an d. Ag. gebunden bleibt.
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Damit fehlt es aber nunmehr an einem hinreichenden Interesse d. Ast. an einer
Eilentscheidung. Die Entscheidung berücksichtigt auch, dass damit die Hauptsache
nicht vorweggenommen wird, andererseits aber den Interessen d. ASt. mit der vom
Senat angeregten Verpflichtungserklärung ausreichend Rechnung getragen worden ist.
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Bei alldem kann die von d. Ag. in Parallelverfahren aufgeworfene und vom Senat für
beachtlich gehaltene Rechtsfrage dahin stehen, ob der angefochtene Beschluss des SG
nicht auch deshalb - mit sofortiger Wirkung - aufzuheben wäre, weil d. ASt. - soweit
ersichtlich - aus ihm nicht binnen der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO vollstreckt hat.
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Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass - entsprechend der Auffassung des SG -
bis zur Abgabe der Verpflichtungserklärung vom 10.07.2004 durch d.Ag. ein
Anordnungsgrund zugunsten d. Ast. bestand (Aufgabe der Senatsentscheidung vom
24.05.2004, L 16 B 15/04 KR ER; entgegen LSG Berlin, Beschluss vom 24.06.2004, L
15 B 51/04 KR ER; LSG Thüringen, Beschluss vom 02.07.2004, L 6 KR 526/04 ER; SG
Reutlingen, Beschluss vom 12.07.2004, S 3 KR 2053/04 ER sowie mehr als 150
weitere, von d. Ag. inzwischen benannten Gerichtsbeschlüsse; anders jetzt aber wohl
eher zutreffend LSG Rheinl. - Pfalz, Beschluss vom 28.08.2004 - L 5 ER 49/04 KR
sowie LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2004 - L 1 B 103/04 KR ER).
Denn ohne die Verpflichtung d. Ag. zur Abgabe einer Kündigungsbestätigung drohte d.
Ast. ein unwiederbringlicher Rechtsverlust: es ist keine Rechtsgrundlage erkennbar,
aufgrund derer d. Ast. einen Anspruch auf Rückzahlung von Beitragsteilen (nämlich der
Differenz zwischen dem - höheren - Beitrag der Ag. und dem - niedrigeren - Beitrag
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einer konkurrierenden Krankenkasse, die von d. Ast. als künftige Leistungsträgerin in
Aussicht genommen wird/wurde) verwirklichen könnte. Ein solcher Anspruch ist
gesetzlich nicht normiert. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch lässt sich -
entgegen der Auffassung d. Ag. - kein derartiges Zahlungsbegehren begründen, weil
über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nur von der Rechtsordnung
vorgesehene Rechtsfolgen (nachträglich) verwirklicht werden können (wie etwa ein
verzögerter Beitritt zu der neuen, kostengünstigeren Kasse). Ohne tatsächliche
Aufnahme in eine neue Kasse und ohne den entsprechenden Nachweis wird die
Kündigung zur bisherigen Krankenkasse nicht wirksam (§ 175 Abs. 4 S. 4 SGB V); dies
hätte zur Folge, dass d. Ag. der von ihr festgesetzte Krankenkassenbeitrag in voller
Höhe zustehen würde. Ein denkbarer sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch
erscheint zweifelhaft; er hat sich bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht
durchgesetzt. Aus § 26 SGB IV (Erstattung zu Unrecht geleisteter Beiträge) wird man
einen Anspruch ebenfalls nicht eindeutig und zweifelsfrei herleiten können (eher
bejahend allerdings noch Berichterstatter-Beschluss des Senats vom 23.08.2004 - L 16
B 85/04 KR ER): denn mangels Aufnahme in eine neue Kasse besteht die
Mitgliedschaft bei d. Ag. weiter fort; Beiträge sind dann zu Recht entrichtet. Eine
Rückabwicklung sieht das Gesetz nicht vor. Schließlich wird man d. Ast. nicht auf
Amtshaftungsansprüche im Sinne von § 839 BGB verweisen können, weil diese
Ansprüche zum einen voraussetzen, dass ein Anspruchsteller versuchen muss, seine
berechtigten Interessen zunächst vor den Fachgerichten durchzusetzen, und weil zum
anderen angesichts der aufgezeigten Rechtsunsicherheiten völlig unklar ist, ob d. Ast.
der erforderliche Nachweis gelingt, d. Ag. habe ihre Pflichten schuldhaft verletzt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass d. Ag.
Veranlassung zum Rechtsstreit gegeben hat, die dargestellten Unklarheiten der
materiellen Rechtslage zur Frage des Anordnungsanspruchs nicht zu Lasten der
Versicherten gehen können und der vom SG zutreffend bejahte Anordnungsgrund d.
Ast. erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens durch die o.a. Erklärung d. Ag. entfallen
ist. Da d. ASt. auf den Wegfall des maßgeblichen Interesses - trotz gerichtlichen
Hinweises - nicht angemessen mit einer Erledigungserklärung reagiert und auf einer
Fortsetzung des nunmehr aussichtslosen Eilverfahrens bestanden hat, durfte d. Ag. nur
zum Teil zur Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren
verpflichtet werden.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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