Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.07.1998

LSG NRW (berufliche tätigkeit, tätigkeit, arzt, innere medizin, beruf, ausdrücklich, gutachten, erwerbsunfähigkeit, verkehrsmittel, orthopädie)

Landessozialgericht NRW, L 14 RA 31/97
Datum:
31.07.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 14 RA 31/97
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 4 An 61/94
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
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Die 1946 geborene Klägerin hat den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt
(Gehilfenbrief vom 31.03.1967). Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte (vom
09.03.1993 und 02.01.1995) ist sie seit dem 01.01.1981 bei der Kreisverwaltung St. als
technische Zeichnerin mit der Anfertigung von Zeichnungen in der Bauleitplanung
beschäftigt und wird nach Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages
(BAT) entlohnt.
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Am 15.02.1993 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von
Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine
Begutachtung der Klägerin auf dem nervenärztlichen, internistischen und
orthopädischen Fachgebiet. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch ... hielt die
Klägerin nach Untersuchung am 29.03.1993 für in der Lage, die Tätigkeit als technische
Zeichnerin weiterhin vollschichtig auszuführen. Tätigkeiten des allgemeinen
Arbeitsmarktes ohne schweres Heben und Tragen in geschlossenen Räumen könne die
Klägerin vollschichtig ausüben. Der Arzt für Innere Medizin Dr. T ... diagnostizierte nach
Untersuchung der Klägerin am 23.06.1993 einen Zustand nach Strumektomie wegen
Hashimoto-Struma, leichte Hyperthyreosis factizia. Als technische Zeichnerin könne die
Klägerin vollschichtig tätig sein. Leichte körperliche und den Fähigkeiten entsprechende
geistige Arbeiten könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr.
B ... diagnostizierte im Gutachten vom 24.07.1993 eine sternosymphysale
Belastungshaltung mit myofascialem Syndrom, Verdacht auf seronegative Polyarthritis,
Cervicalsyndrom, Lumbalsyndrom und praearthrotische Deformität an beiden
Hüftgelenken. Er hielt die Klägerin ebenfalls für weiterhin in der Lage, die berufliche
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Tätigkeit als technische Zeichnerin auszuführen. Der Klägerin könnten Bürotätigkeiten
oder Tätigkeiten im technischen Bereich mit gelegentlichem Heben von 5 bis 10 kg
vollschichtig zugemutet werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.1993 den
Rentenantrag ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich
weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. In diesem
Bescheid bot die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation an.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 22.03. bis 19.04.1994 in der A ...-Klinik in I-N
behandelt. Laut Entlassungsbericht vom 29.04.1994 wurde sie als arbeitsfähig mit einer
ärztlich verordneten Schonungszeit von 5 Tagen entlassen. Den Widerspruch der
Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1994 zurück. Der
Entlassungsbericht bestätige, daß die Klägerin noch in der Lage sei, ihre bisherige
Beschäftigung als technische Zeichnerin auszuüben.
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Mit ihrer hiergegen am 08.09.1994 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht,
die Beklagte berücksichtige weder ihre erheblichen Schmerzen noch ihren hierdurch
bedingten Medikamentenbedarf. Ohne Schmerzmittel hätte sie das
Behandlungsprogramm der Reha-Maßnahme vor Schmerzen nicht durchgestanden. Sie
sei durch die ständigen Schmerzen, die sich in beruflicher und privater Hinsicht extrem
auswirkten, erheblich belastet. Daß sie ihre Tätigkeit als technische Zeichnerin nicht
vollschichtig ausüben könne, belegten schon die erheblichen krankheitsbedingten
Fehltage in den letzten Jahren.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeit seit dem
15.02.1993 anzuerkennen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf die
angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
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Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Arztes für
Allgemeinmedizin Dr. S ... vom 14.05.1995 und des Arztes für Anästhesiologie Dr. K ...
vom 12.08.1995, eingeholt und eine Begutachtung der Klägerin auf orthopädischem und
nervenärztlichem Gebiet veranlaßt. Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ..., Klinik und
Poliklinik für Allgemeine Orthopädie der W. W.-Universität M., diagnostizierte nach
Untersuchung der Klägerin am 26.03.1996 eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und
Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Coxarthrose. Im Ergebnis hielt er leichte
körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen wechselweise im Gehen,
Stehen und Sitzen für vollschichtig zumutbar. Ausdrücklich erachtete er die Klägerin
auch in der Lage, ihre Berufstätigkeit als technische Zeichnerin zu verrichten. Es gebe
bewährte technische Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner
mit unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder Sitzhilfe,
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so daß die berufliche Tätigkeit sowohl im Stehen als auch im Sitzen möglich sei. Der
Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... unter suchte die Klägerin am 11.11.1996
und diagnostizierte ein Cervico-cephales Syndrom, HWS-Syndrom ohne Nachweis
einer cervicalen Wurzelirritations- bzw. -kompressionssymptomatik. Im Ergebnis hielt
auch er die Tätigkeit als technische Zeichnerin für vollschichtig zumutbar. Die
orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten könnten auch aus nervenärztlicher
Sicht verrichtet werden. Darüber hinausgehende Einschränkungen ergäben sich
insbesondere auch nicht aufgrund psychopathologischer Auffälligkeiten.
Mit Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei
weder berufs- noch erwerbsunfähig. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne
sie in ihrem erlernten und ausgeübten Beruf noch vollschichtig arbeiten und damit mehr
als die Hälfte des Entgelts einer vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen.
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Gegen dieses ihr am 05.06.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.1997
Berufung eingelegt und einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt,
den Universitätsprofessor Dr. Z ... der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. mit
der Erstellung eines fachanästhesiologischen Gutachtens zu beauftragen. Prof. Dr. Z ...
untersuchte die Klägerin am 28.10.1997 und wertete die Ergebnisse deren stationären
Aufenthalts vom 15. bis 19.12.1997 aus. Auf schmerztherapeutischem Gebiet
diagnositzierte er nicht radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule.
Die Klägerin könne deshalb nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben in
wechselnder Körperposition, d.h. im Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige Belastungen
und Arbeiten unter Witterungs- und Umwelteinflüssen seien zu vermeiden. Das geistige
Leistungsvermögen sah er aus schmerz-therapeutischer Sicht nicht beeinträchtigt. Die
Klägerin könne unter Beachtung dieser Voraussetzungen vollschichtig mit den
betriebsüblichen Unterbrechungen arbeiten. Eine Wegstrecke von mindestens 501 m
könne sie problemlos viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel
benutzen. Diese Leistungsbeurteilung datierte er bereits zum Zeitpunkt der
Rentenantragstellung im Februar 1993.
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Die Klägerin sieht sich nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen durch das im
Berufungsverfahren eingeholte Fachgutachten in ihrer Auffassung bestärkt. In ihrem
Beruf als technische Zeichnerin könnten Zwangshaltungen nicht vermieden werden. Die
Tätigkeit werde auf dem Stuhl am Zeichentisch in Zwangshaltung sitzend
vornübergebeugt oder am Reißbrett stehend mit beiden Händen in Höhe des Kopfes
ausgeübt. Schließlich sei sie auf einen PKW angewiesen, um ihre ca. 5 km vom
Wohnort entfernte Arbeitsstelle zu erreichen. Öffentliche Verkehrsmittel gebe es hierfür
nicht. Die Klägerin legt zudem einen Arztbrief des Prof. Dr. Z ... an ihren behandelnden
Nervenarzt vom 18.12.1997 vor. Daraus werde deutlich, welch starken Schmerzen sie
dauernd ausgesetzt sei, die auch unter Einnahme von Opiaten auftreten.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung macht sie geltend, die eingeholten
Leistungsbeurteilungen seien unzutreffend. Ihre Leistungsfähigkeit sei immer nur von
Fachärzten aus deren isolierter Blickrichtung und nicht in der notwendigen
Gesamtschau beurteilt worden.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.1997 abzuändern und nach dem
Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Leistungseinschätzung
werde durch das Gutachten des Prof. Dr. Z ... bestätigt.
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Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil weder Berufs- noch
Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI).
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Berufsunfähig ist gem. § 43 Abs. 2 SGB VI eine Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit
wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich,
geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und
gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle
Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen
Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet
werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
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Bei der Beurteilung der Berufsfähigkeit der Klägerin ist von der Tätigkeit einer
technischen Zeichnerin auszugehen. Die Klägerin hat den Beruf der technischen
Zeichnerin erlernt (Gehilfenbrief vom 31.03.1967) und seit Januar 1981
versicherungspflichtig ausgeübt. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte war
die Klägerin in dieser Zeit bei der Kreisverwaltung St. mit der Anfertigung von
Zeichnungen in der Bauleitplanung beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VII des
Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert. Technische Zeichnerin ist ihr
"bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI.
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Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats aus gesundheitlichen Gründen nicht
gehindert, ihren bisherigen Beruf als technische Zeichnerin weiterhin auszuführen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind bei der Klägerin auf orthopädischem
Fachgebiet eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine
beginnende Coxarthrose, auf nervenärztlichem Gebiet ein cervico-cephales Syndrom
und ein Halswirbelsäulensyndrom ohne Nachweis einer cervicalen Wurzelirritations-
bzw. -kompressionssymptomatik und auf schmerztherapeutischem Gebiet nicht
radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden. Durch
diese Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nur noch in der Lage, körperliche leichte
Tätigkeiten in wechselnder Position, d. h. im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne einseitige
Belastungen und Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Sowohl der Arzt der
Orthpädie Prof. Dr. P ... als auch der Direktor der Klinik für Intensiv- und
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Schmerztherapie Prof. Dr. Z ... haben die Tätigkeit einer technischen Zeichnerin
ausdrücklich für möglich erachtet. Die in den Gutachten genannten weitergehenden
Einschränkungen - Ausschluß von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Einzel-
und Gruppenakkord, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an laufenden Maschinen,
unter Staubeinwirkung, mit Gefährdung durch Dämpfe, Kälte, Hitze, starke
Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder Lärm - sind hinsichtlich eines Einsatzes
als technische Zeichnerin in temperierten Büroräumen nicht relevant. Nach
übereinstimmender Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die
Gehfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt und kann sie öffentliche Verkehrsmittel
benutzen. Daß die Klägerin ggfs. durch die Lage ihres Wohnortes bei Nutzung
öffentlicher Verkehrsmittel schlecht an ihren Arbeitsplatz oder andere Orte mit
vergleichbaren Arbeitsplätzen angeschlossen ist, ist rentenrechtlich nicht beachtlich.
Damit ist die gesundheitliche Situation und das Leistungsvermögen der Klägerin
vollständig geklärt und besteht keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer
medizinischer Gutachten. Insbesondere trifft nach Auffassung des Senats die Kritik der
Klägerin nicht zu, die vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen hätten
jeweils nur isoliert auf ihrem jeweiligen Fachgebiet Aussagen getroffen. Denn die im
sozialgerichtlichen Verfahren eingeschalteten medizinischen Sachverständigen haben
in ihre Beurteilung ausdrücklich die Befunde und Leistungseinschätzungen auf den
anderen Fachgebieten einbezogen und sich hiermit auseinandergesetzt. So hat etwa
der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... in Beantwortung der Beweisfragen die
orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten ausdrücklich auch aus
nervenärztlicher Sicht für zumutbar erachtet, und Prof. Dr. Z ... hat im
fachanästhesiologischen Gutachten unter schmerztherapeutischen Gesichtspunkten im
Vergleich zu den Vorgutachten keine wesentliche Änderung der Befunde und der
Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren Beruf als technische Zeichnerin
ausüben. Dabei handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit überwiegend im
Stehen oder Sitzen je nach Einstellmöglichkeit von Zeichenbrett bzw. Zeichenanlage,
die in geschlossenen, temperierten Büroräumen ausgeübt wird.
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Durch spezielle Arbeitsmittel kann die berufstypische Tätigkeit auch im Sitzen ausgeübt
werden (vgl. gabi, Grundwerk Ausbildungs- und berufskundlicher Information, 635 a,
herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit). Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ...
hat ausdrücklich eine berufliche Tätigkeit der Klägerin unter Zuhilfenahme der
technischen Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner mit
unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder der Sitzhilfe
für möglich erachtet. Keiner der medizinischen Sachverständigen hat eine
vornübergeneigte Arbeit, wie sie am Zeichenbrett anfallen mag, oder eine statische
Muskelarbeit der Arme für nicht mehr zumutbar gehalten. Die Klägerin kann somit ihren
vorhandenen Arbeitsplatz bei der Kreisverwaltung St. ebenso wie jede andere
berufstypische Tätigkeit als technische Zeichnerin vollschichtig ausüben.
Darüberhinaus wäre der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
auch eine Sachbearbeitertätigkeit auf dem Niveau einer angelernten Angestellten sozial
zumutbar.
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Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne
des § 44 Abs. 2 SGB VI, weil dies eine noch weitergehende Leistungseinschränkung
voraussetzen würde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen
des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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